OLG Oldenburg
Az.: 12 UF 69/03
Urteil vom 18.11.2003
Vorinstanz: AG Delmenhorst – Az.: 22 F 140/03
Leitsatz:
Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Grundsicherung sind beim Elternunterhalt bedarfsdeckend in Anspruch zu nehmen.
Der angemessene Bedarf des mit dem in Anspruch genommen Kind zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich in der Regel nach der Hälfte des gemeinsamen Einkommens beider Eheleute.
In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 04. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05. August 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Delmenhorst geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Sozialleistungen, die er für die Mutter des Beklagten erbracht hat, in Anspruch.
Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 10. Juli 2002 bis 30. April 2003 für die in einem Pflegeheim untergebrachte Mutter des Beklagten Sozialhilfeaufwendungen mit einem Gesamtbetrag von 1.169,74 EUR. Er erbringt weitere laufende Leistungen, deren endgültige Höhe noch nicht feststeht.
Von der Aufnahme der Zahlungen unterrichtete er den Beklagten mit Rechtswahrungsanzeige vom 08. Juli 2002.
Der Beklagte ist Rentner mit einem Grad der Behinderung von 70 %. Er bezieht eine monatliche Altersversorgung von insgesamt rund 1.898 EUR. Seine Ehefrau ist als Krankenschwester berufstätig und erhält ein Nettoeinkommen von rund 525 EUR. Ferner erhielten sie eine Steuererstattung von rund 178 EUR. Beide wohnen mietfrei in einem Einfamilienhaus, für das sie einen monatlichen Abtrag von 450 EUR aufbringen. Außerdem fallen verschiedene Beiträge für Versicherungen an.
Mit dem Vorbringen, das Einkommen sei unter Berücksichtigung der Hausbelastungen um einen Vorteil an ersparter Miete von rund 119 EUR zu erhöhen, hat der Kläger die Zahlung von 1.169,74 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ab Mai 2003 auf den laufenden Unterhalt Abschläge in Höhe von monatlich 120,47 EUR bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
Durch Urteil vom 05. August 2003 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Delmenhorst der Klage antragsgemäß stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Er macht geltend, das Amtsgericht sei von einem zu hohen Mietwert ausgegangen und habe den Bedarf seiner Ehefrau zu niedrig bemessen. Zudem entstünden ihm und seiner Ehefrau krankheitsbedingte Mehraufwendungen von monatlich zumindest 250 EUR.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Delmenhorst vom 05. August 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger aus übergegangenem Recht Unterhaltszahlungen zu leisten.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Feststellung begehrt, dass der Beklagte ab Mai 2003 zu laufenden Abschlagszahlungen verpflichtet sei. Eine Feststellungsklage setzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses voraus (§ 256 Abs. 1 ZPO). Daran fehlt es nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn zugleich Klage auf Leistung erhoben werden kann (Zöller/Greger § 256 ZPO Rn. 7a). Dies trifft auch für den vorliegenden Fall zu, da der Kläger nicht Feststellung einer fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung begehrt, sondern aufgrund der noch ungeklärten Bedürfnislage die Entrichtung laufender Abschlagszahlungen verlangt. Für die Durchsetzung erst in Zukunft übergehender Unterhaltsansprüche steht dem Kläger jedoch die Leistungsklage zur Verfügung (§ 91 Abs. 3 S. 2 BSHG).
