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Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Waldgrundstücks neben einer Straße

LG Bonn – Az.: 1 O 172/13 – Urteil vom 19.03.2014

Die Klageansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Eine Entscheidung über die Höhe der Ansprüche bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen behaupteter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger verunfallte mit seinem Pkw – insoweit streitig, die beklagte Stadt hat sich mit Nichtwissen erklärt – am 05.08.2012 gegen 11:00 Uhr auf der L …, der T-Straße, aus Fahrtrichtung C2 in Fahrtrichtung B, als ein Baum auf die Fahrbahn stürzte. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin C, befand sich nach dem Vortrag des Klägers als Beifahrerin ebenfalls im PKW F Cabrio des Klägers, das am 04.06.2009 erstmals zugelassen worden war.

Die Beklagte ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Waldgrundstücks. Die letzte Baumkontrolle im streitgegenständlichen Bereich des Parkplatzes F2 hat am 22.05.2012 durch den Zeugen L, den Förster der Beklagten, stattgefunden. Hierbei sind ihm schräg gewachsene Bäume aufgefallen, die bei Gelegenheit entfernt werden sollten.

Der Kläger hat durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.08.2012 die Beklagte erstmals zur Schadensregulierung aufgefordert. Mit Schreiben vom 10.10.2012 wies die Haftpflichtversicherung die Schadensersatzansprüche des Klägers als unbegründet zurück.

Der Kläger behauptet, auf Höhe des Kilometers 3,65 sei ein Baum von rechts auf die Fahrbahn unmittelbar vor das Fahrzeug des Klägers gestürzt, woraufhin das klägerische Fahrzeug mit diesem kollidiert sei, was er nicht habe vermeiden können.

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Waldgrundstücks neben einer Straße
Symbolfoto:Von LIUSHENGFILM /Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, dass ein bereits längere Zeit umgefallener Baum auf eine am Straßenrand stehende Birke gedrückt habe. Unter diesem Druck habe sich die Birke verbogen und sei schließlich abgebrochen und auf die Fahrbahn gestürzt. Das Wurzelwerk des Schadbaumes, der den Straßenbaum abgebrochen habe, sei bereits vollständig abgedeckt gewesen. Hieraus ergebe sich, dass der Schadbaum nicht kürzlich, sondern bereits vor längerer Zeit umgekippt sei. Dies ergebe sich zudem aus den Bildaufnahmen der Straßenmeisterei M vom 11.05.2011, die der Sachverständige N als Seiten 5 bis 7 der in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2014 überreichten Tischvorlage zur Akte gereicht hat.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die aus dem umgekippten Schadbaum herrührende Gefahrenlage der Beklagten längere Zeit bekannt gewesen sein muss, da sie als Eigentümerin des Waldes diesen insbesondere entlang von Straßen regelmäßig kontrollieren müsse. Ein umgestürzter Baum aber, der auf Bäume am Straßenrand drücke, stelle eine zu beseitigende Gefahr dar. Da dies nicht geschehen sei, hafte die Beklagte aus Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Der Kläger behauptet, er habe den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden über die Vollkasko-Versicherung reguliert, hierbei sei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR angefallen. Zudem sei aufgrund der erheblichen Reparatur des Pkws im Umfang von 5.326,80 EUR ein merkantiler Minderwert von mindestens 500,00 EUR entstanden. Schließlich macht der Kläger mit der am 25.05.2013 zugestellten Klage auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 120,67 EUR geltend.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,00 EUR zzgl. 5,00 % Zinsen über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt merkantile Wertminderung, mindestens jedoch 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadbaumes an der Böschung des P-baches – dessen Krone unstreitig die Straße nicht hätte erreichen können – keine Verkehrssicherungspflicht treffe. Zudem sei von dem schräg stehenden Baum laut Einschätzung des Zeugen L keine unmittelbare Gefahr ausgegangen. Denn aufgrund der guten Gesundheit und Dichte der Straßenbäume habe die Beklagte erwarten dürfen, dass ein aus der hinteren Baumreihe umfallender Baum an diesen hängen bleiben würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 20.09.2013 (Bl. … ff. d.A.) und 13.01.2014 (Bl. … ff. d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen N sowie durch Vernehmung der Zeugen C und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13.01.2014 (Bl. … ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO liegen vor, da die Parteien über Grund und Höhe von Schadensersatzansprüchen streiten und der Streit über den Haftungsgrund entscheidungsreif ist.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 05.08.2012 gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

1. Die Beklagte trifft als Eigentümerin des neben der L … gelegenen Waldgrundstücks die Verkehrssicherungspflicht für die von den Bäumen für die Benutzer der Straße ausgehenden Gefahren (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 25480).

2. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

a) Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und zur Erhaltung eines für den berechtigten Benutzer der Verkehrsfläche hinreichend sicheren Zustandes. Zwar hat der Verkehrssicherungspflichtige nicht alle denkbaren Maßnahmen zu treffen und für eine vollständige Sicherung des Verkehrsraums derart zu sorgen, dass Unfälle ausgeschlossen sind. Ein Tätigwerden der Verkehrssicherungspflichtigen ist jedoch dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

b) Die Pflicht, den öffentlichen Verkehr gegen die von Bäumen ausgehenden Gefahren zu sichern, geht nach gefestigter Rechtsprechung dahin, dass der Pflichtige die Maßnahmen zu treffen hat, die einerseits zum Schutz gegen Windbruch, Windwurf, herabfallende Äste, nicht mehr standsichere Bäume oder sonstige Gefahren erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes im Zuständigkeitsbereich der Pflichtigen zumutbar sind. Hierzu reicht im Regelfall eine in angemessenen regelmäßigen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung hinsichtlich der Standfestigkeit und Gesundheit des Baumes sowie äußerlich erkennbarer, von dem Baum ausgehender Gefahren aus. Darüber hinaus ist eine eingehende Untersuchung von Bäumen vorzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefährdung des Verkehrs durch den Baum oder seine Äste hindeuten (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 25480).

c) Bei Waldstücken, die neben einer Straße gelegen sind, beschränken sich die vorgenannten Kontroll- und Überwachungspflichten auf die Bäume, bei denen zu erwarten ist, dass von ihnen unmittelbare Gefahren für die Benutzer der angrenzenden Straße ausgehen können. Würde man darüber hinaus von dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangen, alle Bäume der Waldstücke einer ständigen Sichtprüfung zu unterziehen, würden die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannt und der Pflichtige unzumutbar belastet (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 25480).

d) Der Kontroll- und Überwachungspflicht unterfallen danach grundsätzlich zunächst die in der ersten Reihe des Waldstücks an der Straße stehenden Bäume. Von den folgenden Baumreihen können gleichermaßen mit der Folge, dass der Pflichtige sie in seine regelmäßige Sichtprüfung mit einbeziehen muss, Gefahren für die angrenzende Straße ausgehen, sofern die Bäume im Einzelfall von ihrer Größe her geeignet sind, die Straße zu erreichen, wenn sie umfallen. Dies gilt aber nur, wenn die erste Baumreihe nach dem Abstand der einzelnen Bäume und der Dichte des Geästes Lücken aufweist, so dass es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass ein in zweiter oder dritter Reihe stehender Baum durch die erste Reihe hindurch fällt. Ist hingegen die erste Baumreihe so dicht, dass zu erwarten ist, dass ein aus einer hinteren Baumreihe umfallender, abgestorbener Baum an ihr hängenbleibt, so kann der Sicherungspflichtige seine Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen auf die erste Baumreihe beschränken. Danach muss die lediglich unwahrscheinliche Möglichkeit, dass ein Baum angesichts eines konkreten Standortes auf eine angrenzende Straße fallen oder in anderer Weise Gefahren für diese Straße verursachen kann, für die Begründung einer Kontrollpflicht des Sicherungspflichtigen außer Betracht bleiben. Ist nicht zu erwarten, dass ein Baum, auch wenn er umstürzt, auf die Straße gerät, stellt die verbliebene Möglichkeit einer Gefährdung des Straßenverkehrs ein Restrisiko dar, dessen Verwirklichung in der Risikosphäre der Straßenbenutzer liegt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2012, 25480).

e) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, indem sie den streitgegenständlichen schräg stehenden Schadbaum sowie den an der Straße gelegenen Baum, auf dem der Schadbaum auflag, nicht weitergehend auf ihre Standfestigkeit untersucht hat.

