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Ausweispflicht und Alkoholverbot in Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 358/20 – Beschluss vom 14.10.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäß gestellte Antrag,

§ 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 346) vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Normenkontrolleilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Die Niedersächsische Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, juris Rn. 16 ff.).

Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)).

Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005 – BVerwG 6 BN 1.05 -, juris Rn. 3 ff., insbes. 7; Urt. v. 26.2.1999 – BVerwG 4 CN 6.98 -, juris Rn. 9). Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2001 – BVerwG 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10; grundlegend: Urt. v. 24.9.1998 – BVerwG 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 20.12.2017 – 13 KN 67/14 -, juris Rn. 65).

Nach diesem Maßstab ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung der Berufsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG gegeben.

Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz sowie Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme gestützt ist, berufsregelnde Tendenz hat. Das heißt allerdings nicht, dass die Berufstätigkeit unmittelbar betroffen sein muss. Es kann vielmehr auch vorkommen, dass eine Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt, aber im Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter denen er ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist der Berufsbezug ebenfalls gegeben (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.1997 – 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267, juris Rn. 135; Senatsbeschl. v. 29.7.2020 – 13 MN 280/20 -, juris Rn. 11).

Die hier streitgegenständliche Ausweispflicht und das Alkoholverbot sind Einschränkungen, unter denen Prostitutionsdienstleistungen angeboten werden dürfen, und betreffen somit die Rahmenbedingungen der Berufsausübung. Die Antragstellerin als Betreiberin einer Prostitutionsstätte ist daher antragsbefugt.

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (vgl. Senatsbeschl. v. 5.6.2020 – 13 MN 135/20 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze bleibt der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ohne Erfolg. In der Hauptsache bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (a.). Zudem überwiegen die für den weiteren Vollzug der angegriffenen Verordnungsbestimmungen sprechenden Gründe die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung (b.).

a. Der von der Antragstellerin gegen die angegriffenen Verordnungsbestimmungen in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag hat voraussichtlich keinen Erfolg. Nach der derzeit nur gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die in § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Ausweispflicht ((1)) sowie das in § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehene Alkoholverbot ((2)) formell und materiell rechtmäßig sind.

(1) Die Ausweispflicht ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, drängen sich dem Senat nicht auf (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 – 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 7.4.2020 – 8 B 892/20.N -, juris Rn. 34 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 – 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 36 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 – 20 NE 20.632 -, juris Rn. 39 ff.; Beschl. v. 30.3.2020 – 20 CS 20.611 -, juris 17 f.).

(b) Anstelle der nach § 32 Satz 1 IfSG ermächtigten Landesregierung war aufgrund der nach § 32 Satz 2 IfSG gestatteten und durch § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) betätigten Subdelegation das Niedersächsische Ministerium für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung zum Erlass der Niedersächsischen Corona-Verordnung zuständig.

(c) Die in § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Ausweispflicht für Kunden von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen dürfte auch die materiellen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG erfüllen.

Nach § 32 Satz 1 IfSG dürfen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind angesichts der herrschenden Corona-Pandemie erfüllt, wie der Senat etwa im Beschluss vom 29. Juni 2020 – 13 MN 244/20 -, juris Rn. 15 bis 21, eingehend festgestellt hat. Seitdem eingetretene tatsächliche Änderungen haben diese Voraussetzungen nicht entfallen lassen. Vielmehr ist der Mittelwert der in den vergangenen 7 Tagen neu Erkrankten im Vergleich zu Ende Juni 2020 seit Anfang August 2020 sogar erhöht und nähert sich aktuell dem Höchststand aus April 2020 an (siehe https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ (Stand 13.10.2020)).

Die Ausweispflicht für Kunden verstößt weder gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin als Betreiberin einer Prostitutionsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG), noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Kunden (Art. 2 Abs. 1 GG) – (aa) – oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) – (bb) -.

