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Eigentumsherausgabeklage – Darlegungs- und Beweislast für Schenkung durch Eigenbesitzer

AG Brandenburg – Az.: 31 C 153/12 – Urteil vom 14.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 3.430,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Herausgabe verschiedener Gegenstände/Sachen, die er persönlich unstreitig den Vertretern der Beklagten übergeben hatte; hilfsweise die Zahlung von Schadenersatz.

Diese Gegenstände wurden – soweit sie sich noch im Besitz der Beklagten befinden – entsprechend einer unstreitigen Vereinbarung der Parteien von den Vertretern der Beklagten im Mai 2011 in Prenzlau vom Wohnhaus des Klägers abgeholt und dann zu dem Firmengrundstück der Beklagten in Brandenburg an der Havel verbracht, dort in die Räumlichkeiten der Firma der Beklagten gestellt und auch von den Mitarbeitern der Beklagten benutzt.

Mit Schreiben vom 20.03.2012 verlangte der Kläger dann von der Beklagten die Herausgabe dieser Gegenstände an ihn.

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagte wiesen diese Forderung auf Herausgabe der Sachen mit Schreiben vom 20.04.2012 – Anlage K 1 (Blatt 8 bis 9 der Akte) – und dem Vortrag zurück, dass der Kläger diese Sachen/Maschinen der Beklagten geschenkt habe.

Der Kläger behauptet, dass er immer noch Eigentümer der streitbefangenen Gegenstände/Sachen sei, welche sich nunmehr bei der Beklagten befinden würden, auch wenn er diese Gegenstände im Einverständnis mit der Beklagten zu deren Firmengrundstück habe verbringen lassen.

Er habe nämlich nach dem Hausverkauf nach einen Unterstand für seine Maschinen, Geräte und Werkzeuge in Brandenburg an der Havel und Umgebung gesucht. Zwar hätten der Zeuge B… C… und die Zeugin M… ihm auf dessen Anfrage hin mitgeteilt, dass er den Raum im Seitenflügel der Werkstatt der Beklagten nicht mieten könne, jedoch habe er dann gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten – dem Zeugen B… C… – angeboten, dass seine Maschinen, Werkzeuge und Geräte in den Werkstatträumen untergestellt und zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehen sollten. Voraussetzung sei allerdings gewesen, dass er – der Kläger – jederzeit bei Bedarf an den Geräten arbeiten könne unter Berücksichtigung der Betriebsprozesse der Beklagtenfirma und der Öffnungszeiten. Daraufhin sei dann ein Termin zur Abholung der Geräte mit der Beklagtenseite vereinbart worden.

Im Übrigen sei auch dem gesamten Personal der Beklagten bekannt gewesen, dass er – der Kläger – die streitbefangenen Maschinen und Geräte der Beklagten nur zur Nutzung übergeben habe. Insofern seien diese Maschinen also der Beklagten nur leihweise zur Verfügung gestellt worden.

Soweit der Zeuge B. C. im Übrigen ausgesagt habe, dass er – der Kläger – ihm gegenüber mitgeteilt hätte, dass er ihm die Sachen schenken würde, so würde diese Aussage nicht der Wahrheit entsprechen. Die Zeugin H. M. sei im Übrigen gleichfalls bei der Beklagten beschäftigte und habe somit auch ein Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Mit Schreiben vom 20.03.2012 hätte er zwar noch versucht eine gütliche außergerichtliche Klärung mit der Beklagten zu finden, jedoch sei dies gescheitert.

