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Elternunterhalt: Kinder müssen ihr „Sparvermögen“ zum Unterhalt einsetzen!

Bundesgerichtshof

Az.: XIII ZR 224/00

Urteil vom 17.12.2003

Folgeentscheidung: Elternunterhalt: gute Einkommensverhältnisse und Selbstbehalt


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):

Die bisher umstrittene Frage, ob Kinder gem. § 1601 BGB immer zum Elternunterhalt verpflichtet sind, wurde nunmehr weiter durch den Bundesgerichtshof konkretisiert. Verheiratete Kinder müssen nur diejenigen Gelder zum Elternunterhalt einsetzen, die nicht für das nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Familieneinkommen, ein Eigenheim oder die Altersvorsorge benötigt werden. Mithin müssen nur solche Gelder zum Elternunterhalt eingesetzt werden, die der „allgemeinen Vermögensbildung“ dienen.


Sachverhalt:

Das klagende Sozialamt musste anteilig für die Heim- und Pflegekosten der Mutter der Beklagten aufkommen, da die Mutter die Kosten nicht vollständig tragen konnte. Das Sozialamt verlangte von der Beklagten daher eine Elternunterhaltszahlung in Höhe von 300,00 Euro monatlich. Die Beklagte verdient jährlich 15.000,00 Euro brutto, ihr Ehemann 60.000,00 Euro brutto. Beide wohnen mit ihrem schulpflichtigen Sohn in einem gekauften Eigenheim. Das Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof verwies die Klage wieder an das OLG zurück. Für die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Kindes, das nur über Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts verfügt, kommt es darauf an, ob das eigene Einkommen zur Bestreitung des Familienunterhalts benötigt wird. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das „Schwiegerkind“ gegenüber den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig ist und sich zu deren Gunsten nicht in seiner Lebensführung einschränken muss.

Der angemessene Familienunterhalt richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen Einzelfall. Hierbei muss die Lebensstellung, das Einkommen, das Vermögen und der soziale Rang des Ehepaars berücksichtigt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Einkünfte in vollem Umfang der Finanzierung der Lebensführung dienen. Vielmehr muss das unterhaltspflichtige Kind darlegen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und in welcher Höhe Beträge zur eigenen Vermögensbildung verwendet werden. Der allgemeinen Vermögensbildung dienende Beträge des Unterhaltspflichtigen, die nicht für die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder einer angemessenen zusätzlichen Altersversorgung verwendet werden, müssen grundsätzlich für den Elternunterhalt eingesetzt werden. Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, muss die Beklagte im vorliegenden Fall Elternunterhalt leisten.

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