LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
Az.: 4 O 93/97
Verkündet am: 05.08.1999
Indem Rechtsstreit wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts in SAARBRÜCKEN auf die mündliche Verhandlung vom 27.5.1999 für Recht erkannt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.912,43 DM nebst 4 % Zinsen aus 49.824,81 DM seit dem 4.4.1997 und aus weiteren 25.087,62 DM seit dem 27.9.1997 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden auch zukünftig erst eintretenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf das Unfallereignis vom 11.9.1994 zurückzuführen ist.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 81.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 11.9.1994 in Mettlach-Orscholz ereignete und der von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten alleine verschuldet worden ist.
Der Kläger ist am 20.6.1967 geboren und hat im Juli 1994 geheiratet. Mit seiner Ehefrau bewohnte er zum Unfallzeitpunkt und danach eine 50 qm große Wohnung. Seit März 1998 haben der Kläger und seine Ehefrau ein gemeinsames Kind.
Der Kläger ist von Beruf Stukkateur, und er war zum Unfallzeitpunkt bei der Firma F beschäftigt. Er wurde dort in einer Verputzerkolonne eingesetzt und arbeitete im Akkord. Weitgehend war er auf Baustellen im Raum Wiesbaden tätig.
Bei dem Unfall wurde der Kläger verletzt. Er erlitt eine Patellatrümmerfraktur links, einen Kahnbeinbruch rechts sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule und der beiden oberen Sprunggelenke. Der Kläger mußte mehrfach stationär im Krankenhaus behandelt werden, insgesamt wurden bis Januar 1999 6 Operationen durchgeführt. Auch unterzog sich der Kläger in verschiedenen Kliniken Rehabilitationsmaßnahmen, die mehrere Monate lang dauerten. Bis einschließlich März 1996 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Seine Arbeit als Stukkateur konnte der Kläger nicht mehr aufnehmen, weil ein Dauerschaden vorliegt, der insbesondere bei auch nur geringer Belastung zu Schmerzen im linken Sprunggelenk und in der linken Kniescheibe führt. Außerdem ist die Beugung des Kniegelenksendgradig eingeschränkt. Am rechten Handgelenk treten bei stärkerer Belastung ebenfalls Beschwerden auf. Insgesamt ist eine Berufsunfähigkeit von 40 % festgestellt worden. Bis einschließlich September 1997 jedenfalls hat der Kläger keine neue Arbeit aufgenommen.
Mit einer wesentlichen Besserung des Zustands des Klägers ist nicht zu rechnen. Im Gegenteil ist eher mit einem Fortschreiten einer posttraumatischen Retropatellararthrose zu rechnen. Diese sog. vorauseilende Arthrose hat zwischenzeitlich auch zu Beschwerden geführt; aufgrund dessen ist am 11.1.1999 eine erneute Operation durchgeführt worden, wobei zu erwarten ist, daß derartige Operationen im Rhythmus von zwei Jahren erforderlich sein werden, wobei langfristig die Gefahr besteht, daß das Knie entweder versteift oder durch ein künstliches Gelenk ersetzt werden muß.
Im Hinblick auf die Verletzungen hat der Kläger folgende Leistungen erhalten: Lohnfortzahlung: 7.500,00 DM, Krankengeld: 28.369,16 DM, Übergangsgeld: 6.642,07 DM, Verletzungsgeld: 29.755,00 DM, Arbeitslosengeld: 25.973,40 DM, Arbeitslosengeld: 13.022,28 DM, gesamt: 111.261,91 DM.
Die Beklagte, die den dem Kläger entstandenen Sachschaden am Zweirad und an seinen Kleidern in vollem Umfang ausgeglichen hatte, hat vorgerichtlich auf das vom Kläger verlangte Schmerzensgeld 25.000,00.DM und auf den übrigen Schaden weitere 5.000,00 DM gezahlt.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Schmerzensgeld und den Ersatz von Verdienstausfall etc. Im einzelnen
Schmerzensgeld:
Der Kläger hält angesichts der Schwere der Verletzungen und des verbleibenden Dauerschadens ein Schmerzensgeld von insgesamt 70.000,00 DM für angemessen. Außerdem – und insoweit hat der Kläger auch einen Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 21.1.1999 gestellt sei zusätzlich zu berücksichtigen, daß er sich wegen der vorauseilenden Arthrose in Zukunft immer wieder Operationen unterziehen werden müsse und daß die Gefahr der Versteifung des Knies oder der Notwendigkeit eines künstlichen Kniegelenkes bestehe. Die Beklagte hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000,00 DM für angemessen.