Für den Fall, dass die Beklagte die von ihm herausverlangten Gegenstände nicht mehr herausgeben könne, würde er im Übrigen hilfsweise Schadenersatz geltend machen. Für die Ständerbohrmaschine würde er insofern einen Betrag von 2.000,00 Euro als Wert ansetzen. Diesen Betrag von 2.000,00 Euro müsse man nämlich aufbringen, um ein etwa gleichwertiges Gerät zu beschaffen. Der Neupreis für einen Kreuzsupport habe 2009 im Übrigen bei 520,00 Euro gelegen. Der jetzige Marktwert würde bei ca. 380,00 Euro liegen. Der Maschinenschraubstock sei 2009 für ca. 60,00 Euro angeschafft worden. Den heutigen Marktwert würde er auf 40,00 Euro schätzen. Der leichte Maschinenschraubstock habe seiner Kenntnis nach einen Preis von ca. 50,00 Euro gehabt. Der heutige Marktwert dürfe daher bei ca. 20,00 Euro liegen. Die Montageklammern habe er 2009 für ca. 100,00 Euro angeschafft. Den heutigen Marktwert für er mit ca. 70,00 Euro beziffern. Für die Anreißplatte sei im Übrigen ein heutiger Marktwert von 250,00 Euro anzusetzen. Der Anreißtisch sei im Übrigen absolut neuwertig und ohne Rost gewesen. Für den Höhenanreißer der Firma I. sei im Übrigen ein Marktwert von derzeit 90,00 Euro anzusetzen. Für den Spannwinkel sei des Weiteren ein Marktpreis von ca. 30,00 Euro in Ansatz zu bringen. Für die Schiebelehre müsse im Übrigen ein Marktpreis von ca. 100,00 Euro angesetzt werden und für den Doppelschleifbock ein Marktwert von ca. 450,00 Euro. Insoweit würde sich hieraus ein Schadensbetrag in Höhe von 3.430,00 Euro ergeben.

Soweit im Übrigen ursprünglich das Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung der Schadenshöhe zum Hilfsantrag von ihm gestellt worden sei, würde er nunmehr hinsichtlich des schweren Maschinenschraubstocks, des leichten Maschinenschraubstocks, der 50 Montageklammern, des schweren Spannwinkels und der Schiebelehre der Firma I. diesen Beweisantrag ausdrücklich zurücknehmen. Dessen ungeachtet würde er jedoch bei seinen Anträgen verbleiben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen folgende Gegenstände an ihn herauszugeben:

1. Ständerbohrmaschine Flott 23, Farbe blau,

2. Kreuzsupport, Farbe grau,

3. ein schwerer Maschinenschraubstock (Spannbreite von über 150 mm und Spannlänge von etwa 250 mm),

4. ein leichter Maschinenschraubstock (Spannbreite von etwa 125 mm und Spannlänge von etwa 160 mm, Spannbacken verfügen über deutlich ausgeprägte V-förmige Spannrillen für Rundmaterial),

5. ca. 50 Montageklammern, 14 Millimeter,

6. eine Anreißplatte mit mittelgrauem Untergestell (dunkelgraue Gussplatte lagert auf 5 einstellbare Spitzen mit geschliffener Platte),

7. ein Höhenanreißer (schwerer Standfuß und eine Anreißhöhe von bis 300 mm, Gesamthöhe liegt bei etwa 400 mm, Fabrikat I. mit gerader Anreißnadel)

8. ein schwerer Spannwinkel (90° aus Guss mit Schenkellänge von etwa 150 mm und Schenkelbreite von etwa 200 mm, Winkelstärke 25 mm, die Auflagenflächen sind geschliffen und die Rückseite ist grün lackiert),

9. Schiebelehre der Firma I. (zwei zusätzliche Messer und 20-iger Nonius, Genauigkeit 0,05 mm),

10. Doppelschleifbock in blau (auf 225 mm Scheiben auf Metalluntergestell mit Wasserbehälter, zwei Handauflagen und Spritzschutzblenden, Anschluss über 230 V);

hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte die Gegenstände nicht herausgeben kann, Schadensersatz zu leisten in Höhe von 3.430,00 Euro.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie nur Besitzerin der Ständerbohrmaschine Flott SB 23, des Kreuzsupport (Farbe grau), der Anreißplatte mit mittelgrauem Untergestell, des Höhenanreißers mit schwerem Standfuß und des Doppelschleifbocks sei. Diese Gegenstände seien ihr jedoch vom Kläger ausdrücklich geschenkt worden. Die weiteren von dem Kläger begehrten Gegenstände würden sich im Übrigen weder in ihrem Besitz befinden, noch seien diese Gegenstände jemals vom Kläger an sie übergeben worden.

