LG Stendal – Az.: 25 T 133/18 – Beschluss vom 12.11.2018
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 04. Oktober 2018 -Az.: 63 XVII …..- aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Den Antragstellern wird Akteneinsicht in die Betreuungsakten des Amtsgerichts Stendal zum Aktenzeichen 63 XVII ….. betreffend AA durch Übersendung der Akten für 3 Tage in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gewährt.
Gründe
A. Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig und auch begründet.
Das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer richtet sich nach der Spezialregelung des § 13 FamFG. Diese findet auch nach Abschluss des Betreuungsverfahrens weiterhin Anwendung, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) wirkt über den Tod des Betreuten hinaus.
1. Ein Recht der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 1 FamFG besteht nicht, da diese nicht Beteiligte des Betreuungsverfahrens im Sinne von § 7 FamFG waren.
2. Den Beschwerdeführern steht jedoch ein Recht auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Seite.
Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG kann am Verfahren nicht beteiligten Personen Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Verfahrensbeteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführer sind als Abkömmlinge der Verstorbenen deren gesetzliche Erben. Als solche haben sie ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG, da ihr künftiges Verhalten im Hinblick auf die Durchsetzung möglicher Rechtsansprüche durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (vgl. z.Bsp. BayObLG NJW-RR 1998, 294; KG, NJW-RR 2006, 1294; OLG Stuttgart, FGPrax 2011, 263; OLG Stuttgart, BWNotZ 1993, 173). Dies ist hier – wie mit der Beschwerdeschrift zutreffend dargelegt – auch insbesondere im Hinblick auf die unentgeltliche Übertragung eines Grundstückes der Erblasserin an Frau P. W. der Fall. Das berechtigte Interesse wird dabei grundsätzlich nicht durch den Verfahrensgegenstand begrenzt, in dessen Akten Einsicht begehrt wird (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 13 Rn 30; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 13 Rn 34, jeweils m.w.N.).
Auch die Abwägung zwischen dem – auch postmortal fortwirkenden – Interesse der Betroffenen an informationeller Selbstbestimmung und dem Informationsinteresse der Antragsteller führt hier zu einem Überwiegen des Informationsinteresses des Antragstellers. Schutzwürdige Interessen eines Dritten stehen gleichfalls nicht entgegen.
Die Akteneinsicht erfolgt hier gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 FamFG nach pflichtgemäßen Ermessen antragsgemäß durch die Übersendung der Akten in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller für 3 Tage. Die Akten sind kurzfristig entbehrlich und es sind auch keine Gründe, die gegen eine Einsichtnahme in der Kanzlei sprechen würden, ersichtlich (vgl.Sternal in Keidel aaO § 13 Rn 59).
B. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht (§ 81 Abs. 1 FamFG).