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Dieselskandal – Vor Rücktrittserklärung Aufforderung zur Nachbesserung?

AG Waiblingen, Az.: 9 C 1008/16

Urteil vom 13.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Dieselskandal – Vor Rücktrittserklärung Aufforderung zur Nachbesserung?
Symbolfoto: wsf-b/Bigstock

Mit Kaufvertrag vom 12.11.2014 erwarb der Kläger bei der Beklagten, einem Autohaus, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Audi A3 zum Preis von 22.100,00 €. Die Beklagte ist als Vertragshändlerin des Pkw – Herstellers Audi im Bereich des Neufahrzeugverkaufes tätig. Die Beklagte schließt alle Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung.

Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 EU5 ausgestattet. In dieses Fahrzeug ist eine Software eingebaut, die während offizieller Emissionstests auf Prüfständen (NEFZ) dafür sorgt, dass die Stickstoff-Emissionswerte gegenüber dem Normalbetrieb verringert werden. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Durch eine nur in dem Betrieb auf dem Prüfstand aktivierte Rückführung des Abgases aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors wird auf dem Prüfstand ein geringerer Stickoxidwert (NOx) erzielt. Nur hierdurch werden die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten.

Nach Bekanntwerden des sogenannten VW-Abgasskandals bat der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2015 die Beklagte um „einen entsprechenden Nachbesserungsversuch, den Mangel zu beseitigen“. Ferner bat er die Beklagte, ihn schriftlich zu informieren, wie die Parteien weiter vorgehen sollten.

Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 07.10.2015, in welcher sie mitteilte, sie könne dem Kläger leider momentan noch keine genauen Auskünfte geben, da auch der Beklagte noch keine genauen Details vorlägen. Sie kündigte an, die Kunden entsprechend zu informieren, sobald der Beklagten alle relevanten Information zu betroffenen Fahrzeugen, Nachbesserung und Abwicklung vorlägen.

Mit Schreiben vom 30.10.2015 erklärte der Klägervertreter namens und in Vollmacht des Klägers eine Minderung des Kaufpreises um einen Betrag in Höhe 2.500,00 € und forderte die Beklagte zur Überweisung des Betrages bis spätestens 11.11.2015 auf. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 04.11.2015, in dem sie mitteilte, es sei noch offen, ob ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts am Fahrzeug des Klägers vorhanden sei und darauf verwies, dass zunächst ein Nachbesserungsversuch zu erfolgen habe. Ferner teilte sie mit, dass bereits behördlich eine Rückrufaktion des Herstellers für die betroffenen Fahrzeuge angeordnet sei und dass die geplante Rückrufaktion wohl Anfang Januar 2016 starten werde. Die Beklagte erklärte sich ferner bereit, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2016 zu erklären.

Im Zeitpunkt der Minderungserklärung des Beklagten waren die Art und Weise einer möglichen Nachbesserung unklar. Im Oktober 2015 erklärte das Kraftfahrtbundesamt den von der Volkswagen AG vorgeschlagenen Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich. In der Folge wurde von Herstellerseite zum Zwecke der Mängelbeseitigung ein Software-Update entwickelt, welches bewirkte, das Fahrzeug nur noch in einem einzigen Betriebsmodus, sowohl im Zulassungslauf als auch auf der Straße, betrieben wird und gleichzeitig die für die Abgasnorm Euro5 maßgeblichen Emissionswerte eingehalten werden. Der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) zur Freigabe des Software-Update für den Fahrzeugtyp Audi A3 des Klägers erging erst im Herbst 2016. Ausweislich des Freigabebescheids werden nach dem Aufspielen des Software-Updates die Grenzwerte für Schadstoffemissionen eingehalten, die Motorleistung bleibt unverändert und die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Verbrauchswerte und CO2- Emissionen werden bestätigt.

Auch ohne das Software-Update ist das streitgegenständliche Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher.

Die Herstellerfirma Audi wurde mit Bescheid des KBA vom Herbst 2015 verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen.