Sie würde auch ausdrücklich mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger überhaupt mal Eigentümer der benannten Gegenstände war. Darüber hinaus sei die Beschreibung der benannten Gegenstände derart ungenau, dass eine Konkretisierung kaum möglich sei. Insofern würden bereits erhebliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmbarkeit der herauszugebenden Gegenstände bestehen.

Selbst wenn aber der Kläger zuvor Eigentümer dieser Gegenstände gewesen sei, sei sie nicht zur Herausgabe dieser Sachen verpflichtet, da sie nunmehr aufgrund einer Schenkung Eigentümerin dieser Gegenstände geworden sei.

Dem würde zugrunde liegen, dass der Kläger sein Haus verkauft habe und aus diesem Grunde die sich darin befindlichen Gegenstände entfernen musste. Die von ihm neu bezogene Wohnung sei jedoch nicht in der Lage gewesen, diese Gegenstände aufzunehmen, weshalb der Kläger nicht gewusst habe, wo er diese Gegenstände lagern bzw. unterstellen sollte. Aus diesem Grunde habe er den Zeugen B… C… danach gefragt, ob dieser nicht die genannten Gegenstände gebrauchen könne; allerdings müsse der Zeuge C… sich diese Sachen selbst abholen, da er – der Kläger – nicht für den Transport sorgen könne. Tatsächlich sei es somit dergestalt gewesen, dass von Beginn an der Kläger an die Beklagtenfirma herangetreten sei, um der Beklagtenfirma die benannten Gegenstände im Rahmen einer Schenkung zu überlassen. Der Kläger habe nämlich schlichtweg nicht gewusst, was er mit den Maschinen und mit den Geräten machen solle.

Soweit der Kläger für den Fall der Nichtherausgabe der Gegenstände einen Schadenersatz von ihr begehren würde, so würde sie mit Nichtwissen bestreiten, dass die genannten Gegenstände tatsächlich die vom Kläger angesetzten Zeitwerte aufgewiesen haben.

Bezüglich der sich nicht in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände komme darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch auch nicht in Betracht, da diese Gegenstände weder an sie übergeben wurden noch nachvollziehbar bestimmt werden kann, welche Gegenstände der Kläger begehrt und darüber hinaus auch nicht vom Kläger bewiesen worden sei, dass er tatsächlich Eigentümer dieser Gegenstände war.

Bezüglich der Ständerbohrmaschine würde sie somit auch ausdrücklich bestreiten, dass diese noch einen Zeitwert in Höhe von 2.000,00 Euro gehabt habe. Insofern habe der Kläger auch nicht konkret dargelegt, wie alte diese Bohrmaschine sei und welchen Verschleißzustand diese aufgewiesen hätte. Es sei auch nicht erkennbar, inwieweit dass von dem Kläger vorgelegte Angebot der Internetplattform ebay mit der streitbefangenen Ständerbohrmaschine identisch sei. Des Weiteren würde sie bestreiten, dass die Anreißplatte und der Höhenreißer einen Marktwert von 250,00 Euro bzw. 90,00 Euro besitzen. Schließlich würde sie auch bestreiten, dass der Doppelschleifbock einen Marktwert von 450,00 Euro gehabt habe.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers habe darüber hinaus die Beweisaufnahme ganz klar ergeben, dass die herausverlangten streitgegenständlichen Sachen durch den Kläger an sie – die Beklagte – verschenkt wurden. Dies habe der Zeuge B… C… eindeutig und in sich schlüssig sowie nachvollziehbar ausgesagt.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 19.03.2013, vom 18.06.2013 und vom 24.09.2013 Beweis erhoben. Hinsichtlich der uneidlichen Aussagen der Zeugen P… M… A… M… H…, R… C…, M… J…, B… C…, K…-P… E… E… B…, H… M… und L… A… B… wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auch auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen. Der Kläger hat gegenüber die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der hier streitbefangenen Gegenstände/Sachen (§§ 516, 598,604,985,1006 BGB).

Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 985 BGB. Danach kann zwar der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe einer Sache verlangen. Es ist aber schon fraglich, ob der Kläger vorliegend den Nachweis dafür erbracht hat, dass er bis zur Übergabe der streitbefangenen Sachen an die Mitarbeiter der Beklagten überhaupt Eigentümer dieser Sachen war. Insbesondere hat er keine auf seinen Namen lautenden Belege/Kaufverträge/Quittungen etc. p. p. vorgelegt, um diese Behauptung zu beweisen, obwohl die Beklagte dies ausdrücklich bestritten hat.

Voraussetzung für eine Haftung der Beklagtenseite wäre nämlich zunächst, dass die Klägerseite den Nachweis der Eigentümerstellung des Klägers erbracht hätte (BGH, NJW 1999, Seiten 2593 f.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, Seiten 749 f.). Die Klägerseite muss insofern – bei Bestreiten durch die Beklagtenseite wie hier – nachweisen, dass der Kläger auch Eigentümer dieser Sachen/Gegenstände war, um die Aktivlegitimation nachzuweisen. Die Beklagtenseite ist gemäß § 138 Absatz 4 ZPO auch berechtigt, die Eigentümerstellung des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten, da der von der Klägerseite behauptete Eigentumserwerb weder eine eigene Handlung der Beklagtenseite war noch Gegenstand deren eigener Wahrnehmung. Insofern darf jede Partei ihr nicht bekannte Tatsachen auch dann mit Nichtwissen bestreiten, wenn keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit ersichtlich sind (KG Berlin, VRS Band 114, Nr. 128, Seiten 416 ff. = KG-Report 2008, Seite 818 = NZV 2009,Seite 292). Begründen bereits Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten einen nachhaltigen Zweifel an der Richtigkeit der durch die Klägerseite behaupteten Eigentümerstellung an den Sachen/Gegenstände, ist insofern dann auch ggf. die fehlende Aktivlegitimation festzustellen (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2011,Seiten 114 f.).

Das Gericht geht hier aber davon aus, dass bis zum Zeitpunkt der Übergabe der streitbefangenen Sachen/Gegenstände durch den Kläger an die Mitarbeiter der Beklagten – ca. Anfang Mai 2011 in Prenzlau – vorliegend die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zugunsten des Klägers greift.

Das Gericht hat hier aber auch die Überzeugung gewonnen, dass selbst wenn der Kläger bis Anfang Mai 2011 als Eigentümer dieser Sachen anzusehen wäre, der Kläger jetzt nicht (mehr) Eigentümer dieser Gegenstände ist. Denn für die Beklagte greift nunmehr die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.

Nach § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache nämlich vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Die streitbefangenen Sachen befanden sich vorliegend aber – unstreitig – seit der Abholung im Mai 2011 durchgehend im Besitz der Beklagten.