(aa) Soweit die Ausweispflicht in die Freiheitsgrundrechte von Betreibern einer Prostitutionsstätte (Art. 12 Abs. 1 GG) oder von Kunden (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift, ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er hält gegenwärtig die sich aus der Beschränkung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG auf „notwendige Schutzmaßnahmen“ sowie aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit in inhaltlicher Hinsicht („soweit“) und zeitlicher Hinsicht („solange“) ergebenden strengen Grenzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.7.2020 – 20 NE 20.1500 -, juris Rn. 17 ff.) ein.

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Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Ausweispflicht das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Weiterverbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines exponentiellen Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden.

Die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten ergibt sich für körpernahe Dienstleistungen wie die Prostitution bereits aus dem nicht angegriffenen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

Die Ausweispflicht dient bei dieser Zielrichtung der Sicherstellung, dass die erhobenen Kontaktdaten wahrheitsgemäß angegeben und damit verwertbar sind, um eine Kontaktverfolgung zu ermöglichen und gegenüber den Kontaktpersonen Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Virus treffen zu können.

Die Ausweispflicht ist geeignet, die Gefahr der Weiterverbreitung einzudämmen, da durch verwertbare Kontaktdaten entsprechende Eindämmungsmaßnahmen getroffen werden können.

Das Argument der Antragstellerin, die Ausweispflicht sei nicht geeignet, die Richtigkeit der Kontaktdaten zu überprüfen, da nicht jedes Ausweisdokument, insbesondere ausländischer Staatsangehöriger, die Meldeadresse enthalte und die Telefonnummer auf keinem Ausweisdokument hinterlegt sei, überzeugt den Senat nicht. Die Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist nicht so zu verstehen, dass alle angegebenen Kontaktdaten auf dem Ausweisdokument enthalten sein müssen. Es genügt, dass auf einem Ausweisdokument enthaltene Daten mit den erhobenen Kontaktdaten übereinstimmen. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, dürfte es mit entsprechendem Zeit- und Arbeitsaufwand möglich sein, bereits anhand des vollständigen und richtigen Namens eine Meldeadresse und damit eine Kontaktmöglichkeit zu ermitteln, so dass die Angabe falscher Adressen oder Telefonnummern lediglich zu einer Verzögerung und nicht zu einer Unmöglichkeit der Kontaktverfolgung führen würde. Es dürfte zudem im Eigeninteresse der Kunden liegen, derartige Ermittlungen, die Nachfragen im persönlichen Umfeld der Kunden zur Folge hätten, durch die Angabe einer wahrheitsgemäßen Telefonnummer zu vermeiden, so dass im Falle einer Infektion das Gesundheitsamt den möglicherweise infizierten Kunden (diskret) telefonisch kontaktieren kann. Bereits aufgrund dieser naheliegenden Erwägung der Kunden dürfte eine signifikante Verbesserung der Kontaktdatenqualität zu erwarten sein.

Der Verordnungsgeber darf die Ausweispflicht gegenwärtig voraussichtlich für erforderlich halten.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. August 2020 – 13 MN 307/20 -, juris Rn. 32, bereits ausgeführt, dass die Kontaktdatenerhebung bei Kunden des Prostitutionsgewerbes auf Hindernisse stößt, die etwa im Gaststättengewerbe nicht in gleicher Weise auftreten:

„Soweit es die Wirksamkeit der Kontaktdatenerhebung angeht, ist einzuräumen, dass die Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen ein erhöhtes Bedürfnis nach Diskretion und/oder Anonymität haben können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.8.2020 – 6 B 10868/20 -, juris Rn. 11); nicht zuletzt dann, wenn es sich nicht um in der betreffenden Einrichtung bekannte „Stammkunden“ handelt, sondern vielmehr um eine (auch gelegentliche und unregelmäßige) Inanspruchnahme derartiger Dienstleistungen, die aus vielgestaltigen Gründen erfolgen mag und vor der eigenen Familie oder dem Bekanntenkreis mehr oder weniger „verheimlicht“ wird. Dem Bedenken, die Kunden gäben deshalb ihre wahren Personalien und sonstigen Kontaktdaten nicht an, auch weil sie im Falle einer notwendigen Nachverfolgung für sie unter Umständen „peinliche“ Nachfragen des Gesundheitsamts in der Familie und/oder im Bekanntenkreis befürchteten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.8.2020, a.a.O., Rn. 14), kann durch die Normierung einer Pflicht begegnet werden, die angegebene Identität durch Vorlage geeigneter Ausweispapiere nachzuweisen, widrigenfalls der Kunde nicht bedient würde.“

Es ist derzeit kein milderes Mittel ersichtlich, das eine vergleichbare Wirksamkeit im Hinblick auf die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung verspräche.

