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Domain (Internet-Anschrift) Namensschutz rechtmäßig?

 Landgericht Berlin

Az: 15 O 79/98

Urteil vom 09.06.1998


Tatbestand:

Der Kläger berät Unternehmen und Privatpersonen bei Problemen bei der Benutzung von Internet-, Satelliten- und Telefonkommunikation. Der Kläger meldete dazu bei der für die Koordinierung zuständigen, bei dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe ansässigen Arbeitsgemeinschaft DE-NIC die Internet-Adressen (Domain-Namen) d-tel.de und d-com.de für Deutschland an. Der Nutzungsvertrag über die Domain-Namen ist zum 31. Dezember 1997 gekündigt.

Die Beklagte behauptet, Nutzungsberechtigte der aus Blatt 56 d.A. ersichtlichen Marken zu sein, deren gemeinsames Merkmal ist, daß sie auf „D-“ verbunden mit einem Nom lauten.

Bekannteste Marke mit Priorität vom 24. Juli 1995 ist „D-Info“, unter der sie in millionenfacher Auflage ein bei der Deutschen Telekom abgekupfertes und ihr deshalb anzubieten untersagtes (OLG Karlsruhe NJW 1997, 262, 263) Telefonverzeichnis von Deutschland auf CD-ROM vertrieb. Weitere Artikel sind die CD-ROM „D-Jure“ und „D-Atlas“. Die Beklagte berühmt sich als gemeinsames Kennzeichens ihrer Produkte einer Serienmarke „D-“ und geht gezielt gegen Verwender dieses Zeichens im Internet vor.

Die Beklagte mahnte den Kläger vergeblich mit Anwaltsschreiben vom 15. Dezember 1997 betreffend den Domain-Namen „d-tel“ ab.

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Unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt CR 1997, 271, 272 (= NJW 1998, 165) hält der Kläger eine analoge Anwendung des Markengesetzes auf Domain-Namen für nicht möglich. Jedenfalls liege in einer Benutzung als Online-Adresse kein kennzeichenmäßiger Gebrauch. Eine Verwechslungsgefahr mit der Beklagten oder ihren Produkten bestehe nicht. Mit „D-“ werde allenfalls D-Mark oder das Kfz-Kennzeichen von Düsseldorf in Verbindung gebracht. Der Kläger legt dar, daß es derzeit 97 Domain-Namen gibt, die mit „D-“ beginnen, zwei davon, nämlich „d-test.de“ und „d-umwelt.de“, werden durch die Beklagte belegt. (…)

Das Vorgehen der Beklagten sei zudem medienrechtlich unerträglich und führe zu völliger Verarmung im Internet. Der Kläger (…) wendet mangels schutzwürdigen Besitzstandes (Sittenwidrigkeit des Vertriebs der CD-ROM „D-Info“) Verwirkung ein und wirft der Beklagten „unclean hands“ vor.

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Die Beklagte beharrt auf ihrem Unterlassungsanspruch und stützt ihn darauf, daß der Kläger die maßgeblichen Verkehrskreise über die Herkunft der von ihm unterhaltenen Internet-Seiten täusche, um die am Markt eingeführten Marken und Namen der Beklagten zur Förderung des Vertriebs eigener Produkte und zu ihrer, der Beklagten, Schädigung zu nutzen. Darin liege eine nach §§ 1, 3 UWG wettbewerbswidrige Rufausbeutung durch Herkunftstäuschung. Der Verkehr gehe wegen der Berühmtheit der Marke „D-“ davon aus, daß die so bezeichneten Internetseiten von ihr stammten, so daß die Beklagte auch einen markenrechtlichen Anspruch gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 2, 3 MarkenG habe. (…)

Urteil:

1. Es wird festgestellt, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten wegen der Benutzung des Domain-Namens „d-tel“ bzw. „d-tel.de“ im Jahre 1997 durch den Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.

2. Es wird festgestellt, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten wegen der Benutzung des Domain-Namens „d-com“ bzw. „d-com.de“ im Jahre 1997 durch den Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.

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Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der beantragten negativen Feststellung, weil sich die Beklagte eines diesbezüglichen Unterlassungsanspruchs berühmt.

II.

Der Beklagten steht (…) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Kläger ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Domain-Namen „d-tel“, „d-tel.de“, „d-com“ oder „d-com.de“ zu.

1. Ein namensrechtlicher Anspruch aus § 12 BGB in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB scheidet aus, da weder der Adressenstamm (sog. second level domain) „d-tel“ noch „d-com“ mit der gesetzlichen Firma oder dem Namen des Beklagten bzw. daraus abgeleiteten Abkürzungen oder Schlagworten verwechslungsfähig ist. Das Suffix „de“ (sog. top level domain) stellt nur die Länderkennung für Deutschland dar, hat also keine kennzeichnende Eigenschaft.

2. Markenrechtliche Ansprüche aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5, 15 Abs. 2 MarkenG bestehen nicht, weil die Beklagte nicht Inhaberin der Marken „d-tel“ und „d-com“ ist und auch keine Verwechslungsgefahr zu den ihr zur Nutzung übertragenen, zur Eintragung angemeldeten bzw. eingetragenen Marken D-Atlas, D-Fax, D-Jure, D-Tarif, D-Mail, D-Hotel, D-Internet, D-PLZ, D-Sat, D-Restaurant, D-Gesundheit, D-Ferien, D-Medien, D-Chronik, D-View, D-Mark besteht.

3. Aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG kann die Beklagte ebenfalls keine Unterlassung verlangen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei der Vorsilbe „D-“ um ein Serienzeichen im Sinne einer berühmten Dachmarke der

Beklagten handelt. Dem Präfix „D-“ allein kommt nämlich keine besondere Kennzeichnungs- kraft im Hinblick auf eine betriebliche Herkunft von der Beklagten zu. „D“ ist das Nationalitätenkennzeichen für Deutschland. (…) Für sich genommen besagt das „D-“ gerade im Internet, wie der Kläger überzeugend im einzelnen anhand einer Vielzahl anderer Internet-Adressen, deren Bestandteil besagte Vorsilbe ist, dargelegt hat, nichts über die Urheberschaft der jeweiligen Internet-Seite.

Denn selbst wenn es sich bei „D-“ um eine schutzfähige Obermarke handeln sollte, so steht ein überragendes Freihaltebedürfnis einem Abwehranspruch gegen eine Drittverwendung in beliebiger Zeichenkombination, wie es die Beklagte offensichtlich für sich beansprucht, entgegen.

Es mag sein, daß die Beklagte eine Reihe von „D-„-CD-ROM-Titeln herausgibt und diese konkreten Produkte vom Verkehr auch als Erzeugnisse der Beklagten als Herstellerin des Bestsellers „D-Info“ begriffen werden, diese also berühmt sind.

Es besteht aber kein rechtfertigender Grund, zugunsten der Beklagten ohne Markeneintrag im einzelnen alle auf das Präfix folgenden Buchstabenkombinationen für immer und ewig zu reservieren und gewissermaßen als Monopolmarke zu ihrer alleinigen Verfügung freizuhalten. Denn insoweit besteht ein akutes Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG. Es besteht kein vernünftiger Grund eine derart farblose Dachmarke ausschließlich der Beklagten vorzubehalten. Dazu ist der Ruf der Marke bisher nicht ausreichend gefestigt. Das gilt insbesondere als kennzeichenmäßig gebrauchter Bestandteil von Domain-Namen.

Denn die Merkfähigkeit einer Internet-Adresse wächst mit ihrer Kürze und Einprägsamkeit. Andererseits ist der Domain-Name in der Länge auf maximal 24 Zeichenfelder begrenzt, die zudem weltweit belegt werden können. Es entsteht also eine sehr große Adreßenge. Jedes abweichende Zeichen kann deshalb einen anderen Adressaten und Anbieter bedeuten (Beispiele bei Omels GRUR 1997, 328, 334f.).

Ebenso kann im Einzelfall die Diversifikation erst auf der Ebene der Unteradressen beginnen. Der Internetbenutzer weiß dies, seine Erwartungen an die Kennzeichnungskraft der Adressen und ihrer Identifikation mit dem Urheber sind gering.

Bereits aus der Natur der Sache heraus besteht deshalb ein Freihaltebedürfnis. Die Ressource ist knapp. Mit dem Adreßraum ist sparsam umzugehen. Raum für Platzhalter ist nicht. Hier greift der Prioritätsgedanke besonders Raum. Wer drin ist, ist drin. Eine Reservierung für (künftig geplante) Monopolanschriften ist nur über DE-NIC möglich. Eine Domainblockade wäre im übrigen rechtsmißbräuchlich. (…)

Es bleibt der Beklagten unbenommen, unter dem Serienzeichen „d-“ als Schlagwort im Internet zu adressieren und die markenrechtlich abgesicherten CD-ROM-Titel dort als subdomains (bspw. http://www.d-info.d-.de) oder auch als eigenständige Domain-Namen zu führen. Dem Interesse der Beklagten am Schutz der Dachmarke vor Ausbeutung im Internet ist damit genügt. Einen weitergehenden Monopolanspruch hat die Beklagte nicht. Denn das Kennzeichnungsrecht an einer Internet-Adresse kann nicht weiter gehen als das Recht an der Marke. Es ist fernliegend anzunehmen, daß die angesprochenen Verkehrskreise bei jeder Internet-Adresse, die mit „D-“ beginnt, an eine betriebliche Herkunft von der Beklagten denken, wie die Vielzahl, auch prioritätsälter gebrauchter Domain-Namen belegt. Als Internet-Adresse überwiegt der die lokale Herkunft beschreibende Charakter. Es kann nicht Aufgabe des Markenrechts sein, das Internet von Adressen zu räumen, die als Bestandteil einer Marke für die Beklagte potentiell von Interesse sein könnten. Es sollen durch die Gerichte bestehende Kennzeichnungsrechte geschützt, nicht aber künftigen der Boden bereitet werden. Die Wahllosigkeit, mit der die Beklagte hier ohne akuten Bedarf massiv gerichtlich und außergerichtlich vorgeht, zeigen die von ihr in der Klageerwiderung auf Seiten 4 bis 6 angeführten Beispiele. Die rechtsmißbräuchliche Zielrichtung der Rechtsverfolgung wird daran offenbar.

4. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG hat die Beklagte ebenfalls nicht. Wie ausgeführt, begründet die Verwendung einer mit Präfix beginnenden Internet-Adresse weder eine Irreführung noch stellt die Beklagte eine Rufausbeutung dar. Ein wettbewerbswidriger Vorsprung durch Rechtsbruch besteht mangels gesetzlichen Vorschriften über Registrierung und Gebrauch von Online-Adressen nicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 165, 166 a.E.; Kur CR 1996; 330).

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5. Von einer Verwässerung der Kennzeichnung „D-“ und Beeinträchtigung ihrer Werbekraft kann danach keine Rede sein, so daß ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB mithin ausscheidet. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Unterlassung der Nutzung der Internet-Adressen „d-tel“, „d-tel.de“, „d-com“ oder „d-com.de“ besteht also nicht. Die leugnende Feststellungsklage hat deshalb Erfolg. (…)

 

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