Verdienstausfall:
Der Kläger behauptet, er hätte ohne die Verletzungen wie vor dem Unfall weiterhin bei seinem früheren Arbeitgeber wie vor dem Unfall auch im Akkord arbeiten können. In der Zeit von Oktober 1994 bis Juni 1995 sei ihm unter Berücksichtigung von Leistungen Dritter ein Bruttolohnausfall von 80.915,54 DM bzw. ein Nettolohnausfall von 64.522,97 DM entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellungen in der Klageschrift (B1. 4 ff. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 5.1.1998 (B1. 72 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger wäre auch ohne den Unfall bei seinem früheren Arbeitgeber nicht weiterbeschäftigt worden, da dies wegen der angespannten Lage in der Bauwirtschaft nicht möglich gewesen wäre und weil er durch billige Arbeitskräfte aus Osteuropa ersetzt worden wäre. Jedenfalls sei der Verdienstausfall durch die Leistungen Dritter in vollem Umfang ausgeglichen worden.
Haushaltsführungsschaden:
Der Kläger behauptet hierzu, seine Ehefrau sei zum Unfallzeitpunkt ganztags erwerbstätig gewesen. Aufgrund
innerfamiliärer Absprache hätten sich die Eheleute die Bewältigung der Hausarbeit aufgeteilt, wobei auf den Kläger 17 Wochenstunden entfallen seien. Zur Wohnung des Klägers gehöre auch ein Garten, der vom Kläger alleine gepflegt worden sei. Ausgehend von einer monatlichen Nettovergütung nach der Vergütungsgruppe BAT X in Höhe von 1.072,42 DM verlangt der Kläger Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 17.912,08 DM, wobei unstreitig bis Januar 1996 eine haushaltsspezifische Beeinträchtigung von 100 % und danach von 25 % vorlag. Insgesamt bezieht sich der Haushaltsführungsschaden auf die Zeit von Oktober 1994 bis September 1997.
Die Beklagte behauptet hierzu, der Kläger habe im gemeinsamen Haushalt überhaupt nicht mitgearbeitet. Außerdem ist sie der Ansicht, daß der Haushaltsführungsschaden als Erwerbsschaden gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei.
Entgangene vermögenswirksame Leistungen: Unstreitig, wurden dem Kläger von seinem Arbeitgeber monatlich 52,00 DM als vermögenswirksame Leistungen gezahlt. Der Kläger behauptet, er erleide auch einen Prämienverlust in Höhe von 14 %, so daß ihm insoweit für die Zeit vom 1.10.1994 bis 30.9.1997 insgesamt 2.549,04 DM entgangen seien.
Die Beklagte behauptet, dem Kläger sei ein Prämienausfall nicht entstanden.
Nebenpositionen:
Unstreitig sind dem Kläger an Taxikosten, Eigenanteilen, Rezeptgebühren etc. Aufwendungen von 404,11 DM entstanden.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger a) ein über bereits gezahlte 25.000,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, dessen Höhe ansonsten in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie b) weitere 98.719,84 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie c) weitere 21.373,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22.9.1997 abzüglich vor Rechtshängigkeit auf die Positionen b) und c) geleisteter 5.000,00 DM zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden auch zukünftig erst eintretenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf das Unfallereignis vom 11.9.1994 zurückzuführen ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Eintritt der vorauseilenden Arthrose und daraus resultierender Beschwerden des Klägers, welche die Notwendigkeit der Operation vom 11.1.1999 sowie weiterer Operationen zur Folge haben, sei bereits bei Klageerhebung vorhersehbar gewesen. Da es sich insoweit nicht um völlig unerwartete und aus medizinischer Sicht nicht vorhersehbare Verletzungsfolgen handele, meint die Beklagte, daß die mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Insoweit erhebt die Beklagte ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.9.1997, 18.6.1998 und 12.11.1998 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, weil angesichts der Schwere der Verletzungen auch mit weiteren Komplikationen zurechnen ist, die derzeit nicht voraussehbar sind, so daß der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der Feststellung der Haftung der Beklagten für diese Schäden dem Grunde nach hat.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 74.912,43 DM aus §S 823, 847 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG.
