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Lendenwirbelverletzung übersehen – Arzthaftung

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 5 U 1236/07

Urteil vom 24.04.2008

Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Az.: 10 O 568/04


In dem Rechtsstreit wegen Arzthaftung hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2008 für Recht erkannt:

1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. August 2007 auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2004 zu zahlen.

b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter greifende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin 88 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern 12 % zu Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Klägerin nimmt das beklagte Krankenhaus und zwei dort tätige Ärzte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 € und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden in Anspruch.

Am 6. Juni 2001 erlitt die Klägerin bei einem Verkehrsunfall als Beifahrerin eines Pkw. schwerste Verletzungen. Den Zusammenstoß hatte der Unfallgegner allein verschuldet. Die Klägerin wurde notfallmäßig in das beklagte Krankenhaus gebracht. Dort fertigte man Röntgenbilder, die von dem Zweitbeklagten (Radiologe) unzureichend bzw. fehlerhaft befundet worden sein sollen. Eine Verletzung der Lendenwirbelsäule soll übersehen worden sein. Daher beschränkte sich der Drittbeklagte (Unfallchirurg) auf die Versorgung der übrigen Verletzungen der Klägerin, die am 16. Juni 2006 aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Später wurde die Verletzung der Lendenwirbelsäule andernorts festgestellt und ärztlich versorgt.

Das Landgericht hat ein radiologisches und ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt und den Unfallchirurg mündlich befragt.

In dieser mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, vom Unfallverursacher bisher ein Schmerzensgeld von „etwa 4.000 € „ erhalten zu haben (Bl. 225 GA). In zweiter Instanz hat sie die Schmerzensgeldzahlung auf 4.506,21 € konkretisiert (Bl. 318 GA).

Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung des Feststellungsbegehrens ein Schmerzensgeld von 5.000 € zuerkannt. Die unzureichende Diagnostik der Beklagten habe dazu geführt, dass zwei weitere Krankenhausaufenthalte erforderlich geworden seien. Da die Verzögerung jedoch im Endergebnis nicht zu einem den Beklagten zurechenbaren bleibenden Schaden geführt habe, sei das verlangte Schmerzensgeld überhöht und das Feststellungsbegehren unbegründet.

Diese Entscheidung wird von beiden Seiten mit der Berufung bekämpft. Während die Klägerin ein Schmerzensgeld von weiteren 15.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden erstrebt, begehren die Beklagten die umfassende Abweisung der Klage. Ein grober Behandlungsfehler, der Beweiserleichterungen in der Kausalitätsfrage rechtfertige, liege nicht vor. Im Übrigen hafte der Unfallverursacher als Erstschädiger auch für etwaige Schadensfolgen aus einem diagnostischen Versäumnis der Beklagten. Aufgrund der Schmerzensgeldzahlung des Erstschädigers seien die gleichgerichteten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf den anderen Schuldner übergegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen

II.

Die Berufung der Beklagten hat einen Teilerfolg (1.); das Rechtsmittel der Klägerin ist dagegen insgesamt unbegründet (2.).

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch zu. Ihre Haftung dem Grunde nach ziehen die Beklagten ohne Erfolg in Zweifel.

a. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten und daneben eine deliktische Haftung aller drei Beklagten wegen ärztlicher Versäumnisse bejaht. Entgegen der Berufungsrüge der Beklagten geht es dabei nicht um einen vermeintlich vom Landgericht angenommenen groben Behandlungsfehler. Nach den von der Berufung nicht entkräfteten Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen war der am Unfalltag erhobene Röntgenbefund derart unklar, dass vor dem Hintergrund des Unfallgeschehens zwingend weitere Befunde erhoben werden mussten.

