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Darlehensvertrag – Sittenwidrigkeit Zinssatz

AG Köln – Az.: 142 C 597/15 – Urteil vom 27.06.2016

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die über das rechtskräftige Teilversäumnisurteil vom 07.03.2016 hinausgehende Klage ist unbegründet. Der Darlehensvertrag ist in Hinblick auf die Vereinbarung eines Vertragszinses in Höhe von effektiv 19,85 % gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der vertragliche Zinssatz ist sittenwidrig.

Die Prüfung der Frage, ob bei einem Darlehensvertrag Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB und damit ein wucherähnliches Geschäft vorliegt ist auf der Grundlage einer Gesamtabwägung aller subjektiven und objektiven Geschäftsumstände vorzunehmen. Besondere Bedeutung kommt dem Verhältnis zwischen der Leistung der Bank und der Gegenleistung des Darlehensnehmers zu. Wichtigstes Kriterium für die Frage, ob dieses Verhältnis auffällig ist, ist der Vergleich zwischen dem effektiven Vertragszins und dem marktüblichen Effektivzins. Führt der Vergleich dazu, dass eine relative Überschreitung von 100 % vorliegt oder eine absolute Überschreitung von 12 Prozentpunkten liegt ein auffälliges Missverhältnis vor.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der marktübliche Effektivzins der EWU Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden.

Um eine Feststellung treffen zu können, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen marktüblichen Effektivzins und Vertragszins besteht bedarf es einer Vergleichsgröße. Diese Vergleichsgröße muss den Preis abbilden, den ein Kreditnehmer für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der vergleichbaren Kredite, die unparteiisch, objektiv und repräsentativ erhoben wurden. Diese Anforderungen erfüllt die EWU Zinsstatistik. Dabei ist zu beachten, dass gesetzliche Vorgaben fehlen. Durch die Verweise auf Zinssätze der EZB etwa in § 247 Abs. 2 BGB lässt sich aber ableiten, dass auf nationaler/europäischer Ebene von Zentralbanken ermittelte Zinsstatistiken grundsätzlich geeignet sind den Vergleichspreis abzubilden, da sie neutral, objektiv und repräsentativ sind. Dementsprechend hat der BGH den von der Deutschen Bundesbank bis 2003 veröffentlichten sog. Schwerpunktzins als Vergleichsgröße anerkannt. Dieser wurde durch die EWU Zinsstatistik abgelöst. Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass die EWU Zinsstatistik zu einer Absenkung des Zinssatzes führt, da Bearbeitungskosten nicht berücksichtigt werden, subventionierte Kredite und günstige Kredite mit hohem Volumen (statt solche nur bis 15.000,00 Euro) in die Berechnung einfließen und auch veränderte Ermittlungs- und Erhebungsmethoden Anwendung finden. Auf der anderen Seite bietet die Statistik aber auch eine ausreichende Differenzierung nach der Art der Kredite. Alleine die breitere Erhebungsbasis ist kein Grund, die EWU Zinsstatistik als Vergleichsgröße zu verwerfen. Was marktüblich ist, ist gesetzlich nicht festgeschrieben und unterliegt dem Wandel. Soweit daher mit fortschreitender europäischer Integration europaweite Statistiken erhoben werden, ist dies hinzunehmen. Auch wenn die EWU Zinsstatistik nicht mit dem Ziel der Bestimmung eines Vergleichszinses eingeführt wurde, ist sie für die gerichtliche Praxis, die insoweit – wie beim Schwerpunktzins – auf leicht zugängliche Angaben angewiesen ist und auch mangels besserer Alternativen, verwertbar. Zu große Abweichungen – wie bei den Bearbeitungskosten – lassen sich durch einen pauschalen Aufschlag von 2,5 % ausgleichen (Reifner, VuR 2005, 370 ff.; LG Bonn, Urteil vom 10.05.2007 – Az.: 3 O 396/05 – zitiert nach juris).