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(1) Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die mündliche Vernehmung des Sachverständigen N steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein an der Straße gelegener Baum, bei dem es sich anders als der Kläger meint um eine Erle handelte, unter der Last der im P-bach schräg stehenden Buche gebrochen ist und auf die Straße L … stürzte.

(a) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich aus einer Zusammenschau des Verkehrsunfallortes, an dem sich insbesondere eine Delle in der Leitplanke erkennen ließ, und der durch den Kläger zur Akte gereichten Videoaufnahmen von dem Waldstück unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Geschehen, erkennen ließe, dass ein Seitenarm der im Bett des P-baches schräg stehenden Buche den Stamm der näher zur Straße gelegenen Erle abgeknickt habe. Hiernach stelle sich der durch den Kläger geschilderte Sturz der Erle auf die Straße als plausibel und nachvollziehbar dar. Hierzu verwies der Sachverständige insbesondere auf Bild 3 und 4 der Seite 10 der Tischvorlage, die durch die Parteien und die Kammer in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde. Auf Bild 4 sei deutlich erkennbar, dass der Seitenarm der Buche auf dem Stamm der Erle aufgelegen habe.

(b) Der Sachverständige führte weiter aus, dass ausweislich des Wurzelwerkes der Buche diese bereits lange Zeit schräg gestanden habe. Dies ergebe sich zudem aus den Bildaufnahmen der Straßenmeisterei M vom 10.05.2011. Hierauf sei erkennbar, dass ein Baum, bei dem es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um den streitgegenständlichen Schadbaum handele, bereits im Mai 2011 in einem Winkel von 30-40° geneigt gewesen sei. Dieser Neigungswinkel rechtfertige die Annahme, dass die Buche bereits auf einem anderen Baum aufgelegen und nicht mehr aus eigener Kraft gestanden habe, wenngleich man auf den Aufnahmen nicht erkennen kann, dass die Buche auf der Erle aufliege.

(c) Die Buche habe im Zusammenspiel mit der Erle, an die sich anlehnte, ein in sich ruhendes statisches System dargestellt. Durch die dem streitgegenständlichen Unfallereignis vorangegangenen Niederschläge, die auf Seite 9 der Tischvorlage dargestellt sind, sei jedoch die Standfestigkeit der Buche beeinträchtigt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass die Erle abgeknickt und auf die Straße gestürzt sei. Denn es sei sehr unwahrscheinlich, dass die an der Straße gelegene Erle ohne Einfluss der Buche gebrochen sei.

(d) Die Buche selbst habe aufgrund ihres an der Böschung des P-baches gelegenen tieferen Standortes die Straße nicht erreichen können. Denn so sie nicht auf der Erle aufgelegen hätte, wäre sie beim Umfallen am Auflagepunkt der Böschung gebrochen. Dies aber mache es sehr unwahrscheinlich, dass die Buche selbst der Länge nach die Straße erreichen konnte.

(e) Die Kammer hat keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln und schließt sich ihnen nach eigener Überzeugung an. Der Sachverständige N hat sich mit den Einwendungen der Beklagten gegen seine Bewertung eingehend auseinander gesetzt und diese entkräftet. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gründen auf der persönlichen Inaugenscheinnahme der Unfallstelle und des streitgegenständlichen Waldstücks vom 11.12.2013 sowie auf einem eingehenden Studium der Gerichtsakte und der ausführlichen Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Foto- und Videoaufnahmen des Klägers sowie der Niederschlagsdaten und der Bildaufnahmen der Straßenmeisterei M.

(2) Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die im Bett des P-baches stehende Buche auf der näher zur Straße gelegenen Erle lehnte, als der Zeuge L am 22.05.2012 den streitgegenständlichen Waldabschnitt durch Sichtprüfung kontrollierte.

