OLG Koblenz, Az.: 5 U 136/94
Urteil vom 23.06.1994
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1993 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.821,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. März 1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 5/14 und der Beklagte 9/14. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Werklohn in Anspruch. Grundlage dafür sind Arbeiten, die die Klägerin Anfang des Jahres 1988 in ihrer Kraftfahrzeug-Werkstatt an einem Omnibus des Beklagten vornahm.
Der Beklagte, der ein Reiseunternehmen betreibt, hatte einen Bus des Typs „Auwärter“ 1986 und 1987 wiederholt der Co. GmbH, einer Niederlassung der Daimler Benz AG, zur Reparatur übergeben, nachdem die Leistung nachgelassen hatte, der Kraftstoffverbrauch gestiegen und bei der Fahrt Ruß entstanden war, der sich im Heckbereich niederschlug. Die Versuche der Co. GmbH, Abhilfe zu schaffen, waren erfolglos verlaufen; bei der Durchsicht des Motors hatten sich keine Beanstandungen ergeben.
Vor diesem Hintergrund wandte sich der Beklagte zur Jahreswende 1987/1988 an die Klägerin. Diese gelangte nach einer Überprüfung zu der Auffassung, daß die Nockenwelle des Busses defekt sei und der in sie integrierte Spritzverteiler nicht ordnungsgemäß funktioniere. Um die Leistung des Busses zu verbessern, schlug sie den Austausch der Nockenwelle, dessen Kosten sie mit etwa 3.000 DM veranschlagte, und die Revision der Einspritzanlage vor. Daraufhin erteilte der Beklagte am 4. Januar 1988 den Auftrag zu entsprechenden Arbeiten, die die Klägerin schließlich am 29. Januar 1988 mit 6.321,07 DM in Rechnung stellte.
Die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen bewirkten keine hinreichende Abhilfe. Zwar brachte der – ausgebaute – Motor auf dem Prüfstand eine zufriedenstellende Leistung, im tatsächlichen Fahrbetrieb kehrten jedoch die alten Unzulänglichkeiten grundsätzlich wieder.
Daraufhin untersuchte die Klägerin den Motor erneut. Sie kam zu dem Ergebnis, daß die Zylinder verschlissen seien und hielt eine Reparatur für angezeigt. Im Hinblick darauf beauftragte der Beklagte die Klägerin am 24. Februar 1988 damit, einen Austauschmotor einzubauen, den er über die Co. GmbH zum Preis von 17.933,16 DM besorgte. Die Klägerin stellte für ihre Leistungen 1.962,61 DM in Rechnung; diesen Betrag minderte sie alsbald durch eine Gutschrift von 456,00 DM.
Als der Beklagte nach dem Motoraustausch immer noch eine zu geringe Leistung und einen überhöhten Kraftstoffverbrauch bemängelte, führte die Klägerin eine erneute Prüfung durch. Dabei wurde am 28. März 1988 festgestellt, daß die Telma- (= Retarda-) Bremse des Busses infolge eines Defekts in der elektromagnetischen Steuerung betätigt war. Daraufhin wurde die Bremse gelöst. Im Anschluß daran gab es beim Fahrbetrieb keine Beanstandungen mehr.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß die von ihr vorgenommenen Arbeiten angezeigt gewesen und angemessen in Rechnung gestellt worden seien. Der später entdeckte Bremsdefekt habe weder am 4. Januar noch am 24. Februar 1988 vorgelegen.
Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7.827,68 DM zuzüglich 3 % Zinsen aus 6.321,07 DM seit dem 20. März 1988 und aus weiteren 1.506,61 DM seit dem 10. Mai 1988 zu verurteilen.
Der Beklagte, der die Abweisung der Klage beantragt hat, hat der Klägerin Pflichtverletzungen bei der Schadensursachenermittlung und Beratung vorgeworfen: Die Klägerin hätte den Bremsdefekt, der von Anfang an vorgelegen habe und allein schadensursächlich gewesen sei, sogleich erkennen müssen; wäre dies geschehen, hätten sich die in Rechnung gestellten Arbeiten erübrigt. Die Versäumnisse hinderten die Klägerin nicht nur daran, gegen ihn Werklohnansprüche zu erheben, sondern machten sie auch schadensersatzpflichtig, weil er deshalb im Umfang von 1.795,37 DM erhöhte Aufwendungen wegen eines Kraftstoffmehrverbrauchs gehabt und überflüssigerweise einen Austauschmotor gekauft habe. Mit den entsprechenden Schadensersatzforderungen rechne er hilfsweise gegen die Klageansprüche auf.