Der Kläger trägt vor, das streitgegenständlichen Fahrzeug überschreite im regulären Betrieb die von der europäischen Abgasnorm festgelegten Grenzwerte um das zehnfache. Die von der EG-Typengenehmigung Euro 5 vorgegebenen Stickstoffoxidausstoßwerte würden nur bei aktivierter Schalteinrichtung eingehalten. Das Fahrzeug sei daher wegen der Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung des Einhaltens der Euro 5-Abgasnorm mangelhaft. Der Kläger habe der Beklagten auch eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Diese Frist verlängere sich, selbst wenn sie nicht angemessen sei, auf die angemessene Frist. Ein Zuwarten über fast ein Jahr sei dem Kläger nicht zumutbar. Darüber hinaus sei die Nachbesserung deshalb nicht zumutbar, da zu befürchten sei, dass eine Verbesserung der Stickoxidemissionen eine Leistungsverringerung oder einen Kraftstoffmehrverbrauch zur Folge hätte. Es sei zu befürchten, dass die Nacherfüllung zu anderweitigen Mängeln an den Pkw führe. Die Beklagte habe ferner mit Schriftsatz vom 07.10.2015 die Nachbesserung verweigert. Darüberhinaus sei eine Fristsetzung nicht erforderlich, da die Nachbesserung aus der Sicht des Klägers unzumutbar sei. Dem Kläger sei es auch zeitlich unzumutbar, auf die Nacherfüllung zu warten. Ferner sei das Vertrauensverhältnis zum Hersteller Audi aufgrund des durch die Softwareverwendung ausgelösten VW-Abgasskandals nachhaltig zerstört. Aufgrund der engen Verbindung zwischen der Beklagten als Vertragshändlerin und Audi strahle dieser Vertrauensverlust gegenüber dem Hersteller auch auf die Beziehung des Klägers zur Beklagten aus. Dadurch, dass die Nachbesserung durch ein Software-Update letztendlich von Audi geleistet werde, also von demjenigen, der getäuscht und sich dadurch als unzuverlässig erwiesen habe, sei die Nachbesserung für den Kläger unzumutbar. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein merkantiler Minderwert von mindestens 20 % gegeben. Preisnachfragen des Klägervertreters bei zwei in Stuttgart ansässigen Autohändlern und Autoreparaturwerkstätten hätten ergeben, dass der Preisverfall sogar über 20 % des Wertes eines betroffenen Fahrzeugs vor Kenntnis über das Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtung liege.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Sie wendet ein, das streitgegenständliche Fahrzeug sei technisch sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und verfüge über alle notwendigen Genehmigungen. Ein Mangel des Fahrzeuges sei nicht gegeben. Eine gesetzliche Vorgabe, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb regele, gebe es nicht. Vielmehr sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich. Die Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb seien typischerweise höher als im Testlabor. Auch sei nicht eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz gekommen. Selbst wenn ein Mangel vorliege, sei er unerheblich, da der Mängelbeseitigungsaufwand unter Durchführung des Software-Updates mit weniger als 100,00 € zu kalkulieren sei und damit unter 0,5 % des Kaufpreises des Fahrzeuges liege. Durch das Software-Update sei eine ordnungsgemäße Nachbesserung möglich. Der Kläger habe auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Länge einer angemessenen Frist hänge im übrigen auch von dem zwischen dem Hersteller und dem KBA abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan ab. Selbst wenn ein Mangel anzunehmen wäre, hätte dieser keine nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehrswert des Fahrzeuges. Die Preise von Modellen mit VW-Dieselmotoren seien stabil. Die Nachfrage steige.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Rückforderungsanspruch aufgrund erklärter Minderung gemäß §§ 346 Abs. 1, 441, 437 Ziffer 2, 323, 434 BGB zu.

1.

Zwar haben die Parteien einen Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB geschlossen. Ferner weist das streitgegenständliche Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Vorliegend eignet sich das streitgegenständliche Fahrzeug grundsätzlich für den Fahrbetrieb und die gewöhnliche Verwendung. Jedoch verfügt es nicht über eine Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die ein Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Ein Käufer eines Fahrzeug, für welches die Emissionsklasse Euro 5 ausgewiesen ist, darf annehmen, dass das Fahrzeug die vorgegebenen Grenzwerte im Rahmen des für die Einstufung maßgeblichen Prüfverfahrens nicht nur aufgrund einer im Fahrzeug verbauten Software einhält, die den künstlichen Fahrzyklus erkennt und in einen Betriebsmodus schaltet, welcher den Stickoxidausstoß reduziert (vgl. LG Paderborn, Urt. v. 17.05.2016, 2 O 381/15). Die Mangelhaftigkeit wird von der durch das KBA vorgeschriebenen Rückrufaktion bestätigt.

