Skip to content

Elternunterhalt – Auskunftsanspruch gegenüber Ehepartner der Geschwister?

Bundesgerichtshof

Az.: XII ZR 229/00

Urteil vom 07.05.2003


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Kinder, die allein Unterhalt für ihre Eltern leisten, können zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gegen ihre Geschwister nicht deren Ehegatten auf Auskunft über deren Vermögensverhältnisse verklagen. Zwar sind auch die Einkünfte der Schwägerinnen und Schwager für die Höhe des Ausgleichsanspruches relevant; ein direkter Auskunftsanspruch besteht jedoch allein gegenüber den Geschwistern.


Sachverhalt:

Der Kläger zahlt die Pflegeheimkosten seiner Mutter alleine. An diesen Kosten in Höhe von 530 € wollte er seinen Bruder beteiligen. Der Bruder wollte sich jedoch nicht beteiligen und verwies auf sein geringes Einkommen, welches er als Angestellter seiner Ehefrau verdiente. Zur Klärung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse machte der Kläger daraufhin Auskunftsansprüche gegenüber seinem Bruder und dessen Frau geltend.

Entscheidungsgründe:

Elternunterhalt müssen Kinder gem. § 1606 Abs. 3 BGB lediglich anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zahlen. Für die Klärung der wirtschaftlichen Situation der Geschwister ist es notwendig, die Einkommensverhältnisse der Ehegatten festzustellen.

Zwischen den Geschwistern ergibt sich der Anspruch auf Auskunft aus dem zwischen Geschwistern bestehenden Verhältnis. Das Gesetz kennt jedoch keine Unterhaltspflicht für die Schwiegereltern, so dass eine Auskunftspflicht der Ehegatten allenfalls nach § 242 BGB (Anmerkung: Grundsatz von Treu und Glauben) besteht. Auch hierfür fordert die Rechtsprechung jedoch ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, welches in der Regel jedoch nicht besteht. Der Kläger konnte mithin nur von seinem Bruder Auskünfte verlangen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben