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Grundstückskaufvertrag – Schadenersatzanspruch aufgrund von Feuchtigkeit

LG Duisburg – Az.: 12 O 56/15 – Urteil vom 21.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 93.985,18 EUR

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Grundstückskaufvertrag in Anspruch. Mit notariellem Kaufvertrag vom 0 (UR-Nr. 77/2013 des Notars I1 in Duisburg) erwarb die Klägerin von der Beklagten das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück C-Straße in E3 gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 320.000,00 EUR. In dem notariellen Kauvertrag ist unter § 2 Ziffer 3 Satz 2 festgehalten: „Im Keller haben die Parteien bei einer gemeinsamen Besichtigung Feuchtigkeitsschäden festgestellt.“ In § 4 Ziffer 2 ist folgende Regelung enthalten: „Ansprüche des Käufers wegen offener oder verborgener Sachmängel des Kaufobjekts werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, soweit in dieser Urkunde nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelte vorsätzlich. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der vorstehende Haftungsausschluss nicht für arglistig verschwiegene Mängel und nicht für Garantien über die Beschaffenheit gilt.“ In § 6 Ziffer 4 des Vertrages haben die Parteien vereinbart: „Darüber hinaus ist der Käufer schon vor Besitzübergang berechtigt, die Feuchtigkeitsschäden im Kellerraum festzustellen und ggf. beheben zu lassen. … Der Verkäufer tritt hiermit sämtliche Erstattungsansprüche aus dieser Versicherung wegen des Feuchtigkeitsschadens an den Käufer ab.“ In § 6 Ziffer 10 des Vertrages ist folgende Regelung enthalten: „Der Verkäufer erklärt, dass das Kaufobjekt in einem früheren Bergbaugebiet liegt. Er versichert, dass er auf entsprechende Bergschadensansprüche nicht verzichtet hat und dass er und seine Rechtsvorgänger in der Vergangenheit Ansprüche wegen Bergschäden beim Bergbautreibenden nicht angemeldet haben. Etwaige Ansprüche aus einer Beschädigung des Grundbesitzes, insbesondere Bergschadensersatzansprüche werden von dem Verkäufer an den Käufer mit übertragen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 0 (K 1 im Anlagenheft, dort Bl. 10 ff.) Bezug genommen. Die Voreigentümer der Beklagten waren deren Schwiegereltern, die Eheleute T1 und T4. Diese hatten bis zum Jahr 2005 verschiedene Bergbauschäden bei der Streithelferin angemeldet und am 0 gegen Zahlung eines Geldbetrages eine Verzichtserklärung bezüglich weiterer Ansprüche aufgrund von Bergbauschäden abgegeben, indem sie eine Abfindungserklärung unterzeichnet haben (Bl. 272 GA), die auf ein entsprechendes Schreiben der Streithelferin vom 0 Bezug nahm (Bl. 271 GA). Der Bergschadenverzicht wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Vor Abschluss des Kaufvertrages haben die Parteien Feuchtigkeit im Kellerbereich festgestellt und hierzu Regelungen in § 2 Ziffer 3 und § 6 Ziffer 4 des notariellen Kaufvertrages aufgenommen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, welcher Bereich des Kellers davon erfasst sein soll. Mit Schreiben vom 0, 0 und 0 (Anlagen K 3, K 4 und K 5 im Anlagenheft, dort Bl.24 ff.) teilte die Streithelferin der Klägerin die gemeldeten Bergschäden sowie den von den Eheleuten T1 und T4 erklärten Bergschadenverzicht mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 0 (K 7 im Anlagenheft, dort Bl. 56 ff.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 87.139,36 EUR geltend und unterbreitete ein Vergleichsangebot, das die Beklagte nicht annahm, sondern ihrerseits ein niedrigeres Vergleichsangebot unterbreitete, das die Klägerin nicht annahm. Mit anwaltlichem Schreiben vom 0 (Bl. 124 GA) forderte die Klägerin die Streithelferin zu Zahlung von 25.887,41 EUR bis zum 0 und alternativ zur Vorlage der Abfindungsvereinbarung auf. Mit Schreiben vom 0 (Bl. 127 GA) lehnte die Streithelferin eine Zahlung unter Hinweis auf die Abfindungsvereinbarung ab.

