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Kündigung: Computerpasswort geändert und nicht mitgeteilt

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az:13 Sa 1268/01

Verkündet am 13.05.2002

Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main – Az.: 16 Ca 3207/99


In dem Rechtsstreithat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 13in Frankfurt am Mainauf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2001 -16 Ca 3207/99 abgeändert. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02. November 2000 abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten im Termin vom 02. November 2000. Diese trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Der Kläger war bei der Beklagten, die regelmäßig weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigte, seit dem 15. November 1997 als verantwortlicher Fahrschulleiter/Fahrlehrer gegen ein Entgelt in Höhe von zunächst DM 3000,00 brutto pro Monat beschäftigt. Auf den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 2S./24./25. November 1997 (Bl. 19-21 d.A.) wird Bezug genommen. Gemäß Ziffer 6. des Arbeitsvertrages konnte das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2001 durch eingeschriebenen Brief bei einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Der Kläger war auch Minderheitsgesellschafter der Beklagten.

Etwa Mitte Mai 1999 versah der Kläger den im Betrieb der Beklagten stehenden Computer wegen persönlicher Auseinandersetzungen mit dem damaligen Geschäftsführer und heutigen Liquidator derBeklagten mit einem neuen Hauptpasswort, das nur ihm und seiner Freundin bekannt war und wies die übrigen Bürokräfte an, hiervon dem damaligen Geschäftsführer und jetzigen Liquidator der Beklagten nichts mitzuteilen. Der Kläger tat dies mit der Begründung, der damalige Geschäftsführer unterschlage Geld und hinterziehe Steuern. Der Liquidator und damalige Geschäftsführer hatte dadurch keinerlei Zugang zu den Daten des Unternehmens, insbesondere der Buchhaltung. Die Anmeldungen von Fahrschülern zum Fahrunterricht oder zur Fahrprüfung waren nicht mehr nachvollziehbar. All dies wurde etwa am 20. April 1999 bemerkt. Mit Schreiben vom 03. Mai 1999 (Bl. 223 d.A.), vom 06. Mai 1999 (Bl. 225 d.A.) und vom 10. Mai 1999 (Bl. 227 d.A.) wurde der Kläger vergeblich aufgefordert, das fragliche Passwort bekannt zu geben. Dem Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 1999 ist zu entnehmen, dass der Kläger zwischenzeitlich ein falsches Passwort, nämlich „Hessen“, bekannt gegeben hatte, mit dem kein Zugang zu der EDV möglich war. Erstdie Beiziehung eines Computerfachmanns der Firma half demProblem ab.

Am 02. Mai 1999 kündigte der heutige Liquidator und damalige Geschäftsführer der Beklagten das Arbeitsverhältnis des Klägers u.a. deshalb mündlich fristlos sowie mit Schreiben vom 03. Mai 1999 (Bl. 2, 3 d.A.), das dem Kläger am 04. Mai 1999 zuging, vorsorglich erneut außerordentlich, hilfsweise fristgerecht und mit Schreiben vom 09. Juni 1999 (Bl. 32, 33 d.A.) sowie vom 22. Juni 1999 (Bl. 34, 35 d.A.) vorsorglich erneut außerordentlich.

Am 31. Mai 2000 wurde ein von der Beklagten gestellter Insolvenzantrag mangels Masse zurückgewiesen.

Mit seiner am 07. Mai 1999 erhobenen und später erweiterten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen geltend gemacht. Auf Antrag des Klägers ist gegen die im Termin am 02. November 2000 beim Arbeitsgericht säumige Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen mit der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch keine der ausgesprochenen Kündigungen aufgelöst worden ist. Gegen dieses der Beklagten am 16. November 2000 zugestellte Versäumnisurteil hat sie mit am 20. November 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,das Versäumnisurteil vom 02. November 2000 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02. November 2000 abzuweisen.Die Beklagte hat behauptet, am 26. April 1999 habe der Kläger den damaligen Geschäftsführer tätlich bedroht, indem er mit demZeigefinger dessen Stirn berührt habe mit den Worten, er werde ihm die Fresse einschlagen, wenn er sich weiter so aufführe, wobei ihm das Grinsen vergehen werde. Der Geschäftsführer solle ihm DM 50.000,00 geben und dann sei er, der Kläger, weg. Von diesem Vorfall habe der Kläger dem weiteren Fahrlehrer berichtet und diesem gegenüber geäußert, er wäre kurz davor gewesen, den damaligen Geschäftsführer zusammenzuschlagen. Auch demEhepaar gegenüber habe sich der Kläger mehrfach sinngemäß dahingehend geäußert, er würde „am Liebsten dem die Fresse polieren“.