Unstreitig wurde der Unfall vom 11.9.1994 von dem Versicherungsnehmer der Beklagten alleine verschuldet, so daß dieser für die Folgen des Unfalls nach §§ 823, 847 BGB in vollem Umfange haftet, wobei davon ausgegangen wird, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten mit einem Kraftfahrzeug unterwegs war, so daß auch der sich aus § 3 PflVG ergebende Direktanspruch gegen die Beklagte besteht.
Da der Kläger bei dem Unfall unstreitig schwer verletzt wurde, steht ihm auch ein Schmerzensgeld sowie der Ersatz des Verdienstausfalls und der fiktiven Haushaltskosten zu, ebenso kann der Kläger den Ausgleich der Nebenkosten verlangen.
Im einzelnen:
Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM für angemessen, so daß unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 25.000,00 DM insoweit noch 35.000,00 DM offen stehen. Das Ausmaß der Verletzungen des Klägers ist unstreitig. Er erlitt eine Kahnbeinfraktur rechts, eine Patellatrümmerfraktur links, eine Distorsion beider Sprunggelenke sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule. Unstreitig mußte sich der Kläger bis zum Januar 1996 insgesamt 6 Operationen unterziehen, und er war bis Anfang 1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Therapie waren mehrere längere Krankenhausaufenthalte notwendig und der Kläger hat sich außerdem über mehrere Monate hinweg stationären Rehabilitationsmaßnahmen unterzogen. Unstreitig verbleibt beim Kläger ein Dauerschaden, der eine Berufsunfähigkeit von 40 % zur Folge hat, wobei er unter einer vorauseilenden Arthrose leidet, die zwischenzeitlich bereits Beschwerden verursacht hat und aufgrund derer zu erwarten ist, daß Operationen in 2-jährigem Abstand künftig notwendig werden, wobei auch die Gefahr besteht, daß das Kniegelenk versteift oder durch ein künstliches Gelenk ersetzt werden muß. Auch der letztgenannte Sachverhalt ist unstreitig, obwohl die Beklagte ihn zunächst im Termin vom 17.12.1998 mit Nichtwissen bestritten hat. Zum einen ergibt sich der entsprechende Befund aus der ärztlichen Bescheinigung der Marienhauskliniken vom 15.12.1998 (B1. 106 d. A.), gegen dessen Richtigkeit die Beklagte keine konkreten Einwände erhoben hat und zum anderen ist die Beklagte dem späteren Sachvortrag des Klägers, wonach am 11.1.1999 eine erneute Operation durchgeführt worden sei, wobei man das tatsächliche Ausmaß der Arthrose festge stellt habe, mit den entsprechenden Folgen, nicht entgegengetreten. Die Beklagte hat diesen vom Kläger mitgeteilten Befund nicht weiter bestritten, sondern lediglich darauf verwiesen, daß derartige Folgen bereits bei Klageeinreichung hätten erkannt werden können, so daß darauf gestützte Ansprüche verjährt seien. Daraus folgt, daß der Sachverhalt als solcher von der Beklagten nicht länger in Abrede gestellt wird.
Diese Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM. Von besonderer Bedeutung ist dabei, daß sich der Kläger langwierigen und massiven Behandlungen (bisher 6 Operationen) unterziehen mußte, so daß bis heute von einem mehrmonatigen Aufenthalt in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken ausgegangen werden muß. Dies ist eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensfreude, wobei hinzu kommt, daß auch in Zukunft die Belastbarkeit des Knies erheblich eingeschränkt sein wird, weil. dessen Beweglichkeit zumindest endgradig vermindert ist (s. Gutachten des St. Josefskrankenhauses vom 12.8.1996 (B1. 10 ff. d. A.) und weil es insbesondere unter auch geringen Belastungen immer wieder zu Schmerzen kommen wird. Berücksichtigt man weiter, daß sich die vorauseilende Arthrose zwischenzeitlich bereits ausgewirkt hat und daß der Kläger sich auch in Zukunft immer wieder in etwa 2-jährigem Abstand Operationen wird unterziehen müssen, wobei die Gefahr besteht, daß im Ergebnis irgendwann einmal ein künstliches Kniegelenk notwendig sein wird, so ist insgesamt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Lebensfreude des Klägers mit den Verletzungen verbunden. Dabei kommt erschwerend hinzu, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt erst 27 Jahre alt war, so daß er unter den Folgen des Unfalls noch sehr lange zu leiden haben wird. Weiterhin ist zu beachten, daß der Kläger unfallbedingt seinen Beruf als Stukkateur nicht mehr ausführen kann, so daß er letztlich
gezwungen ist, sich umschulen zu lassen, was ebenfalls mit erheblichen Anstrengungen verbunden sein dürfte, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind, auch wenn etwaige finanzielle Einbußen, die mit einem Berufswechsel verbunden sein können, ohnehin ausgeglichen werden müssen.
Des weiteren ist von Bedeutung, dass der Kläger nicht nur am linken Knie, sondern auch an beiden Sprunggelenken verletzt war und daß er sich insbesondere einen Bruch des rechten Handgelenks zugezogen hatte, wobei auch insoweit eine vollständige Ausheilung nicht erfolgt ist, sondern ein Dauerschaden von etwa 1/l0 anzunehmen ist, weil der Kläger bei stärkerer Belastung auch insoweit unter Schmerzen leidet. In Anlehnung an die Entscheidungen des Landgerichts Hanau vom 10.3.1988 (zitiert bei Hacks, Schmerzensgeldtabelle Nr. 1735), OLG Koblenz vom 15.4.1993 (Nr. 1790), Landgericht Bremen vom 19.6.1991 (Nr. 1797) und LG Schweinfurt vom 13.7.1993 (Nr. 1844) erscheint ein Schmerzensgeld von insgesamt 60.000,00 DM als angemessen, um die verletzungsbedingte Beeinträchtigung der Lebensfreude des Klägers auszugleichen und ihm Genugtuung zu verschaffen. Da der Kläger hinsichtlich der Genugtuungsfunktion nichts näher dargelegt hat, ist insoweit nur von einfacher Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten auszugehen. Eine wesentliche Erhöhung des Schmerzensgeldes erscheint unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten. Auch ist die Gefahr der Versteifung des Knies nicht überzubewerten, denn angesichts der Fortschritte in der Medizintechnik dürfte insbesondere der später unter Umständen zu erwartende Einsatz eines künstlichen Kniegelenkes durchaus eine gute Chance sein, um die Gebrauchsfähigkeit des linken Knies zumindest in einem gewissen Umfang zu erhalten. Da auch ,nicht ersichtlich ist, daß der Kläger durch die Verletzungen in seinem
Freizeitverhalten wesentlich eingeschränkt wäre, insbesondere hat er nicht vorgetragen, daß er etwa früher ausgeübte sportliche Aktivitäten nicht mehr weiter ausüben können wird, ist auch insoweit keine über die bereits dargestellten normalen Beschwerden hinausgehende besondere Beeinträchtigung anzunehmen: Das gleiche gilt für die Möglichkeit einer beruflichen Orientierung, die voraussichtlich bei dem Alter des Klägers noch ohne größere Probleme bewältigt werden dürfte, zumindest hat der Kläger auch insoweit nichts vorgetragen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes mußten auch die mit der vorauseilenden Arthrose verbundenen Beschwerden mit einbezogen werden, obwohl