Die Klägerin behauptet, im Souterrain des Hauses sei in dem dortigen Schlafzimmer ein Feuchtigkeitsschaden aufgetreten, der nicht identisch sei mit der in dem notariellen Kaufvertrag genannten Feuchtigkeit. In dem Kauvertrag sei der Hauswirtschaftsraum im Keller vorne rechts betroffen, während der neue Feuchtigkeitsschaden hinten links eingetreten sei. Ursache für den Feuchtigkeitseintritt seien Wandrisse im Souterrain gewesen, die auf Bergbauschäden zurückzuführen seien. Für diesen Bergbauschaden hätten die Schwiegereltern der Beklagten als Voreigentümer von der Streithelferin gemäß Schreiben vom 0 (Anlage 5a im Anlagenheft, dort Bl. 60) eine Entschädigung von der Streithelferin erhalten. Zudem hätten die Schwiegereltern der Beklagten gemäß Schreiben der Streithelferin vom 0 (K 5b im Anlagenheft, dort Bl. 61) eine Regulierung für gerissene Fliesen im „UG Dusche“ erhalten. Dieser Raum grenze direkt an den Souterrainraum, der nunmehr von dem Feuchtigkeitsschaden betroffen sei. Beide Räume lägen an derselben Außenwand, durch die Feuchtigkeit eingedrungen sei. Auch die weiteren Schreiben der Streithelferin wiesen auf Bergbauschäden im Souterrain hin. Auch sei eine Schieflage des Objekts gegeben. Für die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden habe sie, die Klägerin, 25.887,41 EUR aufwenden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (Anlagen K 8 bis K 18 im Anlagenheft, dort Bl. 64 ff.) Bezug genommen. Neben den Arbeiten zur Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens sei auch ihr Kleiderschrank durch Schimmel beschädigt worden und ein großer Teil ihrer Kleidung habe Schaden genommen. Die in dem Kaufvertrag genannte Feuchtigkeit im Hauswirtschaftsraum sei von der Beklagten als Versicherungsschaden genannt worden, deshalb seien die Ansprüche gegen die Versicherung an sie abgetreten worden. Entgegen der Angaben der Beklagten habe die Versicherung aber eine Kostenübernahme bereits abgelehnt gehabt. In diesem Zusammenhang habe ihr Vater bei der Beklagten ausdrücklich nach Bergbauschäden gefragt, was von der Beklagten verneint worden sei. Der Vater der Klägerin habe den Schaden beseitigt. Hierfür habe sie 943,77 EUR aufgewendet. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung nebst Belegen (Bl. 109-112 GA) Bezug genommen. Das Kaufobjekt habe nur einen Wert in Höhe von 256.520,00 EUR gehabt wegen der Bergbauschäden. Diesen Betrag habe sie zunächst nur zahlen wollen, da sie von Bergbauschäden ausgegangen sei. Die Beklagte habe ihr aber während der Kaufvertragsverhandlungen zugesichert, dass in der Vergangenheit keine Bergbauschäden vorhanden gewesen und auch nicht gemeldet worden seien. Daher sei sie mit dem schließlich vereinbarten Kaufpreis einverstanden gewesen. Im Rahmen der Verkaufsgespräche habe der Vater der Klägerin, der Zeuge K, versucht, Auskünfte von der Streithelferin zu erlangen, die ihm aber unter Hinweis auf den Datenschutz nicht erteilt worden seien. Deshalb habe er eine eindeutige Garantieerklärung im Kaufvertrag von der Beklagten erbeten. Im Notartermin sei die Klausel zudem nochmal erläutert worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Bergbauschäden arglistig verschwiegen und zugleich die Garantie für die Freiheit von Bergbauschäden übernommen. Es sei unglaubhaft, dass die Beklagte von den Bergschäden und dem erklärten Bergschadenverzicht nichts gewusst haben wolle. Der Haftungsausschluss greife daher nicht. Sie habe deshalb Anspruch auf Ersatz der durch die neu aufgetretene Feuchtigkeit entstandenen Schäden, des Minderwerts des Kaufobjekts, der zu viel gezahlten Grunderwerbssteuer und der zu viel gezahlten Notarkosten. Der Minderwert ergebe sich bereits daraus, dass das Haus mit Bergbauschäden behaftet sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 93.985,18 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.217,45 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie und auch ihr Ehemann hätten nie etwas von irgendwelchen Bergschäden gehört und seien hierüber auch nicht unterrichtet worden. Ihre Schwiegermutter habe sämtlichen Schriftverkehr alleine geführt und habe sich in nichts hineinreden lassen. Bei den Kaufvertragsverhandlungen sei auch nicht speziell über Bergbauschäden gesprochen worden. Der Schwiegervater der Klägerin habe den Vertragsentwurf erstellen lassen. Es sei aber über Feuchtigkeit im Keller gesprochen worden und im Vertrag geregelt worden, allerdings nicht vorne rechts sondern hinten links. Dieser Bereich sei es offenbar, der jetzt zu einem Problem geführt haben solle. Hierzu habe die Tochter der Beklagten lediglich die Versicherung informiert, da der Vater der Klägerin die Sache selbst in die Hand habe nehmen wollen. Bergbauliche Einwirkungen auf das Gebäude seien zudem beendet. Die Klägerin habe zudem umfangreiche Umbaumaßnahmen vorgenommen, so dass etwaige Schäden gleichzeitig mitbeseitigt worden seien. Da von weiteren Bergbauschäden nicht auszugehen sei, sei auch kein Minderwert eingetreten. Die Abgabe eines Bergschadenverzichts werde mit Nichtwissen bestritten. Der Vater der Klägerin wohne zudem neben dem Kaufobjekt, so dass die Klägerin mit früheren Bergbauschäden gerechnet haben müsste. Eine Kaufpreiserhöhung sei nicht diskutiert worden. Der in dem Kaufvertrag genannte Feuchtigkeitsschaden vorne rechts sei von Frau T mit Hilfe der Tochter der Beklagten, Frau H, der Versicherung gemeldet worden. Bei der Leckageortung seien weder die Beklagte noch ihre Tochter dabei gewesen. Sie sei stets davon ausgegangen, dass es sich um einen Versicherungsschaden gehandelt habe. Sie ist der Ansicht, da sie auf die Feuchtigkeit im Keller hingewiesen habe, sei ersichtlich, dass sie die Klägerin gerade nicht habe täuschen wollen. Im Übrigen seien auch nach den Angaben der Klägerin 10 Jahre lang keine Bergbauschäden aufgetreten, so dass eine dahingehende Offenbarungspflicht der Beklagten ohnehin nicht bestanden hätte.