Bei einer – wie hier – auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe von Sachen/Gegenständen hat dann aber grundsätzlich der Kläger als „Zuwender“ gemäß § 516 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1006 Abs. 1 BGB die von der Beklagten hier nunmehr vorgetragenen schenkweise Eigentumsübertragung zu widerlegen (BGH, NJW-RR 2007,Seiten 488 ff. = MDR 2007,Seiten 704 f.; BGH, NJW 2005,Seiten 359 ff. = MDR 2005,Seiten 380 f.;BGH, BGHZ Band156, Seiten 310 ff. = NJW 2004,Seiten 217 ff.; BGH, NJW 2002, Seiten 2101 f. = MDR 2002, Seiten 782 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff. = MDR 1994, Seiten 576 f.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1975,Seite 1269 = MDR 1975,Seite 659; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f. = MDR 1960, Seiten 668 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: juris; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: juris; Palandt/Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 516 BGB, Rn. 18; MünchKomm/Baldus, § 1006 BGB, Rn. 19; Jauernig/Berger, § 1006 BGB, Rn. 2; Staudinger/Chiusi, § 516 BGB, Rn. 342; Sefrin in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 516 BGB, Rn. 74 f.), selbst wenn der Kläger hier bis zur Übergabe dieser Sachen – ca. Anfang Mai 2011 in Prenzlau – noch Eigentümer der Gegenstände war, da der Kläger hier unstreitig ganz bewusst den Mitarbeitern/Vertretern der Beklagten den Besitz an diesen streitbefangenen Gegenstände zur Verbringung auf das Firmengelände der Beklagten in Brandenburg an der Havel eingeräumt hat und die Beklagte diese Sachen dann auch (zumindest zunächst) unstreitig auf ihrem Firmengelände in Besitz behalten sollte.

Da die Beklagte hier vorträgt, sie sei mit der schenkweisen Zuwendung der beweglichen Sachen/Gegenstände auch deren Eigentümer geworden, hilft ihr somit vorliegend der § 1006 Abs. 1 BGB, weil sie die Grundlage dieser Vermutung – d. h. den Erwerb von Eigenbesitz (BGH, NJW-RR 2007, Seiten 488 ff. = MDR 2007,Seiten 704 f.; BGH, NJW 2005,Seiten 359 ff. = MDR 2005,Seiten 380 f.; BGH, BGHZ Band156, Seiten 310 ff. = NJW 2004,Seiten 217 ff.; BGH, NJW 2002, Seiten 2101 f. = MDR 2002, Seiten 782 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff. = MDR 1994, Seiten 576 f.; BGH, NJW-RR 1989, Seiten 651 f.; BGH, NJW 1975,Seite 1269 = MDR 1975, Seite 659; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f. = MDR 1960,Seiten 668 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: juris; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: juris; Palandt/Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 516 BGB, Rn. 18; MünchKomm/Baldus, § 1006 BGB, Rn. 19; Jauernig/Berger,§ 1006 BGB, Rn. 2; Staudinger/Chiusi, § 516 BGB, Rn. 342; Sefrin in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 516 BGB, Rn. 74 f.) – dargelegt hat und dies zwischen den Prozessparteien sogar unstreitig ist.

Erwerbsgründe oder dergleichen muss die Beklagte dann aber weder vortragen noch beweisen (BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f. = MDR 1960,Seiten 668 f.). Selbst wenn nämlich nicht feststeht, ob die neue Besitzerin bei der Übergabe der Sachen Fremd- oder Eigenbesitz und ob sie unbedingtes Eigentum erworben hat, so erstreckt sich die Vermutungswirkung des § 1006 BGB dann auch auf die Begründung von Eigenbesitz und unbedingtem Eigentum (BGH, NJW-RR 1989, Seiten 651 f.; BGH, NJW 1975,Seite 1269 = MDR 1975, Seite 659; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f. = MDR 1960,Seiten 668 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: juris; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: juris).

Unstreitig wurden den Mitarbeitern/Vertretern der Beklagten die streitbefangenen Sachen/Gegenstände aber vom Klägerin Prenzlau im Mai 2011 übergeben. Seit dieser Zeit wirkt also zu Gunsten der Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Es spricht somit hier für die Beklagte als unmittelbare Besitzerin der Gegenstände die Vermutung, dass sie auch Eigenbesitzerin ist (BGH, NJW-RR 1989, Seiten 651 f.; BGH, NJW 1975,Seite 1269 = MDR 1975,Seite 659; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f. = MDR 1960,Seiten 668 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: juris; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: juris).