Die Beklagte habe, so hat sie weiter behauptet, den Kläger mehrfach vergeblich gebeten, die Tagesnachweisordner herauszugeben. Der Kläger habe diese Ordner etwa seit April 1999 zurückgehalten, um den damaligen Geschäftsführer unter Druck zu setzen.

Ein VW Polo, welchen der Kläger unter Vortäuschung einer angeblich geplanten Fahrschuleröffnung in Spanien seiner in Spanien lebenden ehemaligen Ehefrau überlassen habe, habe bis heute nicht zurückgeführt werden können, weil diese die Herausgabe unter Hinweis auf das fehlende Einverständnis des Klägers verweigere.

Bei der vorläufigen Überprüfung der Buchhaltung sei, so hat die Beklagte weiter behauptet, der damalige Geschäftsführer aufPrivatrechnungen des Klägers und seines Bruders gestoßen, welche ihr, der Beklagten, belastet worden seien. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, er habe den damaligen Geschäftsführer nicht handgreiflich bedroht. Den Verdacht,dass Gelder unterschlagen habe er dem Steuerberater gegenüber geäußert. Die geplante Eröffnung einer Fahrschule in Spanien sei auf den ausdrücklichen Wunsch des damaligen Geschäftsführers zurückgegangen. Nicht nachvollziehbar sei, wieso es sich bei den von der Beklagten angeführten Rechnungen um seine Privatrechnungen handeln solle. Buchhaltungsunterlagen habe er nicht bei sich zu Hause aufbewahrt, diese hätten sich beim Steuerberater befunden. Nur einmal, am 26. April 1999, habe er einige Unterlagen zur Überprüfung mitgenommen, diese jedoch bald wieder zurückgebracht.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeuginnen durch Urteil vom 22. Februar 2001, der Beklagten am 06. Juli 2001 zugestellt, das Versäumnisurteil vom 02. November 2000 aufrechterhalten und damit alle ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Wortlaut von Tatbestand und Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 176-188 d.A.) verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der am 06. August 2001 beim erkennenden Gericht eingelegten und am 06. September 2001 begründeten Berufung.

Die Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, die von ihr ausgesprochenen Kündigungen seien wirksam. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und greift auch die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an.

Die Beklagte beantragt,das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2001 -16 Ca 3207/99 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,die Berufung zurückzuweisen.Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 25. März 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO a.F.) und damit insgesamt zulässig.

Die Berufung ist nach rechtzeitigem Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 22. November 2000 (§ 59 ArbGG) auch in vollem Umfang begründet.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat bereits die erste (nach damaliger Rechtslage noch mündlich zulässige) außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02. Mai 1999 das Arbeitsverhältnis der Parteien an diesem Tag beendet.

Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Wegen dieser relativen Erheblichkeit des wichtigen Grundes gibt es im Rahmen des § 626 BGB keine unbedingten (absoluten) Kündigungsgründe. Die Rechtsprechung konkretisiert den wichtigen Grund durch eine abgestufte Prüfung in zwei systematisch selbständigen Abschnitten (vgl. z.B. BAG NZA 1995, 269). Es wird zunächst geprüft, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Sodann wird untersucht, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist. Eine weitere Konkretisierung erfährt der wichtige Grund durch das Prognoseprinzip. Die außerordentliche Kündigung kann nur auf Gründe gestützt werden, die sich -beurteilt nach dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs – zukünftig konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken würden (BAG NZA 1995, 777; BAG NZA 1997, 487).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02. Mai 1999 wirksam. Sie ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt um die eigenmächtige Änderung des Hauptpasswortes für die Computer der Beklagten. Es bedarf heute keiner besonderen Hervorhebung mehr, dass die EDV selbst in kleineren Betrieben wie dem der Beklagten das Herzstück der betrieblichen Organisation ist. Über sie läuft nicht nur die Korrespondenz, sondern auch die Terminverwaltung und die Buchhaltung. Ohne funktionierende EDV ist heute jeder Betrieb praktisch zur Untätigkeit verurteilt. Verbleibende Arbeitsmöglichkeiten können nicht mehr abgestimmt werden, Verpflichtungen rechtlicher und finanzieller Art können nicht mehr sinnvoll wahrgenommen werden. Es drohen nicht nur finanzielle Nachteile sondern auch erhebliche Störungen im Verhältnis zu Banken, Kunden, Lieferanten und Behörden. In genau diese Schwierigkeiten hat der Kläger die Beklagte gestürzt, als er etwa Mitte April 1999 der Beklagten den Zugang zur EDV abschnitt, indem er das Hauptpasswort änderte und das neue Passwort vor dem Geschäftsführer der Beklagten geheim hielt. Unbestritten hat die Beklagte vorgetragen, dass sie Fahrstunden und Fahrprüfungen nicht mehr organisiert abhalten konnte, weil die entsprechenden Termine nicht mehr zugänglich waren. Die Beklagte konnte darüber hinaus auch ihren Zahlungsverkehr nicht mehr ordnungsgemäß abwickeln. Dieser Sachverhalt ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Der Kläger hat in voller Absicht den Betrieb der Beklagten von etwa Mitte April 1999 bis mindestens 10. Mai 1999 massiv beeinträchtigt und dabei entstehende Vermögensschäden und sonstige geschäftliche Nachteile bewusst in Kauf genommen.

