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Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer BGB-Gesellschaft

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 7/14 – Beschluss vom 19.03.2014

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg – Grundbuchamt – vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.294,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Für die im Grundbuch von B.             Bl. 597 verzeichneten beiden Grundstücke ist die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat auf den Grundstücken die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 1.587,08 € bzw. 1.587,07 € nebst Zinsen beantragt und zum Nachweis der Forderung die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Aschersleben vom 25. April 2013 vorgelegt, der als Antragsteller ausweist:

Radiologische Gemeinschaftspraxis

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

A.         Straße 02a

….    S.

gesetzlich vertreten durch:

Gesellschafter

Dr. med. M.         A.

Dr. med. C.            R.

Dr. med. A.          S.

Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2013 hat die Rechtspflegerin die Beteiligte zu 1) unter Fristsetzung von einem Monat darauf hingewiesen, dass im Falle der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts alle Gesellschafter namentlich zu bezeichnen seien und die Angabe der gesetzlichen Vertreter im Titel nicht genüge. Auf die Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1), dass es sich bei den im Titel genannten Vertretern zugleich um die Gesellschafter der Beteiligten zu 1) handele, hat die Rechtspflegerin den Antrag mit Beschluss vom 30. Januar 2014 zurückgewiesen. So seien im Titel die Gesellschafter einzeln als Gesellschafter zu benennen, die Angabe „gesetzlich vertreten durch“ genüge hierfür nicht. Denn die im Prozessverfahren handelnden Vertreter seien personell nicht notwendig mit dem Gesellschafterbestand identisch.

Gegen den Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 74 GBO).

Sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegen nicht vor. Denn es mangelt an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubiger in den Eintragungsunterlagen. Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts – und damit auch einer Zwangssicherungshypothek – zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO: Soll ein Recht für eine Gesellschaft eingetragen werden, so sind auch deren sämtliche – und nicht nur die vertretungsberechtigten – Gesellschafter im Grundbuch einzutragen (z. B. OLG Stuttgart BeckRS 2011, 24208). Dies setzt voraus, dass die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen vorhanden sind (z. B. Demharter, Rn. 13 zu § 47 GBO). Soll eine BGB-Gesellschaft eingetragen werden, müssen demzufolge in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein. Als Eintragungsunterlage kommt bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek allein der Titel in Betracht (Musielak/Becker, Rn. 6a zu § 867 ZPO). Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich. Der Gesetzgeber hat diese Konsequenz im Zusammenhang mit der Ergänzung von § 47 GBO gesehen (BT-Drucks. 16/13437, S. 24), aber in bewusster Abkehr zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 (BGH NJW 2009, 594) hingenommen (z. B. BGH NJW 2011, 615, 616), weil der zukünftige Titelgläubiger es im Erkenntnisverfahren in der Hand hat, seine grundbuchtaugliche Bezeichnung herbeizuführen und ihm andernfalls zumindest der Vollstreckungszugriff durch Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung verbleibt (z. B. OLG Stuttgart, a. a. O.). Diese Voraussetzungen erfüllt der von der Beteiligten zu 1) vorgelegte Titel nicht. Denn als Gläubiger ist ausschließlich die „Radiologische Gemeinschaftspraxis“ benannt, Gesellschafter finden lediglich als „gesetzliche Vertreter“ Erwähnung. Dies genügt für die Angabe des Gesellschafterbestandes jedoch nicht, weil – worauf die Rechtspflegerin zu Recht hingewiesen hat – der Gesellschafterbestand und der Kreis der Vertretungsberechtigten aufgrund vom gesetzlichen Leitbild der §§ 709, 710, 714 BGB abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag auseinanderfallen können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat die Höhe der zu sichernden Forderung zugrunde gelegt hat.

 

 

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