Die Klage ist zudem sachlich nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf künftige Leistung nicht hinreichend dargelegt. Dieses Recht gründet sich auf die Erwartung, dass die in der Vergangenheit erbrachten Zahlungen aufgrund unveränderter Verhältnisse auch für die Zukunft aufzubringen sind. Daher obliegt zunächst dem Sozialhilfeträger die Darlegung, dass für längere Zeit Leistungen fortzuentrichten sind (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz § 91 BSHG Rn. 179). In welchem Umfang dies hier erforderlich ist, erschließt sich aus dem nicht weiter substantiierten Vortrag, es liege zur Zeit noch keine verbindliche Pflegesatzvereinbarung vor, nicht. Zum Bestehen eines Unterhaltsanspruchs fehlt es an einem hinreichenden Sachvortrag. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 91 BSHG läßt die Rechtsnatur des Anspruchs unberührt. Grundlage der geltend gemachten Forderung ist unverändert der Anspruch der Mutter gegen ihren Sohn aus § 1601 BGB. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die mangelnde Fähigkeit, den Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen selbst zu decken (§ 1602 Abs. 1 BGB; Palandt/Diederichsen § 1602 BGB Rn. 4; Weinreich/Klein § 1602 BGB Rn. 29). Einer Darlegung der Höhe des Bedarfs und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter des Beklagten ist der Kläger nicht bereits aufgrund der geleisteten Sozialhilfe enthoben, weil zwischen dieser und der bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht erhebliche Wertungsunterschiede bestehen und die sozialrechtlichen Ansprüche die unterhaltsrechtlichen Ansprüche zum Teil überschreiten (Schellhorn/Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rn. 36f; vgl. auch Senat FamRZ 1991, 1347). Es ist zudem unklar, ob monatlich gleichbleibende Leistungen erbracht werden oder in der geltend gemachten Summe für einzelne Monate eine Erstattung beansprucht wird, die über eine Leistungsfähigkeit des Beklagten hinausgeht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang ab Januar 2003 Leistungen nach dem Gesetz zur sozialen Grundsicherung (BGBl. I 2001, 1310; vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien Ziff. 2.9) in Anspruch genommen werden und aus welchen Gründen gleichwohl noch ein ungedeckter Bedarf bestehen soll.
Aber auch unabhängig davon kommt ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten aus § 1601 BGB mangels ausreichender Leistungsfähigkeit nicht in Betracht. Sein anrechenbares Einkommen übersteigt nicht den ihm in jedem Fall zu belassenden Selbstbehalt von 1.250 EUR. Dies gilt unabhängig davon, ob weitere erstmals mit der Berufung geltend gemachte Belastungen einkommensmindernd zu berücksichtigen wären oder nicht.
Nach der Klagebegründung beträgt das maßgebliche Einkommen des Beklagten rund 1.987 EUR, wobei zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass auch künftig eine gleich hohe Steuererstattung zu erwarten ist. Dieses Einkommen ist um Versicherungsleistungen von zumindest 160 EUR und den Hausabtrag von unstreitig 450 EUR zu vermindern. Im Gegenzug ist ein geldwerter Vorteil in Höhe ersparter Mietausgaben von 570 EUR hinzuzurechnen. Dabei bemisst sich dieser Wohnwert nicht nach einem für das bewohnte Haus aufzubringenden Mietzins, sondern nach dem Betrag, der für die Anmietung einer dem verfügbaren Einkommen entsprechenden Wohnung angemessen wäre.
Mit der ertraglosen Nutzung eigenen Vermögens ist der Vorteil verbunden, sonst unvermeidbare Aufwendungen zu ersparen. Zwar ist für die Bewertung des Gebrauchsvorteils (§ 100 BGB) in der Regel der übliche Mietzins als objektiver Wert maßgebend. Dieser objektive Maßstab wird unterhaltsrechtlich aber durch subjektive Gesichtspunkte überlagert, soweit ein Mißverhältnis zum verfügbaren Einkommen besteht. Tatsächliche Einnahmen sind mit dem Wohnen im eigenen Haus nicht verbunden, so dass der Kapitalwert eines Hausgrundstücks das zur Verfügung stehende Einkommen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten nicht beeinflusst. Es besteht auch keine Obliegenheit, diesen Kapitalwert durch eine Fremdvermietung ertragbringend einzusetzen. Eine anderweitige Nutzung oder Verwertung des Hausgrundstücks wäre mit einer beim Verwandtenunterhalt nicht zu erwartenden Einschränkung der eigenen Lebensstellung verbunden. Daher ist für den Wert mietfreien Wohnens nicht der für den selbstgenutzten Wohnraum im Fremdvergleich aufzuwendende Mietzins maßgebend. Vielmehr ist auf die ersparten Mietaufwendungen abzustellen, deren Höhe individuell nach den augenblicklichen Lebens und Einkommensverhältnissen zu bemessen ist (BGH FamRZ 2003, 1179, 1181; Senat FamRZ 2000, 1174, 1175; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rn. 781a). Bei einem 2.000 EUR übersteigenden Familieneinkommen steht ein Mietzins von rund 570 EUR in einem zum verfügbaren Einkommen angemessenen Verhältnis, womit sich der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Betrag im Ergebnis als zutreffend erweist.
