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eBay-Auktion – Plagiatskauf Schadensersatz

LG Essen – Az.: 10 S 110/20 – Urteil vom 29.07.2021

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.07.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (Az: 22 C 97/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

1.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des vom Kläger beim Beklagten erworbenen Pullovers über die Plattform „e. “ vom 10.2.2020. Nach persönlicher Anhörung der Parteien, die ebenfalls im Rahmen einer Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden kann, ist der Kläger beweisfällig dafür geblieben, dass der Pullover mangelhaft war. Jedenfalls sind Mängelrechte des Klägers gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Mangelhaft i.S.d. § 434 BGB ist eine Sache dann, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB hat. Nach Anhörung der Parteien steht schon nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO fest, dass die Parteien überhaupt die Beschaffenheit eines Original Pullovers der Marke G… vereinbart haben. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.1998 – IX ZR 311-95, NJW 1998, 2969) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr. des BGH., insbes. BGH Urteil vom 3.6.2008 – VI ZR 235/07, NJW-RR 2008, 1380 m.w.N.). Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, bleibt der Kläger beweisfällig für eine Beschaffenheitsvereinbarung eines Original G… Pullover zwischen ihm und dem Beklagten. Die Beschaffenheit wird durch alle Faktoren gebildet, die der Sache selbst anhaften (z.B. neu oder gebraucht, Größe, Gewicht, Alter, Herstellungsmaterial, mithin sämtliche Beziehungen einer Sache zu ihrer Umwelt, die Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben können (BGH, NJW 2016, 2874). Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zu Stande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 28.3.2012 – VIII ZR 244/10 – juris, Rn. 25). Dies zu Grunde gelegt bleibt der Kläger insoweit nach Anhörung der Parteien zur Sachverhaltsaufklärung nach § 141 ZPO beweisfällig. Denn allein angesichts der Hervorhebung in dem individuellen Anzeigentext „Preis sagt alles“ bestehen zumindest Zweifel, ob – wenn auch entgegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von e. – der Beklagte ein Plagiat über e. zum Verkauf angeboten hat, wie er selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt hat. Aus selbem Grund ist die Kammer auch nicht überzeugt davon, dass nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB die vertraglich vorausgesetzte Eignung nicht erfüllt wurde, da Zweifel verbleiben, ob ein Original G… Pullover als vertraglich vorausgesetzte Verwendung vereinbart wurde. Ein auf einem Internet-Auktionsportal unter der Angabe des Markennamens versteigertes Produkt ist nach der Rechtsprechung nicht mit einem Sachmangel behaftet, wenn es sich nicht um ein Originalprodukt handelt und zumindest keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung über die Echtheit des Produkts erzielt wurde (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.8.2012 – 8 U 472/09, Rn. 31, 37). Letzteres ist angesichts der individuellen Zusätze am Ende der Anzeige nicht feststellbar. Ein Mangel wegen fehlender Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB scheidet ebenso aus, weil sich der Pullover auch als Plagiat zum gewöhnlichen Tragen als Pullover eignet.

eBay-Auktion – Plagiatskauf Schadensersatz
(Symbolfoto: Von George Sheldon/Shutterstock.com)