2.

Jedoch liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Minderung nicht vor, denn der Kläger hat der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger im Fall einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung des Schuldners vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Diese Voraussetzungen gelten gemäß §§ 437 Ziffer 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Minderung. Vorliegend hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2015 lediglich zur Nachbesserung aufgefordert. Eine Fristsetzung war in dem Schreiben dagegen nicht enthalten. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass nach der neuesten Rechtsprechung des BGH es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung jedenfalls auch genügt, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht (BGH, Urt. vom 13.07.2016, AZ.: VIII ZR 49/15). Aus dem Wortlaut des Schreibens des Klägers vom 06.10.2015 geht jedoch in keiner Weise hervor, dass der Beklagte lediglich ein begrenzter bzw. bestimmbarer Zeitraum zur Nachbesserung zur Verfügung stellen soll. Es handelt sich um ein reines Nachbesserungsverlangen ohne irgendeine zeitliche Begrenzung. Eine grundsätzliche Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen.

3.

Eine Fristsetzung war vorliegend auch nicht aufgrund einer Verweigerung der Nachbesserung durch die Beklagte entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Ziffer 1 BGB). Die Beklagte hat weder mit E-Mail vom 07.10.2015 noch mit Schreiben vom 04.11.2015 die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2009, 1813; BGH NJW 2014, 1521). Erforderlich ist ein Verhalten des Schuldners, aus dem zu schließen ist, dass dieser sich durch eine weitere Aufforderung zur Leistung nicht umstimmen lassen wird. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (BGH NJW 2014, 1521, 1524). Ein bloßes Bestreiten des Mangels reicht dem gegenüber nicht aus (BGH NJW 2013, 1074). In der E-Mail vom 07.10.2015 teilte die Beklagte lediglich mit, dass sie momentan noch keine genauen Auskünfte geben könne und den Beklagten informieren werde, sobald die relevanten Information u.a. zur Nachbesserung vorlägen. Auch im Schreiben vom 04.11.2015 wurde die Nachbesserung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Vielmehr beruft sich die Beklagte in diesem Schreiben gerade darauf, dass ihr noch die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben sei. Eine endgültige Leistungsverweigerung kann hierin nicht gesehen werden.

4.

Eine Fristsetzung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Kläger als Käufer die Nacherfüllung unzumutbar wäre (§ 440 Satz 1 Alt. 3 BGB).

Nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB bedarf es außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 BGB und § 323 Abs. 2 BGB der Fristsetzung u.a. dann nicht, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist. § 440 Abs. 1 BGB ist im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterrichtlinie (RL 1999/44/EG) auszulegen. Nach der Richtlinie bedarf es einer Fristsetzung durch den Käufer nicht. Die Richtlinie bestimmt in Art. 3 Abs. 3 S. 3 lediglich, dass die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung innerhalb einer angemessen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind. Im Rahmen des hier vorliegenden Verbrauchsgüterkaufs ist § 440 Abs. 1 S. 1 BGB daher dahingehend auszulegen, dass der Käufer auch ohne vorherige Fristsetzung wegen den mit der Nacherfüllung verbundenen untragbaren Unannehmlichkeiten auf Gewährleistungsrechte übergehen kann, wenn die Unannehmlichkeiten von vorn herein bestehen oder sich während des Lauf einer angemessenen Frist heraus stellen (Müko//Westermann BGB § 440 Rdnr. 3).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a. Der von dem Kläger beanstandete Mangel in Form des erhöhten Abgasausstoßes im gewöhnlichen Fahrbetrieb führt zu keinerlei funktionellen Beeinträchtigungen in der Nutzung des Fahrzeugs. Insbesondere verfügt das Fahrzeug nach wie vor über alle erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr.

b. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne ergibt sich auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der Minderungserklärung der Zeitpunkt einer möglichen ordnungsgemäßen Nachbesserung offen war und es letztendlich mehr als ein Jahr gedauert hat, bis die notwendige Freigabebescheinigung des KBA vorlag und damit eine Nachbesserung des Fahrzeugs möglich wurde. Zwar kann grundsätzlich eine Nachbesserung auch aufgrund der zeitlichen Komponente unzumutbar sein. Allerdings muss im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit der Nachbesserung berücksichtigt werden, dass der Kläger nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern vielmehr die Minderung des Kaufpreises verlangt. Angesichts des Umstands, dass eine Nachbesserung hier lediglich durch die von der Beklagten angebotene Aufspielung eines Software-Update der Firma Audi erfolgen kann, also anders als in anderen Fällen eine Nachbesserung nicht durch eine dritte, vom Kläger beauftragte Werkstatt, gegebenenfalls zeitnäher, erfolgen kann, reduziert sich die Frage der Zumutbarkeit der Nachbesserung auf die Frage, ob dem Kläger ein anerkennenswertes Interesse zuzuerkennen ist, sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand gegen Zahlung eines angemessenen Minderungsbetrages weiter zu benutzen, anstatt auf die angebotene Nachbesserung zu warten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das KBA im Rahmen der Rückrufaktion den Hersteller verpflichtet hat, das Software-Update aufzuspielen. Demgemäß ist auch ein objektives Interesse des Kläger, wenn nicht sogar eine Verpflichtung, des Klägers, zu bejahen, zuzuwarten und das Software-Update auf sein Fahrzeug aufspielen zu lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs zukünftig nicht zu gefährden (vgl. LG Krefeld, Urt. v. 14.09.2016, AZ.: 2 O 83/16). Der Kläger verhält sich widersprüchlich, indem er einerseits einen Zulassungsmangel des Fahrzeuges und einen überhöhten Schadstoffausstoß geltend macht, andererseits das Fahrzeug jedoch gegen Zahlung einer Minderung mit diesem rechtlichen Mangel und dem besagten Schadstoffausstoß weiter benutzen möchte. Dem Kläger ist es daher zumutbar, der Beklagten die Nachbesserung zu ermöglichen, auch wenn diese Nachbesserung durch die erforderliche Softwareentwicklung sowie die erforderliche behördliche Genehmigung erst ca. ein Jahr später zur Verfügung stand.

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c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der behaupteten arglistigen Täuschung durch den Hersteller Audi im Rahmen des Abgas-Skandals. Ein Verlust der Vertrauensgrundlage auf Seiten des getäuschten Käufers, der Grund für den Wegfall der Nacherfüllungsmöglichkeit des Verkäufers in diesen Fällen ist, kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH NJW 2008, 1371). Der Vertrauensverlust des Klägers, welcher zwar nicht die Beklagte als Vertragspartnerin, jedoch die allein durch die Herstellerfirma Audi durchzuführende Nachbesserungsmaßnahme betrifft, wird dadurch aufgewogen, dass die Nachbesserungsarbeiten in enger Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrbundesamt und damit unter staatlicher Aufsicht erfolgen. Inzwischen liegt auch die Freigabeerklärung des KBA vor. Diese wiegt den Vertrauensverlust des Klägers in Bezug auf die Geeignetheit der angebotenen Nachbesserung auf.

d. Schließlich ergibt sich eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung auch nicht aus der Befürchtung des Klägers, dass durch das Software-Update Nachfolgemängel entstehen könnten. Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 437 Ziffer 2, 323, 439 BGB muss der Käufer eine Unsicherheit hinsichtlich des Erfolgs einer angebotenen Nachbesserung grundsätzlich tolerieren, was sich dar aus ergibt, dass die Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 Satz 2 BGB). Der Vergleich mit sogenannten Montagsautos trägt nach Auffassung des Gerichts nicht, da das streitgegenständliche Fahrzeug, anders als ein sogenanntes Montagsauto, nicht mit einer Vielzahl von Mängeln, sondern lediglich mit einen einzigen Mangel behaftet ist. Dagegen, dass die beabsichtige und von der Beklagten beschriebene Nachbesserung von vornherein nicht erfolgreich sein kann, spricht der Freigabebescheid des KBA. Sollte die Nachbesserung tatsächlich erfolglos verlaufen bzw. zu anderweitigen Mängel führen, stünden dem Kläger gegebenenfalls weitere Gewährleistungsrechte gegen die Beklagte zu.

5.

Mangel Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB bzw. § 291 BGB sowie keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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