LG Bonn, Az.: 1 O 415/15, Urteil vom 09.09.2016
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom Frühjahr 2011 bis zum September 2014 eine intime Beziehung, aus der die am ……..2014 geborene Tochter I I2 hervor gegangen ist. Diese wird seither von der Beklagten als allein erziehende Mutter betreut. Der Kläger verließ die Beklagte während der Schwangerschaft.
Der Kläger ist seit 2013 von seiner Ehefrau geschieden. In seinem Haushalt unter der im Rubrum angegebenen Adresse lebt sein zehnjähriger Sohn C. Zur Betreuung des Sohnes und Führung des Haushaltes beschäftigt der Kläger seit der Scheidung im jährlichen Wechsel eine Au-pair-Frau. Dies war in der Zeit vom 06.09.2013 bis zum 31.08.2014 die aus Georgien stammende Zeugin N.
Auf Antrag der Zeugin erließ das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 08.10. 2014 – 108 C 270/14 – gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung unter anderem gerichtet auf Unterlassung beleidigender Äußerungen (Anlage R1 = Bl…. – … d.A.). Das anschließende Hauptsacheverfahren der Zeugin gegen die Beklagte vor dem Landgericht Bonn – 1 O 406/14 – endete durch Urteil vom 01.02.2016 (Anlage R3 = Bl…. – … d.A.), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.
Im Rahmen des Rechtsstreites 1 O 406/14 ließ die Beklagte in der Klageerwiderung vom 05.06.2015 (zit. auf Seite 5 bis 7 der Klageerwiderung = Bl…. – … d.A.) unter anderem folgendes vortragen:
( … ) Formal war die Klägerin als Aupairmädchen bei Herrn Dr. S angestellt. ( … ) Während der Schwangerschaft der Beklagten kam es immer mehr zum Zerwürfnis zwischen der Beklagten und Herrn Dr. S. Ursache hierfür war zum einen, dass sich nach dem Eindruck der Beklagten neben dem Au-pair-verhältnis eine Privatbeziehung zwischen Herr Dr. S und der in seinem Hause lebenden, jungen Klägerin entwickelte. Diese äußerte sich zumindest in gemeinsamen Freizeitaktivitäten; nach Vermutung der Beklagten gab es auch Intimkontakte. ( … )
In einem vor dem Amtsgericht H zwischen den Parteien geführten Sorgerechtsverfahren – … F …/… – ließ die Beklagte in der Antragserwiderung vom 14.08.2015 (Anlage 2 = Bl…. – … d.A.) unter anderem folgendes vortragen:
( … ) Einige Umstände, die gegen einen Aufenthalt Is bei V sprechen:
( … ) c) politische Ideologie
V fährt mit einem Kennzeichen $$-&& …. Der jeweils 8. Buchstabe im ABC ist das H und heißt „$$-$& I3“. Er war Mitglied der S2 zu C2, die einen asiatischen aussehenden Studenten deutscher Nationalität ausgeschlossen haben unter Berufung auf die Nürnberger Rassegesetze. ( … )
Der Kläger behauptet, die zitierten Äußerungen seien falsch. Es habe niemals Intimkontakte oder gar ein sexuelles Verhältnis zwischen ihm und der Zeugin N gegeben. Dass die Zahlenkombination „…“ auch als getarnter Hitlergruß habe verstanden werden können wird von ihm mit Nichtwissen bestritten und sei ihm bisher nicht bekannt gewesen. Der Auswahl eines Kfz-Kennzeichens habe er ohnehin keine politische oder sonstige Botschaft beigemessen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern und/oder zu verbreiten, dass
a) er zu Frau N, geb. am ……..19…, wohnhaft in L, sexuelle Kontakte gehabt und/oder eine private Beziehung unterhalten habe,
b) er habe eine nationalsozialistische Gesinnung oder stehe dieser nahe;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.000,00 EUR, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf verschiedene und unstreitig zwischen den Parteien geführte Verfahren sowie den dort getätigten wechselseitigen Vortrag. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass dem Kläger deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage fehle. Zur Bedeutung der Zahl „…“ verweist sie auf einen Internet-Ausdruck (Anlage 3 = Bl…. d.A.) und hinsichtlich der unstreitig bis 2013 bestehenden Mitgliedschaft des Klägers bei der Burschenschaft der S2 auf einen Medienbericht (Anlage 4 = Bl…. – … d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war durch Prozessurteil abzuweisen, da dem Kläger das für die Erhebung einer zulässigen Unterlassungs- und Zahlungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies folgt daraus, dass die beanstandeten streitgegenständlichen Äußerungen von der Beklagten als Partei in zwei Gerichtsverfahren formuliert worden sind und die Äußerungen in diesen Verfahren für die Darstellung und Bewertung des dortigen Streitstoffes von Bedeutung sein konnten (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 79/11 = NJW 2012, 1659ff.; BGH, Urteil vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07 = NJW 2008, 996ff.; OLG Köln, Urteil vom 18.07.2012 – 16 U 184/11 = GRUR-RR 2012, 401ff.).
