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Darlehensrückzahlung – Darlegungs- und Beweislast für Erfüllung

BGH

Az: VIII ZR 135/04

Urteil vom 17.01.2007


Leitsatz:

Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs – auch durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung mit Provisionsansprüchen – obliegt dem Darlehensschuldner. Der Darlehensgeber braucht nur die Entstehung seines Rückzahlungsanspruchs, nicht dessen Fortbestand darzulegen und zu beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 – III ZR 9/73, WM 1975, 593).


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 5. Mai 1998 bis zum 31. März 1999 ein Geschäftspartnervertrag, nach dem die Beklagte für die Klägerin als nebenberufliche Versicherungsvertreterin tätig werden sollte. Durch Vereinbarungen vom 2. und 16. Juni 1998 gewährte die Klägerin der Beklagten zum Organisationsaufbau ein Darlehen in Höhe von insgesamt 190.000 DM. Der Darlehensvertrag enthält folgende Regelungen:

„§ 3

Das verzinsliche Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von mindestens 1.000 DM beginnend ab 1. Juli 1998 bis zum 1. Dezember 1998 zurückzuzahlen, 2.000 DM beginnend ab 1. Januar 1999 bis zum 1. Dezember 2005 zurückzuzahlen.

Die Tilgung erfolgt durch Verrechnung mit fälligen Vergütungsansprüchen.

Sollte der jeweils fällige Vergütungsanspruch des Geschäftspartners [der Beklagten] nicht ausreichen, um die monatliche Mindestrate in Höhe von 1.000,00 DM / 2.000,00 DM zu erfüllen, so ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Mindestrate per Überweisung/Einzahlung umgehend zu erbringen.

Die Zahlung von höheren Raten ist jederzeit möglich. …

§ 4

Das Darlehen wird mit 7,5 % per anno ab dem Auszahlungstermin verzinst. Die Zinsen werden jeweils zum Ende eines Kalenderjahres fällig und berechnet und sind mit der ersten Tilgungsrate des Folgejahres zu zahlen bzw. werden der Tilgung vorgehend verrechnet.

§ 5

Der noch offenstehende Restbetrag des Darlehens mit Zinsen wird sofort und auf einmal fällig, wenn … der Geschäftspartner seine Tätigkeit für die Gesellschaft beendet oder aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet ….“

Im August 1998 vereinbarten die Parteien abweichend von dem Darlehensvertrag, die Tilgung des Darlehens bis einschließlich 31. Dezember 1998 auszusetzen.

Für die Zeit zwischen Mai und Dezember 1998 erhielt die Beklagte von der Klägerin außerdem monatlich Provisionsvorschüsse in Höhe von insgesamt 66.000 DM. Wegen deren Rückführung wurde jeweils vereinbart:

Die Tilgung erfolgt spätestens zum 1.02.1999 durch Umbuchung des o. g. Betrages zu Lasten der Provisionsguthaben auf dem Geschäftspartnerkonto. Bis zu diesem Termin erfolgen keine Provisionsauszahlungen an den Geschäftspartner. … Sollten zum 1.02.1999 die Provisionsguthaben zur Tilgung des Betrages nicht ausreichen, so wird … eine neue Rückführungsvereinbarung zwischen der A. [Klägerin] und dem Geschäftspartner abgestimmt.“

Mit Schreiben vom 18. Februar 1999 kündigte die Klägerin den Geschäftspartnervertrag zum 31. März 1999 sowie den Darlehensvertrag. Von der Beklagten während der Vertragslaufzeit erworbene Provisionsansprüche verrechnete sie mit den – diese übersteigenden – Provisionsvorauszahlungen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehens von 190.000 DM (97.146 EUR) nebst 7,5 % Darlehenszinsen seit dem 16. Juni 1998 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Widerklage auf Erteilung eines Buchauszugs erhoben. Nachdem die Klägerin den Buchauszugsanspruch anerkannt hatte, hat das Landgericht Klage und Widerklage durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