Das Landgericht hat der Klage im Anschluß an eine Zeugenvernehmung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich stattgegeben: Die Klägerin mache die übliche Vergütung für Werkleistungen geltend, die vertraglich vereinbart worden und auch grundsätzlich nützlich gewesen seien. Von der Klageforderung hat das Landgericht lediglich einen Betrag von 937,52 DM abgesetzt. Insoweit ergebe sich ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen zusätzlicher Kraftstoffkosten, die vermeidbar gewesen wären, wenn die Klägerin den – von vornherein vorhandenen – Bremsdefekt sogleich aufgedeckt hätte. Durch die Anschaffung des Austauschmotors sei dem Beklagten dagegen kein Schaden entstanden, da diese Maßnahme im Hinblick auf das Alter des ersten Motors nicht sinnlos gewesen sei.
Das greift der Beklagte unter Erneuerung seines Klageabweisungsantrags mit der Berufung an. Er hält seiner Inanspruchnahme den Einwand mangelhafter Werkleistung durch die Klägerin entgegen. Der Austausch zunächst der Nockenwelle und dann des Motors sei zur Schadensbehebung untauglich gewesen. Die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, wenn sie eine Vergütung für Leistungen verlange, die er bei einer ordnungsgemäßer Aufklärung über die Schadensursache, die allein in der Telma-Bremse gelegen habe, nicht in Auftrag gegeben hätte. Außerdem habe die Klägerin die Auftragserteilung vom 4. Januar 1988 dadurch veranlaßt, daß sie die Kosten des Nockenwellenaustauschs zu niedrig veranschlagt habe.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie macht geltend, daß die von ihr erbrachten Leistungen von dem Beklagten in Auftrag gegeben worden und auch, um den vorhandenen Unzulänglichkeiten abzuhelfen, sinnvoll gewesen seien. Sie habe ordnungsgemäß gearbeitet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte lediglich verpflichtet, Werklohn in Höhe von 2.821,67 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu entrichten; weiterreichende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Im übrigen scheitert die Berufung freilich.
Mit dem Landgericht ist zunächst davon auszugehen, daß der Klägerin gegen den Beklagten grundsätzlich Werklohnansprüche von insgesamt 7.827,68 DM erwachsen sind. Die Ansprüche gehen auf Werkverträge zurück, die am 4. Januar und am 24. Februar 1988 zwischen den Parteien geschlossen wurden; die Verträge hatten zum einen den Austausch der Nockenwelle und die Revision der Einspritzanlage des Busses und zum anderen das Auswechseln des Motors zum Gegenstand. Für diese Arbeiten kann die Klägerin gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB die jeweils begehrte Vergütung von 6.321,07 DM und 1.506,61 DM (= 1.962,61 DM abzüglich 456,00 DM) verlangen. Der Sachverständige We. hat dazu ausgeführt, daß das in Rechnung gestellte Entgelt angemessen ist.
Allerdings hatten die Werkleistungen der Klägerin für den Beklagten einen verhältnismäßig geringen Nutzen, weil sie nicht geeignet waren, die erwartete Leistungsfähigkeit des Busses herzustellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach der Zeugenaussage des Busfahrers Kla., erreichte das Fahrzeug trotz der von der Klägerin erbrachten Arbeiten noch keine hinreichende Geschwindigkeit. Das ist auch im Grunde zwischen den Parteien außer Streit.
