Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 3 Sa 1579/00
Urteil vom 19.07.2001
Vorinstanz: ArbG Wetzlar vom 07.09.2000 – Az: 2 Ca 83/00
Leitsätze:
1) Zu den an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt zu stellenden Anforderungen (Problematik des Ausforschungsbeweises),
2) Kündigung bei tarifvertraglich vorgesehener Unkündbarkeit.
Normen: § 623 BGB; § 373 ZPO
In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 3 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 07. September 2000 – 2 Ca 83100 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, die die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2000 erklärt hat (siehe Bl. 14 – 15 der Beiakte). Die Beklagte ist eine allgemeine Ortskrankenkasse. Sie besteht in der Rechtsform der rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Beklagte beschäftigt etwa 2.000 Mitarbeiter.
Die am 13. Februar 1959 geborene und ledige Klägerin ist seit dem 01. August 1974 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte, zuletzt in deren Geschäftsstelle in X, beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt ca. DM 4.580,00. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist der BAT-AOK anwendbar, nach welchem die Klägerin im Hinblick auf ihre Beschäftigungsdauer und ihr Alter ordentlich unkündbar ist.
Nach Anhörung des Personalrats gemäß Schreiben vom 11.02.2000 und vom 16.02.2000 (siehe Bl. 16, 20 der Beiakte), der keine Bedenken äußerte (siehe Bl. 19, 21 der Beiakte), sprach die Beklagte die vorbezeichnete außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 23.02.2000 zu.
Mit der am 02. März 2000 bei Gericht eingegangenen, am 07. März 2000 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend gemacht und ihre Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses gefordert.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2000 beendet worden ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsangestellte weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liege im Hinblick auf Vorfälle, welche sich am 09. Februar 2000 ereignet hätten, vor. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, am 09. Februar 2000 habe ein Gespräch stattgefunden, an dem die Klägerin sowie der Personalratsvorsitzende, die Frauenbeauftragte , die Angestellte , der Leiter der Hauptabteilung Gesundheitspartner ambulante medizinische Versorgung, Herr , der vorgesetzte Abteilungsleiter der Klägerin, Herr ., sowie die ehemaligen Kolleginnen und Kollegen der Klägerin, Frau ., Frau und Herr ,teilgenommen hätten. Der Personalratsvorsitzende
und die Frauenbeauftragte . hätten ein vertrauliches Gespräch mit den Angestellten und geführt, in dem ihnen von diesen mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin Frau
in der Vergangenheit bedroht und hierdurch große Angst bei ihr hervorgerufen habe. Der Leiter der Hauptabteilung Gesundheitspartner, Herr ,, der Personalratsvorsitzende . sowie die Frauenbeauftragte hätten diese gewonnenen Erkenntnisse der Klägerin in einem weiteren Gespräch mitgeteilt. Daraufhin habe der Leiter der Hauptabteilung Gesundheitspartner, Herr – , der Klägerin – was zwischen den Parteien unstreitig ist – mitgeteilt, dass man ihr festgestelltes Verhalten gegenüber den Kolleginnen nicht hinnehmen könne und insofern eine außerordentliche Kündigung vorbereiten werde. Zugleich sei – was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist – ein Hausverbot ausgesprochen worden. Die Beklagte hat behauptet, daraufhin habe die Klägerin u.a. geäußert, dass sie sich eine „Knarre kaufen wolle, um alle umzulegen“.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe den Personalrat sowohl mündlich als auch schriftlich ordnungsgemäß zur beabsichtigten fristlosen Kündigung angehört. In diesem Zusammenhang hat sie zum einen auf die vorgenannten Schreiben vom 11./16.02.2000 hingewiesen und ferner behauptet, sie habe den Personalrat sowohl im Hinblick auf die von den Arbeitnehmerinnen und
mitgeteilten Bedrohungen mündlich angehört, als auch im Hinblick auf die Drohungen der Klägerin bezüglich des Einsatzes einer Schusswaffe. Wegen der Einzelheiten des Vortrages zur Personalratsanhörung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 05.05.2000 (siehe BI. 21 – 23 d.A.) sowie vom 29.06.2000 (siehe BI. 32 – 33 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 07.09.2000, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird (siehe BI. 49 – 54 d.A.), stattgegeben. Gegen das der Beklagten am 12.09.2000 zugestellte Urteil wendet sich diese mit dem am 09.10.2000 eingelegten sowie innerhalb der bis zum 11.12.2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.12.2000 begründeten Berufung. Sie äußert ihr „Befremden“ über die Begründung des Arbeitsgerichts, die Kündigungsgründe seien nicht schlüssig, so