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Erbscheinserteilungsverfahren – Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens

OLG Karlsruhe, Az.: 14 Wx 54/15. Beschluss vom 30.12.2015

1. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird auf 147.337,72 € festgesetzt.

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3., 4. und 5. im Beschwerdeverfahren wird auf 49.112,57 € festgesetzt.

Gründe

I.

Erbscheinserteilungsverfahren - Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
Symbolfoto: Von Jirapong Manustrong /Shutterstock.com

Der Erblasser und seine Ehefrau hatten zwei gemeinschaftliche Testamente verfasst, deren Auslegung zwischen den Beteiligten streitig war. Die Eheleute hatten keine Kinder. Sie hatten jedoch jeweils mehrere Geschwister, die alle vorverstorben oder im Verlaufe des Nachlassverfahrens verstorben sind. Die Beteiligten sind Abkömmlinge dieser Geschwister. Die Beschwerdeführerinnen (Beteiligte zu 1 und 2) sind die einzigen Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers, die Beteiligten zu 3 bis 11 sind alle Abkömmlinge der Geschwister seiner Ehefrau, wobei die Beteiligten zu 3, 4 und 5 Abkömmlinge eines im Laufe des Nachlassverfahrens verstorbenen Bruders der Ehefrau sind.

Das Nachlassgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem gemeinschaftlichen Testament alle Geschwister bzw. deren Abkömmlinge zu Erben eingesetzt werden sollten. Es hat daher die Tatsachen für festgestellt erachtet, wonach die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/6, die Beteiligten zu 3 bis 5 als ungeteilte Erbengemeinschaft zu insgesamt 1/3 und die Beteiligten zu 6 bis 11 zu je 1/18 Erben geworden sind. Dies entsprach dem Antrag der Beteiligten zu 3 bis 5 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie als Erben des Erblassers zu je 1/2 ausweist, hat das Nachlassgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt. Sie machten geltend, nur sie seien Erben geworden, und zwar mit einem Anteil von je 1/2; die Geschwister der Ehefrau hätten nicht geerbt. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Beteiligten zu 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Nachdem der Nachlasswert inzwischen ermittelt ist, ist der Gegenstandswert für die Gerichtskosten festzusetzen. Ferner haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3, 4 und 5 festzusetzen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind der Auffassung, der Wert des Beschwerdeverfahrens betrage lediglich 2/3 des Nachlasswertes, weil sie durch den angefochtenen Beschluss nur in dieser Höhe beschwert gewesen seien; in Höhe von zweimal 1/6, also der bereits vom Nachlassgericht zuerkannten Quote, seien sie nicht beschwert gewesen. Ferner sind die Beteiligten zu 1 und 2 der Ansicht, dass der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung der Beteiligten zu 3 bis 5 lediglich 1/3 sei.

II.

1.

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach den Anträgen des Beschwerdeführers oder nach dessen Beschwer. Bei deren Bewertung sind die Wertvorschriften des GNotKG heranzuziehen (Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 61 Rn. 2). Im Verfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins richtet sich der Verfahrenswert gemäß § 40 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren, wie der Senat unlängst (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. 12. 2015 – 14 Wx 56/15, zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Anschluss an mehrere Oberlandesgerichte (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 Wx 104/13 -; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24. März 2015 – 3 Wx 30/15 -; 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015 – 11 Wx 123/14 -; a. A. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05. August 2015 – 15 W 341/14 -) entschieden hat. Das zum 01.08.2013 an die Stelle der KostO getretene GNotKG lässt es nicht mehr zu, mit der zu § 131 KostO ergangenen Rechtsprechung (s. i. E. Korinthenberg, KostO, 18. Aufl., § 131, Rn. 26 ff.) für das Beschwerdeverfahren auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers abzustellen. § 61 GNotKG verweist nämlich nicht mehr wie § 131 KostO auf die dem § 30 KostO entsprechende Regelung des § 36 GNotKG, wonach der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen ist, sondern stellt ausdrücklich auf die Anträge des Beschwerdeführers ab und, wenn solche fehlen, auf seine Beschwer.

