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Datensicherungsvertrag – Schadensersatzansprüche

LG Heilbronn – Az.: Es 2 O 238/17 – Urteil vom 28.01.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 13.367,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus € 12.224,64 seit dem 07.04.2017, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ursächlich auf die nicht durchgeführte Datensicherung im Zusammenhang mit dem Serverausfall vom 04.09.2016 zurückzuführen sind.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltsgebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von € 1.029,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 85 %, die Klägerin zu 15 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Datensicherungsvertrag.

Die Parteien schlossen am 23.01. bzw. 26.01.2012 einen Vertrag über Datenfernsicherung mit einer Laufzeit von 60 Monaten zu € 380,80 je Monat, wobei die Zahlungen an die … erfolgten. Der Vertrag wurde am 13.06.2016 von der Klägerin ordentlich gekündigt. Am 04.09.2016 kam es bei der Klägerin zu einem Datenverlust. Im Rahmen der versuchten Wiederherstellung der Daten wurde offenbar, dass seit dem 06.06.2016 keine externe Datensicherung mehr stattfand. Durch eine interne Datensicherung der Klägerin konnte der Datenbestand zum Zeitpunkt 21.07.2016 wiederhergestellt werden. Mit Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2016 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem Vertrag handele es sich um einen Werkvertrag. Ferner trägt sie vor, dass die Beklagte weiterhin Vertragspartnerin sei und keine Vertragsübernahme durch die … erfolgte. Diese sei als Subunternehmerin aufgetreten. Sie ist der Ansicht, ihr Schaden bemesse sich nach dem Zeitaufwand der eigenen Mitarbeiter, welcher für die Wiederherstellung der Daten notwendig war. Dieser Zeitaufwand belaufe sich auf insgesamt 554,25 Stunden. Sie ist weiterhin der Ansicht, die Beklagte habe ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Eine Mitverschulden ihrerseits liege nicht vor, insbesondere nicht durch etwaige Administratorenrechteeinstellungen, welche durch ihren Mitarbeiter … vorgenommen wurden.

Die Klägerin beantragt

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.918,64 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2016

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ursächlich auf die nicht durchgeführte Datensicherung im Zusammenhang mit dem Serverausfall vom 04.09.2016

3. Die Beklagte wird verurteilt die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltsgebührenansprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht mehr Vertragspartnerin, da eine Vertragsübernahme durch die … erfolgt sei. Bei dem Vertrag handele es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern einen Dienstvertrag. Ferner sei die unterbliebene Datensicherung auf die vom Mitarbeiter der Klägerin … vorgenommenen Einstellung zurückzuführen.

Es wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen …, …, …, …, …, …, …, … und ….

Die Parteien haben der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt, als Zeitpunkt, der dem Ende der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 05.01.2021 bestimmt.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie den Inhalt der Akten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im Umfang des zusprechenden Tenors begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere der Feststellungsantrag. Die Klägerin hat ein entsprechendes Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis. So ist das Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen, vgl. BGH NJW-RR 2007, 601 Rn. 5. Vorliegend ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Verlust weiterer Daten erst noch in der Zukunft auffällt, sobald die entsprechenden Daten benötigt werden und sich dann hieraus ein weiterer Schaden ergibt.

II.

Die Klage ist im Umfang des zusprechenden Tenors begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von € 13.367,04 gemäß §§ 611, 280 Abs. 1 BGB.

1.

Datensicherungsvertrag - Schadensersatzansprüche
(Symbolfoto: Golden Dayz/Shutterstock.com)