Die Ausweispflicht ist voraussichtlich auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne).

Bereits gemäß des nicht angegriffenen § 5 Abs. 1 Satz 1 a.E. der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind Dienstleister verpflichtet, bei begründeten Zweifeln eine Überprüfung der Richtigkeit der angegebenen Kontaktdaten anhand eines Ausweises durchzuführen.

Folgt man der Erwägung des Senats, dass im Prostitutionsgewerbe ein erhöhtes Bedürfnis nach Anonymität besteht, dürfte bei dortigen Kunden durchaus ein begründeter Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe der Kontaktdaten vorliegen, so dass zumeist ohnehin eine Ausweiskontrolle zu erfolgen hätte.

Letztendlich stellt die Ausweispflicht sicher, dass die Kunden einer Prostitutionsstätte nicht durch die Angabe unzutreffender Kontaktdaten eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. § 19 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung begehen. Auch die Dienstleister handelten ordnungswidrig, wenn sie Kunden mit unzureichenden Kontaktdaten bedienten (§ 5 Abs. 1 Satz 8 Alt. 2, Satz 7 i.V.m. § 19 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), unabhängig davon, ob zuvor Zweifel an der Richtigkeit der Kontaktdaten bestanden.

Die Konstellation, dass ein unwissender Kunde ohne Ausweis von der Antragstellerin abgewiesen werden muss, droht nicht einzutreten, da der Kunde bei der obligatorischen Voranmeldung per Telefon oder Internet auf das Mitbringen von Ausweisdokumenten hingewiesen werden kann.

Die weitere Argumentation der Antragstellerin, durch offene Auslage von Kontaktdatenlisten und die Einsichtnahme durch Ordnungsbehörden würde unangemessen in das Grundrecht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, betrifft nicht die angefochtene Ausweispflicht. Eine derartige Auslage ist in der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht angeordnet und damit eine eigenmächtige Handhabung der jeweiligen Dienstleister. Die Einsichtnahme in die Kontaktdaten durch die Gesundheitsbehörde ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gestattet. Die Antragstellerin ficht vorliegend nur die Ausweispflicht, nicht aber die Kontaktdatenerhebungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung oder die Vorlagepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung an. Sie führt sogar ausdrücklich auf, dass sie die Kontaktnachverfolgung selbst nicht angreift (Antragsschrift S. 7).

Mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines beschleunigten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens ist dieser verbleibende, seiner Intensität nach eher geringe Eingriff in die Grundrechte der Dienstleister und Kunden in der Abwägung daher voraussichtlich angemessen.

(bb) Die Ausweispflicht verstößt voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240, 252 – juris Rn. 40; Beschl. v. 15.7.1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 – juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012 – 1 BvL 16/11 -, BVerfGE 132, 179, 188 – juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69 – juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 – 1 BvR 611/07 u.a. -, BVerfGE 126, 400, 416 – juris Rn. 79).

Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020 – OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 25). Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020 – 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Senatsbeschl. v. 14.4.2020 – 13 MN 63/20 -, juris Rn. 62).

Unter Anwendung dieses Maßstabs ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Dienstleistungsgewerben nicht erkennbar. Das besondere Diskretionsbedürfnis im Prostitutionsgewerbe ist eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für die ausnahmslose Überprüfung der angegebenen Kontaktdaten.

(2) Auch das Alkoholverbot in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen nach § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.

(a) Das Alkoholverbot folgt in formeller Hinsicht denselben Voraussetzungen wie die Ausweispflicht, die – wie oben dargestellt – erfüllt sind.

