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Fahrzeugbeschädigung eines Fahrzeugs durch bei Sturm abgelöste Dachziegel

Sturmschäden und die Pflichten der Gebäudebesitzer: Interpretation eines Falles von Fahrzeugbeschädigung durch Dachziegel

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Gebäudeeigentümer, der sich gegen ein Urteil wehrt, das ihn zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.969,12 Euro plus Zinsen verpflichtet. Der Schaden entstand, als sich bei einem Sturm Dachziegel von seinem Gebäude lösten und ein Fahrzeug beschädigten. Der Beklagte argumentiert, er habe nicht mit einem Sturm dieser Stärke rechnen müssen und habe alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um das Risiko von Schäden zu minimieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 16/06 >>>

Prüfung der Gebäudezustand und die Vorwürfe gegen den Eigentümer

Laut Gerichtsdokumenten gab der Beklagte an, sein Sohn und ein Dachdecker hätten das Dach etwa ein halbes bis ein Jahr vor dem Unfall überprüft und festgestellt, dass es in gutem Zustand sei. Der Eigentümer argumentiert, dass dies ausreichend gewesen sei, da jede Dachziegel an den Dachlatten verdrahtet ist, eine Eigenschaft, die für die Konstruktion des Daches typisch ist. Allerdings war das Gericht der Meinung, dass diese Kontrolle nicht ausreichend war und der Beklagte nicht hinreichend darlegen konnte, dass er die notwendige Sorgfalt walten ließ.

Bedeutung der sorgfältigen Inspektion und Nachlässigkeit des Beklagten

Nach Meinung des Gerichts hätte eine gründlichere Untersuchung des Daches sowohl von innen als auch von außen durchgeführt werden müssen, um den ordnungsgemäßen Zustand des Daches festzustellen. Der Beklagte selbst räumte ein, dass nicht jede einzelne Ziegel überprüft worden war. Dieses Eingeständnis wirkte sich negativ auf die Argumentation des Beklagten aus, der behauptete, alle notwendigen Maßnahmen zur Risikominimierung ergriffen zu haben.

Betrachtung von äußeren Einflüssen und Verantwortung des Gebäudebesitzers

Es wurde festgestellt, dass es unerheblich ist, ob bei dem Sturm auch Dächer jüngerer Gebäude in der Nachbarschaft beschädigt wurden. Unabhängig von dem Zustand anderer Gebäude oder deren Beschädigung, bleibt die Pflicht des Gebäudebesitzers zur Sorgfalt bestehen. Eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung anderer Gebäudeeigentümer würde den Beklagten in diesem Fall nicht entlasten.

Fazit des Gerichts und der Verantwortlichkeit des Beklagten

Insgesamt entschied das Gericht, dass der Beklagte seine Pflichten als Gebäudebesitzer nicht ausreichend wahrgenommen hat und somit die Verantwortung für die durch den herabfallenden Dachziegel verursachten Schäden trägt. Das Gericht wies darauf hin, dass eine oberflächliche Kontrolle des Daches nicht ausreicht, um potenzielle Gefahren abzuwenden und eine gründlichere Inspektion notwendig gewesen wäre.


Das vorliegende Urteil

LG Koblenz – Az.: 13 S 16/06 – Urteil vom 22.09.2006

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.03.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Betzdorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.880,55 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 96 % der Beklagte, zu 4 % die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz für Beschädigungen an einem bei der Klägerin teilkaskoversicherten Fahrzeug.

Fahrzeugbeschädigung eines Fahrzeugs durch bei Sturm abgelöste Dachziegel
Sturmschäden und Verantwortung: Ein Sturm lässt Dachziegel fliegen und beschädigt ein Fahrzeug – das Gericht hält den Gebäudebesitzer trotz vorheriger Kontrollen für verantwortlich (Symbolfoto: Save nature and wildlife /Shutterstock.com)

Der Beklagte ist Eigentümer des Anwesens in … Am 10.06.2003 fielen während eines Sturmes Dachziegel herunter, die den Pkw der Versicherungsnehmerin der Klägerin beschädigten. Die Klägerin zahlte an ihre Versicherungsnehmerin Reparaturkosten in Höhe von 1.969,12 Euro und verlangt im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten Erstattung der Reparaturkosten aus übergegangenem Recht. Der Beklagte ist mit Urteil vom 10.03.2006 verurteilt worden, an die Klägerin 1.969,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2005 zu zahlen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Berufung. Er macht im wesentlichen geltend, mit einem Sturm solcher Stärke habe er nicht rechnen müssen. Jedenfalls aber habe er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beobachtet, da sein Sohn und ein Dachdeckermeister die Dachfläche max. ½ Jahr bzw. 1 Jahr vor dem Schadensfall untersucht und festgestellt hätten, dass sie in Ordnung gewesen sei, was nach der Konstruktionsweise des Daches ausreiche. Dass mit der geltend gemachten Reparaturrechnung nur die Schäden repariert worden seien, die auf das hier in Rede stehende Schadensereignis zurückzuführen seien, bestreite er mit Nichtwissen.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur geringfügigen Erfolg.

