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Einwand Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung für Leistungsanspruch

Kfz-Vollkaskoversicherung: Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens als Fälligkeitsvoraussetzung für Leistungsanspruch

LG Düsseldorf, Az: 20 S 188/08, Urteil vom 15.05.2009

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 23 C 9092/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen, wobei der Tenor des Urteils klarstellend wie folgt abgeändert wird:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Gründe

I.

Sachverständiger Auto
Symbolfoto: Yacobchuk / Bigstock

Das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes-Benz, ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 13. Februar 2008 bemerkte der Kläger einen Einbruchdiebstahl an seinem Fahrzeug, bei dem unstreitig auch das bei Auslieferung am 6. Mai 2002 eingebaute Navigationsgerät gestohlen wurde. Das Navigationsgerät hat einen Neuwert von 3.056,06 Euro netto, die Beklagte erstattete indes nur 1.191,86 Euro. Mit seiner Klage begehrt der Kläger nunmehr Zahlung des restlichen Betrages von 2.752,85 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob der von der Beklagten zu er-stattende Wiederbeschaffungswert des Navigationsgerätes vorliegend dem Neuwert gleichzusetzen ist, weil es keinen seriösen Markt für gebrauchte Navigationsgeräte gibt und das streitgegenständliche Navigationsgerät zudem nicht gebraucht zu erhalten ist. Erstmals in der mündlichen Verhandlung erster Instanz beruft sich die Beklagte auf § 14 AKB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Einrede der Schiedsvereinbarung gem. § 14 AKB abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Kläger steht jedenfalls zur Zeit kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.752,58 Euro aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kraftfahrtversicherungsvertrag zu.

Es kann dahin stehen, ob die Beklagte im Rahmen des § 13 AKB den Neuwert oder nur den Gebrauchtwert des am 13. Februar 2008 aus dem Auto Mercedes Benz des Klägers entwendeten Navigationsgeräts erstatten muss.

Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass der Klageanspruch zur Zeit nicht fällig ist.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Einrede gem. § 14 AKB erhoben. Gem. § 14 AKB entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuss. Diese Durchführung des Sachverständigenverfahrens ist Fälligkeitsvoraussetzung, die erst auf Einrede und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Prölls / Martin – Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 14 AKB Rz. 2).

Die Beklagte konnte die Einrede vorliegend auch noch wirksam erheben.

Der Auffassung des Klägers, die Erhebung der Einrede sei bereits deshalb nicht zulässig, weil die Parteien nicht über die Höhe einer Minderung aufgrund eines Abzugs „neu für alt“ streiten, sondern darüber, ob eine Minderung überhaupt vorzunehmen ist, schließt sich die Kammer nicht an.

§ 14 AKB regelt, dass ein Sachverständigenausschuss auch bei Meinungsverschiedenheiten über die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes entscheidet. Die Parteien sind sich vorliegend uneins darüber, ob die Beklagte zu Recht einen Abzug „neu für alt“ vorgenommen hat und nur den Zeitwert des Navigationsgerätes ersetzen muss, oder ob aufgrund besonderer Umstände auf dem Markt der Navigationsgeräte der Neuwert des Gerätes in Ansatz zu bringen ist. Die Kammer verkennt nicht, dass dies die Rechtsfrage enthält, ob Umstände des Marktes zum Ersatz des Neuwertes zwingen, weil der Erwerb eines gebrauchten Geräts unzumutbar ist. Dieser Rechtsfrage vorgreiflich sind indes Tatsachenfragen den Markt betreffend, die zwischen den Parteien streitig sind und daher vom Gericht durch Sachverständigengutachten aufzuklären wären. Es wäre indes mit § 14 AKB nicht vereinbar, wenn der Sachverstand des Sachverständigenausschusses durch die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht ersetzt würde.

Zu Recht geht das Amtsgericht weiter davon aus, dass die Erhebung der Einrede gem. § 14 AKB auch nicht treuwidrig ist, § 242 BGB.

