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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Fehlschlagen der Nachbesserung

OLG Koblenz – Az.: 5 U 958/17 – Beschluss vom 20.11.2017

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 4. August 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 18. Dezember 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

3. Im Hinblick auf die vorstehende Fristsetzung wird die Berufungserwiderungsfrist bis zum 8. Januar 2018 erstreckt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags.

Mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2015 erwarb der Kläger von der Beklagten das Kraftfahrzeug Renault Clio Grandtour TCe 90, das mit einer Start-Stop-Funktion ausgestattet ist. Nach Übergabe des Fahrzeugs kam es mit Blick auf die Funktion der Start-Stopp-Automatik zu einem Austausch der Fahrzeugbatterie. Darüber hinaus suchte der Kläger die Beklagte auch zu anderen Terminen auf, wobei Anzahl und Anlass der Vorstellungen sowie der Gegenstand etwaiger Maßnahmen an dem Fahrzeug zwischen den Parteien streitig sind.

Mit undatiertem Schreiben, das nach dem Vorbringen des Klägers am 21. Juli 2016 bei der Beklagten eingeworfen worden sei, erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag unter Hinweis auf die defekte Start-Stopp-Automatik, die nicht funktionierende Klimaanlage, eine partielle Schädigung der Heckheizung, eine Beeinträchtigung der Funktion des Navigationssystems sowie metallische Geräusche des Bremspedals (Anlage K3; Bl. 3 des Anlagenbandes). Anschließend kam es zu weiterem Schriftverkehr hinsichtlich des Rücktritts.

Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.423 €, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges sowie auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € gerichteten Begehrens vorgetragen, die in seinem Rücktrittsschreiben angegebenen Mängel des Fahrzeugs seien gegeben. Er habe das Fahrzeug mindestens dreimal für Reparaturversuche zur Beklagten verbracht. Dabei habe er jeweils ein Leihfahrzeug erhalten. Gleichwohl seien die Mängel nicht behoben worden. Dies gelte insbesondere für die Start-Stopp-Automatik. Zur Herstellung deren Funktionstauglichkeit sei zunächst die Batterie gewechselt , anschließend eine Batterie und der Adapter ausgetauscht sowie letztlich der Wechsel zu einer großen Batterie vorgenommen worden. Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der gescheiterten Nachbesserungsversuche sei eine Fristsetzung vor dem Rücktritt nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, der Kläger habe das Fahrzeug lediglich einmal zur Reparatur der Start-Stopp-Automatik in ihre Werkstatt gebracht. Dabei sei eine Batterie, die zuvor habe bestellt werden müssen, weshalb kurzzeitig eine Notbatterie zum Einsatz gekommen sei, ausgewechselt worden. Zu weiteren Nachbesserungsversuchen bezüglich der Start-Stopp-Automatik sei es nicht gekommen, da der Kläger wegen dieses Mangelvorwurfs nicht mehr vorstellig geworden sei. Ihm sei zuvor mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug für eine Fehlerprüfung und -behebung an der Start-Stopp-Automatik für mehrere Tage in der Werkstatt verbleiben müsse. Wegen der Heckheizung sowie der Klimaanlage und des Navigationsgeräts sei zwar eine Kontaktaufnahme durch den Kläger erfolgt. Doch habe dieser nach Mitteilung der erforderlichen Bestellung zur Reparatur notwendiger Ersatzteile keine Gelegenheit mehr zur Schadensbehebung gegeben.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 104 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer Fristsetzung zur Behebung der vom Kläger zur Rechtfertigung des Rücktritts angeführten Mängel des Kraftfahrzeugs. Eine solche sei nicht entbehrlich, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger der Beklagten zumindest zwei Nachbesserungsversuche gewährt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Gelegenheit zur Nachbesserung hinsichtlich jedes einzelnen Mangels habe zubilligen müssen. Den entsprechenden Beweis habe er nicht erbracht. Seine eigene mehrere Nachbesserungsversuche schildernde Einlassung sei nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen. Die vernommenen Zeugen …[A] und …[B] hätten nicht bestätigt, dass wegen der Start-Stopp-Automatik mehrere Nachbesserungsversuche unternommen worden seien. Hinsichtlich der weiteren Mängel sei es jeweils nur zu einer einmaligen Vorstellung gekommen. Auch wenn deren Angaben gewisse Widersprüche aufgewiesen hätten, seien durch den Zeitablauf und die Anzahl zwischenzeitlicher Geschäftsvorfälle zu erklären. Ihre Schilderungen seien jeweils nachvollziehbar und es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Klägers den Geschehensablauf richtig wiedergeben und die Aussagen der Zeugen unzutreffend seien. Eine weitergehende Beweisaufnahme sei nicht veranlasst. Einer Vernehmung von Zeugen, wie oft der Kläger einen Leihwagen erhalten habe, bedürfe es nicht, da sich hieraus nicht ergebe, wie oft hinsichtlich der einzelnen Mängel Nachbesserungsversuche unternommen worden seien. Entsprechendes gelte für die Frage, ob die eingebaute Batterie die vom System vorgegebene Kapazität aufweise. Auch insofern lasse sich kein Rückschluss auf die Anzahl der Mangelbehebungsversuche ziehen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 107 ff. GA) verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens. Die Mängel an dem Fahrzeug seien nach wie vor gegeben. Lediglich der Mangel an der Klimaanlage sei zwischenzeitlich – nach dem erstinstanzlichen Urteil – repariert worden. Die Auffassung des Landgerichts, der Kläger sei in vollem Umfang beweisbelastet für die Einräumung von zwei Nachbesserungsversuchen, sei unzutreffend. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger keine Auftragsbestätigungen bzw. Bestätigungen seiner Rügen und Beanstandungen erteilt habe. Dies hätte sie indes vornehmen müssen. Hieraus müsse sich eine Beweiserleichterung ergeben, da die Ausstellung solcher Bescheinigungen nicht in der Sphäre des Klägers gelegen habe. Auch sei keine Vorlage der Leihfahrzeugbescheinigungen erfolgt, weshalb der Vortrag des Klägers zu den einzelnen Nachbesserungsterminen konkreter hätte bestritten werden müssen. Aus den Angaben der Zeugen …[A] und …[B] müsse zwingend geschlussfolgert werden, dass eine dritte Batterie eingebaut worden sei. Insofern hätte das Landgericht das Beweisangebot des Klägers, es sei eine falsche Batterie eingebaut worden, berücksichtigen müssen. Auch den Beweisangeboten zur Anmietung von Leihwagen sei nachzugehen gewesen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 8. November 2017 (Bl. 153 ff. GA) Bezug genommen.