der Kläger diesbezüglich einen Feststellungsantrag gestellt hat. Der Kläger hat nämlich in erster Linie die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, was grundsätzlich bedeutet, daß er den vollen Betrag im Wege der Leistungsklage einklagt (Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, § 322, Rdnr. 52 m. w. N.), wobei der Grundsatz gilt, daß das Gericht alle die Verletzungsfolgen zu berücksichtigen hat, die bei der Bemessung des immateriellen Schadens eingetreten sind oder mit deren Eintritt ernstlich zu rechnen ist (vgl. BGH NJW 80, 2754; 95, 1614; Prütting, Prozessuale Probleme der Schmerzensgeldklage, ZfS 89, 329 m. w. N.). Bereits in der Klageschrift hat aber der Kläger unter Bezugnahme auf das Gutachten des St. Josefskrankenhauses in Losheim seine Verletzungen dargestellt, und bereits dort ist erwähnt, daß ein Fortschreiten insbesondere der posttraumatischen Retropatellararthrose zu erwarten sei. Daraus folgt, daß mit der fortschreitenden Arthrose verbundene Beschwerden schon bei dem unbezifferten Klageantrag beachtlich waren. Eines darüber hinausgehenden Feststellungsantrages bedarf es daher insoweit nicht. Insoweit ist der Hinweis des Klägers auf die Operation vom Januar 1999 und die dort ge troffenen Feststellungen lediglich eine Konkretisierung der mit der Arthrose zusammenhängenden künftig zu erwartenden Beschwerden, so daß diese bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnten und mußten.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt letztlich auch, daß eine Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs bezüglich dieser Beschwerden nicht eingetreten ist, da die Verjährungsfrist des § 852 BGB auch insoweit durch die am 3.4.1997 erhobene Klage – rechtzeitig – unterbrochen wurde. Dies gilt um so mehr, als die unbezifferte Schmerzensgeldklage zur Unterbrechung der Verjährung im ganzen __ führt und zwar auch hinsichtlich nicht besonders erwähnter Positionen (Palandt-Heinrichs, § 209, Rdnr. 15 m. w. N.) .
Auch der Feststellungsanspruch im Zusammenhang mit weiteren immateriellen Schäden ist begründet. Allerdings gilt dies nur mit der Einschränkung, daß davon nur noch solche Verletzungen und Verletzungsfolgen umfaßt sind, die derzeit noch nicht eingetreten sind und mit deren Eintritt nicht oder noch nicht ernstlich zu rechnen ist. Daß es solche Folgen noch geben kann, ergibt sich daraus, daß das Verletzungsbild sehr komplex ist, so daß auch eine unerwartete Verschlechterung des Zustandes des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann.
Verdienstausfall: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 29.404,88 DM wegen des Verdienstausfalls aus §§ 823, 249 ff., 252 BGB.
Der Kläger hat durch die unfallbedingten Verletzungen einen Verdienstausfall erlitten. Unstreitig konnte er danach seinen Beruf nicht ausüben, und er hat jedenfalls bis September 1997 auch keine andere Arbeitsstelle gefunden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger das zu ersetzen, was er nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles verdient hätte.
Es ist anzunehmen, daß der Kläger seine Arbeit bei der Firma Müller Verputz und Bau GmbH in dem Umfang und zu den Konditionen wie vor dem Unfall hätte weitermachen können. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger wäre ohnehin entlassen und durch billigere Arbeitskräfte aus Osteuropa ersetzt worden, ist durch die Aussage des Zeugen Müller, des Geschäftsführers der Arbeitgeberin des Klägers, widerlegt. Der Zeuge bekundete, daß der Kläger zu unveränderten Konditionen weiterbeschäftigt worden wäre; insbesondere habe er seit September 1994 kein Personal abgebaut, sondern vielmehr noch Arbeitskräfte eingestellt. Auch werde weiterhin im Akkord gearbeitet. Zwar sei die damalige Kolonne des Klägers aufgelöst worden, doch seien die Mitglieder dieser Kolonne, bis auf eines, das ausgeschieden sei, auf andere Kolonnen aufgeteilt worden. Die Aussage des Zeugen Müller ist glaubhaft. Es ist auch nicht ersichtlich, daß er insoweit irgend einen Anlaß gehabt hätte, die Unwahrheit zu sagen.