Die Streithelferin behauptet, der auf die Grundbesitzung einwirkende Abbau sei im Jahr 1994 eingestellt worden. In der Regel klängen bergbauliche Einwirkungen innerhalb von 3 bis 5 Jahren ab. Es sei gegenüber den Eheleuten T1 und T4 bis 2005 eine Reihe kleinerer Schäden reguliert worden. Sie ist der Ansicht, durch die Abfindungszahlung an die Eheleute T1 und T4 seien auf den Abbau zurückgehende Bergschäden erledigt. Zudem seien Ansprüche nunmehr verjährt. Ein Minderwert bestehe nur dann, wenn ein Gebäude infolge bergbaulicher Einwirkungen gehoben werden musste oder ein anderer erheblicher Eingriff in die Tragwerkskonstruktion stattgefunden habe, sowie bei erheblichen Substanzschäden. Solche länge nur vor, wenn innerhalb von 5 Jahre 30 % des Gebäudewerts als Schadensbeseitigungskosten anfallen würden.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 0 (Bl. 117 f. GA) und vom 0 (Bl. 244 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X. vom 0 sowie sein Ergänzungsgutachten vom 0 (jeweils lose bei den Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung gegen die Beklagte aus §§ 433, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB oder aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB oder § 826 BGB.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Minderwerts. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin tatsächlich arglistig getäuscht hat. Denn auch bei einer solchen Täuschung wäre der Klägerin insoweit kein Schaden entstanden.