Diese Vermutung ist hier von dem Kläger auch nicht widerlegt worden. Nur wenn der Klägerseite insofern hier also der Beweis des vollen Gegenteils gelungen wäre, hätte der Kläger somit überhaupt erst ggf. – aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung – die Eigentumsvermutung zugunsten der Beklagten widerlegen können (BGH, NJW-RR 2007,Seiten 488 ff. = MDR 2007,Seiten 704 f.; BGH, NJW 2005,Seiten 359 ff. = MDR 2005,Seiten 380 f.; BGH, BGHZ Band 156, Seiten 310 ff. = NJW 2004,Seiten 217 ff.; BGH, NJW 2002, Seiten 2101 f. = MDR 2002, Seiten 782 f.; BGH, NJW 1994, Seiten 939 ff. = MDR 1994, Seiten 576 f.; BGH, NJW-RR 1989, Seite 651; BGH, NJW 1975,Seite 1269 = MDR 1975,Seite 659; BGH, NJW 1960, Seiten 1517 f. = MDR 1960,Seiten 668 f.; Reichsgericht, Urteil vom 26.10.1937, Az.: VII 85/37, u. a. in: RGZ Band 156, Seiten 63 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: juris; OLG Hamm, NJW 1978, Seite 224; LG Bonn, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 1 O 140/09, u. a. in: juris; Palandt/Weidenkaff, 73. Aufl. 2014, § 516 BGB, Rn. 18; MünchKomm/Baldus, § 1006 BGB, Rn. 19; Jauernig/Berger,§ 1006 BGB, Rn. 2; Staudinger/Chiusi, § 516 BGB, Rn. 342; Sefrin in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 516 BGB, Rn. 74 f.).

Der § 1006 BGB stellt die Beklagte als Besitzerin der Sachen im Übrigen nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage sie mit dem Besitz das Eigentum erworben hat (BGH, BGHZ Band156, Seiten 310 ff. = NJW 2004,Seiten 217 ff.; BGH, NJW 2002, Seiten 2101 f. = MDR 2002, Seiten 782 f.; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: juris). Dem Kläger, der der Beklagten den unmittelbaren Besitz an den Sachen freiwillig eingeräumt hat, obliegt demzufolge auch der Nachweis, dass die Beklagte nie Eigentümerin dieser Sachen geworden ist (BGH, BGHZ Band 156, Seiten 310 ff. = NJW 2004,Seiten 217 ff.; BGH, NJW 2002, Seiten 2101 f. = MDR 2002, Seiten 782 f.; BGH, NJW 1975,Seite 1269 = MDR 1975,Seite 659; OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010, Az.: 27 U 23/09, u. a. in: juris).

Der § 1006 Abs. 1 BGB würde somit insofern nur dann nicht zugunsten der Beklagten eingreifen, wenn zwischen den Prozessparteien entweder unstreitig gewesen wäre, dass die Beklagte diese Sachen/Gegenstände zunächst nicht zu Eigenbesitz erworben hat sondern der Besitzerwerb lediglich in anderer Form – wie z. B. einer Leihe – vorlag oder aber der Kläger den Gegenbeweis hierfür erbracht hätte.

Hier trägt die Beklagtenseite aber gerade von Anfang an vor, dass die Beklagte diese Gegenstände seit der Übergabe an ihre Mitarbeiter durch den Kläger in Prenzlau als Schenkung vom Kläger zu Eigenbesitz erworben hat, so dass die Klägerseite den entsprechenden Gegenbeweis vorliegend erbringen musste.

Der Kläger konnte nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hier aber gerade nicht den Beweis dafür erbringen, dass die Beklagte nicht Eigenbesitz erworben hat und das hinsichtlich dieser Gegenstände zwischen ihm und der Beklagten nur ein „Einlagerungs“- bzw. Leihvertrag (§§ 598 ff. BGB) – wie wohl von ihm mit einer angeblichen mündlichen Vereinbarung der Parteien behauptet wird, dass diese Gegenstände „in den Werkstatträumen der Beklagten zur allgemeinen Nutzung untergestellt“ werden sollten – vereinbart wurde und die Beklagte deshalb jetzt auch zur Rückgabe dieser Sachen an ihn – z. B. gemäß § 604 BGB oder nach § 985 BGB – verpflichtet wäre.