Bei einem derartigen ärztlichen Versäumnis ist für eine Beweislastumkehr auf die Grundsätze zur unterlassenen Befunderhebung abzustellen. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität kommt in derartigen Fällen bereits unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler in Betracht (vgl. BGHZ 132, 47, 52 ff. und BGH in VersR 2004, 790, 792). Davon ist das Landgericht nach umfassender sachverständiger Beratung zu Recht ausgegangen. Auch für den Senat steht außer Zweifel, dass die gebotene ergänzende Befunderhebung die Verletzung an der Lendenwirbelsäule offenbart und die sofortige medizinische Versorgung bewirkt hätte.

b. Die Berufungsangriffe gegen die Erwägungen des Landgerichts zum weiteren Kausalverlauf bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten sind nur zum Teil begründet.

Richtig ist allerdings, dass die Wirbelsäulenverletzung der Klägerin bei einer weiteren Befunderhebung ebenfalls einen operativen Eingriff unmittelbar nach dem Unfall mit allen typischerweise gegebenen Risiken, Erschwernissen und postoperativen Belastungen erfordert hätte. Vor diesem Hintergrund greift die Erwägung des Landgerichts, die Klägerin sei für die Erschwernisse zweier Krankenhausaufenthalte zu entschädigen zu weit. Eine Beeinträchtigung, die auch bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten entstanden wäre, ist nicht zu entschädigen. Demzufolge ist das Schmerzensgeld darauf zu beschränken, dass der Leidensweg der Klägerin erheblich, nämlich um mehr als zwei Monate verlängert wurde. Der Senat erachtet deswegen ein Schmerzensgeld von 3.000 € für angemessen, aber auch ausreichend. Insoweit ist zu sehen, dass das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiegt. Es handelt sich um ein Versäumnis, dass selbst unter den extremen Belastungen einer unfallchirurgischen Notfallversorgung nicht vorkommen darf, indes bei einem Patienten mit multiplen Verletzungen vorkommen kann. Letztlich war auch zu bedenken, dass durch das Befunderhebungsversäumnis kein den Beklagten zurechenbarer Dauerschaden entstanden ist.

c. Der Auffassung der Beklagten, der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin von 3.000 € sei durch die Schmerzensgeldzahlung des umfassend haftenden Erstschädigers auf diesen übergegangen mit der Folge, dass die Beklagten dessen Rückgriffsanspruch ausgesetzt sind, ist unzutreffend. Zu einem derartigen Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB ist es hier nicht gekommen.

aa. Den Beklagten ist allerdings darin zu folgen, dass der Unfallverursacher haftungsrechtlich für das Befunderhebungsversäumnis gleichermaßen einzustehen hat wie die unmittelbar verantwortlichen Ärzte. Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter bei der Schadensbeseitigung unterbricht den Zurechnungszusammenhang regelmäßig nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der weitere Schaden durch ein so völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst worden ist, dass bei wertender Betrachtung zwischen den beiden Schadensbeiträgen nur noch ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt muss in so außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen haben, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich wertend allein zugeordnet werden muss (vgl. BGH NJW 1989, 768 und BGH NJW 2000, 948).

Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nach den vorgenannten Grundsätzen kommt hier nicht in Betracht. Der seit vielen Jahren mit Arzthaftungssachen befasste Senat weiß aus zahlreichen Verfahren, dass die Auswertung und Deutung von Röntgenbildern schwierig sein kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Fehldeutung, die auch einem erfahrenen Radiologen vereinzelt unterläuft. Von einem groben, schlechterdings nicht zu erwartenden und daher dem Erstschädiger nicht zurechenbaren Fehlverhalten kann keine Rede sein.