Das Berufungsgericht hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande gekommen, den sie wirksam gekündigt habe (§§ 607, 609 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass das der Beklagten gewährte Darlehen noch in Höhe von 190.000 DM valutiere. Nachdem die Klägerin den Geschäftspartnervertrag zum 31. März 1999 gekündigt habe, sei gemäß § 5 des Darlehensvertrags der zu diesem Zeitpunkt offenstehende Restbetrag des Darlehens nebst Zinsen fällig geworden. Die Klägerin habe indes auch auf mehrfache Hinweise des Senats die Höhe des Restbetrags nicht aufgezeigt.

Nach den Vereinbarungen der Parteien sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die fälligen Provisionsansprüche der Beklagten ab dem 1. Januar 1999 als Tilgungsleistung auf die Darlehensforderung anzurechnen, soweit sie die monatliche Mindestrate erreichten oder überschritten. Außerdem habe sie zum Ende des Kalenderjahres 1998 zunächst die Zinsen berechnen und die fällig gewordenen Zinsen dann zum 1. Januar 1999 – der gleichzeitig fällig werdenden Tilgungsrate vorausgehend – mit fällig gewordenen Provisionsansprüchen verrechnen müssen.

Etwas anderes ergebe sich nicht aus den Vereinbarungen über die Gewährung von Provisionsvorauszahlungen. Da an die Beklagte vor Abschluss der Darlehensvereinbarung bereits Provision in Höhe von 20.000 DM vorausbezahlt worden sei, sei die gleichwohl getroffene Abrede, dass das gewährte Darlehen durch Verrechnung mit fälligen Vergütungsansprüchen getilgt werden solle, ohne dass sich die Klägerin eine vorrangige Verrechnung mit Provisionsvorschüssen vorbehalten habe, nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, dass in der Folgezeit vorgenommene Provisionsgutschriften in erster Linie mit den Darlehensraten zu verrechnen seien. Dies folge auch aus § 5 AGBG, nach dem Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen – um solche handele es sich sowohl bei den Darlehensvereinbarungen als auch bei den Vereinbarungen über die Gewährung von Provisionsvorauszahlungen – zu Lasten des Verwenders, hier der Klägerin, gingen.

Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien im August 1998 eine Vereinbarung getroffen hätten, nach der die eingehenden Provisionsgutschriften ausschließlich und vorrangig auf die Provisionsvorauszahlungen zu verrechnen seien. Die dazu zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme habe lediglich die Vereinbarung einer vorübergehenden Stundung des Darlehens bis zum 31. Dezember 1998 ergeben, nicht aber eine Einigung darüber, dass durch Provisionsguthaben auf dem Geschäftspartnerkonto vorrangig die der Beklagten gewährten Provisionsvorauszahlungen getilgt werden sollten. Ebenso wenig habe die Klägerin den Beweis für einen von ihr behaupteten Handelsbrauch erbracht, nach dem beim Strukturvertrieb von Versicherungen durch verdiente Provisionen vorrangig Provisionsvorauszahlungen zurückgeführt würden.