Bei der Berechnung des Verdienstausfalles ist im Hinblick darauf, daß der Kläger in erheblicher Weise Zuwendungen von dritter Seite, wie Lohnfortzahlung, Krankengeld etc. erhalten hat, von dem fiktiven Nettoverdienst des Klägers auszugehen. Zwar muß der Kläger etwaigen von der Beklagten insoweit- zu leistenden Schadensersatz versteuern, doch ist es ihm zuzumuten, hier eine Nachberechnung durchzuführen. So hat der Kläger von dritter Seite in der Zeit von Oktober 1994 bis September 1997 insgesamt
111.261,91 DM erhalten – die diesbezügliche Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 5.1.1998 ist unstreitig, wobei diese Zuwendungen ganz oder zumindest weit überwiegend steuerfrei sind. Das frühere Bruttogehalt kann also kein Maßstab mehr sein für die tatsächlich zu erwartende Steuerbelastung des Klägers, so daß eine Schadensberechnung, die sich an den Bruttobeträgen orientiert, zu völlig überhöhten Beträgen führen würde. Da weiterhin davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte als Versicherung auch in Zukunft über hinreichende Mittel verfügen wird, ist es angemessen, den Kläger wegen etwaiger späterer Steuerbelastungen auf eine Nachforderung zu verweisen.
Auch können die Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht bleiben, da sie entweder vom Kläger nicht mehr aufzubringen sind wie z.B. bei der Arbeitslosen- oder Krankenversicherung bzw. weil, wie etwa bei den Rentenbeiträgen, bereits ein gesetzlicher Forderungsübergang stattgefunden haben. dürfte (§ 119 SGB X).
Was die Höhe des entgangenen Nettolohns anlangt, so sind die vom Kläger mit Schriftsatz vom 21.1.1999 vorgelegten Lohnabrechnungen (B1. 109 ff. d. A.) maßgebend. Obwohl die Arbeitgeberin des Klägers insoweit verschiedene Zahlen vorgelegt hat und zwar einerseits im Schreiben vom 12.4.1995 (B1. 16 d. A.), andererseits im Schreiben vom 29.8.1995 (B1. 17 d. A.) und dann wieder im Schreiben vom 27.9.1995 (Bl. 74 d. A.), reichen die Angaben in den zuletzt vorgelegten Verdienstbescheinigungen aus, um eine nach § 287 ZPO hinreichend sichere Schätzungsgrundlage zu geben. Wie der Zeuge Müller einräumt, stammten die unterschiedlichen Angaben aus seinem Lohnbüro, er konnte jedoch nicht sagen, wie der durchschnittliche Betrag etwa in der Bescheinigung vom 12.4.1995 zustande gekommen ist.
Der Zeuge Müller war bereit, die Zahlen noch einmal überprüfen zu lassen, und dies führte dann offensichtlich zu den zuletzt vorgelegten Lohnbescheinigungen, gegen deren Richtigkeit die Beklagte auch keine Einwände mehr erhoben hat. Im übrigen erscheinen die dort angegebenen Löhne auch durchaus realistisch, wenn man sie in Beziehung setzt zu dem vom Kläger beispielsweise erhaltenen Krankengeld.
Nach alledem ist von folgenden Nettoverdiensten auszugehen:
Oktober 1994 4.813,82 DM, November 1994 5.719,25 DM, Dezember 1994 3.694,27 DM, Januar 1995 3.592,43 DM, Februar 1995 4.120,78 DM, März 1995 4.839,57 DM, April 1995 3.951,82 DM, Mai 1995 4.496,90 DM, Juni 1995 -4.667,64 DM, Juli 1995 4.020,35 DM, August 1995 3.863,59 DM; Zwischensumme 47.780,42 DM.
Wird weiterhin der Lohn für September 1994 in Höhe von 4.178,68 DM berücksichtigt, so ergibt sich ein möglicher Jahresverdienst von September 1994 bis August 1995 in Höhe von 51.959,10 DM, was einem Monatsverdienst von 4.329,93 DM entspricht. Davon ausgehend, daß sich die Verhältnisse bei der Arbeitgeberin des Klägers auch nach August 1995 nicht wesentlich verändert haben, ist dieser Monatsverdienst auch maßgebend für den weiteren Verdienstausfall für die Zeit von September 1995 bis September 1997. Insgesamt hätte der Kläger somit weitere 25 x 4.329,93 DM, also 108.248,13 DM, verdient, so daß sich der gesamte Verdienstausfall auf 156.028,55 DM beläuft.