dass es keiner Beweisaufnahme bedurft habe. Demgegenüber bleibe die Beklagte dabei, dass es einer Ausfüllung des Rechtsbegriffs „Bedrohung“ durch Tatsachen nicht bedurft habe. Dies deshalb nicht, weil die Arbeitnehmerin Stahl an dem Gespräch beteiligt gewesen und ihren Gefühlen unmissverständlich Ausdruck verliehen habe. In einer Zeit, in welcher der Themenbereich „Mobbing“ in der Arbeitswelt ein weites Feld einnehme und nach der Art der Maßnahmen und der Folgen bekannt sei, sei es der Beklagten nicht zuzumuten, bis in die Einzelheiten vorzudringen, um dadurch nach Auffassung des Arbeitsgerichts prozessrelevanten Tatsachenvortrag zu unterbreiten. Die Beklagte habe sich auch nicht der Gefahr aussetzen dürfen, potentielle Zeugen durch zu intensives Befragen zu beeinflussen. Das Arbeitsgericht habe es zudem versäumt, auf seine Rechtsansicht gern. § 139 ZPO hinzuweisen. Die Beklagte habe nach dem Inhalt der Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht mit einer Beweisaufnahme rechnen müssen und sehe sich nun mit einer Überraschungsentscheidung konfrontiert. Insbesondere aber der rechtlichen Würdigung der von der Klägerin am 09.02.2000 ausgesprochenen konkreten Drohung könne nicht gefolgt werden. Die Interessenabwägung sei ebenfalls verfehlt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird ergänzend auf BI. 76 – 82 d.A. verwiesen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit der aus BI. 107 – 113 d.A. ersichtlichen Begründung und tritt der Berufungsbegründung mit Rechtsausführungen entgegen.
Die Akte 2 Ca 63/00 des Arbeitsgerichts Wetzlar war zu Informationszwecken beigezogen und inhaltlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht folgt dem angefochtenen Urteil sowohl im Ergebnis als auch im Hinblick auf dessen Begründung und macht sich beides gern. § 543 Abs. 1 ZPO zu eigen. Die Berufungsbegründung der Beklagten gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:
1.
Die Rüge der Beklagten, das Arbeitsgericht habe ihren Beweisantritt im Schriftsatz vom 05.05.2000 (siehe Bl. 21 d.A.) rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen (siehe Bl. 77 d.A.), hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 373 ZPO wird der Zeugenbeweis durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen angetreten, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll.
Der Antrag der Beklagten, die Zeugen bzw. Zeuginnen . .,
. und zu vernehmen, ist auf folgenden Beweisgegenstand gestützt worden:
„… Herr . und Frau . . führten ein vertrauliches Gespräch mit Frau und Frau In diesem Gespräch teilten die genannten Kolleginnen mit, dass die Klägerin Frau in der Vergangenheit bedroht und hierdurch große Angst bei ihr hervorgerufen hat. …“
Danach kam es der Beklagten ersichtlich auf den Nachweis der Bedrohung und der dadurch ausgelösten großen Angst an. Das Wort „Bedrohung“ ist aber lediglich eine abstrakte Umschreibung für tatsächliche Sachverhalte von vielfältiger Gestaltung. Es ist selbst keine greifbare Tatsache im Sinne des § 373 ZPO, sondern eine Bewertung oder Schlussfolgerung, die sich auf bestimmte Tatsachen stützt. Deshalb wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Tatsachen, die die Bedrohung der Zeugin begründet haben sollen und auf deren „Erkenntnisse“ … „u.a. die außerordentliche Kündigung vom 22.02.2000″ gestützt wird, konkret darzulegen. Dies hat die Beklagte indessen unterlassen und deshalb einen prozessrechtlich unzulässigen Ausforschungsbeweis angetreten. Denn die die Bedrohung der Zeugin bewirkenden Tatsachen sollte das Gericht erst ermitteln und alsdann ihre rechtliche Erheblichkeit auf der Grundlage des § 626 BGB beurteilen. Das Gesetz ordnet demgegenüber an, den umgekehrten Weg zu beschreiten. Es ist nichts dafür erkennbar geworden, dass der Beklagten dies unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dass die darlegungspflichtige Prozesspartei rechtserhebliche streitige und deshalb beweisbedürftige Tatsachen erst nach der Befragung von Personen vortragen kann, die im späteren Rechtsstreit als Zeugen in Betracht kommen, ist eine alltägliche Konstellation, die als „Zeugenbeeinflussung“ (siehe BI. 78 d.A.) nicht bezeichnet und nicht einmal in die Nähe einer solchen Beeinflussung gerückt werden kann. Dazu bedürfte es entgegen der Ansicht der Beklagten insbesondere nicht des „Ausquetschens“ von Zeugen (siehe BI. 79 d.A.). Es war allein Aufgabe der Beklagten, die Tatsachen, die sie ja selbst dem Begriff „Bedrohung“ zugeordnet haben muss, in den Prozess einzuführen. Solche Tatsachen müssen der Beklagten nämlich bekannt gewesen sein, da sie anderenfalls ihrerseits gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine „große Angst“ hervorrufende „Bedrohung“ zu erkennen und als Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bewerten.