Damit bleibe es dabei, dass die Verrechnungsabrede in § 3 des Darlehensvertrages vorrangig sei, allerdings die Tilgung durch die Stundungsvereinbarung hinausgeschoben worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin die am 1. Januar 1999 verdienten Provisionen zunächst auf den Zinsanspruch für das Vorjahr und im Übrigen – wie auch die noch fällig werdenden Vergütungsansprüche – auf die Tilgungsraten ab dem 1. Januar 1999 zu verrechnen habe. Eine entsprechende ordnungsgemäße und vollständige sowie nachvollziehbare Abrechnung habe die Klägerin indessen nicht vorgelegt. Dafür sei nicht ausreichend, dass sie sämtliche Provisionsmitteilungen an die Beklagte überreicht habe. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Abrechnungen von dem Versicherungsvertreter gemäß § 4 des Geschäftspartnervertrages als inhaltlich anerkannt gälten, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen nach Zugang Einspruch erhoben habe; denn die Klausel sei wegen der Unabdingbarkeit der Informationsrechte des Versicherungsvertreters (§ 92 Abs. 2, § 87c Abs. 5 HGB) unwirksam. Die von der Klägerin im Übrigen vorgelegten verschiedenen Forderungsaufstellungen seien unzureichend, weil sie entweder nicht sämtliche erforderlichen Provisionsgutschriften enthielten oder die Stundungsvereinbarung von August 1998 nicht berücksichtigten. Allen Abrechnungen sei gemein, dass aus ihnen nicht hervorgehe, für welchen von der Beklagten oder einem ihrer Untervertreter vermittelten Vertrag sie einen – wie zu berechnenden – Provisionsanspruch erworben habe, weil die einzelnen Positionen nicht erläutert seien.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vereinbarungen der Parteien entnommen hat, die von der Beklagten während der Vertragslaufzeit erworbenen Provisionsansprüche dienten in erster Linie der Tilgung der geschuldeten Darlehensraten, auch wenn die Beklagte darüber hinaus Provisionsvorschüsse erhalten habe, die ebenfalls durch die verdienten Provisionen zurückgeführt werden sollten. Dem liegt die Auslegung einer Individualvereinbarung zugrunde, durch die die von der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sowohl für die Darlehensgewährung als auch für die Provisionsvorauszahlungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt worden sind, die keine Regelung zu dem Verhältnis beider untereinander enthalten. Anders als die Revision meint, ergibt sich der Vorrang der Tilgung der Provisionsvorauszahlungen nicht bereits aus § 3 des Darlehensvertrags, nach dem eine Verrechnung der Darlehensraten nur mit fälligen Vergütungsansprüchen erfolgen sollte. Im Rechtssinne fällig wurden auch die Provisionsansprüche der Beklagten, auf die die Klägerin bereits vor Fälligkeit Vorauszahlungen geleistet hatte.

Die tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung (§§ 133, 157 BGB) ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar daraufhin, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr., Senatsurteil vom 5. April 2006 – VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 = NJW-RR 2006, 976, unter II 1 a). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme in erster Linie auf den Umstand, dass die Parteien in Kenntnis der Tatsache, dass die Beklagte bereits Provisionsvorauszahlungen erhalten hatte, die am 1. Februar 1999 durch Umbuchung zulasten von Provisionsguthaben zurückgeführt werden sollten, ab dem 1. Juli 1998 bzw. – aufgrund der späteren Stundungsvereinbarung – ab dem 1. Januar 1999 eine Tilgung der Darlehensraten einschließlich des Ausgleichs fälliger Darlehenszinsen durch die verdienten Provisionen vereinbart haben. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Reihenfolge der verschiedenen Vereinbarungen ist ein Verständnis der getroffenen Abreden dahin, dass für die Rückführung der Provisionsvorschüsse nur dasjenige Provisionsguthaben Verwendung finden sollte, das nach Verrechnung mit fälligen Darlehenszinsen und Tilgung der fälligen Darlehensraten jeweils noch zur Verfügung stand, jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend. Die tatrichterliche Auslegung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht ergänzend auf die Zweifelsregel des § 5 AGBG verwiesen hat, obwohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gerade keine Regelung des Verhältnisses von Darlehensvertrag zu Provisionsvorschussvereinbarung enthalten. Denn die Auslegung durch das Berufungsgericht wird bereits durch seine zuvor ausgeführte Hauptbegründung getragen.