Ausweislich der Lohnabrechnungen sind in diesen Beträgen bereits Urlaubsgeld, ein Feiertagsausgleich und Wintergeld etc. enthalten, so daß diesbezüglich keine weiteren Ausfälle zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen sind. Ebenso sind hierin enthalten die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von monatlich 52,00 DM. Auch diese Beträge hätte der Kläger weiterhin von seiner Arbeitgeberin bekommen.
Nicht abzuziehen sind die in den Abrechnungen jeweils abgesetzten 78,00 DM für vermögenswirksame Leistungen. Dieser Abzug mindert nämlich das Einkommen des Klägers nicht, da er zur Vermögensbildung beitragen soll. Der gesamte Verdienstausfall erhöht sich also um insgesamt 36 Monate x 78,00 DM, mithin um 2.808,00 DM.
Abzuziehen sind hingegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Klägers, die dieser erspart hat. Das Gericht schätzt diese ersparten Aufwendungen auf monatlich 226,66 DM. Der Kläger hat zwar keine Fahrtkosten erspart, weil, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, stets ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, mit dem der Kläger von seinem Wohnort zu den jeweiligen Arbeitsstellen gebracht wurde, doch hat der Kläger die Woche über zumindest bis donnerstags auswärts gearbeitet, was naturgemäß zu einem höheren Verpflegungsaufwand führt. Diesen höheren Aufwand, der durch die Notwendigkeit der Verköstigung in Gaststätten etc. entsteht, schätzt das Gericht auf 226,66 DM, wobei es berücksichtigt, daß in den Lohnabrechnungen auch eine steuerfrei Auslösung enthalten ist, die erfahrungsgemäß dazu dient, den erhöhten Aufwand auszugleichen. Ausgehend davon, daß die Auslösung häufig nicht in vollem Umfange aufgebraucht wird, hat insoweit aber 1/3 dem Kläger zu verbleiben. Für die Zeit von September 1994 bis August 1995 wäre an Auslöse insgesamt ein Betrag von 4.080,00 DM gezahlt worden, was pro Monat 340,00 DM ergibt. 2/3 hiervon sind 226,66 DM, die als ersparte Aufwendungen abzuziehen sind. Insgesamt vermindert sich daher der Verdienstausfall um 36 x 226,66 DM, also um 8.159,76 DM, so daß unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter und einer vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 10.000,00 DM noch ein Verdienstausfall von 29.404,88 DM offen steht.
Gesamtverdienstausfall: 15 6.028,55 DM, minus ersparte Aufwendungen 8.159,76 DM, plus vermögenswirksame Anlage 2.808,00 DM, minus Drittleistungen 111.261,91 DM, minus vorgerichtliche Zahlung 10.000,00 DM, ergibt 29.414,88 DM) Haushaltsführungsschaden: 10.093,36 DM
Der Anspruch ergibt sich aus § 843 BGB. Danach ist bei der Verletzung eines Ehegatten sowohl unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse als auch im Hinblick auf die geschuldete Unterhaltsleistung für Familienangehörige Schadensersatz zu leisten (Palandt-Thomas, § 843 BGB, Rdnr. 8 m. w. N.). Maßgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie ohne die Verletzung vorgelegen hätten, d. h. es kommt darauf an, welchen Wert die ohne die Verletzung tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Klägers vor dem Unfall hatte (vgl. BGH NJW 74, 1651).
Das Gericht geht davon aus, daß der Kläger vor dem Unfall wöchentlich im Durchschnitt 10 Stunden im Haushalt gearbeitet hat. Die Zeugin Schöner bekundete insoweit, daß der Kläger montags morgens zu seiner Arbeitsstelle gefahren sei und daß er in aller Regel donnerstags mittags gegen 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr nach Hause gekommen sei. Den Haushalt hätten sie im allgemeinen gemeinsam am Wochenende gemacht, wobei der Kläger Einkäufe getätigt,
gekocht, gestaubsaugt und auch die Betten gemacht habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch den zur, Wohnung gehörenden Garten gepflegt und sich um die Fahrzeuge und die zwei Hunde gekümmert.
Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich, daß der Kläger in erheblichem Umfänge bei der Hausarbeit mitgewirkt hat. Die Aussage ist insgesamt glaubhaft und erscheint auch plausibel, da die Zeugin nach ihren Angaben damals selbst voll beschäftigt war und zwar von morgens 6:00 Uhr bis mittags 14:00 Uhr. Angesichts der beruflichen Beanspruchung der Zeugin ist es daher ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Kläger an den Wochenenden, insbesondere wenn„ er bereits donnerstags nachmittags nach Hause kam, im Haushalt mitgeholfen hat. Angesichts dessen, daß es sich um eine relativ kleine Wohnung gehandelt hat – nach der Aussage der Zeugin Schöner war sie etwa 50 bis 60 qm groß-, erscheint ein Aufwand von 10 Stunden pro Woche als realistisch. Er entspricht im wesentlichen auch den Zeitangaben der Zeugin Schöner,, die bekundete, daß der Kläger vor allem freitags morgens und samstags morgens Hausarbeit verrichtet hat. Auch war der zum Anwesen gehörende Garten nach der Beschreibung durch die Zeugin nicht sonderlich aufwendig zu pflegen, da er überwiegend aus Rasen bestand.
Ausgehend davon, daß bei 17 Wochenstunden unstreitig ein Nettolohn nach der Besoldungsgruppe BAT X von monatlich 1.072,42 DM in Ansatz zu bringen wäre, ergibt sich bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche ein monatlicher Schaden von 630,84 DM. Zu einem ähnlichen Ergebnis käme man auch, wenn man die Stunde mit 15,00 DM ansetzen würde Da der Kläger in der Zeit von Oktober 1994 bis Januar 1996, also für insgesamt 16 Monate im Haushalt ausfiel, weil er in dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig war, ergibt sich insgesamt ein Ausfallschaden von 10.093,44 DM.
Darüber hinaus besteht ein Ausfallschaden nicht. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war er danach nur noch zu 25 % in der Haushaltstätigkeit eingeschränkt, so daß letztlich ein meßbarer Schaden nicht mehr besteht, da die Haushaltstätigkeit zumutbarerweise so verteilt werden kann, daß die schwierigeren Arbeiten, welche den Kläger besonders belastet hätten, von dessen Ehefrau übernommen werden konnten.
Der Anspruch besteht auch, wenn man berücksichtigt, daß der Kläger keine Ersatzkraft eingestellt hat, denn der Haushaltsführungsschaden kann ohne weiteres auch fiktiv berechnet werden, wie dies vorliegend vom Kläger gemacht wurde.
Der Kläger ist auch Inhaber eines entsprechenden Anspruchs. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Schaden von Dritten ausgeglichen worden wäre, so daß insbesondere ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X, wie die Beklagte meint, nicht stattgefunden hat.
Entgangene vermögenswirksame Leistungen: Ein Anspruch besteht insoweit nicht. Die in diesem Zusammenhang von der Arbeitgeberin des Klägers monatlich gezahlten 52,00 DM sind bereits oben in der Berechnung des Verdienstausfalls enthalten. Daß der Kläger einen Prämienverlust erlitten hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit er auf die Bescheinigung der Kreissparkasse Merzig-Wadern vom 24.6.1996 (B1. 18 d. A.) verweist, ergibt sich daraus ein Prämienverlust nicht, weil der Klägerischen ab März 1994 keine vermögenswirksamen Leistungen mehr angespart hat, so daß anzunehmen ist, daß auch ohne den Unfall dem Kläger keine entsprechenden Prämien mehr zugestanden hätten.
Nebenpositionen (Taxikosten, Eigenanteile, Rezeptgebühren pp.): 404,11 DM Diese Schadenspositionen sind unstreitig.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Er berücksichtigt, daß der Verdienstausfall für die Zeit von April 1997 bis September 1997 in Höhe von insgesamt 25.087,62 DM erst mit Schriftsatz vom 22.9.1997 geltend gemacht wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei hinsichtlich des Feststellungsantrags von einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 DM ausgegangen wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 709 ZPO.