Die gebotene Interessenabwägung fördert keine Gesichtspunkte zu Tage, die das Verhalten des Klägers etwa in einem milderen Licht erscheinen ließen. Gerade weil man dem Kläger unterstellen muss, dass er als Minderheitsgesellschafter der Beklagten auch selbst ein gesteigertes Interesse an der Ertragssituation der Beklagten gehabt haben müsste, erscheint es umso unverständlicher, dass er deren Geschäftslage durch das oben beschriebene Verhalten noch weiter beeinträchtigt. Selbst als dem Kläger mit den Schreiben der Beklagten vom 03., 06. und 10. Mai 1999 nochmals deutlichst vor Augengeführt wurde, welch prekäre Lage er durch das eigenmächtige Wechseln des Hauptpasswortes hervorgerufen hatte, bequemte sich der Kläger nicht zum Einlenken und gab sogar ein falsches Passwort an. Die Beklagte musste schließlich einen Computertechniker beiziehen. Dieses obstruktive Verhalten kann der Kläger auch nicht mit dem Verdacht rechtfertigen, der damalige Geschäftsführer Stehle unterschlage Gelder und hinterziehe Steuern. Abgesehen davon, dass der Kläger, der in erster Linie Arbeitnehmer der Beklagten war, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das Recht für sich in Anspruch nehmen konnte, den Betrieb seines Arbeitgebers vorsätzlich zu schädigen, führt die faktische Stillegung der EDV auch gar nicht zur Klärung des eingewandten Verdachts, ist also noch nicht einmal zielgerichtet, sondern kaum mehr als ein Racheakt für vermeintlich erlittene Nachteile. Kein Arbeitgeber muss ein solches Verhalten sanktionslos hinnehmen. Er darf sich wegen der zweifelsfreien negativen Auswirkungen auf die zukünftige Zusammenarbeit fristlos von dem entsprechenden Arbeitnehmer trennen.

Die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts hierzu vermag nicht zu überzeugen.

Mit dem Ausspruch der fristlosen Kündigung am 02. Mai 1999 ist auch die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.

Die mündliche Kündigung vom 02. Mai 1999 verstößt auch nicht gegen eine etwa arbeitsvertraglich vereinbarte Formpflicht. Die in Ziffer 6. des Arbeitsvertrages vereinbarte Kündigungsform durch eingeschriebenen Brief bezieht sich ersichtlich nur auf den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung. Allein hiervon ist in Ziffer 6. des Arbeitsvertrages die Rede.

Soweit der Kläger die Wirksamkeit der späteren Kündigungen vom 03. Mai, 09. Juni und 22. Juni 1999 angreift, ist die Klage schon deshalb unbegründet, weil es zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs schon kein Arbeitsverhältnis mehr gab, das hätte beendet werden können. Mit der Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 22. Februar 2001 ist auch das Versäumnisurteil vom 02. November 2001 aufzuheben (§ 343 ZPO).

Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 02. November 2000 entstandenen Kosten. Diese trägt die Beklagte (§§ 91 Abs. 1, 345 ZPO).

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