Streitgegenstand dieses Rechtsstreites sind nicht die von dem Kläger auf den Seiten 3 bis 5 des Schriftsatzes vom 30.04.2016 zitierten Äußerungen der Beklagten über elektronische Medien, da der Kläger diese Korrespondenz per SMS und E-Mail ausdrücklich nur zu dem Zweck anführt, seine Rechtsansicht einer fehlenden Beziehung zu dem Rechtsstreit 1 O 406/14 argumentativ zu vertiefen. Gleiches gilt für die dort (Seite 4) zitierte Korrespondenz gegenüber der Stadtverwaltung H und seiner Tochter S3, der zudem Äußerungen des hier beanstandeten streitgegenständlichen Inhaltes nicht entnommen werden können. Die Frage, ob insoweit überhaupt ein hinreichend bestimmter Klageantrag im Sinne von § 253 Abs.2 Ziffer 2. ZPO vorliegen würde (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 253 Rd.13b), bedarf deshalb keiner Vertiefung.
Der Bundesgerichtshof hat in den eingangs zitierten Entscheidungen überzeugend ausgeführt, dass gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage besteht (BGH NJW 2012, 1659 Rd.7; BGH NJW 2008, 996, 997 Rd.12; vgl. ferner Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 Rd.37 und Rd.107 jeweils m.w.N.). Dies folgt daraus, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung (Art. 2 Abs.1, 19 Abs.4, 20 Abs.3, 103 Abs.1 GG; vgl. BGH NJW 2012, 1659 Rd.7) unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu unterlassen, die sie in einem Ausgangsverfahren abgegeben haben (BGH NJW 2008, 997 Rd.13). Damit würde nämlich in unerträglicher Weise in die Führung des Ausgangsverfahrens eingegriffen (BGH NJW 2012, 1659 Rd.7). Denn die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (BGH, aaO.). Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren überprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es deshalb unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (BGH, aaO.).
In Anwendung dieser Grundsätze können die beanstandeten Äußerungen in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn – 1 O 406/14 – nicht zum Gegenstand einer zulässigen Unterlassungs- und Schadensersatzklage gemacht werden. Denn auch wenn sich der Vortrag der Beklagten dort auf den Kläger als an diesem (Vor-) Prozess formell nicht beteiligter Dritter erstreckt, ist die erhobene Ehrenschutzklage jedenfalls deshalb unzulässig, weil das Verhalten des Klägers aus der Sicht der Beklagten für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes 1 O 406/14 von Bedeutung sein konnte (vgl. BGH NJW 2008, 996, 997 Rd.15ff.). Bei dieser Würdigung ist nämlich zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren nicht nur im Interesse der daran beteiligten Personen, sondern auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden dürfen (BGH, aaO., Rd.16). Vielmehr ist den Parteien im Zivilprozess rechtliches Gehör (Art.103 Abs. 1 GG) zu gewähren. Sie müssen deshalb, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, alles das vortragen können, was sie zur Rechtsverteidigung für erforderlich halten (BGH, aaO.). Daraus folgt, dass die Beklagte in dem Rechtsstreit 1 O 406/14 alle Tatsachen und Schlussfolgerungen darlegen durfte, die aus ihrer von gutem Glauben bestimmten individuellen Sicht geeignet waren, sich im Prozess zu behaupten und gegen die erhobenen Klagevorwürfe zu verteidigen (vgl. BGH, aaO., Rd.16).