Der Umstand, dass an einem Gebäude in der Vergangenheit Bergschäden entstanden waren, kann sich auf den Verkaufswert auswirken und zu einem Minderwert führen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 0, 7 U 67/98). Allein die Lage in einem Bergbaugebiet ist jedoch nicht ausreichend (Saarländisches OLG, Beschluss vom 0, 4 W 174/94, – juris -).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass ein merkantiler Minderwert nicht gegeben ist. Der Sachverständige X. hat ausgeführt, nach Kleiber (Verkehrswertermittlung von Grundstücken) sei unter einem merkantilen Minderwert der Betrag zu verstehen, um den sich der Verkehrswert eines Grundstücks, das einen Mangel aufweise, trotz vollständiger Beseitigung dieses Mangels in technisch einwandfreier Weise in der allgemeinen Befürchtung mindere, dass sich ein Folgeschaden irgendwie auch zukünftig auswirken könnte, auch wenn die Befürchtung unbegründet sei. Dabei führe nicht jeder in der Vergangenheit aufgetretene und zwischenzeitlich behobene Mangel und Schaden einer Sache zu einem merkantilen Minderwert. Erfahrungsgemäß träten merkantile Minderwerte nur bei besonders gravierenden Mängeln auf, die auch nach ihrer Beseitigung der Sache als Makel anhaften würden oder in der allgemeinen Anschauung weiterhin die Befürchtung eines Folgeschadens aufkommen lassen würden. Die vorgenannten Grundsätze wurden von dem Sachverständigen seiner Begutachtung zugrundegelegt. Diese Grundsätze entsprechen den vom BGH in der von der Klägerin zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen für den merkantilen Minderwert (BGH, Urteil vom 0, VI ZR 357/03, – juris -: zu einem Unfallfahrzeug). Denn auch der Sachverständige geht nicht davon aus, dass es darauf ankomme, ob tatsächlich mit dem Auftreten von Schäden zu rechnen ist, sondern beurteilt die Beweisfrage unter Zugrundlegung der oben genannten Ausführungen. Dabei hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass Bagatellschäden nicht zu einem merkantilen Minderwert führen. Diese Feststellung ist zwanglos nachvollziehbar, da Bagatellschäden einen Käufer nicht weiter beunruhigen. Zur Abgrenzung von Bagatellschäden zu den erheblichen Schäden hat der Sachverständige einen Grenzwert von 10 % des Gebäudewerts angesetzt. Er hat aber ausdrücklich unter Bezugnahme auf Kleiber darauf hingewiesen, dass ein merkantiler Minderwert nicht nach mathematischen Formeln ermittelt werden könne. Auch diese Ausführungen sind überzeugend, da der merkantile Minderwert gerade nicht nur auf objektiven Umständen beruht, sondern auf den allgemeinen – auch den unbegründeten – Befürchtungen, die mit einem bestimmten Schaden verbunden sind. Vielmehr seien, so der Sachverständige, Erfahrungssätze heranzuziehen. Die Wertminderung verringere sich mit der Zeit. Nach 15 Jahren aber könne ein merkantiler Minderwert ausgeschlossen werden. Der Sachverständige hat sich daher bei der Bewertung der mit der Streithelferin abgerechneten Schäden auf die nach 1997 eingetretenen Schäden beschränkt. Diese hat er im Einzelnen auf ihre Auswirkungen auf den Wert der Immobilie untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich um Kleinschäden gehandelt habe. Da die Beträge geschwärzt waren, konnte sich der Sachverständige nur auf die Beschreibungen in den Abrechnungen stützen. Der Sachverständige hat auch zutreffend nur die in der Anlage K 5 enthaltenen beseitigten Bergbauschäden zugrundegelegt, da nur diese substantiiert vorgetragen sind. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch wegen eines merkantilen Minderwerts aufgrund beseitigter Schäden geltend gemacht. Ob weitere Bergbauschäden an der Immobilie vorhanden sind, kann daher dahinstehen, zumal solche nicht substantiiert vorgetragen sind und eine entsprechende Untersuchung durch den Sachverständigen auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat der Feststellung eines merkantilen Minderwerts die zutreffenden Grundsätze zugrundegelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach 1997 abgerechneten Bergschäden keinen merkantilen Minderwert begründen würden. Die davor liegenden Schäden liegen so lange zurück, dass auch nach der Verkehrsanschauung kein Minderwert verbleibt. Dieses gilt umso mehr, als die Streithelferin im Jahr 2005 alle zukünftigen Bergschäden mit Wirkung gegenüber den Eheleuten T1 und T4 mit 7.150,00 EUR abgegolten hat. Auch dieser geringe Betrag spricht dafür, dass weitere Bergschäden jedenfalls nur in unerheblichem Umfang erwartet wurden, und stützt die ohnehin überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen.