Die Beklagte ist zunächst passivlegitimiert. Der Vertrag ist nicht durch Vertragsübernahme auf die … übergegangen. Ein entsprechender Vertragsübergang setzt die Zustimmung aller Beteiligten voraus. Eine entsprechende Zustimmung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Zwar kann eine solche Zustimmung auch konkludent erfolgen, doch müsste hierfür zunächst für die Klägerin erkennbar gewesen sein, dass ein entsprechender Vertragsübergang beabsichtigt war. Zunächst ist bereits unklar, ob die E-Mail vom 19.12.2014 (Anlage B 4, Bl. 110 d.A.) überhaupt auch an die Klägerin adressiert war, ist dies aus dem Adressfeld nicht ersichtlich und der Zugang der Mail von der Klägerin bestritten. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an, denn es kann aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts beim Inhalt der Mail nicht auf einen beabsichtigten Vertragsübergang geschlossen werden. So lautet der Betreff der Mail „Mitteilung Umfirmierung“. Dem Empfänger der Mail wird also zum einen mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Mitteilung handelt, also kein Angebot oder sonstige Erklärung, die der Mitwirkung bedürfte. Zum anderen wird mitgeteilt, dass es sich um eine Umfirmierung handele, also um eine bloße „Namensänderung“. Beides deutet einen beabsichtigten Vertragsübergang nicht einmal an. Zwar spricht der Inhalt der Mail dann davon, dass der Geschäftsbereich Onlinebackup in Zukunft eigenständig betreut werden solle. Doch im Zusammenhang mit dem Betreff der Mail sowie der weiteren Aussage, dass die Ansprechpartner weiterhin unter den bekannten Nummern erreichbar seien, lässt eine Auslegung dahingehend, dass hier die Zustimmung zu einem Vertragsübergang eingeholt werden soll, nicht zu. Im äußersten Falle käme eine Auslegung dahingehend in Betracht, dass die … als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig werden solle, dies kann aber dahingestellt bleiben.

2.

Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Vertragsurkunde, welcher mit „Dienstleistungsvertrag über Datenfernsicherung“ überschrieben ist und insgesamt im Vertrag von Dienstleistungen die Rede ist, wobei dem Gericht hierbei bewusst ist, dass allein aus der Wortwahl der Vertragsurkunde keine eindeutige Einordnung erfolgen kann. Für die Einordnung als Dienstvertrag spricht jedoch weiterhin, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, in welchem pauschal nach Zeitabschnitten abgerechnet wird und nicht erfolgsabhängig nach erfolgter Datensicherung, z.B. nach dem Maß der gesicherten Datenmengen o.ä. Hieraus ergibt sich bereits eine Erfolgsunabhängigkeit der monatlich geschuldeten Vergütung und damit eine Auslegung als Dienstvertrag. Schließlich ergibt sich aus der Vertragsurkunde auch sonst keine Erfolgsabhängigkeit bzw. kein konkret geschuldeter Erfolg.

3.

Die Beklagte hat eine sie treffende Pflicht aus dem Vertrag verletzt.

So hat die Beklagte – oder die ihr über § 278 BGB zuzurechnende … – jedenfalls die Pflicht aus dem geschuldeten aktiven 24/7 Monitoring verletzt. So gibt das dem Vertrag beigefügte Blatt „technische Details“ (Bl. 11 d.A.) wieder, dass eine „pro aktive 24/7 Überwachung des Systems“ stattfinde. Hieraus ergibt sich die Pflicht der Beklagten, dass Backup-System umfassend zu überwachen und der Klägerin mitzuteilen, sollten Probleme auftreten. Dass die Beklagte dies – bezogen auf den konkreten Datenverlust – getan hätte, ist nicht ersichtlich. So wurde zwar beklagtenseits vorgetragen, dass entsprechende Hinweise an die Klägerin erfolgt seien. Dies genügt jedoch nicht der die Beklagte treffenden sekundären Darlegungslast. Zwar obliegt es grundsätzlich der Klägerin, die Pflichtverletzung als anspruchsbegründenden Umstand darzulegen und zu beweisen. Doch handelt es sich bei dem Unterlassen der Information um eine Negativtatsache. So ist es nach der Behauptung der Klägerin, nicht informiert worden zu sein, an der Beklagten, die aus ihrer Sphäre stammende Information bzw. Mitteilung an die Klägerin darzulegen und ggf. zu beweisen. Die Beklagte konnte als Beleg für eine Information der Klägerin nur eine Mail vom 22.09.2015 vorlegen, in welcher im Übrigen nur Probleme hinsichtlich des Public-Ordners angesprochen werden. Da diese Mail jedoch auf fast ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Vorfall datiert, fehlt es an einem Bezug zur konkreten vorgeworfenen Pflichtverletzung. Belege für darüberhinausgehende Informationen, mündlich oder schriftlich bzw. in Textform, sind nicht gegeben. Dass die Beklagte dem geschuldeten aktiven Monitoring nachgekommen wäre, ist daher nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die unterlassene Datensicherung auf einer – fehlerhaften – Einstellung der Administratorenrechte durch die Klägerin selbst beruht, kommt es daher nicht an, wurde die Klägerin jedenfalls nicht auf etwaige Fehleinstellungen und die damit verbundene Unmöglichkeit des Zugriffs der Beklagten auf die zu sichernden Daten, bezogen auf den konkreten Vorfall, hingewiesen. Dass der Hinweis der Beklagten vom 22.09.2015 fortgegolten hätte, ist nicht ersichtlich. So wurden bis zum 06.06.2016 Daten gesichert, folglich hatte die Beklagte nach dem 22.09.2015 Zugriff, sodass die fehlerhafte Einstellung vom September 2015 behoben gewesen sein muss.

