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Selbstständiges Beweisverfahren –  Gegenanträge des Antragsgegners – Zulässigkeit

OLG Köln – Az.: 19 W 13/16 – Beschluss vom 27.06.2016

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.5.2016 (27 OH 28/15), durch den ihr Antrag vom 25.5.2016 auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen C abgelehnt wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist – jedenfalls – unbegründet. Ob in einem selbstständigen Beweisverfahren die Ablehnung einer ergänzenden Begutachtung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu etwa OLG Köln, Beschluss vom 6.12.2004 – 14 W 59/04, in: BauR 2005, 752 einerseits und OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2001 – 20 W 32/00, in: NVersZ 2001, 384), bedarf vorliegend keiner abschließenden Beurteilung. Denn das Landgericht hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens den mit Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 1) vom 18.4.2016 gestellten Antrag, den Sachverständigen E.-J. O C mit der ergänzenden Begutachtung der Beweisfragen

1. Sieht das Leistungsverzeichnis irgendwelche Leistungen zum Schutz gegen Niederschlag vor? Ggf. welche sind diese?

2. Wäre es technisch sinnvoll oder notwendig gewesen, zusätzliche Leistungen auszuschreiben und in Auftrag zu geben? Hierbei sind folgende Umstände besonders zu berücksichtigen: Art und Ausmaß der Bauarbeiten, Gefahrgeneigtheit der Arbeiten, Arbeiten im Bestand, insbesondere während der gleichzeitigen Nutzung als Kindertagesstätte.

3. Wäre es technisch sinnvoll und notwendig gewesen, schon zu Beginn der Leistungen der Antragsgegnerin zu 1) einen Dachdecker hinzuziehen? Welche Leistungen hätte dieser ggf. erbringen können und müssen? Hätten diese Leistungen den eingetretenen Schaden verhindert oder verringert?

zu beauftragen, zu Recht zurückgewiesen.

Grundsätzlich ist der Antragsgegner in einem selbstständigen Beweisverfahren berechtigt, Gegenanträge z.B. zu den Ursachen eines in Rede stehenden Mangels zu stellen (vgl. etwa OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.6.2000 – 25 W 134/99, in: BauR 2000, 1370 f. m.w.N.). Ob dies auch für die o.g. Beweisfragen zur technischen Verantwortlichkeit im Rahmen einer Verursachungsquote, bei der das Vorliegen von Planungs-, Ausschreibungs-, Bauüberwachungs- und/oder Ausführungsfehlern zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, a.a.O.), gilt, die jedenfalls teilweise möglicherweise – nur – für das Innenverhältnis zwischen den beiden Antragsgegnerinnen im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme relevant sein können (vgl. dazu Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 2. Teil Rn 133 m.w.N.), im Hinblick auf eventuelle eigene Versäumnisse der Antragsteller oder eine mögliche Zurechnung etwaiger Pflichtverletzungen des Antragsgegners zu 2) als Architekt der Antragsteller aber auch für eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1) gegenüber den Antragstellern von Bedeutung sein können, kann dahinstehen. Solche Gegenanträge sind nämlich nur dann zulässig, wenn sie nicht einen anderen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen, bereits vor Bestellung des Sachverständigen gestellt worden sind und ihr Thema in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Fragestellung des Beweisantrages des Antragstellers steht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.2.2004 – 13 W 6/04, in: OLGR 2004, 254 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.3.2011 – 6 W 727/10, in: IBR 2011, 557 [red. Leitsatz, Kurzwiedergabe], vollständig abrufbar bei juris). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der zweiten Voraussetzung, d.h. an einer rechtzeitigen Antragstellung, mit der keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens verbunden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.3.2004 – 5 W 61/03, in: BauR 2004, 1657 ff. m.w.N.; Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 94 m.w.N.; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 485 ZPO Rn 3 m.w.N.). Angesichts des Zwecks eines selbstständigen Beweisverfahrens, eine möglichst zeitnahe Klärung von Tatsachenfragen herbeizuführen, die zur Vermeidung oder bei der Entscheidung eines späteren Rechtsstreits von Bedeutung sein können, kann die Antragsgegnerin zu 1) unter Berücksichtigung der Interessen der (weiteren) Verfahrensbeteiligten eine Beauftragung des Sachverständigen C mit der Beantwortung der o.g. Ergänzungsfragen im vorliegenden Verfahren nicht – mehr – verlangen. Der Antrag auf ergänzende Begutachtung wurde erst nach Vorlage des Gutachtens vom 11.3.2016 gestellt. Dass und ggf. weshalb eine frühere Beantragung der nunmehr begehrten Klärung des Vorliegens von Planungs-, Ausschreibungs-, Bauüberwachungs- und/oder Ausführungsfehlern nicht möglich war, ist weder von der Antragsgegnerin zu 1) dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Hierbei handelt es sich nicht um einen Aspekt, der erst im Anschluss an das Sachverständigengutachten vom 11.3.2016 klärungsbedürftig wurde. Die Frage, ob solche Fehler für den von den Antragstellern reklamierten Feuchtigkeitseintritt im Zusammenhang mit den von der Antragsgegnerin zu 1) durchgeführten und vom Antragsgegner zu 2) als Architekt begleiteten Baumaßnahmen (mit-) ursächlich sind, stellte sich vielmehr von Beginn des Verfahrens an, so dass die Antragsgegnerin zu 1), die vor ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten bereits zwei andere Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte, schon im Rahmen der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens hinreichend Anlass und Gelegenheit hatte, entsprechende Gegenanträge zu stellen. Dies hätte ggf. hilfsweise unter der Bedingung, dass etwaige anderweitige Einwände der Antragsgegnerin zu 1) vom Landgericht nicht als durchgreifend erachtet würden, oder spätestens nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 3.11.2015 geschehen können, bevor der Gutachter durch Beschluss vom 23.11.2015 bestellt und ihm die Verfahrensakten übersandt wurden. Gegen die Beauftragung des Sachverständigen C mit der Beantwortung der von der Antragsgegnerin zu 1) aufgeworfenen Ergänzungsfrage spricht zudem das gut nachvollziehbare Anliegen der Antragsteller, nach Klärung des Vorliegens der geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden, von deren Ursache und der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen eine eventuelle Sanierung in Angriff nehmen zu können, was angesichts des bisherigen Beweisergebnisses, ohne dies (abschließend) würdigen zu wollen, letztlich auch dem wohlverstandenen Interesse der Antragsgegner an einer Vermeidung weiterer Schäden entspricht, zumal eine Klärung der von der Antragsgegnerin zu 1) nunmehr aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen naheliegend auch noch später erfolgen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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