Letztlich kann die Frage der Mangelhaftigkeit aber deshalb dahinstehen, weil der Beklagte sich gemäß § 442 BGB wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Mangel mit der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen ist. Nach persönlicher Anhörung ergibt sich zumindest, dass der Kläger als bekennender „Schnäppchenjäger“ zumindest grob fahrlässig nicht erkannte, dass er ein Plagiat über e. erwarb. Schon die objektiven Umstände in Form einer gehäuften Anzahl von Käufen vermeintlicher Luxusbekleidungsstücke über e. , die sich im Nachhinein sämtlichst als Plagiate herausstellten bei gleichzeitig vom Kläger bekundeter besonders kritischer Prüfung der Angebote, ob tatsächlich Originalprodukte zum Verkauf angeboten werden, aufgrund einer bekundeten schlechten Erfahrung, erscheint wenig glaubhaft. Hinzu kommt, dass eine Angabe wie „Größe M fällt wie S aus“ bei einem Originalpullover überflüssig ist auch unter Würdigung des Umstandes, dass Größenbezeichnungen wie S oder M relativ sind und eine Größe S bei dem einen Hersteller noch lange nicht dieselbe Größe bei einem anderen Hersteller bedeuten muss. Weiterer objektiver Umstand für eine jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis wenn nicht gar bewussten Erwerb von Plagiaten mit Blick auf Schadenersatzklagen bildet das vom Kläger unmittelbar nach Erhalt des Pullovers direkt am selben Tag aufgesetzte professionelle Abmahnschreiben an den Beklagten. Lediglich vordergründig und inhaltsarm vermochte der Kläger auf kritische Nachfrage der Kammer insoweit einzig bekunden, dass es sich lediglich um ein einfaches Schreiben handele, dessen Erstellen wenig Arbeitsaufwand erzeugt habe. Für die Kammer nicht nachvollziehbar und unglaubhaft war die weitere Angabe des Klägers, dass der in Großbuchstaben erfolgte Zusatz „PREIS SAGT ALLES; also bitte nur bieten, wenn man damit einverstanden ist“ für ihn keinerlei Bedeutung hatte. Denn zugleich betonte er, aufgrund der Übersendung eines Plagiats anstelle eines Originals im Rahmen seines ersten Kaufs von vermeintlicher Markenkleidung auf der Plattform e. , Angebote besonders kritisch auf Hinweise zu untersuchen, ob tatsächlich ein Original zum Kauf angeboten werde. Lebensfern – und die Frage der Kammer nicht beantwortend – war die insoweit getätigte aber ohnehin kaum nachvollziehbare Angabe, dass der Preis schon deshalb nichts sagen könne, da er sich aufgrund der Ausgestaltung als Auktion ständig ändere. Ob es zudem eine Sofortkaufmöglichkeit gegeben habe, habe er nicht in Erinnerung. Gerade wenn der Beklagte – was er selbst nicht mehr erinnerlich hatte – den Pullover lediglich als Auktionskauf bei e. eingestellt hatte, hätte dies erst Recht in Zusammenschau mit der vorgenannten Aussage zu Irritationen führen müssen. Gleichsam hätte der in Großbuchstaben erfolgte Zusatz auch bei einem geringeren „Sofort-Kaufpreis“ von etwa 30,- € gleichermaßen bei einem mehrere hundert Euro teuren Pullover Skepsis auslösen müssen. Ebenso erscheint unglaubhaft, wenn ein bekennender und nach eigenem Bekunden erprobter „Schnäppchenjäger“ sich vor Kauf nicht im Internet informiert, zu welchen Preisen der gesuchte Pullover gehandelt wird.

Da Preise im Internet von denen im Einzelhandel durchaus erheblich abweichen können, ist auch unerheblich, wenn der Kläger vorträgt, dass er bereits einen ähnlichen Pullover im Geschäft erworben habe und daher die Preise kenne. Die fehlende Glaubhaftigkeit wird noch dadurch bestärkt, dass der Kläger gleichzeitig bekundete, diesen speziellen Pullover, den er sonst nirgends bekommen habe, gesucht zu haben, gleichzeitig aber keine Vorstellung von Internetpreisen oder Handelsspannen hierfür zu haben. Auch die Angaben zu den unterschiedlichen Größen der bei e. vermeintlich gesuchten Originale waren unglaubhaft und sprachen gegen schlichtes Pech eines echten „Schnäppchenjägers“. Die Angabe, dass verschiedene Designer unterschiedlich schneiden und daher Bekleidungsgrößen relativ seien, mag als solche in dieser Abstraktheit zutreffen. Auch mag es sein, dass jemand mal weitere und mal engere Sachen je nach Anlass tragen möchte, jedoch ist dies eher eine Frage des Schnitts und nicht der Bekleidungsgröße. Dies gilt umso mehr, wenn man so modebewusst ist, wie es der Kläger vorgegeben hat.

Gänzlich nicht nachvollziehbar ist unter der These des vermeintlichen Kaufs für den eigenen privaten Gebrauch, wenn der Kläger – wie er es selbst ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung bekundet hat – ein T-Shirt der Marke G… in Größe S bei Herrn S… am 11.2.2020 gekauft hat, während er rund drei Wochen später – nach eigenem Bekunden wiederum für sich – bei einer Frau K… ein T-Shirt erneut der Marke G…, allerdings in XXL gekauft hat. Auf die Nachfrage., wieso er die T-Shirts in so unterschiedlichen Größen erwirbt, war die Antwort des Klägers wenig überzeugend, dass G… eng schneide. Warum angesichts dessen er ein T-Shirt in der Größe S erwarb, blieb angesichts dessen offen.