4.

Der Klägerin ist ein kausaler Schaden in Höhe von € 13.367,04 entstanden.

a. Der Schaden hinsichtlich der nicht gesicherten und verlorenen Daten beläuft sich auf € 12.224,64. Dies hat das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt.

Der Verlust der Daten ist zum Teil gemäß § 249 BGB zu ersetzen. So konnten die Daten größtenteils aufgrund noch vorhandener analoger Grundlagen, durch Neuanfertigung, Neuberechnung oder Neuausmessung von Bauobjekten wiederhergestellt werden, sodass nicht von Unikaten auszugehen ist, welche von vorneherein nur im Rahmen des Wertersatzes nach § 251 Abs. 1 BGB zu kompensieren wären. Von solchen wäre dann auszugehen, wenn es sich bei den Daten um qualifizierte geistige oder schöpferische Leistungen handeln würde, vgl. BGH NJW 2009, 1066 Rn. 11. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. So handelte es sich z.B. um Vorstandsprotokolle aus wöchentlich durchgeführten Jour Fixes (Geschäftsführer …), Betriebskostenlisten (Zeuge …), Excel-Tabellen bzgl. Kostenfortschreibungen (Zeuge …), CRD-Zeichenarbeiten (Zeugin …), Fotos und Berichte bzgl. Bauvorhaben (Zeuge …); im Übrigen wird auf die Aufstellungen des Aufwands der einzelnen Zeugen (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen und Bezug genommen. Zwar ist auch hier eine gewisse Leistung zu erbringen, gerade im Hinblick auf Berechnungen und Ausmessungen, dies jedoch nicht in einem Maße, dass die Einordnung als Unikat begründen würde.

Bzgl. der Fotos von Bauzuständen, welche sich durch Zeitablauf und weiteren Baufortschritt nicht wiederherstellen ließen (Zeuge …), handelt es sich hingegen nicht um eine Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB, ist diese gerade unmöglich. Dieser Schaden ist nach § 251 Abs. 1 BGB im Rahmen des Wertersatzes zu ersetzen.

Das Gericht hat die Angaben der Zeugen hinsichtlich der größtenteils tatsächlich angefallenen zeitlichen Aufwands sowie auch des noch nicht angefallenen geschätzten Aufwands als Grundlage für die Schätzung des Schadens herangezogen. So kann zwar die Arbeitszeit nicht direkt als Schaden betrachtet werden, da es insofern an einer schadensbedingten Vermögensminderung fehlt, wären die Personalkosten ohnehin angefallen. Doch lässt der Zeitaufwand zur Wiederherstellung der verlorenen Daten auf den Wert der verlorenen Daten selbst schließen, welcher zu ersetzen ist. Dass die ungesicherten und verlorenen Daten für die Klägerin einen Schaden darstellen und für den Betriebsablauf der Klägerin wiederhergestellt werden mussten, wurde ausreichend substantiiert dargestellt, handelte es sich bei der Datensicherung um eine Verbandsvorgabe und waren bei weitem nicht alle Daten noch in analoger Form vorhanden, sodass ein bloßes Einscannen zur Wiederherstellung genügt hätte, bzw. auf die Digitalisierung insgesamt hätte verzichtet werden können.

Die Angaben bezüglich des Zeitaufwands waren insgesamt plausibel und stehen in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu einem Datenverlust von ca. 1,5 Monaten. Hinsichtlich der Zeugin … konnte jedoch ein Umfang von 40 Stunden nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden. So sind diejenigen ungesicherten Daten, welche der Ausbildung der Zeugin zuzuschreiben sind, kein Schaden der Klägerin, sondern der Zeugin selbst, da nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss der Datenverlust auf die Klägerin gehabt haben soll.