Ursache für diesen Leistungsmangel war zur Überzeugung des Senats, daß die Telma-Bremse wegen eines Defekts in Funktion war und den Lauf des Busses hemmte. Das Vorbringen der Klägerin, der Bremsdefekt habe zu der Zeit, als sie von dem Beklagten beauftragt worden sei, noch nicht vorgelegen, vermag dies nicht in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, auf welchem anderen Umstand das Leistungsdefizit hätte beruhen sollen. Die Arbeiten der Klägerin an der Nockenwelle und an der Einspritzanlage sowie der Austausch des Motors hatten – als Maßnahmen zur Schadensbehebung – gerade keinen substantiellen Erfolg gezeigt. Erst nachdem die Bremse gelöst war, lief der Bus richtig; das hat der Zeuge Kl. deutlich gemacht. Zuvor hatten sich lediglich bei einer Überprüfung des Motors außerhalb des Fahrzeugs, die im Zusammenhang mit der Erledigung des Auftrags vom 4. Januar 1988 vorgenommen wurde, keine Beanstandungen ergeben. Auch das spricht dafür, daß das Leistungsdefizit von vornherein auf die Bremse zurückzuführen war.
Vor diesem Hintergrund trifft die Klägerin der objektive Vorwurf, Arbeiten ausgeführt zu haben, die nach den Gesamtumständen nicht interessengerecht waren. Das bedeutet freilich nicht, daß die Werkleistungen der Klägerin fehlerhaft gewesen wären; denn sie bewegten sich im Rahmen der mit dem Beklagten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Der Klägerin ist aber anzulasten, daß sie die – letztlich nicht notwendigen – Auftragserteilungen durch den Beklagten veranlaßte, indem sie die jeweils in Auftrag gegebenen Leistungen als sachdienlich darstellte und dabei unberücksichtigt ließ, daß der Grund für die schlechte Laufleistung des Busses in einem Bremsdefekt lag. Dieses Versäumnis stellt, soweit die Klägerin den Bremsdefekt als ursächlich hätte erkennen müssen, eine schuldhafte positive Vertragsverletzung oder jedenfalls eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar, die zum Schadensersatz verpflichtet. Denn der Beklagte war mit dem grundsätzlichen Wunsch an die Klägerin herangetreten, daß die Leistungsfähigkeit des Busses wiederhergestellt würde, und hatte sich insoweit der Sachkunde der Klägerin anvertraut. Dieser Erwartung mußte die Klägerin als Inhaberin einer Kraftfahrzeug-Werkstatt gerecht werden.
Ob die Klägerin danach gehalten war, ihr Augenmerk auf einen möglichen Bremsdefekt zu richten und ihn als Ursache für den Leistungsmangel in Betracht zu ziehen, läßt sich nicht einheitlich beantworten. Insoweit ist im Zeitablauf zu differenzieren:
Als der Beklagte zur Jahreswende 1987/1988 bei der Klägerin vorstellig wurde und über die Probleme klagte, die er mit seinem Fahrzeug im Hinblick auf die geringe Geschwindigkeit und, folgt man seinem Vortrag, auch im Hinblick auf den hohen Benzinverbrauch und die Verrußung im Heckbereich habe, lag es nicht ohne weiteres nahe, den Fehler an den Bremsen zu suchen. Zwar berichtete der Beklagte davon, daß sich die Co. GmbH vergeblich bemüht hatte, Abhilfe zu schaffen, und dabei namentlich den Motor einschließlich der Einspritzanlage überprüft hatte. Das durfte aber für die Klägerin nicht Anlaß sein, ihrerseits diesen Teilbereich des Fahrzeugs bei der Ursachensuche auszusparen; denn es gab für sie keine sichere Gewähr dafür, daß der Co. GmbH kein Fehler unterlaufen und dort nichts unentdeckt geblieben war. Als Reparaturbetrieb mußte sich die Klägerin ein eigenes Bild machen. Deshalb war es grundsätzlich angebracht, daß sie sich den Einspritzversteller ansah. Der Sachverständige WE. hat dazu gemeint, daß es unter den bestehenden Verhältnissen ratsam gewesen sei, die Einspritzdüsen zu kontrollieren und gegebenenfalls die Einspritzpumpe zu untersuchen, da insoweit vorhandene Defekte ohne weiteres hätten schadensursächlich sein können. Bei der Überprüfung ergab sich dann, daß der Spritzverteiler nicht einwandfrei funktionierte. Außerdem zeigte sich, daß die Nockenwelle, an deren Antriebsrad sich der Spritzverteiler befand, verschlissen war. Das ist aus den Bekundungen des Zeugen M. und insbesondere des Zeugen O. zu entnehmen. Im Hinblick darauf kann in dem Umstand, daß sich die Klägerin von der Reparatur der Einspritzanlage und dem Austausch der Nockenwelle eine Mängelbeseitigung versprach und dem Beklagten – ohne Untersuchung auch der Bremsen des Busses – anriet, entsprechende Arbeitsleistungen in Auftrag zu geben, ein zum Schadensersatz führender Pflichtverstoß nicht gesehen werden.
