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Verkehrsunfall – Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1090/15 – Urteil vom 27.06.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2015 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.361,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17 % und der Beklagte 83 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz zu verurteilen,

1. an ihn 8.909,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.2013 zu zahlen;

2. an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 2.000,00 € abzüglich am 21.10.2013 gezahlter 1.500,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Er hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 7.361,00 € nebst Zinsen.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hatte. Für den Nutzungswillen spricht, dass der Kläger am 21.05.2013 ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Zuvor wurde er, so seine Einlassung im Termin vom 06.06.2016, von Arbeitskollegen oder seinem Chef mitgenommen. Zeitweise konnte er auf das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin zurückgreifen, wenn diese es nicht benötigte. Das Unfallfahrzeug war das einzige Fahrzeug des Klägers.

Der Kläger war nicht in der Lage, den Kauf eines Fahrzeugs aus eigenen Geldmitteln zu finanzieren. Eine Vollkaskoversicherung bestand nicht. Einen Kredit zur Finanzierung des Ersatzfahrzeugs hat der Kläger erst am 16.05.2013 erhalten. Vorher hatte er sich bei seiner Hausbank, der …[A]bank vergeblich um einen Kredit bemüht. Grund für die Ablehnung der Kreditvergabe waren ausweislich des Schreibens der …[A]bank vom 19.06.2013 diverse Rücklastschriften auf dem Girokonto des Klägers. Die mit Schriftsatz vom 04.09.2015 vorgelegten Kontoauszüge belegen, dass das Girokonto im Minus geführt wurde und es wiederholt zu Rücklastschriften mangels Deckung gekommen ist. Die …[A]bank hat den Kredit erst bewilligt, nachdem es dem Kläger, so seine Einlassung beim Senat, gelungen war, Rücklastschriften zu vermeiden.

Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es dem Kläger vor dem 16.05.2013 nicht möglich war, ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren. Nach der Bewilligung des Kredits hat der Kläger zügig ein Fahrzeug gekauft.

Der Kläger hat hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Er hat die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits in dem Schreiben vom 6.12.2012 darauf hingewiesen, dass seine finanziellen Verhältnisse eine Vorfinanzierung nicht zulassen. Details zu seinen Vermögensverhältnissen musste er zunächst nicht offenbaren. Wenn die Versicherung des Beklagten weitere Informationen oder Nachweise benötigte, hätte sie diese vom Kläger anfordern müssen (OLG Dresden BeckRS 2011, 16655). Dass der anwaltlich vertretene Kläger in dem Schreiben vom 06.12.2012 auch geschrieben hat, er sei nicht zu einer Vorfinanzierung verpflichtet, ändert nichts daran, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist und es an dem Beklagten bzw. seiner Versicherung war, darauf zu reagieren.

Mit dem Schreiben seiner Hausbank hat der Kläger dargelegt, dass ihm die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung eines Fahrzeugs jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten möglich war. Weitere Anstrengungen musste er nicht unternehmen. Er musste sich nicht bei weiteren Banken um einen Kredit bemühen. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ist kaum davon auszugehen, dass eine andere Bank ihm den Kredit zu einem annehmbaren Zinssatz gewährt hätte, wenn schon seine Hausbank das abgelehnt hat. Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 30 ff.). Eine Pflicht zur Kreditaufnahme besteht allenfalls, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist und die Rückzahlung den Geschädigten nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet (OLG Dresden a. a. O.).

Der Einwand des Beklagten, die unterlassene Zahlung seiner Kfz.-Haftpflichtversicherung sei nicht kausal für den Nutzungsausfallschaden gewesen, weil der Kläger nur Zahlung an die finanzierende Bank verlangen konnte, greift nicht durch. Hätte die Versicherung die Finanzierung frühzeitig abgelöst, hätte sich die finanzielle Situation des Klägers besser dargestellt. Er hätte die monatlichen Raten nicht mehr zahlen müssen; die Finanzierung wäre weggefallen.

Dem Kläger steht daher eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom Unfall am 01.12.2012 bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs am 21.05.2013 (172 Tage) zu. Da das Unfallfahrzeug bereits über 11 Jahre alt war, nimmt der Senat eine Herabstufung in der Tabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch um 2 Gruppen, von der Gruppe H in die Gruppe F, vor, so dass der Tagessatz 50,00 € beträgt. Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf die lange Dauer des Nutzungsausfalls ist nicht gerechtfertigt. Der Senat sieht keinen Grund, den Nutzungsausfall nach 30 Tagen mit einem geringeren Wert anzusetzen, wie das OLG Dresden in der bereits zitierten Entscheidung vom 30.06.2010, Az.: 7 U 313/10 (BeckRS 2011, 16655). Es kommt nicht darauf an, ob für ein Mietfahrzeug über einen so langen Zeitraum ein günstigerer Mietpreis hätte vereinbart werden können. Auch während einer verhältnismäßig langen Dauer kann für die Berechnung des Anspruchs auf die Tabelle Sanden-Danner-Küppersbusch zurückgegriffen werden (BGH NJW 2005, 1044). Es ist nicht erkennbar, dass sich die entgangenen Gebrauchsvorteile während der langen Dauer des Nutzungsausfalls vermindert hätten.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des beschädigten Fahrzeugs begrenzt. Der im Verfahren 5 O 28/13 LG Koblenz angegebene Wiederbeschaffungsaufwand ist mit 9090,00 € zudem höher als der Nutzungsausfallschaden.

Damit ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 8.600,00 € (172 Tage x 50,00 €). Davon ist der von der Kfz.-Haftpflichtversicherung des Beklagten auf den Nutzungsausfallschaden gezahlte Betrag von 1.239,00 € abzuziehen, so dass ein Anspruch in Höhe von 7.361,00 € verbleibt.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes besteht nicht. Der Kläger hat bei dem Unfall ein stumpfes Thorax- und Bauchtrauma sowie multiple Schürf- und Schnittwunden an der linken Hand erlitten. Er war für zwei Tage in stationärer Behandlung und zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der Senat sieht den von der Kfz.-Haftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten Betrag von 1.500,00 € im Hinblick darauf als angemessen an.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 9.409,00 €.

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