AG Schwelm
Az: 64 OWi 18/10 (b)
Beschluss vom 13.04.2010
Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes Multanova 6 F (Typ MU VR 6F, Bediengerätenummer: ………) zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Verwaltungsbehörden zu 50 %, im Übrigen trägt der Betroffene diese selbst.
Gründe
Der nach §§ 62, 69 OwiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zum Teil begründet.
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden.
Zu den Unterlagen des Bußgeldverfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörden, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird.
Um zu gewährleisten, dass der Verteidiger des Betroffenen die Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgerätes nachvollziehen und überprüfen kann, ist ihm auch Einsicht in die Bedienungsanleitung zu gewähren. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ein solches Akteneinsichtsrecht sprechen. Insbesondere die datenschutzrechtlichen Bedenken der Herstellerfirma vermögen nicht zu überzeugen.
Nicht zu den Akten gehören jedoch Lebensakten von technischen Messgeräten (vgl. m.w.N. Göhler OwiG, 15.AUflage, § 60, Rn. 49). Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für die Führung solcher Akten, denn die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung wird durch die Eichordnung hinreichend gewährleistet.
Davon abgesehen führt das vorliegend eingesetzte Messgerät Multanova 6F vor der Inbetriebnahme einen nicht zu umgehenden Selbsttest durch, der gleichfalls sicherstellt, dass mit einem ordnungsgemäß funktionierendem Gerät die Messung erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 unanfechtbar.