Soweit die Klägerin verlangt hat, die Berechnung müsse nach Vorloeper-Heinz/Lenart, Wertminderung von Immobilien, erfolgen, hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend dargelegt, dass die von der Klägerin behauptete Aussage, dass ein Minderwert bei Bergbauschäden stets verbleibe, auch den Ausführungen der vorgenannten Verfasser nicht zu entnehmen sei. Auch diese gingen von einem Minderwert nur bei einer erheblichen Beschädigung aus. Die Erheblichkeit sei laut der vorgenannten Verfasser nach dem Schadensgrad mit dem Potenzial zu Folgeschäden, dem Wert der Reparaturen im Verhältnis zum Gesamtgebäudewert und der Bebaubarkeit des Grundstücks zu beurteilen. Der Sachverständige hat diese Aspekte in seinem Ergänzungsgutachten behandelt und festgestellt, dass er keine Hinweise auf einen Schadensgrad oder ein Potenzial für Folgeschäden habe, der die Schäden als erheblich erscheinen ließen, zumal die Teilnehmer des Ortstermins hierzu keine Angaben hätten machen können. Auch seien die von der Streithelferin erstatteten Beträge geschwärzt, so dass auch hieraus keine Schlüsse gezogen werden könnten. Die Bebaubarkeit sei seiner Kenntnis nach nicht beeinträchtigt. Daher sei auch nach Vorloeper-Heinz/Lenart ein Minderwert nicht gegeben. Im Übrigen zeige das in der Broschüre genannte Berechnungsbeispiel, dass selbst bei erheblicher Rissbildung und Mauerwerksverschiebung ein deutlich geringerer Minderwert verbleibe, als der von der Klägerin verlangt habe.

Auch insoweit überzeugen die sachverständigen Ausführungen. Diesen ist die Klägerin allein unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH entgegengetreten, deren Grundsätze der Sachverständige aber, wie oben ausgeführt, beachtet hat. Eine erneute Beauftragung des Sachverständigen oder eines anderen Sachverständigen war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

Da bei der Immobilie kein Minderwert durch die Bergbauschäden eingetreten ist, ist der Klägerin insoweit auch kein Schaden entstanden. Sie kann daher weder einen Minderwert noch den Differenzbetrag bezüglich der Grunderwerbssteuer als Schadensersatz verlangen.

Dieses gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin, sie habe nur 256.520,00 EUR zahlen wollen, weil sie Bergbauschäden in der Vergangenheit vermutet habe. Da die Immobilie keinen Minderwert erlitten hat, hat sie mit dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis nicht zu viel gezahlt.

2.

Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 vorgebrachte Behauptung der Klägerin, die Beklagte hätte ihr ansonsten tatsächlich die Immobilie zu einem Preis von 256.520,00 EUR verkauft, ist gemäß § 296 Abs. 2 BGB verspätet. Die Klage ist bereits seit dem 0 rechtshängig und es wurden seitdem umfangreich Schriftsätze gewechselt und ausführliche Hinweise des Gerichts erteilt. Dennoch hat die Klägerin ausschließlich und ausdrücklich einen merkantilen Minderwert als Schaden geltend gemacht und erst in der mündlichen Verhandlung vom 0 diese Behauptung vorgebracht. Da die Beklagte bereits bestritten hat, dass die Klägerin überhaupt ein erstes Angebot in dieser Höhe gemacht habe, ist dieser neue Vortrag der Klägerin auch streitig und müsste aufgeklärt werden. Die Zulassung dieses Vortrages würde die Erledigung des Rechtsstreits daher verzögern, da dieser im Übrigen entscheidungsreif ist.

3.

Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der von ihr behaupteten Feuchtigkeit im Souterrain hinten links. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 433, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Dieser wäre nur dann gegeben, wenn entgegen der Zusicherung der Beklagten im Kaufvertrag ein Bergschadenverzicht wirksam erklärt worden wäre.

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Zwischen den Parteien sind gemäß § 4 Ziffer 2 Ansprüche wegen offener oder verborgener Sachmängel des Kaufobjekts ausgeschlossen. Die Klägerin kann daher Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte nur dann geltend machen, wenn die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hätte oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hätte. So ist es in § 4 Ziffer 2 des Vertrages geregelt und diese Regelung entspricht § 444 BGB. Die Beklagte hat in dem Vertrag zugesichert, dass sie auf Bergschadenansprüche nicht verzichtet habe und dass sie und ihre Rechtsvorgänger in der Vergangenheit Ansprüche wegen Bergschäden beim Bergbautreibenden nicht angemeldet hätten. Letzteres hat jedoch keine Auswirkung auf den von der Klägerin behaupteten neu aufgetretenen Schaden hinten links. Daher würde ein Anspruch nur dann bestehen, wenn ein wirksamer Bergschadenverzicht vorliegen würde.

Dieses ist jedoch nicht der Fall. Zwar haben die Schwiegereltern der Beklagten als ehemalige Eigentümer durch Annahme des Abfindungsangebots der Streithelferin vom 0, die sie mit der Abfindungserklärung vom 0 (Bl. 272 GA) abgegeben haben, einen Bergschadenverzicht mit der Streithelferin vereinbart. Dieser Bergschadenverzicht ist aber wegen seiner rein schuldrechtlichen Wirkung nur gegenüber den Eheleuten T1 und T4 wirksam geworden, hat aber keinerlei Wirkung gegen nachfolgende Eigentümer. Denn bei dem Schadensersatzanspruch wegen Bergschäden gegenüber der Streithelferin handelt es sich um gesetzliche Ansprüche gemäß § 115 BBergG, die gegenüber den Nacheigentümern nicht durch eine rein schuldrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden können, es sei denn diese würden dem schuldrechtlichen Vertrag beitreten. Solches ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Bergschadenverzicht hätte daher nur dann gegenüber den Nacheigentümern Wirkung entfaltet, wenn er in das Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen worden wäre. Da solches nicht geschehen ist, besteht gerade kein gegenüber der Klägerin wirkender Bergschadenverzicht, so dass die Erklärung der Beklagten in dem notariellen Kaufvertrag mit der bestehenden Rechtslage übereinstimmt, auch wenn tatsächlich ein schuldrechtlicher Bergschadenverzicht erklärt wurde. Denn nur ein dinglicher Bergschadenverzicht hätte eine Beeinträchtigung der Klägerin zur Folge gehabt, nicht aber der bloß schuldrechtliche. Die Klägerin hat daher weiterhin dem Grunde nach Ansprüche gegen die Streithelferin gemäß § 115 BBergG.

Da gerade kein wirksamer Bergschadenverzicht besteht, liegt insoweit auch keine arglistige Täuschung durch die Beklagte, jedenfalls aber kein darauf beruhender Schaden vor, so dass auch keine Ansprüche der Klägerin wegen etwaiger Falschangaben bestehen.