Der sich damit ergebende Betrag von 1.947 EUR ist darüber hinaus um den von dem Beklagten für den Unterhalt seiner Ehefrau einzusetzenden Anteil zu kürzen. Der in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Bedarf des Ehegatten ausgewiesene Selbstbehalt von 950 EUR stellt dabei ebenso wie der Selbstbehalt des in Anspruch genommenen Kindes nur die unterste Grenze des in jedem Fall anrechnungsfrei zu bleibenden Betrages dar. Daraus läßt sich jedoch für die Höhe des angemessenen Bedarfs anderer Familienangehöriger nichts ableiten. Dieser Bedarf ist vielmehr ebenfalls nach den konkreten Einkommens und Vermögensverhältnissen der Eheleute zu bestimmen. Da die Ehefrau des Beklagten ihrer Schwiegermutter gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr im Rang vorgeht, braucht sie keine Kürzung ihres eigenen angemessenen Unterhalts hinzunehmen (BGH aaO; Senat FamRZ 1991, 1347; FamRZ 2000, 1174, 1175).
Die Höhe dieses Bedarfs ist nach den durch die Einkommen beider Ehegatten bestimmten ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen, an denen die Ehefrau grundsätzlich einen gleichen Anteil hat. Soll schon für die geschiedene Ehe vom Grundsatz gleicher Teilhabe auszugehen sein (so BVerfG NJW 2002, 1185, 1186), muss dieses erst recht für Eheleute gelten, die in intakter Ehe leben. Daher ist es folgerichtig, wenn der BGH diesen angemessenen Bedarf mit der Hälfte der beiderseitigen Einkommen der Eheleute bewertet hat (BGH FamRZ 2002, 742; FamRZ 2003, 860, 866). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
Vermindert um die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen ergibt sich einschließlich der anteiligen Steuererstattung für die Ehefrau des Beklagten ein anrechenbares Einkommen von 565 EUR. Damit beläuft sich das Familieneinkommen auf insgesamt gerundet 2.510 EUR. Dieser Betrag ist insgesamt als bestimmend für die Lebensverhältnisse zugrunde zu legen, da für deren vom BGH erwogene Einschränkung durch eine „latente Unterhaltslast“ (BGH FamRZ 2003, 865) hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Der angemessene Bedarf der Ehefrau des Beklagten beläuft sich auf die Hälfte dieses Betrages und beträgt folglich 1.255 EUR. Abzüglich ihres eigenen Einkommens verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 690 EUR, um den das Einkommen des Beklagten zu vermindern ist. Damit ergibt sich für den Beklagten ein verbleibender Betrag von ebenfalls gerundet 1.255 EUR. Dieser überschreitet den angemessenen Selbstbehalt derart geringfügig, dass hiervon kein Unterhalt zu leisten ist.
Damit erweist sich die Klage bereits nach dem Vorbringen des Klägers als unbegründet, so dass es keiner Vertiefung bedarf, inwiefern die weiteren in der Berufungsbegründung vorgebrachten Aufwendungen das anrechenbare Einkommen zusätzlich vermindern könnten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestehen keine Gründe, die Revision zuzulassen.