Die nunmehr von dem Kläger beanstandete Darstellung einer ausdrücklich als solche bezeichneten „Vermutung“ intimer Kontakte zwischen dem Kläger und der Zeugin N begründet vor diesem Hintergrund kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der vorliegenden Unterlassungsklage. Denn die Beklagte wollte mit ihrem Vorbringen in dem Rechtsstreit 1 O 406/14 klar ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass die dort von der Zeugin N erlangten und zur Begründung ihrer Klageschrift herangezogenen Informationen aufgrund eines Vertrauensbruches des Klägers gegenüber der Beklagten erlangt und deshalb für sie – die Beklagte – unerwartet und in einer von ihr als rechtswidrig empfundenen Art und Weise weitergereicht worden sind. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem in der Klageerwiderung des vorliegenden Rechtsstreites zitierten Gesamtzusammenhang (dort S.5ff. = Bl….ff. d.A.).
Das Vorbringen der Beklagten in dem Rechtsstreit 1 O 406/14 beinhaltet auch keine unzulässige Schmähung des Klägers im Rechtssinne. Denn eine Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn bei ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Betroffenen im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht (BGH NJW 2008, 996, 998 Rd.22 m.w.N.; vgl. auch OLG Köln, aaO., – zur Bezeichnung eines gegnerischen Rechtsanwaltes als „Winkeladvokaten“). Die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten erfüllt schon in Anbetracht ihrer zurückhaltenden Formulierung und als ausdrücklich als solche formulierte „Vermutung“ diese Voraussetzungen ganz offensichtlich nicht. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang verwendeten neutralen und zurückhaltend gewählten Begriff einer „Privatbeziehung“.
Im Übrigen reicht allein eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung nicht aus, um eine unzulässige Schmähung im Rechtssinne zu bejahen (BGH NJW 2008, 996, 998 Rd.22).
Für die beanstandete Äußerung der Beklagten in dem vor dem Amtsgericht H geführten Sorgerechtsverfahren – … F …/… – gelten die eingangs dargestellten Erwägungen erst Recht, da es sich hierbei um die Parteien als unmittelbare Verfahrensbeteiligte betreffende Ausführungen handelt.
Bei der rechtlichen Würdigung dieser Äußerung musste zunächst der Umstand Berücksichtigung finden, dass es sich hierbei um einen als solchen klar erkennbaren Rückschluss der Beklagten von konkreten Einzelumständen auf eine zwischen den Parteien streitige bestimmte politische Gesinnung des Klägers gehandelt hat. Insoweit liegt entgegen der Rechtsansicht des Klägers keine (wahrheitswidrige) Behauptung einer Tatsache, sondern eine grundsätzlich durch Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG privilegierte Meinungsäußerung der Beklagten vor (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 2006, 1130, 1131; BGH NJW-RR 2008, 913f. Rd.12 und Rd.18; BGH NJW 2006, 830ff. Rd.63 und Rd.70; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1050, 1052 – zu dem Begriff „Neonazi“). Hinzu kommt, dass die dort ausdrücklich bezeichneten Tatsachengrundlagen für diesen Rückschluss – i.e. die Ziffern des Kfz-Kennzeichens, die unstreitig bis 2013 bestehende Mitgliedschaft des Klägers bei der S2-Burschenschaft sowie deren Ausschluss eines „asiatisch aussehenden“ Studenten – als solche zwischen den Parteien unstreitig zutreffend sind. Jeder Adressat dieser Äußerung ist dadurch unschwer dazu in der Lage, die Schlüssigkeit und – überschaubare – Überzeugungskraft dieser Schlussfolgerung eigenverantwortlich zu würdigen.
Da auch diese Äußerung zudem erkennbar von dem Bestreben der Beklagten geprägt war, gegenüber dem Familiengericht Umstände darzulegen, die gegen einen Aufenthalt der gemeinsamen Tochter bei dem Kläger sprechen könnten, besteht der eingangs dargelegte verfahrensrechtliche Zusammenhang. Nachdem zugleich die eingangs definierten Voraussetzungen einer unzulässigen Schmähung des Klägers ersichtlich nicht vorliegen, fehlt der Klage auch insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Für das mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Schmerzensgeld gelten die vorstehenden Erwägungen sinngemäß (vgl. BGH NJW 2012, 1659, 1660 Rd.9 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 12.000,00 EUR (davon jeweils 5.000,00 EUR für die Klageanträge 1.a) und 1.b)).