Auf dieser Grundlage ist ein auffälliges Missverhältnis vorliegend gegeben. Der effektive Vertragszins beläuft sich bei dem am 17.02.2014 geschlossenen Darlehensvertrag über die Kreditsumme von 630,00 Euro auf 19,85 % p.a.. bei einer Laufzeit von 15 Monaten und einem Sollzinssatz von 9,75 % unter Einbeziehung von 11,25 % mitkreditierte Vermittlungsprovision. Demgegenüber belief sich für Februar 2014 der Effektivzins bei einem Konsumentenkredit an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung von einem bis fünf Jahre auf 5,09 % (Zinsreihe SUS 114 – Die Zeitreihe SUD bis Mai 2015 wurde durch die Zeitreihe SUS ersetzt). Berücksichtigt man bei diesem Zinssatz einen Aufschlag für marktübliche Bearbeitungsentgelte in Höhe von 2,5 % ergibt sich ein effektiver Zinssatz von ca. 7,6 %, so dass der Zinssatz von 19,85 % die absolute Grenze von 12 % überschreitet, in jedem Fall aber die Zinsdifferenz die 100 % Grenze übersteigt. Letzteres gilt im Übrigen auch bei der Berechnung der Klägerin, die auf einen effektiven Jahreszins von 8,055 % kommt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zinsreihe 114 dabei anwendbar.

Dem Vergleich steht nicht entgegen, dass es keine eigene Zeitreihe für Lohnsteuervorfinanzierungsdarlehen gibt. In diesem Fall ist die dem am nächsten kommende Zinsreihe heranzuziehen. Dies ist indes nicht Markt für Überziehungskredite nach § 505 BGB. Zwar werden Kleinkredite wie vorliegend über 910,00 Euro in der Regel nicht als gesondertes Kleindarlehen aufgenommen, sondern durch Ausschöpfung eines Kontokorrents, eines Dispokredites oder einer geduldeten Überziehung, indes fallen bei diesen Kreditformen keine Bearbeitungsentgelte und Vermittlungsprovisionen an. Weiter ist zu berücksichtigen, dass derartige Kredite ungesichert sind, während vorliegend die Lohnsteuererstattungsbeträge abgetreten werden (Nach Ziffer 8 der Kreditbedingungen in 1,2 facher Höhe und darüber hinaus auch Gehalt- und Sozialleistungsansprüche). Das Risiko der Klägerin, das wegen der geringen Summe des Darlehens ohnehin schon minimal ist, wird dadurch noch weiter verringert. Der streitgegenständliche Kredit steht damit einem Konsumentenkredit nach der Reihe 114 näher als einem Kredit nach § 505 BGB. Dies wird von dem seitens der Klägerin vorgelegten Urteil des AG Konstanz nicht ausreichend gewürdigt.

Auch die Kreditvermittlungsprovision ist einzurechnen. Zwar fließt diese an einen Kreditvermittler und ist kein Ertrag der Bank, sie erfolgte aber auch nicht ausschließlich im Interesse der Beklagten, sondern auch im geschäftlichen Interesse der Klägerin.

Soweit die Klägerin auf einen verhältnismäßig höheren Aufwand für den Darlehensgeber bei Kleinkrediten verweist, ist dem ausreichend mit dem ohnehin bereits recht hohen Aufschlag von 2,5 % Bearbeitungsentgelt Rechnung getragen.

Die Überschreitung der 100 % Grenze wird auch nicht dadurch kompensiert, dass sich der effektive Jahreszinses in Hinblick auf die laufzeitunabhängigen Kosten bei längeren Laufzeiten reduziert und der Darlehensnehmer die Laufzeit verlängern kann. Hierbei handelt es sich um eine theoretische Möglichkeit, bei der Frage nach dem Missverhältnis ist aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Da es alleine auf die objektives Verhältnis zwischen den Zinssätzen ankommt, spielt es auch keine Rolle, dass der Darlehensnehmer in den Hinweisen über die Veränderung des Effektivzinssatzes bei verschiedenen Laufzeiten belehrt wird und er gebeten wird, zu prüfen, ob es eine günstigere Möglichkeit der Finanzierung eines kurzfristigen Finanzbedarfes gibt.

Dass Vorhandensein des Vorsatzes wird bei dem vorliegenden wucherähnlichen Geschäft vermutet. Die Klägerin trägt keine insbesondere in der Person des Beklagten liegenden Umstände vor, die diese Vermutung erschüttern könnten.

Die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB führt zur Nichtigkeit des Darlehensbetrages insgesamt, so dass die Klägerin gegen den Beklagten nur den bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 BGB geltend machen kann, der Gegenstand des Teilversäumnisurteiles ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO

Streitwert: 786,30 Euro

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