Schließlich war lebensfremd, dass der Kläger – nach eigener Vermutung – trotz der bekundeten Zielsetzung, Originale erwerben zu wollen, so häufig – nach eigenen Angaben 8 bis 9 mal im Jahr, Plagiate erhielt. Die vom Kläger insoweit dann selbst vorgenommene Relativierung, dass letztlich nur ein Sachverständiger beurteilen könne, ob es sich um Originalware oder Plagiate handele, überzeugt nicht und erklärt auch im vorliegenden Fall nicht das am selben Tag aufgesetzte Abmahnschreiben. Auch wirkt diese Relativierung wiederum wenig überzeugend, wenn der Kläger zugleich angibt, direkt nach Erhalt des hier streitgegenständlichen Pullovers gemerkt zu haben, dass es sich um ein Plagiat aufgrund des Geruchs, der Aufmachung und Verarbeitung handle.

Schließlich konnte der Kläger keine belastbaren Angaben dazu treffen, in welcher Größenordnung er sich eine Preisobergrenze für vermeintliche Schnäppchen gesetzt habe. Es können nach seinen Angaben 30,- € aber auch 100,- € sein. Ein echter „Schnäppchenjäger“ hätte insoweit belastbarere und realistischere Angaben getätigt. Auch die Häufigkeit von angegebenen 8 bis 9 Plagiaten im Jahr bei einer rund dreijährigen, vermeintlichen „Schnäppchenjagd“ nach Markenbekleidung bei besonders kritischer Angebotsprüfung aufgrund schlechter Erfahrungen direkt beim ersten Kauf ist mehr als ungewöhnlich.

Demgegenüber vermochte die Kammer kein arglistiges Handeln auf Beklagtenseite festzustellen, dass das Berufen auf einen Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen hätte, da dieser den e. -Geschäftsbedingungen zuwider getätigten Plagiatsverkauf als solchen zumindest einräumte und Erklärungen, warum der Artikel als „neu mit Etikett“ bezeichnet wurde mit vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten bedingt überzeugend erklärte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass selbst wenn es solche vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten gegeben hätte, es dem Kläger möglich gewesen wäre, in der Artikelbeschreibung deutlich auf das Fehlen von Originalware etwa durch den Zusatz „G…-Art“ hinzuweisen, was aber unstreitig unterblieben ist. Ob der Zusatz in Großbuchstaben „PREIS SAGT ALLES“ eine geeignete Erklärung zum Hinweis auf ein Plagiat war, kann dahingestellt bleiben, da er zumindest nicht genügt, um eine Arglist des Beklagten festzustellen. Denn diese verlangt, dass der Täuschende a) Kenntnis von der unwahren oder verschwiegenen Tatsache hat, b) der Getäuschte über die ihm wichtige Tatsache sich in Unkenntnis befindet und c) der Täuschende Wissen von der Unkenntnis des Getäuschten und von der Bedeutung der Tatsache für die Abgabe der Willenserklärung hat (Moritz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 123 BGB (Stand: 17.05.2021), § 123 Rn. 74 m.w.N.). Jedenfalls ein positives Wissen des Beklagten als Täuschenden und der Bedeutung der Tatsache für die Abgabe der Willenserklärung vermochte die Kammer angesichts der Zusätze im individuellen Anzeigentextteil nicht zu ihrer sicheren Überzeugung festzustellen.

Auf die Frage, ob der Kläger zudem treuwidrig gemäß § 242 BGB eine lediglich formale Rechtsposition durch klageweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausnutzend handelte, kam es angesichts des Ausschlusses von Mängelrechten wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel nicht mehr an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.5.2019, WM 2019, 1447 ff.).

2.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache waren auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet. Lediglich ergänzend merkt die Kammer insoweit an, dass auch Zweifel hinsichtlich des Vorliegens von Verzugsvoraussetzungen gemäß §§ 286, 288 BGB bestanden, denn die Mandatierung des Klägervertreters erfolgte ausweislich der zur Akte gereichten Vollmacht bereits 2016 und damit weit vor dem hier streitgegenständlichen Kauf auf der Plattform e. . Unabhängig davon hat der Kläger keine Rechtsanwaltstätigkeit nach vermeintlichem Verzugseintritt schlüssig dargelegt, denn es fehlt an einem vorgerichtlichen Mahnschreiben seines Prozessbevollmächtigten nach vermeintlichem Verzugseintritt.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 10, 713, 544 Abs. 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 814,61 € festgesetzt.

 

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