Insofern hat aber selbst die vom Kläger benannte Zeugin P… M… A… M… H… ausgesagt, dass Anfang Mai des Jahres 2011 die Übergabe der Sachen/Gegenstände durch den Kläger an die Vertreter der Beklagten in Prenzlau erfolgt sei und Herr C… mit seinem Sohn dann wieder los gefahren wäre. Auch hat sie dann hiernach diese Sachen in der Werkstatt des B…centers der Beklagten gesehen.

Zwar hat die Zeugin H… auch ausgesagt, dass bereits etwa im März 2011 auf dem Parkplatz des B…centers C… – d. h. somit mehrere Wochen bevor die Sachen von dem Zeugen B…. C… und seinem Sohn in Prenzlau Anfang Mai 2011 abgeholt wurden – es ein Gespräch auf dem Parkplatz des B…centers in B… gegeben habe, bei dem der Kläger den Zeugen B… C… gefragt habe, ob er die „Maschinen“ nicht in die große Werkstatt unterstellen könne, worauf der Zeuge B… C. dann gesagt hätte, dass dies möglich sei, so dass sich Herr B… C. und der Kläger dann dahingehend an diesem Tag im März 2011 in B… geeinigt hätten, dass die „Maschinen“ dann in die große Werkstatt in B… untergestellt werden könnten. Was aber konkreten unter dem Begriff „Maschinen“ gemeint gewesen war hat die Zeugin nicht bekundet können. Insbesondere hat sie nicht ausgesagt, dass es bereits bei diesem Gespräch um eine Ständerbohrmaschine ……gegangen ist.

Auch auf welcher (vertraglichen?) Grundlage die Unterstellung der Sachen erfolgen sollte konnte die Zeugin H… nicht sagen. Zudem war wohl die nunmehrige Beklagte bei diesem Gespräch im März 2011 auch nicht mit dabei sondern nur ihr Mitarbeiter/Geschäftsführer – der Zeuge B… C. – und konnte die Zeugin im Übrigen auch keine Angaben dazu machen, ob es zwischen dem Termin dieses Gesprächs im März 2011 in B… und der Abholung der hier streitbefangenen Sachen in Prenzlau im Mai 2011 noch weitere Gespräche zwischen den Parteien bzw. ihren Vertretern gab.

Jedoch musste die Zeugin H… einräumen, dass an dem Tag im Mai 2011 – als die Sachen von dem Zeugen B… C… und seinem Sohn dann in Prenzlau abgeholt wurden – über die „Maschinen“ und die Geräte dann nicht mehr gesprochen wurde.

Zudem sagte sie auch aus, dass der Kläger auf jeden Fall der Beklagtenfirma Möbel und einen Panzerschrank geschenkt habe.

Die Aussage der Zeugin H… hat insofern aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts vorliegend gerade nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Beklagte nicht den Eigenbesitz an den hier noch in ihrem Besitz befindlichen und nunmehr streitigen Gegenständen – nämlich die Ständerbohrmaschine … erworben hat.

Schon deshalb ist die Beklagte nunmehr aber auch nicht zur Rückgabe dieser Sachen an den Kläger verpflichtet. Insofern gilt auch hier nämlich das alte Sprichwort: „Geschenkt ist geschenkt.“, welches dem Grunde nach auch heute noch so gilt (BGH, StV 2011,Seiten 362 f. = NStZ 2011,Seiten 400 f.; Jäger, JA 2011, Seite 390; Amend-Traut, KJ 2008, Seiten 408 ff.; Eckard/Torka, JA 2007, Seiten 497 f.).

