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Verkehrsunfall – Restkraftstoffersatz bei Totalschaden

AG Lebach – Az.: 13 C 141/21 – Urteil vom 28.07.2021

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 37,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2021 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird im Hinblick auf die nicht erreichte Rechtsmittelbeschwerde verzichtet, § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gemäß §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 WG zu.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Hinsichtlich der Schadenshöhe steht dem Kläger nach Ansicht des Gerichts auch ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des im Tank verbliebenen Treibstoffes zu.

Der im Fahrzeugtank verbliebene Treibstoff stellt eine ersatzfähige Schadensposition dar (vgl. Landgericht Kiel, Urteil vpm 19.07.2013 – 13 O 60/12; Landgericht Regensburg. Urteil vom 25.11.2003 – 1 O 348/023; Amtsgericht Solingen. Urteil vom 01.04.2015- 11 C 631/14).

Aus Sicht des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um so genannte frustrierte Aufwendungen, die nach den Schadensregelungen des BGH nicht ersatzfähig sind. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Beklagten nach den Grundsätzen des § 249 BGB den Zustand wiederherzustellen hat, den der Kläger vor dem Unfall gehabt hat. Zur Situation des Ktägers vor dem Unfall gehörte aber auch ein nutzbarer, fast vollständig gefüllter Tank. Nachdem das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, war der sich im Tank befindliche Treibstoff aber gerade nicht mehr für den Kläger nutzbar.

Es handelte sich beim Betanken des Fahrzeuges auch nicht um Aufwendungen, die zum Erhalt der Sache getätigt wurden, welche dann als frustrierte Aufwendungen zu betrachten wären.

Es liegt vielmehr eine Anschaffung einer Sache vor, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug steht und verbraucht worden wäre. Dieser Vorteil für den Kläger beinhaltete damit mehr, als der bloße Besitz eines fahrtüchtigen Fahrzeugs (vgl. AG Lünen. Urteil vom 24.11.2016-9 C 186/16), Vorliegend ist – da die tatsächliche Situation nicht herstellbar ist – von dem Beklagten der entsprechende Geldersatz zu leisten.

Ein Abpumpen erscheint dem Gericht vom Verhältnis Kosten / Nutzen her nicht sachgerecht. Dem Kläger als Geschädigtem ist nicht zuzumuten, das noch im Fahrzeug befindliche Benzin selbst abzupumpen oder abpumpen zu lassen (vgl. Amtsgericht Leer, Urteil vom 22,11.2016 – 73 C 658/16, OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017 – 1 U 46/16). Das Gericht geht davon aus, der Kläger weder über entsprechende Utensilien noch über kostengünstige andere Möglichkeiten hierfür verfügt, so dass die zu erwartenden Werkstattkosten den Tankstellenneupreis des Benzins übersteigen dürften (Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 26.07.2016, 62 C 40/16). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass selbst im Falle einer kostenlosen Abpumpmöglichkeit die Verwertbarkeit des Benzins für den Kläger äußerst zweifelhaft sein dürfte.

Gegen die konkrete Schadenshöhe bestehen nach Ansicht des Gerichts ebenfalls keine Bedenken, da der Sachverständige den Kraftstoff gerade nicht in den Wiederbeschaffungswert eingerechnet hat und den sich im PKW befindlichen Restkraftstoff abfotografiert hat.

Der Klage war daher vollumfänglich statt zu geben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

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