3.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der im Kaufvertrag nach ihren Darlegungen eingetretenen Feuchtigkeit vorne rechts. Auch ein solcher Anspruch ergibt sich hier nicht aus §§ 433, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Denn durch den Haftungsausschluss in § 4 Ziffer 2 des Vertrages sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden, es sei denn der Mangel wäre arglistig verschwiegen worden oder die Beklagte hätte eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Der Mangel war aber gerade Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen. So wurde in § 2 Ziffer 3 des Vertrages festgestellt, dass die Parteien bei einer gemeinsamen Besichtigung die Feuchtigkeitsschäden festgestellt hätten. In § 6 Ziffer 4 des Vertrages ist darüber hinaus die Vereinbarung enthalten, dass die Klägerin als Käuferin ermächtigt sei, den Feuchtigkeitsschaden gegenüber der Versicherung im eigenen Namen geltend zu machen und abzurechnen. Die Beklagte trat zudem sämtliche Erstattungsansprüche aus dieser Versicherung wegen des Feuchtigkeitsschadens an die Klägerin ab. Damit liegt aber weder ein arglistiges Verschweigen, noch einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache vor.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch wegen der Angabe der Beklagten dazu, der Schaden sei ein Versicherungsschaden , aus §§ 311, 241 Abs. 2, 280 BGB bzw. §§ 433, 280 BGB. Insbesondere ist eine arglistige Täuschung der Beklagten dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Anhand der vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass nicht die Beklagte, sondern ihre Schwiegermutter T den Schaden der Versicherung gemeldet hat. Denn in der Schadensanzeige vom 0 ist als Eigentümerin „Frau H. T“ eingetragen. Diese hatte ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszuges und des notariellen Kaufvertrages, dort § 7, ein Wohnungsrecht an dem Kaufobjekt. Frau T war auch Versicherungsnehmerin, wie sich sowohl aus der Schadenanzeige als auch aus der Mitteilung der Versicherung vom 0 (Bl. 108 GA) ergibt, denn die Versicherung hat das Schreiben an Frau T gerichtet. Die Schadenanzeige wurde nicht von Frau T unterzeichnet, wie sich bereits aus dem Zusatz „i. A.“ Ergibt. Es handelt sich aber auch nicht um die Unterschrift der Beklagten, wie sich im Vergleich mit der notariellen Urkunde zeigt. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass ihre Tochter, Frau H die Schadenanzeige mit Frau T erstellt habe. Das Protokoll der Leckortung enthält als Auftraggeber ebenfalls Frau T, wobei als Ansprechpartner die Beklagte eingetragen ist. Der Auftrag von dem Tag, an dem die Leckortung durchgeführt wurde, ist aber wiederum erkennbar von Frau T unterzeichnet worden. Dass die Beklagte bei der Leckortung anwesend gewesen wäre, lässt sich den Unterlagen indes nicht entnehmen. Zwar behauptet die Klägerin, die Beklagte habe den Schaden der Versicherung gemeldet. Wie vorstehend dargelegt, ist dieses aber ersichtlich nicht der Fall gewesen. In dem Protokoll der Firma G über die Leckortung vom 0 ist zwar enthalten „Die Anwesenden wurden vor Ort über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.“ (Bl. 133 GA). Als Anwesende wurde aber ausschließlich „Eigentümer“ angekreuzt. Eigentümerin war zwar die Beklagte. Anwesend war aber, wie sich anhand der Unterschrift auf dem Auftrag zeigt, Frau T. Dass weitere Personen anwesend gewesen wären, insbesondere dass die Beklagte an dem Termin teilgenommen hätte, ergibt sich aus den Unterlagen nicht und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich daher aus den vorgelegten Unterlagen gerade nicht, dass die Beklagte Kenntnis von dem Ergebnis der Leckortung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hatte. Die Ablehnung durch die Versicherung erfolgte zudem erst nach Abschluss des Kaufvertrages. Daher liegt hier weder eine arglistige Täuschung durch die Beklagte noch eine sonstige Verletzung von Aufklärungspflichten vor, die eine Schadensersatzpflicht begründen könnten.

5.

Da die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, kann sie auch keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitserklärung ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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