II.

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehend begründete Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

Die Ansprüche des Klägers setzen einen wirksamen Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag voraus. Nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 BGB ist neben einem – von der Beklagten im Grundsatz nicht in Abrede gestellten – Sachmangel Voraussetzung, dass der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt wurde (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Fristsetzung ist unstreitig nicht erfolgt, weshalb ein Rücktritt nur dann in Betracht kommt, wenn die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB bzw. § 440 BGB entbehrlich war. Hinreichender Vortrag für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Die Parteien streiten – folgerichtig – allein darüber, ob die Nacherfüllung nach § 440 BGB als fehlgeschlagen anzusehen war, weshalb ein Rücktritt ohne Fristsetzung hätte erfolgen können. Nach § 440 Satz 2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Für die Annahme eines früheren Fehlschlagens der Nachbesserung fehlt es an Anhaltspunkten. Insofern ist – wie das Landgericht zutreffend ausführt – maßgebend, ob zwei erfolglose Nachbesserungsversuche erfolgt sind. Dabei ist auf den jeweiligen Sachmangel abzustellen. Es ist folglich nicht entscheidend, wie oft der Kläger die Werkstatt der Beklagten allgemein aufgesucht hat. Entscheidend ist vielmehr, ob hinsichtlich der verschiedenen Sachmängel jeweils zwei erfolglose Nachbesserungsversuche festgestellt werden können.

Hiervon ausgehend ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass für keinen der Sachmängel ein zweifacher erfolgloser Nachbesserungsversuch angenommen werden kann. Mit der Berufung stellt der Kläger nur noch auf den Sachmangel der fehlenden Funktionsfähigkeit der Start-Stopp-Automatik ab. Dies ist folgerichtig, da das Landgericht völlig zutreffend anführt, dass hinsichtlich der weiteren im Rücktrittsschreiben angeführten Sachmängel keine hinreichenden Anhaltspunkte für zwei erfolglose Nachbesserungsversuche bestehen. Auch hinsichtlich der Start-Stopp-Automatik erweisen sich die Angriffe des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil indes nicht als tragfähig. Das Landgericht hat zutreffend dem Kläger die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zugewiesen. Dies greift auch der Kläger im Kern nicht an. Die vom Kläger benannten Zeugen haben die von ihm behaupteten mehrfachen Nachbesserungsversuche hinsichtlich der Start-Stopp-Automatik nicht bestätigt. Keiner Aussage lässt sich nachvollziehbar entnehmen, dass es zu mehreren Nachbesserungsversuchen gekommen wäre. Soweit der Kläger etwaige Ungereimtheiten der Angaben der Zeugen aufgreift, ist zu berücksichtigen, dass er selbst die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Insofern vermögen Angriffe gegen die Aussagen der von ihm selbst benannten Zeugen nicht per se die Überzeugung von der Richtigkeit seines Vorbringens zu begründen. Allein auf sein Anhörungsergebnis vermochte das Landgericht seine Überzeugung von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht zu stützen. Dies begegnet keinen Bedenken und wird vom Senat in vollem Umfang geteilt. Das Landgericht hat völlig zutreffend darauf verwiesen, dass die Angaben des Klägers sowie der Zeugen unterschiedliche Geschehensabläufe schildern. Die Angaben der Zeugen …[A] und …[B] wiesen zwar gewisse Unterschiede auf. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ihnen von vornherein keine Überzeugungskraft beigemessen werden könnte. Vielmehr spricht dieser Gesichtspunkt dafür, dass sich die Zeugen, die beide bei der Beklagten tätig sind, nicht abgesprochen haben. Auch ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass der Zeitablauf und der alltägliche Geschäftsanfall dazu führen können, dass die Erinnerungsfähigkeit leidet, was die geringfügigen Abweichungen der Angaben der Zeugen erklären kann. Zudem haben diese – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – nachvollziehbare Erklärungen für den von ihnen geschilderten Geschehensablauf vorgenommen. Insofern nimmt der Senat auf die eingehende und sämtliche Gesichtspunkte umfassende Würdigung des Beweisergebnisses durch das Landgericht Bezug.