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hat vorliegend sogar die Beklagtenseite noch den weiteren Beweis dafür erbracht, dass der Kläger die hier streitigen Sachen/Gegenstände der Beklagten tatsächlich geschenkt hat, obwohl die Beklagtenseite diesen Beweis – entsprechend den o. g. Grundsätzen zur Beweislast – noch nicht einmal hätte erbringen müssen.

Der Zeuge B… C… hat nämlich ausgesagt, dass schon einige Wochen vor dem Tag, als er die Sachen in Prenzlau vom Kläger abholten, bei Gesprächen mit dem Kläger davon die Rede war, dass der Kläger die hier streitigen Sachen nicht mehr benötigen würde und er – der Zeuge C… – zum Beispiel die Bohrmaschine abholen könne. Der Kläger habe ihm gegenüber auch gesagt, dass er – der Kläger – diese Sachen nicht mehr benötigen würde und dass er diese Sachen dem Betrieb der Firma C. schenkt. Der Zeuge C… erklärte, dass er noch ganz genau wisse, dass der Kläger gesagt habe, dass er diese Sachen der Firma der Beklagten schenkt. Dies wisse er nämlich deswegen noch genau, da es ansonsten kein Sinn für die Firma der Beklagten gemacht hätte 20 Jahre alte Geräte aus Prenzlau abzuholen, weil die Beklagtenfirma für die Abholung dieser Sachen nämlich nichts dem Kläger berechnet habe, so dass diese Abholung aus Prenzlau kostenlos gewesen war.

Der Zeuge R… C… hat zudem ausgesagt, dass der Kläger beim Termin der Abholung der Gegenstände in Prenzlau noch beim Kaffee trinken gesagt habe, dass er froh sei, dass er diese Sachen nicht entsorgen müsse. Die Zeugin H. M. hat im Übrigen bekundet, dass der Kläger ihr gegenüber in B… vor dem Termin der Abholung der Sachen noch gesagt habe, dass er für die hier streitigen Sachen keinen Platz habe und dass er diese Sachen der Firma C… schenken wolle, wobei der Kläger ihr gegenüber ausdrücklich auch das Wort „schenken“ geäußert habe.

Unter Beachtung dessen konnte hier aber dahingestellt bleiben, ob die Beklagte jetzt nur noch den Besitz an den von ihr zugestanden Gegenständen/Sachen inne hat oder – entsprechend den Aussagen der Zeugen M… J…, K…-P… E… E… B… und L… A… B… – auch noch Besitzerin des leichten Maschinenschraubstocks … war bzw. ist, da die Beklagte auch hinsichtlich dieser Sachen dann nunmehr als Eigenbesitzerin und insofern auch als deren Eigentümerin anzusehen wäre.

Die Klage ist daher bereits dem Grunde nach abzuweisen.

Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger hilfsweise begehrte Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.430,00 Euro für derartig (ggf. mehrere Jahre) alte und gebraucht (verschlissene) Sachen überhaupt angemessen wäre. Selbst derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet wäre, hätte gemäß § 249 Abs. 1 BGB nämlich nur den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Selbstverständlich gilt aber auch für die Ersetzungsbefugnis des § 249 BGB der schadensrechtliche Grundsatz, dass der Geschädigte zwar volle Herstellung verlangen kann, dass er aber an dem Schadensfall nicht noch „verdienen“ soll. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 BGB erforderlich ist, ist somit ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Dafür kann zwar ein Schätzungsgutachten eines anerkannten Sachverständigen über die Höhe des voraussichtlichen Wiederbeschaffungswertes für das Gericht eine sachgerechte Grundlage sein, sofern ein solches Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Hier hat die Klägerseite aber mit Schriftsatz vom 29.10.2013 ausdrücklich das Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zurück genommen, so dass der Kläger hier auch nicht die Höhe des ihm vermeintlich entstandenen Schadens hinsichtlich eines Teils der Sachen belegen konnte und somit auch aus diesem Grunde die hilfsweise erhobene Klage insofern abzuweisen gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Im Übrigen beträgt der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens insgesamt 3.430,00 Euro.

 

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