Anders verhielten sich die Dinge jedoch, als es zur Erteilung des Auftrags vom 24. Februar 1988 kam. Zu diesem Zeitpunkt verletzte die Klägerin schuldhaft ihre Pflichten gegenüber dem Beklagten, als sie ihre Aufmerksamkeit allein dem Motor zuwandte und dann anschließend eine Reparatur im Bereich der Zylinder vorschlug, die den Beklagten dann wegen der von der Klägerin geschilderten Defekte an den Büchsen und Kolben veranlaßte, einen Austauschmotor zu besorgen und einbauen zu lassen. Vielmehr wäre es jetzt angezeigt gewesen, die Bremsen zu überprüfen. Tatsächlich wurde dies aber nicht getan. Dies hat der Zeuge O. bestätigt.
Nun nicht mehr in erster Linie, zumindest aber nicht mehr ausschließlich, den Motor in Augenschein zu nehmen, sondern anderweitig nachzuforschen und dabei insbesondere eine Bremskontrolle vorzunehmen, drängte sich deshalb auf, weil die Klägerin nach der Ausführung des Auftrags vom 4. Januar 1988 den Motor auf den Prüfstand gestellt hatte und dort – das hat die Klägerin selbst vorgetragen – eine volle Motorleistung erbracht worden war. Das sprach eindeutig dafür, daß die nach wie vor weithin vorhandenen Leistungsmängel des Busses nicht auf irgendwelche Unzulänglichkeiten am Motor zurückgingen.
Hätte sich die Klägerin dementsprechend verhalten und auf die Bremsen geachtet, wäre der dort vorhandene Mangel rasch festgestellt und behoben worden, so daß sich weitere Maßnahmen erübrigt hätten. Aller Voraussicht nach wäre es dann nicht zu dem Motoraustausch gekommen. Denn der alte Motor hatte noch ein hinreichendes Leistungsvermögen. Das ergibt sich – unabhängig von den Erkenntnissen, die die Klägerin auf dem Prüfstand gewonnen hatte – aus den Darlegungen des Sachverständigen WE., der dem Motor grundsätzlich eine Laufleistung von 700.000 km zugebilligt hat, die unstreitig lange nicht erreicht war.
Infolgedessen hat die Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstand, daß Aufwendungen für den Kauf und Einbau eines Austauschmotors anfielen. Das bedeutet zunächst, daß die Klägerin ihre Werklohnforderung aus dem Vertrag vom 24. Februar 1988, die wegen der in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeiten geltend gemacht wird, nicht durchsetzen kann; dem Zahlungsverlangen steht ein Arglisteinwand entgegen (vgl. BGH NJW 1962, 1196, 1197; BGH NJW 1993, 2107). Außerdem hat der Beklagte einen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin, der darauf beruht, daß er einen Austauschmotor erwarb, der – jedenfalls zu dem damaligen Zeitpunkt – nicht hätte angeschafft werden müssen und auch nicht angeschafft worden wäre, wenn die Klägerin ihren Untersuchungs- und Aufklärungspflichten genügt hätte. Mit diesem Anspruch hat der Beklagte gegen die – aus dem Vertrag vom 4. Januar 1988 verbleibende – Werklohnforderung der Klägerin über 6.321,07 DM aufgerechnet.