Ob das Arbeitsgericht schließlich gegen § 139 ZPO verstoßen hat (siehe BI. 79 d.A.), kann dahingestellt bleiben. Der Verfahrensverstoß als solcher müsste im Berufungsrechtszug ohne Folgen bleiben (siehe § 68 ArbGG). Abgesehen davon hat die Beklagte nicht einmal mitgeteilt, ob und wie sie auf den von ihr vermissten Hinweis des Arbeitsgerichts konkret reagiert hätte. Sie hat es insbesondere auch in ihrer Berufungsbegründung und bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung in zweiter Instanz unterlassen, den die behauptete „Bedrohung“ ausfüllenden tatsächlichen Sachverhalt zu schildern. Ob insoweit ein Kündigungsgrund vorliegt, kann das Berufungsgericht folglich ebenso wenig wie das Arbeitsgericht rechtlich beurteilen oder tatsächlich feststellen.
2.
Mit der tarifvertraglichen Unkündbarkeit wird eine verstärkte Sicherheit des Arbeitnehmers sowie eine lange Erhaltung seines Arbeitsplatzes bis zur Erreichung des Rentenalters bezweckt. Dementsprechend sind die Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund besonders hoch, weil eine langfristige Bindung auch aus wichtigem Grund nicht allzu leicht gelöst werden soll (vgl. BAG, Amtl. Sammlung Band 2, S. 214; NZA 1985, S. 426; BAG AP Nr. 143 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 13.04.2000, Az.: 2 AZR 259/99, S. 9). Diesem besonders strengen Prüfungsmaßstab hält der von der Beklagten im Hinblick auf den 09.02.2000 behauptete Sachverhalt nicht Stand. Nach der Darstellung der Beklagten sah sich die Klägerin, die immerhin seit dem 01.08.1974 für die Beklagte tätig ist, am 09.02.2000 ohne weitere Vorbereitung und Anhörung nicht nur dem von drei mit bedeutsamen Funktionen ausgestatteten Mitarbeitern der Beklagten erhobenen Vorwurf ausgesetzt, die Zeugin angsteinflößend bedroht zu haben, sondern mit der Konsequenz konfrontiert, dass deswegen nunmehr neben einem sofort wirksam werdenden Hausverbot eine außerordentliche Kündigung vorbereitet werde. Wenn sie unter solchen Umständen in einer äußerst bedrängten Situation und in verständlicher existentieller Angst die von der Beklagten behauptete Äußerung gemacht hat, muss ein verständiger Betrachter bereits deren Ernstlichkeit bezweifeln. Vor allem aber handelt es sich – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – um eine situationsbezogene und daher einmalige spontane Reaktion ohne jede erkennbare Wiederholungsgefahr (vgl. dazu KRFischermeier, § 626 BGB RdNr. 110, 111). Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist dadurch nicht konkret beeinträchtigt worden. Aus dem gleichen Grund muss sich die langfristige Vertragsbindung der Parteien bei der Interessenabwägung zugunsten der Klägerin auswirken. Dabei ist nämlich auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung der Parteien abzustellen und die Einmaligkeit des Vorfalls vom 09.02.2000 zu berücksichtigen (vgl. BAG NZA 1985, S. 426, 427). Bei einem tarifvertraglichen Bestandsschutz, der im Falle der Klägerin bis zur Erreichung des Rentenalters von 65 Jahren (§ 35 SGB VI), d.h. noch bis zum 13.02.2024 reicht, überwiegt das Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Beklagten an dessen Beendigung zum 23.02. oder zum 30.09.2000 bei Weitem. Dies auch dann, wenn die Klägerin am 09,02.2000 die von der Beklagten behauptete Äußerung getan haben sollte. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.02.2000 erfüllt somit die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht, so dass das Arbeitsgericht zu Recht davon abgesehen hat, hinsichtlich des Vorfalls vom 09.02.2000 Beweise zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.