Die so verbliebenen 514,25 h dienen folglich als Schätzgrundlage und wurden vom Gericht in Kombination mit den klägerseits vorgetragenen Stundenlöhnen herangezogen und der Schaden hierauf basierend geschätzt.

Für eine Unverhältnismäßigkeit der Wiederherstellungskosten i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB sind keine Anhaltspunkte ersichtlich bzw. von der Beklagten nicht vorgetragen.

b. Ein Schaden bezogen auf die monatliche Vergütung in Höhe von € 380,80, geleistet an die BFL-Leasing, besteht nur im Hinblick auf den Zeitraum der Nichtleistung vor dem „Crash“ vom 04.09.2016, also für die Monate Juni bis August, insgesamt also in Höhe von € 1.142,40.

Für den Zeitraum vor der fristlosen Kündigung ist zwar zunächst auszuführen, dass es unzutreffend ist, dass allein aufgrund einer Nichtleistung der Rechtsgrund für die vertraglich geschuldete Vergütung entfiele. Der Vertrag und damit auch die grundsätzliche Vergütungspflicht, welche sich gemäß dem Vertrag nach Zeitabschnitten bemisst, bestand zunächst fort. Dieser Rechtsgrund wurde erst mit der fristlosen Kündigung vom 26.10.2016 „vernichtet“, sodass erst ab November 2016 eine monatliche Vergütung nicht mehr zu entrichten war. Für den Zeitraum Juni bis einschließlich August, in welchem keine Datensicherung stattfand, steht der Vergütungspflicht jedoch aufgrund der unterbliebenen Dienstleistung ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe entgegen. Zwar ist eine Minderung wegen Schlechtleistung im Dienstvertragsrecht gesetzlich nicht vorgesehen. Doch ist jedenfalls dann von einem dem Vergütungsanspruch gegenüberstehenden Schadensersatzanspruch in eben dieser Höhe auszugehen, wenn die Dienstleistung für den Dienstberechtigten unbrauchbar war, vgl. Hau/Poseck, in: BeckOK BGB, 56. Edition, § 611 Rn. 54. So ist es hier, da eine Datenfernsicherung, bei welcher keine Daten gesichert werden, sowie ein aktives Monitoring, welches kein Feedback bei Problemen gibt, für die Klägerin als Empfängerin der geschuldeten Leistung unbrauchbar waren. Dass die mtl. Dienstleistungsgebühr nicht an die Beklagte selbst gezahlt wurde, spielt hier zunächst keine Rolle.

Für den Zeitraum September und Oktober besteht ein Anspruch auf Schadensersatz jedoch nicht. So führte der Zeuge … aus, dass er ab dem Crash der Beklagten den Zugriff auf den Server verweigert habe (Bl. 166 d.A.). Somit war es ab diesem Zeitpunkt der Beklagten unmöglich, ihre geschuldete Leistung zu erbringen. Da das Leistungshindernis jedoch durch einen Mitarbeiter der Klägerin herbeigeführt wurde, bleibt der Vergütungsanspruch der Beklagten bestehen, §§ 326 Abs. 2 Satz 1; 278 BGB.

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Ebenso besteht für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung kein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten. So ist zwar nach der fristlosen Kündigung mangels vertraglicher Grundlage kein Anspruch mehr auf eine Vergütung der Beklagten aus dem Dienstleistungsvertrag gegeben. Die an die … geleisteten Zahlungen stellen aber keinen Schaden der Klägerin dar, da, wie von der Beklagten vorgetragen, nicht ersichtlich und auch nicht klägerseits vorgetragen ist, warum eine tatsächliche Pflicht zur Zahlung der Klägerin bestanden hätte bzw. in welchem Zusammenhang eine Leasingrate zu einem Entgelt für die Dienstleistung steht. Allein die vorgetragene Ankündigung rechtlicher Schritte durch die Bevollmächtigten der … legt jedenfalls nicht dar, dass gerade eine Pflicht zur Zahlung bestanden habe bzw. dass diese im Zusammenhang zum Dienstleistungsvertrag gestanden hätte.

5.

Der Anspruch ist nicht gemäß § 254 BGB zu kürzen. So trifft die Klägerin kein Mitverschulden im Hinblick auf die Entstehung oder die Höhe des Schadens.

Dass ein Mitverschulden der Klägerin dadurch vorlag, dass sie der Beklagten den Zugriff auf die Daten verweigerte, ist nicht ersichtlich. Zwar wurde von der Beklagten vorgetragen – und so auch vom Zeugen … – dass der Klägerin bzw. deren Mitarbeiter … mitgeteilt wurde, dass ein Zugriff nicht möglich sei. Dies konnte durch die Beklagte jedoch nicht bewiesen werden. So hat der Zeuge … angegeben, nicht auf die fehlende Zugriffsmöglichkeit der Beklagten hingewiesen worden zu sein. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass es Telefonate und auch Schriftverkehr gegeben hätte, konnte jedoch nur eine Mail vom 22.09.2015 vorlegen, in welcher Probleme nur des Public-Ordners angesprochen sind. Ein Zusammenhang zur nicht durchgeführten Datensicherung zwischen 06.06.2016 und 04.09.2016 ist hierin nicht zu erkennen, vgl. bereits oben. Ohne Kenntnis der angeblichen Zugriffsprobleme war die Klägerin somit auch nicht veranlasst, etwaige Fehleinstellungen zu ändern.

Ein Mitverschulden bzgl. der Schadenshöhe liegt ebenfalls nicht vor. Zwar hat die Beklagte angeboten, unentgeltlich einen Mitarbeiter zum Scannen von Dokumenten zur Verfügung zu stellen. Hierauf musste sich die Klägerin jedoch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht einlassen. Es handelt sich bei den verlorenen Daten um Sachen i.S.d. § 90 BGB. So sind zwar Daten als solche keine Sache, da es an einer Verkörperung fehlt. Anders ist dies nach der Rechtsprechung des BGH jedoch dann, wenn die Daten auf einem Datenträger verkörpert sind, vgl. BGH NJW 2007, 2394 Rn. 15 m.w.N. So waren die Daten, welche verloren gingen, auf dem vom „Crash“ betroffenen Server gespeichert und damit verkörpert und somit als Sache zu betrachten. Folglich musste die Klägerin nach der Beschädigung einer Sache der Beklagten als Schädigerin keinen Zugriff zur Wiederherstellung einräumen.

6.

Ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von € 1.029,35. Dies berechnet sich aus einem Gegenstandswert von bis zu € 16.000, da die Klägerin nicht in voller Höhe obsiegte. Die Einschaltung eines Anwalts war nur in Höhe des obsiegenden Teils erforderlich und zweckmäßig.

III.

Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Insbesondere ist kein Schuldanerkenntnis der Beklagten ersichtlich, aus welcher sich eine Einstandspflicht für den gesamten geltend gemachten Schaden ergeben würde. Ein solches ist insbesondere nicht die E-Mail des Zeugen … vom 08.09.2016. Anhaltspunkte, welche für eine Auslegung als Schuldanerkenntnis sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen.

IV.

Der Feststellungsantrag ist begründet. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt vor und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass erst zukünftig das Fehlen weiterer Daten und damit ein weiterer Schaden festgestellt wird.

V.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich jedoch erst seit dem 07.04.2017 in Verzug. Die vorherige Leistungsverweigerung begründete keinen Verzug, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Bezifferung und damit Konkretisierung des Schadens durch die Klägerin stattfand, dies jedoch Voraussetzung für die Verzugsbegründung ist, vgl. Ernst, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 286 Rn. 34. Im Schreiben vom 28.03.2017 ist jedoch eine Mahnung zu sehen, dies aber auch nur bezogen auf die Schadenssumme bzgl. der verlorenen Daten in Höhe von begründeten € 12.224,64. Eine Bezifferung bzw. Konkretisierung auch hinsichtlich der mtl. Vergütung und damit eine diesbezügliche Mahnung, liegt nicht vor. Somit ist eine Verzinsung im Übrigen erst ab Rechtshängigkeit begründet. Weiterhin ist eine Verzinsung nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begründet, handelt es sich bei den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen gerade nicht um Entgeltansprüche.

VI.

Die Entscheidung zur Kostentragung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708, 709, 711 ZPO.

 

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