LG Essen – Az.: 15 S 351/11 – Beschluss vom 05.01.2012
I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer einstimmig beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
II.
Die Berufung verspricht aus folgenden Gründen offensichtlich keinen Erfolg:
Nach Auffassung der Kammer lässt sich für den geltend gemachten Anspruch der Kläger aus § 823 BGB bereits nicht feststellen, dass eine Beschädigung ihres Eigentums erfolgte.

Die mit den Wänden fest verbundenen Tapeten sind unabhängig davon, wer sie angebracht hat, wesentliche Bestandteile des Gebäudes und können daher gemäß § 93 BGB nicht Eigentum der Kläger sein, die ihrerseits nicht Eigentümer des Hauses oder der Wohnung sind.
Dass die Kläger den Teppichboden eingebracht haben, und zwar ohne ihn gleichzeitig auch der Vermieterin zu übereigenen, wird nicht vorgetragen. Im Übrigen würde dessen Einbringung durch die Kläger auch nicht weiterhelfen, da ein – im Zweifel fest verklebter – Teppichboden gleichfalls zum wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes wird (vgl. OLG Köln in VersR 2004, 105).Da eine Beseitigung von Schäden, die nicht auf Mietgebrauch beruhen, nicht im Rahmen der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übergewälzt werden kann, ist ein Schaden der Kläger auch unabhängig von der Eigentumsproblematik nicht ersichtlich. Im Übrigen tragen die Kläger nicht einmal vor, sich mietvertraglich wirksam zur Schönheitsreparatur verpflichtet zu haben.
Die Herkunft der bräunlichen Flüssigkeit, die Ursache ihres Austritts und die Frage nach dem Verschulden der Beklagten kann angesichts dessen dahin stehen.
Da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.
III.
Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.