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Kfz-Kaskoversicherung – Regress gegen Grundstücksbesitzer wegen Fahrzeugbeschädigung

Kontroverse im Versicherungsrecht: Regressforderung der Kfz-Kaskoversicherung gegenüber Grundstücksbesitzer

In der komplexen Welt des Versicherungsrechts gibt es oft unerwartete Wendungen und Herausforderungen. Der vorliegende Fall ist ein glänzendes Beispiel dafür. Eine Kfz-Kaskoversicherung stellt eine Regressforderung gegen den Besitzer eines Grundstücks aufgrund einer Fahrzeugbeschädigung, die durch herabfallende Dachziegel verursacht wurde. Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Grundstücksbesitzer die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung solcher Gefahren eingehalten hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 80 C 471/05 >>>

Unzureichende Beweisführung der Beklagten

Es wird festgestellt, dass der beklagte Grundstücksbesitzer die erforderliche Sorgfalt hinsichtlich der Instandhaltung und Kontrolle des Daches nicht hinreichend nachgewiesen hat. Die Beklagten konnten nicht konkret darlegen, wann und wie genau die angegebenen jährlichen Dachkontrollen durchgeführt wurden. Zudem konnte nicht belegt werden, welche spezifischen Maßnahmen im betroffenen Schadensbereich ergriffen wurden. Auch die behaupteten Maßnahmen aus den frühen 90er Jahren konnten nicht als relevant erachtet werden.

Dachziegel als Gebäudeteil und die Konsequenzen

In diesem Kontext stellt das Gericht fest, dass ein Dachziegel als Gebäudeteil gemäß § 836 BGB gilt. Das Herunterfallen eines solchen Ziegels infolge eines heftigen Sturms kann auf eine fehlerhafte Konstruktion oder eine mangelnde Instandhaltung zurückgeführt werden, sofern der Sturm nicht als außergewöhnliches Naturereignis eingestuft wird. Da die Wetterbedingungen, die zu dem Vorfall führten, als normal für die betreffende Region betrachtet werden, entfällt die Möglichkeit, das Ereignis als außergewöhnliches Naturereignis einzustufen.

Versäumnis der Sorgfaltspflicht durch die Beklagten

Die Beweislast liegt bei den Beklagten, um nachzuweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt beachtet haben, um die Gefahr abzuwenden. In diesem Fall konnten die Beklagten jedoch nicht ausreichend darlegen, dass sie die erforderliche Sorgfalt beachtet haben. Es fehlten konkrete Angaben dazu, wann und wie genau die Kontrollen stattgefunden haben. Zudem konnten die Beklagten nicht nachweisen, dass ein Fachmann die Kontrollen durchgeführt hat.

Die Rolle der Kfz-Kaskoversicherung

Unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise stellt das Gericht fest, dass die Ansprüche der Kfz-Kaskoversicherung nicht nach § 836 Abs.1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass die Kfz-Kaskoversicherung berechtigt ist, Regressforderungen gegen den Grundstücksbesitzer zu stellen, da er die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Instandhaltung und Kontrolle des Daches nicht ausreichend erfüllt hat.


Das vorliegende Urteil

AG Aachen – Az.: 80 C 471/05 – Urteil vom 31.08.2006

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.571,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Kasko: Regressanspruch gegen Grundbesitzer bei Kfz-Schaden
Versicherungsstreitigkeiten entlarvt: Fahrzeugbeschädigung durch herabfallende Dachziegel führt zu Regressforderung. Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstücksbesitzers im Fokus. (Symbolfoto: 4.murat /Shutterstock.com)

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Kaskoversicherer aus übergegangenen Recht wegen eines Vorfalls vom 21.07.2003 gegen 21 Uhr in Anspruch. An dem angegebenen Datum parkte die Geschädigte ihr Fahrzeug, einen Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ..-. … vor dem Haus B-Strasse in B1 ab. Von dem Dach des Hauses auf dem Grundstück B-Strasse, das im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten steht, lösten sich Dachziegel und fielen auf das Dach des Fahrzeuges, das dadurch beschädigt wurde. Die Firma D ermittelte einen Sachschaden von 2.676,81 Euro netto, den die Klägerin unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 153,00 Euro mit insgesamt 2.523,81 Euro regulierte. Der Gebäudehaftpflichtversicherer der Beklagten wurde unter Fristsetzung bis zum 30.07.2005 zur Regulierung aufgefordert.

Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten Erstattung dieses Betrages, sowie ebenfalls Erstattung von weiteren 47,45 Euro, die für die Einholung eines Wetterkurzgutachtens angefallen sind.

Die Klägerin behauptet, es habe am Schadenstag in dem maßgeblichen Bereich lediglich Windgeschwindigkeiten von maximal 9 Beaufort geherrscht. Die Beklagten hätten das Dach nicht hinreichend gewartet. Dies ergebe sich bereits aus einem außergerichtlichen Schreiben des Beklagten an den Gebäudehaftpflichtversicherer. Insofern wird auf Bl. 41 f. GA Bezug genommen. Wie genau die jährliche Untersuchung des Daches durchgeführt worden sein solle, werde beklagtenseits auch nicht dargetan. Zudem sei nicht dargelegt worden, welche Maßnahmen in dem Schadensbereich, der dem Vorfall zugrunde liege, erfolgt seien. Auch können die Maßnahmen, die Anfang der 90–iger Jahre erfolgt seien, nicht mehr maßgeblich sein. Eine wirkungsvolle Überprüfung könne lediglich durch einen Fachmann durchgeführt werden. Im Übrigen sei nicht dargetan worden, in welchem Bereich der Zeuge O das Dach genau untersucht haben soll, bzw. welche Feststellungen er zu dem Schadensbereich getroffen habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.571,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, das Dach des Hauses befände sich in einem ordnungsgemäßen gewarteten und gesicherten Zustand. So habe der Beklagte, der im Nebenberuf als Hausverwalter tätig ist, mehr als einmal im Jahr eine Augenscheinprüfung der Fassade und des Daches durchgeführt. Dabei inspiziere er auch die Dachziegel sehr genau. Dies gerade deshalb, weil bereits Anfang der 90-iger Jahre von dem Haus bei einem Sturm mit einer Windstärke von über 120 km/h ein Dachziegel in die Regenrinne gefallen sei. Seit diesem Zeitpunkt seien die Dachziegel im damals schadhaften Bereich sowie die Nachbarziegel geklammert worden. Zudem sei auch nur die zur Südwestseite ausgerichtete Steildachseite windanfällig. Der Beklagte habe im Bereich der südwestlichen Dachecke eine großzügige Klammerung durch Dachklammern in einem ca. 1,50 m breiten Sicherungsbereich vorgenommen. Von dem korrekten Sitz dieser Dachklammern habe er sich auch bei jedem Reinigen der Dachrinne vom Garagendach aus, sowie beim Enteisen oder Nachjustieren der Satellitenschüssel vergewissert. Eine Beschädigung der Dachziegel habe auffallen müssen, da diese dann „schief“ gesessen hätten. Im Frühjahr 2003 sei der Entschluss zum Anbau eines Wintergartens gefallen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte gemeinsam mit dem Zeugen O, der von Beruf Dachdecker ist, eine Vorbesprechung der technischen Details sowie der vorzunehmenden Arbeiten an den Dach- und Hausanschlüssen durchgeführt. Hierbei habe sich der Zeuge O am 23.04.2003 von dem einwandfreien Zustand des Daches überzeugen können. Im Übrigen behaupten sie, an dem fraglichen Tag hätten gegen 21 Uhr  Windgeschwindigkeiten von bis zu 160 km/h geherrscht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 06.12.2005 (Bl. 43 f. GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen L vom 30.03.2006 (Bl. 59 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht nach §§ 67 VVG in Verbindung mit § 836 Abs.1 Satz 1 BGB der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.

Auf die Klägerin als Kaskoversicherer des beschädigten Fahrzeuges ist der der Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch nach § 67 Absatz 1, Satz1  VVG auf die Klägerin übergegangen. In der mündlichen Verhandlung wurde auch die Eigenschaft der Klägerin als Kaskoversicherer über das beschädigte Fahrzeug und damit die Aktivlegitimation unstreitig gestellt.