Demzufolge sind der Unfallverursacher und die Beklagten für das ärztliche Versäumnis nebeneinander verantwortlich und haften daher insoweit als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).

bb. Der Berufung der Beklagten kann aber nicht darin gefolgt werden, dass durch die Schmerzensgeldzahlung des Erstschädigers die Forderung der Klägerin im Umfang der Zahlung auf den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung übergegangen ist. Zwar sieht § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB einen derartigen Anspruchsübergang vor, wenn einer von mehreren Gesamtschuldnern zahlt. Erbringt jedoch derjenige von mehreren Gesamtschuldnern, der seinerseits dem Gläubiger über die Gesamtschuld hinaus noch weiter reichend allein haftet, eine Leistung, die – bezogen auf den gesamten Anspruch des Gläubigers – nur als Teilleistung anzusehen ist, kommt § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zur Anwendung, wenn bei der Zahlung die Bestimmung getroffen wurde, dass diese konkrete Teilleistung auf die Gesamtschuld erfolgt oder wenn sich eine derartige Tilgungswirkung kraft Gesetzes ergibt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, welchem Teil des Anspruchs sie die Schmerzensgeldzahlung des Erstschädigers von 4.506,21 € zuordnen. Das Leistungsbestimmungsrecht hat allein derjenige, der die konkrete Zahlung erbringt. Dass der Erstschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung bei der Schmerzensgeldzahlung die Bestimmung getroffen hat, dass auf den Forderungsteil gezahlt werde, für den die gesamtschuldnerische Haftung besteht, ist nicht aufgezeigt. Demzufolge ist in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB darauf abzustellen, welcher Teil der fälligen Schuld der Klägerin als Gläubigerin die geringere Sicherheit bietet. Dafür ist eine wirtschaftliche Einschätzung vorzunehmen, die hier nur dahin gehen kann, dass der Klägerin jener Forderungsteil die höchste Sicherheit bietet, für den die gesamtschuldnerische Haftung besteht. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass sie diesen Betrag von einem der beiden Gesamtschuldner erhält, ist stärker als die Aussicht auf Befriedigung des Forderungsteils, für den nur der Erstschädiger haftet. Ein Gesamtschuldverhältnis ist als ein Schuldverhältnis höherer Ordnung zu verstehen, das eine Mehrheit von (in der Regel inhaltsgleichen) Forderungen, verbunden durch die Einheit des Leistungszwecks, in sich schließt (vgl. BGHZ 43, 227).

Nach alledem ist die Zahlung des Erstschädigers hier nicht auf die Gesamtschuld erfolgt und hat daher auch nicht zur Entlastung der Beklagten geführt. In der Schmerzensgeldzahlung des Erstschädigers liegt also keine Erfüllung im Sinne von § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Angesichts der multiplen und schwerwiegenden Verletzungen der Klägerin kann auch nicht erwogen werden, die vom Erstschädiger gezahlten 4.506,21 € seien zu einem Teil geeignet, die Gesamtschuld zu tilgen.

Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe vom Erstschädiger als Schmerzensgeld mehr als den zugestandenen Betrag erhalten, ist nicht unter Beweis gestellt worden.

Der Klägerin musste demnach – ungeachtet der Zahlung des Erstschädigers – ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten als Zweitschädiger zuerkannt werden. Somit war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, soweit sie zur Zahlung von 3.000 € Schmerzensgeld verurteilt sind.

2. Das Rechtsmittel der Klägerin ist insgesamt unbegründet. Das Landgericht ist den entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen nachgegangen und hat nach sachverständiger Beratung die Überzeugung gewonnen, dass die Verzögerung der Operation nicht zu einer Verschlimmerung der unfallbedingt eingetretenen Schäden geführt hat. Die erheblichen Ausfälle und Beschwerden, unter denen die Klägerin bedauerlicherweise heute noch leidet, sind nicht der Verzögerung der Operation, sondern den schweren Verletzungen zuzuordnen, die die Klägerin bei dem Verkehrsunfall erlitten hat. Dafür haben die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits nicht einzustehen.

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Gegen die Abweisung des Feststellungsantrages führt die Berufung der Klägerin keinen gezielten Angriff, so dass bereits zweifelhaft erscheint, ob das Rechtsmittel insoweit zulässig ist. Jedenfalls hat das Landgericht die Klage in diesem Punkt mit einer Begründung abgewiesen, die in den Ausführungen der Sachverständigen eine hinreichende Grundlage hat.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000 €.

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