Vorliegend verfolgten die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde der Sache nach ihre erstinstanzlichen Erbscheinsanträge weiter, denn sie strebten an, dass die Tatsachen festgestellt werden, die für den von ihnen beantragten Erbschein mit einer Quote von je 1/2 erforderlich sind. Dass sich aus dem angefochtenen Beschluss des Nachlassgerichts bereits eine geringere Quote für die Beteiligten zu 1 und 2, nämlich von je 1/6 ergibt, führt nicht dazu, dass bereits ein Teil der Tatsachen für den von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbscheins festgestellt wäre. Das Nachlassgericht kann nämlich, weil es an die Erbscheinsanträge gebunden ist, nur insgesamt und einheitlich Tatsachen für festgestellt erachten, die für die Erteilung eines beantragten Erbscheins erforderlich sind. Dies sind vorliegend die Tatsachen für einen anderen als den von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbschein.

Nach der inzwischen vorliegenden Aufstellung des Nachlasspflegers (Anlagen zu dessen Schreiben vom 20.05.2015) besteht der Nachlass bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls aus verschiedenen Bankguthaben im Gesamtwert von 147.156,72 €, Münzen im Wert von 86 € und Hausrat im Wert von 1.600 €. Abzuziehen sind Verbindlichkeiten (Heimkosten) von 1.505 €. Damit ergibt sich ein Gesamtwert von 147.337,72 €.

2.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3, 4 und 5 ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen, weil vorliegend die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren für die anwaltliche Vertretung dieser Beteiligten nicht maßgeblich ist. Der Wert für ihre Vertretung beträgt entsprechend der von ihnen beanspruchten Erbquote 1/3 des Nachlasswertes.

Zwar gilt nach § 32 Abs. 1 RVG, dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Es ist auch nicht, wie die Beteiligten zu 1 und 2 meinen, § 23 Abs. 3 RVG anzuwenden, denn dieser gilt nur, wenn ein Rechtsanwalt nicht in einem gerichtlichen Verfahren und auch nicht im Zusammenhang mit einem solchen tätig wird (Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012; Hartung u. a., RVG, 2. Aufl. 2013 – schon zu der aktuellen Fassung des RVG mit Verweis auf das GNotKG). Auch § 23 Abs. 2 RVG ist nicht anwendbar, weil er für Beschwerdeverfahren nur dann gilt, wenn Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, was hier nicht der Fall ist. Allerdings gilt die Wertfestsetzung für die Gerichtskosten nur dann gemäß § 32 RVG für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit der gerichtlichen Tätigkeit identisch ist (Mayer/Kroiß, a. a. O. § 33 Rn. 2, 6). Das ist aber gerade nicht der Fall, wenn, wie vorliegend, der Rechtsanwalt im Erbscheinsverfahren nur einen eine Quote beanspruchenden Miterben vertritt. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof, noch für die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), entschieden, dass „die Gebühren eines Rechtsanwaltes, der einen Miterben im Erbscheinserteilungsverfahren vertritt, […] grundsätzlich nach dem Wert des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils zu berechnen [sind]“ (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 – III ZB 11/67 -, juris), denn die Regelung in § 9 Abs. 1 BRAGO solle nicht den allgemeinen Grundsatz des § 7 Abs. 1 BRAGO durchbrechen, wonach sich die Gebührenberechnung nach dem Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu richten hat. Eine Übereinstimmung der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Verfahrensgegenstand sei in einem Erbscheinsverfahren, in dem der Beschwerdeführer einen Erbschein als Alleinerbe beanspruche, der von dem Rechtsanwalt vertretene Miterbe für sich jedoch nur eine Erbquote geltend mache, nur zum Teil gegeben. Dies rechtfertige eine unterschiedliche Wertfestsetzung.

Diese Grundsätze sind auch vorliegend für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen, weil sich die insoweit relevante Systematik der BRAGO mit ihrer Ersetzung durch das RVG nicht geändert hat. § 9 Abs. 1 BRAGO ist identisch mit § 32 Abs. 1 RVG, § 7 Abs. 1 BRAGO entspricht § 2 Abs. 1 RVG und § 23 Abs. 1 S. 1 RVG ist identisch mit der früheren Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO.

 

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