(a) Dies ergibt sich aus den zur Akte gereichten Bildaufnahmen der Straßenmeisterei M vom 10.05.2011 (vgl. Seiten 5 bis 7 der Tischvorlage), auf denen ein schräg stehender kräftiger Baum im streitgegenständlichen Waldgrundstück erkennbar ist. Der Sachverständige hat diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit als den streitgegenständlichen Schadbaum ausgemacht.

(b) Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2014 einer Verwertung der Bildaufnahmen der Straßenmeisterei entgegengetreten ist, weil diese durch den Sachverständigen ohne das Einverständnis der Beklagten herangezogen wurden, schmälert das den Beweiswert nicht. Denn der Kläger hat sich die den Bildaufnahmen innewohnenden Tatsachen in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2014 zu Eigen gemacht und die Beiziehung der Bildaufnahmen beantragt.

(3) Ist aber bereits von der Straße von weitem erkennbar, dass ein schräg stehender kräftiger Baum so weit geneigt ist, dass davon auszugehen ist, dass er sich nicht mehr aus eigener Kraft halten kann, sondern vielmehr durch einen in Straßennähe gelegenen Baum gestützt wird, so ist der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, den betreffenden Schadbaum sowie den ihn stützenden Baum auf die Standfestigkeit hin zu überprüfen.

(a) Bei einem Neigungswinkel eines Baumes von jedenfalls 30° in Richtung Straße handelt es sich um einen äußerlich erkennbaren Umstand, der eine Gefährdung des Straßenverkehrs nahelegt und auch nach der durch die Beklagtenseite zitierten Rechtsprechung eine jedenfalls eingehende Untersuchung, wenn nicht gar Maßnahmen wie das Stützen oder Fällen des Schadbaumes erfordert.

(b) Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich grundsätzlich die Pflicht zur Sichtkontrolle lediglich auf die unmittelbar am Straßenrand gelegenen Bäume bezieht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hinter den Straßenbäumen gelegenen weiteren Bäumen der Größe nach im Fall des Umstürzens die Straße selbst nicht erreichen können oder die erste Baumreihe so dicht ist, dass zu erwarten steht, dass ein aus einer hinteren Baumreihe umfallender, abgestorbener Baum an ihr hängenbleibt.

(c) Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn ein Baum aus einer hinteren Baumreihe bereits schräg steht bzw. umgefallen ist und auf einem näher zur Straße gelegenen Baum lehnt, der selbst im Falle eines Umfallens oder Abknickens die Straße erreichen kann. Denn in diesem Fall hat sich die Gefahr für den Straßenverkehr bereits insoweit konkretisiert, als dass der umgefallene oder auch nur schräg stehende Baum Kraft auf den an der Straße gelegenen Baum ausübt. Es handelt sich insoweit nicht um eine durch die Rechtsprechung beschriebene Sichtkontrolle aufrecht stehender Bäume in der von der Straße aus gesehen zweiten oder dritten Reihe. Vielmehr muss der Umstand, dass ein Baum aus einer hinteren Baumreihe umgefallen ist bzw. so schräg steht, dass er auf einen Baum drückt, der die Straße im Falle eines Sturzes oder Abknickens erreichen kann, auch bei der Sichtkontrolle der an der Straße gelegenen Bäume auffallen und Anlass zu weitergehenden Untersuchungen geben.

(4) Die nach der Verkehrssicherungspflicht gebotenen Handlungen hat die Beklagte unterlassen, denn der für sie als Förster tätige Zeuge L hat bei der Sichtkontrolle des streitgegenständlichen Waldstücks am 22.05.2012 den etwa 30° schräg stehenden Schadbaum schuldhaft nicht weitergehend untersucht oder jedenfalls nicht erkannt, obwohl ihm dies möglich gewesen ist.

(a) Die Behauptung der Beklagten, eine von dem Schadbaum ausgehende Gefahr sei am 22.05.2012 noch nicht erkennbar gewesen, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer widerlegt.

(b) Zum einen ergibt sich wie bereits dargelegt aus den Bildaufnahmen der Straßenmeisterei M, die durch den Sachverständigen N ausgewertet wurden, dass der Baum bereits im Mai 2011 schräg standen haben muss und dies auch von der Straße aus erkennbar war.