Der Schadensersatzanspruch des Beklagten besteht freilich nicht in voller Höhe des für den Motor aufgewandten Kaufpreises. Vielmehr muß sich der Beklagte zugute halten lassen, daß er im Zusammenhang mit dem Motoraustausch Vorteile zog, weil der alte Motor nur noch eine begrenzte Lebensdauer hatte und er nunmehr über einen Motor verfügte, der langfristig einsatzfähig war. Insoweit geht es um einen Abzug „neu für alt“, der schadensersatzrechtlich bereits gemäß § 249 BGB und nicht etwa erst auf der Ebene des § 251 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 102, 322, 330). Es handelt sich um eine Vorteilsausgleichung besonderer Art (BGHZ 30, 29, 32; BGH NJW-RR 1990, 826, 827), für die die Darlegungs- und Beweislast – anders als bei der herkömmlichen Vorteilsausgleichung – nicht beim Schädiger liegt, sondern deren Fehlen der Geschädigte darzutun und nachzuweisen hat (vgl. Medicus in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 244 i. V. m. Rn. 176). Deshalb wirken sich Unsicherheiten, die im vorliegenden Fall insoweit bestehen, zu Lasten des Beklagten aus.
Von daher muß sich der Beklagte, ausgehend von unstreitigen Anschaffungskosten für den Austauschmotor von 17.933,16 DM, einen Abzug von 15.371,28 DM gefallen lassen. Die Differenz von 2.561,88 DM stellt den Restwert des alten Motors dar, für den man – bei einer nach dem Sachverständigen WE. voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von grundsätzlich 700.000 km entsprechend dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin – die abweichenden Eintragungen des Beklagten in das Tankheft sind widersprüchlich – im Zeitpunkt des Austausches einen Kilometerstand von praktisch 600.000 km ansetzen muß; der Restwert errechnet sich bei einer linearen Abschreibung auf der Grundlage des vorgenannten Neuwerts von 17.933,16 DM.
Damit ermäßigt sich der Werklohnanspruch der Klägerin auf 3.759,19 DM. Des weiteren ist aufrechnungsweise eine Schadensersatzforderung des Beklagten wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs in Abzug zu bringen, die darauf zurückzuführen ist, daß die Klägerin den Bremsdefekt erst verspätet feststellte. Die Forderungshöhe hat das Landgericht mit 937,52 DM verbindlich festgestellt; in diesem Punkt sind keinerlei Berufungsangriffe geführt worden.
In der Folge ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin von 2.821,67 DM. Der Anspruch ermäßigt sich nicht etwa weiter im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags vom 4. Januar 1988 entstanden, möglicherweise – der Beklagte behauptet dies – lediglich mit etwa 60 % des später tatsächlich in Rechnung gestellten Betrags veranschlagt hatte. Denn daraus ist dem Beklagten kein Schaden entstanden. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte den Werkvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm der endgültige Rechnungsbetrag von vornherein mitgeteilt worden wäre, oder bei einer frühzeitigen Mitteilung des Betrages die Kündigung des Vertrags ausgesprochen hätte. Dem Beklagten war dringlich an einer Mängelbeseitigung gelegen. Dazu war er – solange die ins Auge gefaßten Maßnahmen sinnvoll erschienen, und das war, was die Arbeiten des Vertrags vom 4. Januar 1988 betrifft, seinerzeit aus schon dargelegten Gründen der Fall – auch bereit, hohe Summen zu investieren. Das macht seine Bereitschaft deutlich, schließlich sogar nahezu insgesamt 20.000,00 DM für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors aufzuwenden.
Die Klageforderung von 2.821,67 DM ist gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verzinsen. Ein weitergehender Zinsschaden (§ 286 Abs. 1 BGB) ist durch den Vortrag in der Klageschrift, den die Berufungserwiderung wiederholt, nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1406).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei fällt zu Lasten des Beklagten ins Gewicht, daß die von der Klägerin erhobenen Forderungen grundsätzlich weithin berechtigt sind und der Beklagte demgegenüber – und das auch nur teilweise – erst mit seiner Hilfsaufrechnung durchdringt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.
Im Hinblick auf die von dem Beklagten jeweils geltend gemachten Hilfsaufrechnungen wird der Streitwert für die erste Instanz auf 14.148,75 DM und für die zweite Instanz auf 12.273,71 DM festgesetzt. Demgemäß ist die Klägerin durch das vorliegende Urteil in Höhe von 4.068,49 DM beschwert, während die Beschwer des Beklagten 8.205,22 DM beträgt.