Die wohl überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Erhebung der Einrede der Schiedsgutachterklausel erst im Prozess nicht gegen § 242 BGB verstößt (OLG Köln, NVersZ 2002, 222; OLG Köln, Urteil vom 11.07.1995, 9 U 390/94; LG Köln Urteil vom 21.09.1981, 24 (74) O 541/79). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Versicherer die Leistung schon dem Grunde nach endgültig abgelehnt hat oder den Versicherer seinerseits auf den Klageweg verwiesen hat. Der Versicherer verstößt selbst dann nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er nach Eintritt eines Versicherungsfalles mit dem Versicherungsnehmer zunächst über die Schadenshöhe verhandelt und in diesem Zusammenhang auch Sachverständigengutachten eingeholt hat, den seiner Meinung nach angemessenen Entschädigungsbetrag zahlt und sich im Rechtsstreit in Bezug auf die weitergehende Forderung des Versicherungsnehmers auf § 14 AKB beruft (OLG Köln, NVersZ 2002, 222; OLG Köln, r+s 1996, 14; OLG Frankfurt, VersR 1990, 1384, 1385).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, hat die Beklagte vorliegend nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Zwar haben die Parteien bereits vorgerichtlich über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes gestritten. Die Beklagte hat indes hierzu kein Gutachten eingeholt und von vornherein die Auffassung vertreten, nur zur Erstattung des Zeitwertes verpflichtet zu sein. Sie hat den Kläger auch nicht auf den Rechtsweg verwiesen. Es bestand auch keine Hinweispflicht der Beklagten. Vielmehr war es Sache des Klägers, die Rechtslage umfassend zu prüfen (vgl. OLG Köln, NVersZ 2002, 222). Der Kläger hätte daher vor Klageerhebung bei der Beklagten nachfragen können und müssen, ob die Beklagte auf der Durchführung des Sachverständigenverfahrens besteht.

Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte die Einrede nicht direkt in der Klageerwiderung, sondern erst in der mündlichen Verhandlung erhoben hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass teilweise die Auffassung vertreten wird, eine nicht direkt in der Klageerwiderung sondern erst im Laufe des Rechtsstreits erhobene Einrede verstoße gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. Prölls / Martin – Knappmann, VVG, 27. Auflage, § 14 AKB Rz. 2).

Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger erstmals in der mündlichen auf den Hinweis des Gerichts für seine Behauptung, dass es für das streitgegenständliche Navigationsgerät keinen Markt gebe, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. Dieser Beweisantritt ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt schriftsätzlich erfolgt. Mit der Klageschrift stellt er diese Behauptung ausschließlich unter das Zeugnis des Mitarbeiters der Firma xxx GmbH & Co. KG, Herrn xxx. Mit Schriftsätzen vom 12.09.2008 und 01.10.2008 tritt er zwar Beweis durch Sachverständigengutachten an, allerdings für die Behauptung, dass nur ein Bruchteil der hergestellten Navigationsgeräte für das in Rede stehende Fahrzeug geeignet und daher für den Laien nicht erkennbar sei, ob das im Gebrauchthandel angebotene Gerät tatsächlich in das jeweilige Fahrzeug passe. Mit Schriftsatz vom 24.10.2008 folgt schließlich ein Beweisantritt für die Behauptung, dass das gestohlene Navigationsgerät einige besondere Funktionen aufweise, die nicht alle hergestellten Command-Geräte hätten.

Zu Recht hat daher der Amtsrichter in der mündlichen Verhandlung auf den noch fehlenden Beweisantritt hingewiesen.

Unabhängig von der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Einrede der Schiedsgutachterklausel noch wirksam im Prozess erhoben werden kann, rechtfertigen es vorliegend auch die Besonderheiten des Falles, die in der mündlichen Verhandlung erhobene Einrede nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.752,85 Euro

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