Eine nochmalige Beweiserhebung ist daher nicht veranlasst. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser Maßstab gilt auch für die Beanstandung der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den erhobenen Beweisen aufbringen, so dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet (vgl. nur OLG Koblenz, r+s 2011, 522). Vorliegend bestehen weder Anhaltspunkte, die bei einer nochmaligen Beweisaufnahme ein abweichendes Ergebnis als möglich erscheinen lassen, noch hat das Landgericht Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers unberücksichtigt gelassen oder entscheidungserhebliche Beweisantritte übergangen.

Soweit der Kläger die Vorlage von Bescheinigungen einfordert, aus denen sich die Anmietung eines Leihfahrzeugs in drei Fällen ergibt, bzw. eine Beweisaufnahme zu seiner Behauptung, er habe in drei Fällen ein Mietfahrzeug erhalten, für notwendig hält, ist dem nicht zu folgen. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die entsprechenden Behauptungen nicht entscheidungserheblich sind. Maßgebend für die Annahme eines Fehlschlagens der Nachbesserung ist nicht, wie oft der Kläger ein Mietfahrzeug angemietet hat. Es ist unstreitig, dass der Kläger zu verschiedenen Anlässen bei der Beklagten vorstellig geworden ist. Sein alleiniger Vortrag, er habe in drei Fällen einen Mietwagen erhalten, eröffnet keinen Zusammenhang zum Gegenstand der hiermit verbundenen Werkstattbesuche. Ein solcher wird vom Kläger nicht einmal ansatzweise verdeutlicht.

Auch aus der Unterlassung der von ihm eingeforderten Vorlage von Auftragsbestätigungen lässt sich keine von der getroffenen Beweislastentscheidung abweichende Bewertung rechtfertigen. Insofern kann allenfalls die Annahme einer sog. sekundären Darlegungslast der Beklagten erwogen werden. Eine solche setzt indes voraus, dass die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 138 Rn. 8b). An einer solchen Sachlage fehlt es indes. Die einzelnen Werkstatttermine sowie deren Anlass standen im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des Klägers. Er selbst entschied über die Kontaktaufnahme zur Beklagten wegen aus seiner Sicht bestehender Mängel. Insofern fiel es ihm anheim, sich durch Aufzeichnungen oder Anspruchsschreiben entsprechende Belege zu verschaffen, wenn ihm keine Bestätigungen durch die Gegenseite zur Verfügung gestellt wurden. Raum für eine sekundäre Darlegungslast, die über den Vortrag der Beklagten zu den Werkstattterminen des Klägers hinausgeht, besteht daher nicht.

Auch die Frage, welche Batterie letztlich im Fahrzeug des Klägers eingebaut wurde, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Damit könnte allenfalls geklärt werden, ob eine zu dem Fahrzeug des Klägers passende oder eine mangelhafte Batterie eingebaut wurde. Klarheit über die Anzahl der Nachbesserungsversuche verschafft indes auch dies nicht. Anders als der Kläger meint, kann aufgrund des Beweisergebnisses auch nicht davon ausgegangen werden, dass je nach Typ der eingebauten Batterie zwingend von mehreren Nachbesserungsversuchen ausgegangen werden müsste. Das Beweisergebnis ist vielmehr – wie das Landgericht überzeugend verdeutlicht hat – dahin zu würdigen, dass gerade keine hinreichende Gewissheit über die Anzahl der Nachbesserungsversuche gewonnen werden kann.

Letztlich geht dies zu Lasten des Klägers, der davon abgesehen hat, seine Mängelbeanstandungen für eine etwaige Prozessführung zu dokumentieren, und anschließend ohne Fristsetzung den Rücktritt erklärt hat.

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 522 Rn. 34; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 522 Rn. 61; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vorneherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 – 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen.

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Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000 € festzusetzen.

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