2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch – wie die Revision zutreffend rügt – die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei verpflichtet, mit ihrem Darlehensrückzahlungs- und -zinsanspruch ab dem 1. Januar 1999 auch insoweit gegen fällige Provisionsansprüche der Beklagten aufzurechnen, als diese die vereinbarte monatliche Tilgungsrate von 2000 DM und die am 1. Januar 1999 fällig gewordenen Darlehenszinsen überschreiten. Diese Auslegung des Darlehensvertrags widerspricht dessen Wortlaut, ohne dass das Berufungsgericht einen Grund dafür anführt, und ist mit dem anerkannten Auslegungsgrundsatz nicht vereinbar, nach dem jede Auslegung vom Wortlaut auszugehen und die Interessenlage der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu berücksichtigen hat (Senatsurteil vom 5. April 2006, aaO). Gemäß §§ 3 und 4 des Darlehensvertrags sollen nur die Tilgung der monatlichen Mindestrate von 2000 DM und der Ausgleich der jeweils am 1. Januar fälligen Darlehenszinsen durch Verrechnung mit Vergütungsansprüchen erfolgen. Darüber hinausgehende Rückzahlungen und damit eine vorzeitige Tilgung sind lediglich als eine Möglichkeit (der Beklagten) vorgesehen. Auch eine zwingende Verrechnung von fälligen Provisionsansprüchen der Beklagten mit dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf sofortige Rückzahlung des gesamten Restdarlehens aus § 5 des Darlehensvertrags lässt sich dem Wortlaut des Vertrages nicht entnehmen. Vielmehr entspricht die Beschränkung der Verrechnungsabrede auf die monatlich zu leistenden Mindestraten zuzüglich jeweils fälliger Darlehenszinsen der Interessenlage beider Parteien, einerseits für die Klägerin während der Dauer der Geschäftsbeziehung eine gleichmäßige Rückführung des Darlehens zu sichern und andererseits die Beklagte hinsichtlich der Verwendung ihrer Provisionsansprüche nur in begrenztem Umfang im Voraus zu binden.

Die Klägerin war deshalb nicht gehindert, solche Provisionsansprüche der Beklagten zur Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückführung der Provisionsvorauszahlungen zu verwenden, die zwar am 1. Januar 1999 fällig waren oder in der Folgezeit fällig geworden sind, aber über die Beträge der in der Zeit zwischen Anfang Januar und Ende März 1999 – dem Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien – monatlich zu leistenden Darlehensraten von 2000 DM und der am 1. Januar 1999 fälligen Darlehenszinsen hinausgingen. Soweit die Klägerin eine derartige Aufrechnung, beispielsweise in ihrem Kündigungsschreiben vom 18. Februar 1999, tatsächlich erklärt hat und die Provisionsansprüche der Beklagten dadurch erloschen sind (§ 389 BGB), kann die Beklagte diese Ansprüche dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin auch nicht mehr im Wege einer erst danach von ihr – über die Verrechnungsabrede hinaus – einseitig erklärten Aufrechnung entgegen halten.

3. Die Revision beanstandet weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin die Darlegungslast nicht nur für die Höhe des gewährten Darlehens sowie der geschuldeten Darlehenszinsen auferlegt, sondern von ihr auch die Darlegung der fälligen Vergütungsansprüche verlangt hat, die nach §§ 3 und 4 des Darlehensvertrags zum Zwecke der Tilgung zu verrechnen sind.

a) Damit weicht das Berufungsgericht von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass rechtsvernichtende Einwendungen von der Partei darzulegen und zu beweisen sind, die sich darauf beruft. Entsprechend diesem Grundsatz geht der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Februar 1975 – III ZR 9/73, WM 1975, 593, unter 2; ebenso MünchKommBGB/K. P. Berger, 4. Aufl., § 488 Rdnr. 152, 154; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 607 Rdnr. 10) davon aus, dass der Darlehensgeber nur die Entstehung, nicht aber die Fortdauer eines Darlehensrückzahlungsanspruchs darzulegen und zu beweisen hat und dass der Darlehensnehmer vortragen muss, ob und in welchem Umfang er den Anspruch erfüllt hat.