(c) Zum anderen hat der Zeuge L bekundet, dass er im Frühjahr 2012 von einem Forstwirt aus einem benachbarten Forstbetrieb angerufen worden sei, der ihn darauf hingewiesen habe, dass im T ein Baum schräg stehe.

(d) Soweit der Zeuge L weiter bekundet hat, dass er aufgrund dieses Anrufs den Bereich im T abgefahren bzw. abgegangen sei und ihm hierbei nichts Gefährliches aufgefallen sei, steht das den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Denn hieraus ergibt sich lediglich, dass er den streitgegenständlichen Schadbaum entweder übersehen oder die ihm innewohnende Gefahr verkannt hat.

(e) Der Zeuge L handelte insoweit auch schuldhaft, da ausweislich der zur Akte gereichten Bildaufnahmen der Straßenmeisterei M ein Baum mit einem Neigungswinkel von jedenfalls 30° von der Straße aus ohne weiteres erkennbar gewesen ist. Hierfür spricht zudem, dass der Zeuge von einem Förster des benachbarten Förstereibetriebs auf eine solche Gefahr aufmerksam gemacht wurde.

3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer des weiteren fest, dass der Kläger mit seinen Pkw mit dem auf die T-Straße gestürzten abgebrochenen Teil der streitgegenständlichen Erle am 05.08.2012 gegen 11:00 Uhr kollidierte und dies für ihn nicht vermeidbar war.

a) Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin C, hat bekundet, dass sie am streitgegenständlichen Unfalltag Beifahrerin des Fahrzeugs gewesen sei, als sich der Unfall ereignete. Sie führte aus, dass während sie die Straße entlang fuhren, es plötzlich einen lauten Knall gegeben habe und Laub die Windschutzscheibe verdunkelt habe. Es sei so dunkel geworden, dass sie ihrem Mann zugerufen habe, er solle sofort anhalten und die Warnanlage einschalten. Durch die Kollision mit dem umstürzenden Baum sei das Fahrzeug des Klägers nicht nur unerheblich beschädigt worden, so sei ein Seitenspiegel sofort abgefallen.

b) Die Aussage der Zeugin C ist glaubhaft. Sie vermochte das Unfallgeschehen zusammenhängend und im notwendigen Umfang detailgenau wiederzugeben. Zudem vermochte es die Zeugin, das Geschehen zeitlich und örtlich einzugrenzen. Insbesondere der Umstand, dass sie in ihrer Schilderung ihren Ausruf zum Kläger, sofort anzuhalten und die Warnanlage einzuschalten, schilderte, macht die Darstellung als Wiedergabe tatsächlich erlebten Geschehens glaubhaft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Zeugin um die Ehefrau des Klägers handelt.

c) Nach der Vernehmung der Zeugin C geht die Kammer mit der nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Überzeugung davon aus, dass die Erle so plötzlich abknickte und auf die Straße stürzte, dass der Kläger den Unfall nicht vermeiden konnte, da vernünftige Zweifel ausgeräumt sind.

d) Die Kammer war nicht gehalten, dem gegenbeweislich gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Soweit die Beklagte behauptet, der Unfall sei für den Kläger vermeidbar gewesen, handelt es sich um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Denn die Beklagte trägt keine Tatsachen vor, die Ausgangspunkt einer sachverständigen Unfallrekonstruktion sein könnten.

4. Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Unfallursächlichkeit der durch die Reparaturkostenkalkulation dargelegten Schadensposten bestreitet. Denn unabhängig von der noch zu ermittelnden Höhe eines vom Umfang der Schäden abhängigen merkantilen Minderwertes ist zur Überzeugung der Kammer ein der Klägerin zu ersetzender Schaden und ein hieraus folgender Minderwert des 2009 erstmals zugelassenen Klägerfahrzeugs mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten, was den Feststellungen eines Grundurteils genügt (vgl. Musielak in MüKo, 4. Aufl. 2013, § 304 ZPO Rn. 25). Dies ergibt sich bereits aus der Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem umgestürzten Baum auf der T-Straße selbst.

II.

Die Entscheidung über die Höhe des dem Kläger aus der Kollision mit der umgestürzten Kollision entstandenen Schadens bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten und über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da diese ebenfalls dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt.

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