(b) Auch die materiellen Voraussetzungen dürften vorliegen. Das in § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgesetzte Verbot ist materiell (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, insbesondere ist es verhältnismäßig.

Der legitime Zweck dieses Verbotes liegt darin, sicherzustellen, dass die Kunden die übrigen Maßgaben, unter denen das Prostitutionsgewerbe ausgeübt werden darf, einhalten.

Hierzu ist ein Alkoholverbot geeignet. Die enthemmende Wirkung von Alkohol kann dazu führen, dass die an sich ungewohnten Pflichten der pandemiebedingten Hygieneregeln vernachlässigt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2020 – OVG 11 S 81.20 -, juris Rn. 4). Dazu zählt in Prostitutionsstätten etwa das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und die Einhaltung von Hygienekonzepten (§ 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Durch ein Alkoholverbot kann etwaigen Verletzungen dieser Pflichten in geeigneter Weise begegnet werden. Der Verordnungsgeber durfte ein Alkoholverbot auch als erforderlich ansehen. Ein milderes Mittel als das Verbot des Alkoholausschanks ist nicht ersichtlich.

Das Alkoholverbot ist angemessen. Die mit dem Alkoholverbot verbundenen Umsatzeinbußen auf Seiten der Antragstellerin stellen sich nicht als unangemessene Belastung dar. Die Antragstellerin trägt dazu vor, sie würde ihre Prostitutionsstätte hauptsächlich durch den Getränkekonsum finanzieren. Durch das Alkoholverbot wird diese Finanzierungsmöglichkeit zwar eingeschränkt, jedoch verbleibt es der Antragstellerin, alkoholfreie Getränke anzubieten. Einnahmemindernd dürften auch die übrigen Verordnungsregeln für sich wirken, da der Verordnungsgeber die Bedingungen, unter denen Prostitution angeboten werden kann, dahingehend gestaltet hat, dass größere Zusammenkünfte von Kunden unterbleiben. So ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich (§ 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und dürfen Räumlichkeiten, in denen die Dienstleistung angeboten wird, nur durch zwei Personen gleichzeitig genutzt werden (§ 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Eine länger andauernde Geselligkeit wird schon wegen der Pflicht zum ununterbrochenen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) kaum aufkommen.

Das Alkoholverbot ist auch nicht gleichheitswidrig (Art. 3 GG). Im Unterschied zu Gaststätten, in denen der Alkoholausschank gestattet ist, gilt in Prostitutionsstätten ein rigideres Schutzkonzept, so dass im Fall eines Rausches eher mit der Vernachlässigung der angeordneten Maßnahmen zu rechnen ist.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung lässt sich schließlich auch nicht feststellen, soweit andere Länder von den niedersächsischen Anordnungen abweichende Schutzmaßnahmen getroffen hätten. Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 151 m.w.N.). Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2008 – 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Insbesondere ist es zulässig, dass verschiedene Bundesländer unterschiedliche Öffnungskonzepte verfolgen, solange die Setzung ihrer Prioritäten nicht willkürlich erscheint. Das ist hier noch nicht der Fall.

b. Schließlich überwiegen auch die für den weiteren Vollzug der streitgegenständlichen Verordnungsbestimmungen sprechenden Gründe die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung.

Das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen aus § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist im Hinblick darauf, dass Kontaktdaten ohnehin wahrheitsgemäß zu erheben sind und der Alkoholkonsum jedenfalls kein notwendiger Kernbestandteil einer Prostitutionsstätte ist, als gering zu bewerten.

Das derart gewichtete Interesse setzt sich nicht gegen das öffentliche Interesse an einem ununterbrochenen weiteren Vollzug der Regelungen für die Dauer des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache durch. Ohne verlässliche Kontaktverfolgung und nüchterne Einhaltung der Schutzvorschriften würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach derzeitigen Erkenntnissen weiter erhöhen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v. 7.4.2020 – 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 28.4.2020 – 1 BvR 899/20 -, juris Rn. 12 f.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

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