b) Die zwischen den Parteien getroffene Verrechnungsabrede rechtfertigt ein Abweichen von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht. Das gilt unabhängig davon, ob man – wie offenbar das Berufungsgericht – davon ausgeht, dass die Verrechnungsklausel die Klägerin zur Aufrechnung verpflichtet, oder ob man annimmt, dass die zu verrechnenden Forderungen in dem Zeitpunkt, in dem sie sich fällig gegenüber standen, automatisch erloschen sind (vgl. zu dieser Rechtsfolge einer vertraglichen Verrechnungsabrede betreffend zukünftige Forderungen BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 – VIII ZR 199/65, NJW 1968, 835, unter III 4 b; MünchKommBGB/Schlüter, 4. Aufl., § 387 Rdnr. 51). In keinem Fall verloren die Vergütungsansprüche durch die Verrechnungsabrede ihre Selbständigkeit so, wie dies bei Einstellung in ein Kontokorrent der Fall ist. Das Berufungsgericht hat die von ihm im Tatbestand seines Urteils wiedergegebene Feststellung des Landgerichts, die Darlehensforderung sei nicht in ein Kontokorrent eingestellt worden, nicht in Frage gestellt. Die Revision macht deshalb zu Recht geltend, dass die Rechtsprechung zum Kontokorrentverhältnis (BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 – XI ZR 214/90, NJW 1991, 2908, unter II 1 a), nach der der Gläubiger, der den Kontokorrentsaldo verlangt, ohne ein Saldoanerkenntnis darzutun, die der Saldenberechnung zugrunde liegenden Aktiv- und Passivposten darlegen muss, auf den Fall der hier vorliegenden reinen Verrechnungsvereinbarung nicht anwendbar ist.

Die Verrechnungsabrede regelt nur die Art und Weise der Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit. Auch aus der vom Berufungsgericht angenommenen Verpflichtung der Klägerin zur Aufrechnung mit ihren Darlehensansprüchen gegenüber Provisionsansprüchen der Beklagten folgt nicht, dass die Klägerin dartun müsste, in welcher Höhe sie tatsächlich aufgerechnet hat oder hätte aufrechnen müssen. Ersteres bewirkt die (teilweise) Erfüllung und damit das Erlöschen der Darlehensforderung, letzteres würde jedenfalls eine Einrede der Beklagten gegen die Forderung begründen. Beides sind Umstände, die die Fortdauer der Darlehensverpflichtung betreffen und für die nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt.

c) Es gibt auch keinen Grund, der Klägerin eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der zu verrechnenden Vergütungsansprüche aufzuerlegen. Der Versicherungsvertreter, der Provisionsansprüche im Wege der Zahlungsklage geltend macht, muss das Entstehen, die Höhe und die Fälligkeit dieser Ansprüche ebenfalls darlegen und beweisen. Um ihm dies zu ermöglichen, stehen ihm die weitgehenden Informationsrechte des § 87c HGB zu. Die Beklagte hat hier den Anspruch auf Buchauszug tatsächlich bereits geltend gemacht. Sie ist deshalb aus eigener Kenntnis in der Lage, zur Höhe der Provisionsansprüche vorzutragen, die am 1. Januar 1999 fällig waren bzw. in der Folgezeit fällig geworden sind.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO); der Senat kann nicht in der Sache selbst entschieden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf – ausgehend von dem Sachvortrag der Beklagten zu den von ihr während der Vertragslaufzeit erworbenen Provisionsansprüchen – tatrichterlicher Feststellungen zur Höhe der Provisionsansprüche, die die Beklagte aus dem Versicherungsvertreterverhältnis mit der Klägerin insgesamt erworben hat. Soweit diese Ansprüche nicht durch Verrechnung nach § 3 f. des Darlehensvertrages mit den in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. März 1999 fällig gewordenen Darlehensraten und -zinsen erloschen sind, bedarf es weiterer Feststellungen dazu, wann und in welcher Höhe die Klägerin gegen diese Ansprüche mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse aufgerechnet hat und ob danach noch Vergütungsansprüche der Beklagten bestehen geblieben sind, mit denen die Beklagte ihrerseits gegenüber der restlichen Darlehensschuld einseitig aufgerechnet hat.

 

 

 

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