Bundesgerichtshof
Az.: XII ZR 229/00
Urteil vom 07.05.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Kinder, die allein Unterhalt für ihre Eltern leisten, können zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gegen ihre Geschwister nicht deren Ehegatten auf Auskunft über deren Vermögensverhältnisse verklagen. Zwar sind auch die Einkünfte der Schwägerinnen und Schwager für die Höhe des Ausgleichsanspruches relevant; ein direkter Auskunftsanspruch besteht jedoch allein gegenüber den Geschwistern.
Sachverhalt:
Der Kläger zahlt die Pflegeheimkosten seiner Mutter alleine. An diesen Kosten in Höhe von 530 € wollte er seinen Bruder beteiligen. Der Bruder wollte sich jedoch nicht beteiligen und verwies auf sein geringes Einkommen, welches er als Angestellter seiner Ehefrau verdiente. Zur Klärung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse machte der Kläger daraufhin Auskunftsansprüche gegenüber seinem Bruder und dessen Frau geltend.
Entscheidungsgründe:
Elternunterhalt müssen Kinder gem. § 1606 Abs. 3 BGB lediglich anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zahlen. Für die Klärung der wirtschaftlichen Situation der Geschwister ist es notwendig, die Einkommensverhältnisse der Ehegatten festzustellen.
Zwischen den Geschwistern ergibt sich der Anspruch auf Auskunft aus dem zwischen Geschwistern bestehenden Verhältnis. Das Gesetz kennt jedoch keine Unterhaltspflicht für die Schwiegereltern, so dass eine Auskunftspflicht der Ehegatten allenfalls nach § 242 BGB (Anmerkung: Grundsatz von Treu und Glauben) besteht. Auch hierfür fordert die Rechtsprechung jedoch ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, welches in der Regel jedoch nicht besteht. Der Kläger konnte mithin nur von seinem Bruder Auskünfte verlangen.