Der Beklagte haftet als Besitzer des in seinem Eigentum stehenden und von ihm bewohnten Anwesens in … der Klägerin nach §§ 836 BGB, 67 VVG für den der Versicherungsnehmer der Klägerin entstandenen Sachschaden.

Mit dem Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass die Ablösung des oder der Ziegel die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes war (§ 836 Abs. 1 S. 1 BGB). Hierfür spricht – wie das Amtsgericht gleichfalls zu Recht ausgeführt hat – der Beweis des ersten Anscheins, wenn sich Gebäudeteile wie insbesondere Dachziegel während eines Sturmes lösen. Ein anderes gilt nur bei einem außergewöhnlichen Naturereignis, dem auch ein fehlerfreies oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag. Dabei muss der Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in seine Betrachtung einbeziehen (BGH, NJW 1993, 1782). Ohne Erfolg macht der Beklagte vorliegend geltend, es habe sich um einen orkanartigen Sturm mit Spitzen von über 12 Bft. gehandelt. Ein solcher Sturm mag ungewöhnlich sein, ist jedoch für den Raum … kein so außergewöhnliches Naturereignis, dass ein Hausbesitzer damit nicht rechnen müsste (vgl. für den Niederrhein OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.1992 – 22 U 120/91 – zit. nach juris). Unerheblich ist auch, ob in der Nachbarschaft auch Dächer jüngerer Gebäude beschädigt wurden; über deren Erhaltungszustand ist nichts bekannt, im übrigen würde eine Sorgfaltspflichtverletzung auch anderer Gebäudebesitzer den Beklagten nicht entlasten.

Der Beklagte hat auch nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass er zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 836 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nicht ausreichend im Sinne des § 836 Abs. 1 S. 2 BGB war zunächst die vom Beklagten behauptete Untersuchung der Dachfläche durch den Dachdeckermeister … zu der es maximal ein halbes Jahr vor dem Schadenstag gekommen sein soll. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte zum Beleg dieser Arbeiten eine Rechnung vom 07.11.2002 vorgelegt (Bl. 134 GA), die sich allerdings nicht über die Untersuchung der Dachfläche verhält, sondern über die Behebung eines Sturmschadens durch Abdichtung des Kamins und Befestigung einer Eternitplatte. Bei einem in Rechnung gestellten Aufwand von 50 Minuten einschließlich Fahrzeit kann eine aus Anlass der Reparatur etwa noch durchgeführte, jedoch nicht separat in Rechnung gestellte Überprüfung der Dachfläche über eine oberflächliche Sichtkontrolle nicht hinausgegangen sein. Mehr hat letztlich auch der Beklagte nicht vorgetragen. In seinen Schriftsätzen vom 26.08.2005 (Bl. 30 GA) und vom 09.11.2005 (Bl. 64 GA) ist lediglich von einer „Untersuchung“ des Daches die Rede, ohne dass näher mitgeteilt wäre, in welcher Weise das Dach untersucht worden sein soll. Ergänzend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer klargestellt, er könne nicht behaupten, dass sich der Dachdecker jede einzelne Ziegel angeschaut habe. Gerade eine hierauf gerichtete gründliche Sichtkontrolle der Dacheindeckung von innen und außen, wäre aber notwendig gewesen, um den ordnungsgemäßen, nach seiner Konstruktionsweise mangelfreien Zustand des Daches festzustellen, bei dem – wie der Beklagte selbst betont hat – bauartbedingt jede einzelne Dachpfanne an den Dachlatten verdrahtet ist.

Der Beklagte hat des weiteren auch eine ausreichende Vorsorge in Gestalt der Untersuchung der Dachfläche durch seinen Sohn, einen Dachdeckergesellen, nicht vorgetragen. Die Untersuchungen durch den Sohn sollen mindestens einmal jährlich stattgefunden haben, aber – wie der Beklagte im Termin vom 01.09.2006 mitgeteilt hat – überhaupt erst durch einen Hinweis des Dachdeckermeisters … bei dem der Rechnung vom 07.11.2002 zugrunde liegenden Besuch veranlasst worden sein. Deshalb ist eine Kontrolle durch den Sohn, zumal angesichts der behaupteten Kontrolle durch den Dachdeckermeister … vor dem 10.03.2006 nicht schlüssig dargetan.

Darüber hinaus hat der Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass der zeitliche Abstand zwischen der letzten Untersuchung der Dachfläche durch den Dachdeckermeister … (spätestens 07.11.2002) oder ggf. seinen Sohn und dem Schadenstag (10.06.2003) ausreichend kurz bemessen war. Eine Untersuchung im 7monatigen Rhythmus kann allenfalls dann ausreichen, wenn nicht zwischenzeitlich weitere Stürme aufgetreten sind, die beispielsweise eine Lockerung von Dachpfannen besorgen lassen. Hierzu hat der Beklagte auch auf Hinweis der Kammer vom 24.07.2006 (Bl. 122 GA) nichts vorgetragen. Ob die in erster Instanz erteilten Hinweise zur Notwendigkeit weiteren Sachvortrages nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB ausreichend waren, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Die Kammer ist sich bewusst, dass damit dem Hauseigentümer eine besonders weitreichende Sorgfaltspflicht abverlangt wird. Dies entspricht indes dem von § 836 BGB weitestgehend vorgegebenen und auch sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen- und Verantwortungsbereichen des Störers (Hausbesitzers) und des geschädigten Betroffenen.

Nach alledem haftet der Beklagte für den Schaden, den die Dachpfanne(n) seines Hauses am 10.06.2003 an dem bei der Klägerin versicherten Pkw verursacht haben.

Dieser Schaden beläuft sich auf die Summe von 1.880,55 Euro, die nach Kalkulation des Sachverständigen … von der … KFZ-Sachverständigen-GmbH (Bl. 9 GA) zur Behebung der Schäden erforderlich war. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Kalkulation die Instandsetzung von Schäden umfasst, die nicht durch die herabstürzenden Dachpfannen vom Grundstück des Beklagten entstanden sind. Soweit die auf Basis der Reparaturrechnung der Autohaus … kalkulierte Klageforderung (1.969,12 Euro) die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen (1.880,55 Euro) übersteigt, hat die Klägerin die Erforderlichkeit der Kosten zur Behebung des Schadens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig dargetan. Der Schriftsatz vom 19.09.2006 hatte insoweit außer Betracht zu bleiben (§ 296a ZPO).

Nach alledem war auf die Berufung der zuzusprechende Betrag geringfügig auf 1.880,55 Euro nebst Zinsen zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.969,12 Euro festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Rechtsgebiet: Deliktsrecht / Schuldrecht: Der Hauptaspekt des Falles bezieht sich auf das Deliktsrecht, das im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 823 ff. BGB geregelt ist. Hier geht es darum, ob der Beklagte für den durch herabfallende Dachziegel verursachten Schaden an einem Fahrzeug haftet. Hierbei ist vor allem § 836 BGB relevant, der die Haftung für den Einsturz eines Gebäudes oder den Abfall von Teilen eines Gebäudes regelt. Laut diesem Paragrafen haftet der Besitzer eines Gebäudes, wenn durch den Einsturz oder den Abfall von Teilen des Gebäudes ein Schaden entsteht, es sei denn, er kann nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen zur Verhinderung des Schadens unternommen hat.
  2. Rechtsgebiet: Sachenrecht: Das Sachenrecht ist hier ebenfalls relevant, da es die Rechte und Pflichten der Eigentümer von Sachen, in diesem Fall das Haus bzw. die Dachziegel, regelt. Insbesondere die Vorschriften zur Eigentümerhaftung (§ 1004 BGB) und zur Nachbarrecht (§§ 906, 910 BGB) sind in diesem Kontext relevant. Der Fall betrifft die Frage, inwiefern der Hausbesitzer für Schäden haftet, die durch von seinem Eigentum ausgehende Gefahren entstehen.
  3. Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht: Das Zivilprozessrecht spielt in diesem Fall eine Rolle, da es die Verfahrensregeln für die Durchführung des Rechtsstreits bereitstellt. Hier geht es um Fragen der Beweislast und der Beweisführung, insbesondere in Bezug auf die Behauptung des Beklagten, er habe die erforderliche Sorgfalt eingehalten. Hier kommen die §§ 286, 293 ZPO in Betracht.
  4. Rechtsgebiet: Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht kommt ins Spiel, da das beschädigte Fahrzeug bei der Klägerin versichert war. Hier können die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zur Schadenregulierung, insbesondere § 74 VVG, relevant sein, der die Übergang von Schadenersatzansprüchen des Versicherungsnehmers an den Versicherer regelt.

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