Die Beklagten sind der Geschädigten nach § 836 Abs.1 Satz1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer des Grundstücks verpflichtet, dem Verletzten den entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes eine Sache beschädigt wird, sondern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. Das Fahrzeug der Geschädigten wurde durch Dachziegel, die sich von dem im Eigenbesitz der Beklagten stehenden Gebäude lösten, beschädigt. Bei einem Dachziegel handelt es sich um einen Gebäudeteil im Sinne der Vorschrift (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 885; LG Nürnberg-Fürth NJOZ 2003, 1681, MüKo-Wagner, 4.Auflage, § 836 BGB, Rn. 12 m.w.N.). Das Herunterfallen eines Ziegels durch einen heftigen Sturm ist nach dem Beweis es ersten Anscheins auf die fehlerhafte Errichtung oder nicht ordnungsgemäße Unterhaltung zurückzuführen, sofern der Sturm nicht als ein außergewöhnliches Naturereignis einzustufen ist (BGH VersR 1972, 542). Insofern folgt aus der Verkehrssicherungspflicht, dass Gebäude so errichtet und unterhalten sein müssen, dass sie ohne Gefährdung anderer auch denjenigen Witterungseinflüssen stand halten können, mit denen in der betreffenden Gegend gerecht werden muss. Hierzu zählen auch solche Ereignisse, die nur einmal im Jahr oder alle paar Jahre einmal auftreten (OLG Köln VersR 1992, 1018). Insofern begründen auch orkanartigen Stürme mit Windgeschwindigkeiten von 12 bis 13 Beaufort noch nicht eine andere Einschätzung (BGH NJW 1993, 1782). Diesen Anscheinsbeweis konnte die Beklagten nicht erschüttern. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nicht mit der nach § 286 Abs.1 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass das Schadensereignis durch ein ungewöhnliches Naturereignis verursacht wurde. So führte die Sachverständige in dem Wettergutachten vom 30.03.2006 nachvollziehbar und überzeugend aus, dass in dem fraglichen Gebiet zur fraglichen Zeit durch die Wetterstation B eine Beaufortstärke von 9 gemessen worden ist. Insofern führte die Sachverständige weiter aus, dass vermutlich diese Windstärke noch überschritten worden sei. Soweit durch die Sachverständige Bezug genommen wird auf einen Augenzeugenbericht aus dem Datenarchiv der Organisation „Tordach“ (Kompetenzzentrum für lokale Unwetter in Deutschland), nach dem in der fraglichen Zeit in Teilen des X-er Stadtwaldes und im Q-er Wald Hagel mit einem Korndurchmesser von bis zu 5 cm gefallen sein soll und sich in F eine Decke aus Hagel gebildet haben soll, ergeben sich zum einen hieraus keine konkreten Hinweise auf die Wettersituation in B1. Zum anderen ergaben sich hieraus auch keine Hinweise auf starke Windböen oder starke Niederschläge. Ein außergewöhnliches Naturereignis in der fraglichen Zeit im Bereich der B-Strasse in B1 konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr handelte es sich um Wetterverhältnisse, mit denen im Raum B gerechnet werden muss.

Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht nach § 836 Abs.1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Soweit nach dieser Vorschrift die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, ist dies von den insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, wie die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 10.11.2005 hinwies, nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. An den Entlastungsbeweis sind in Anbetracht der für die Gesundheit und das Eigentum Dritter drohenden erheblichen Gefahren hohe Anforderungen zu stellen. Zwar brauchen und können nicht alle Gefahren vollständig ausgeschlossen werden. Es sind aber alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Ziegeln zu begegnen (BGH NJW 1993, 1782). Soweit seitens der Beklagten vorgetragen wurde, dass der Beklagte mehr als einmal im Jahr eine Augenscheinprüfung des Daches und der Fassade durchgeführt habe, reichte dies nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass eine regelmäßige Begehung des Daches und eine Kontrolle der Festigkeit der Ziegel stattgefunden hat (vgl. zu den Anforderungen auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 885). Zudem wurde diese Begehung von dem Beklagten selbst durchgeführt. Über entsprechende Fachkenntnisse verfügte der Beklagte gerade nicht. Die nebenberufliche Tätigkeit des Beklagten als Hausverwalter begründet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Sachkunde. Auch die seitens der Beklagten Anfang der 90-iger Jahren – von der Klägerin bestrittene – vorgenommene Klammerung in einem Teilbereich des Daches reichte mangels der Fachkenntnisse des Beklagten nicht aus. Zudem wurden nicht dargetan, ob diese Klammerung auch den Bereich umfasste, von dem sich die nun den Schadensfall verursachenden Dachziegel lösten. Auch soweit weiter behauptet wird, von dem Sitz dieser Dachklammern habe er sich auch bei jedem Reinigen der Dachrinne vom Garagendach aus, sowie beim Enteisen oder Nachjustieren der Satellitenschüssel vergewissert, reichte dies nicht aus, da wie bereits erläutert, entsprechende Fachkenntnisse des Beklagten nicht vorlagen und ob die Klammerung auch den hier fraglichen Schadensbereich umfasste. Ebenso fehlten konkrete Angaben, wann genau diese Kontrollen stattgefunden haben sollen. Soweit behauptet wird, der Zeuge O, der von Beruf Dachdecker ist, habe sich am 23.04.2003 von dem einwandfreien Zustand des Daches überzeugen können, fehlten konkrete Angaben, wie die Kontrolle der Festigkeit der Dachziegel ausgesehen haben soll. Insofern handelte es sich auch nicht etwa um eine eigentliche Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Dachziegel, sondern um einen Termin zur Vorbesprechung der technischen Details sowie der vorzunehmenden Arbeiten an den Dach- und Hausanschlüssen für die Durchführung eines Anbaus. Ob in diesem Zusammenhang aber das gesamte Dach und auch der hier fragliche Schadensbereich einer wirklichen Kontrolle unterzogen wurde, wurde nicht dargetan. Insofern war auch nicht ersichtlich, ob das gesamte Dach untersucht wurde. So schilderte der Beklagte vorgerichtlich gegenüber dem Gebäudehaftpflichtversicherer noch, dass im Rahmen dieses Termins, lediglich das Garagen dach begangen wurde. Auf diese Umstände wies das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung -wenn auch nicht protokolliert- hin. In diesem Schreiben gab er auch selbst folgendes an: „Bei meinen Verwaltungsobjekten ziehe ich dann und wann den Rat des Dachdeckers hinzu. Darauf und auf regelmäßige Inspektionen des Daches unseres Hauses kann ich verzichten, da ich den Gesellen des ortsansässigen Schornsteinfegermeisters seit ca. 1990 kenne und er jedes Jahr mindestens eine halbe Stunde mit mir plauscht.“ Regelmäßige Begehungen des Daches und Untersuchung der Festigkeit der Ziegel durch sachkundige Personen wurden gerade nicht durchgeführt.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB.

3.

Darüberhinaus steht der Klägerin nach §§ 280 Abs.2, 286 BGB der Anspruch auf die Kosten für die Einholung des Wetterkurzgutachtens zu, da dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme in Bezug auf die Zinsen führt nicht zu einer Kostenbelastung der Klägerin, da durch diese Zuvielforderung keine Mehrkosten ausgelöst wurden.

III.

Streitwert: 2.571,26 Euro


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Versicherungsrecht – Der Fall im vorgegebenen Text handelt von einem Kfz-Kaskoversicherungsfall. In solchen Fällen kommt das Versicherungsrecht zum Einsatz, da es die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und ggf. Geschädigten regelt. Im gegebenen Fall fordert die Kaskoversicherung Schadenersatz vom Grundstücksbesitzer aufgrund von Fahrzeugschäden, die durch herabfallende Dachziegel verursacht wurden. Hierbei sind Regelungen zu Vertragsabschluss, Vertragsinhalt und Leistungsstörungen im Versicherungsrecht relevant.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 836 – Die Rechtsnorm § 836 BGB regelt die Haftung bei Gebäude- und Grundstücksschäden. Sie ist hier von zentraler Bedeutung, da sie besagt, dass der Besitzer eines Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werkes, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes, eine Sache beschädigt wird. In diesem Fall wurde das Fahrzeug durch herabfallende Dachziegel beschädigt.
  3. Verkehrssicherungspflicht – Die Verkehrssicherungspflicht ist eine rechtliche Verpflichtung, die sicherstellen soll, dass von einem Grundstück oder Gebäude keine Gefahr für Dritte ausgeht. Im gegebenen Fall ist dies relevant, da es darum geht, ob der Grundstücksbesitzer seiner Pflicht zur Vermeidung solcher Gefahren (hier: herabfallende Dachziegel) nachgekommen ist. Der Grundstücksbesitzer hätte die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um die Gefahr einer Ablösung von Ziegeln zu vermeiden.
  4. Beweisrecht – Das Beweisrecht spielt hier eine zentrale Rolle, da die Parteien die Umstände, auf die sie ihre Ansprüche oder ihre Verteidigung stützen, beweisen müssen. Im konkreten Fall mussten die Beklagten nachweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens beachtet haben. Sie waren jedoch nicht in der Lage, hinreichend konkret darzulegen, wann und wie genau die angeblichen jährlichen Dachkontrollen durchgeführt wurden.

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