Skip to content

Einsichtsrecht des gesetzlichen Erben des Betreuten in gerichtliche Betreuungsakte

LG Stendal – Az.: 25 T 133/18 – Beschluss vom 12.11.2018

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 04. Oktober 2018 -Az.: 63 XVII …..- aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Den Antragstellern wird Akteneinsicht in die Betreuungsakten des Amtsgerichts Stendal zum Aktenzeichen 63 XVII ….. betreffend AA durch Übersendung der Akten für 3 Tage in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gewährt.

Gründe

A. Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und auch begründet.

Das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer richtet sich nach der Spezialregelung des § 13 FamFG. Diese findet auch nach Abschluss des Betreuungsverfahrens weiterhin Anwendung, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) wirkt über den Tod des Betreuten hinaus.

1. Ein Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 1 FamFG besteht nicht, da diese nicht Beteiligte des Betreuungsverfahrens im Sinne von § 7 FamFG waren.

2. Den Beschwerdeführern steht jedoch ein Recht auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Seite.

Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG kann am Verfahren nicht beteiligten Personen Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Verfahrensbeteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführer sind als Abkömmlinge der Verstorbenen deren gesetzliche Erben. Als solche haben sie ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG, da ihr künftiges Verhalten im Hinblick auf die Durchsetzung möglicher Rechtsansprüche durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (vgl. z.Bsp. BayObLG NJW-RR 1998, 294; KG, NJW-RR 2006, 1294; OLG Stuttgart, FGPrax 2011, 263; OLG Stuttgart, BWNotZ 1993, 173). Dies ist hier – wie mit der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt – auch insbesondere im Hinblick auf die unentgeltliche Übertragung eines Grundstückes der Erblasserin an Frau P. W. der Fall. Das berechtigte Interesse wird dabei grundsätzlich nicht durch den Verfahrensgegenstand begrenzt, in dessen Akten Einsicht begehrt wird (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 13 Rn 30; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 13 Rn 34, jeweils m.w.N.).

Auch die Abwägung zwischen dem – auch postmortal fortwirkenden – Interesse der Betroffenen an informationeller Selbstbestimmung und dem Informationsinteresse der Antragsteller führt hier zu einem Überwiegen des Informationsinteresses des Antragstellers. Schutzwürdige Interessen eines Dritten stehen gleichfalls nicht entgegen.

Die Akteneinsicht erfolgt hier gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 FamFG nach pflichtgemäßen Ermessen antragsgemäß durch die Übersendung der Akten in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller für 3 Tage. Die Akten sind kurzfristig entbehrlich und es sind auch keine Gründe, die gegen eine Einsichtnahme in der Kanzlei sprechen würden, ersichtlich (vgl.Sternal in Keidel aaO § 13 Rn 59).

B. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht (§ 81 Abs. 1 FamFG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos