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Erledigungsgebühr Bussgeldverfahren

Amtsgericht Berlin Tiergarten

Az: 321 (Owi) 137 PLs 5047/05 (2772/05)

Beschluss vom 29.12.2006


In der Bußgeldsache gegen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit werden auf die Erinnerung des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.7.2006 hin weitere 156,60 Euro als Gebühren und Auslagen festgesetzt.

Gründe

Der Betroffene greift den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 27.7.2006, auf dessen Inhalt im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, insoweit an, als dass eine Erledigungsgebühr gern Nr. 5115 VV RVG nicht festgesetzt wurde, weil in dem Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

Dieses ist zwar unstreitig richtig, aber nach Sinn und Zweck der Erledigungsgebühr entsteht diese auch, wenn der Verteidiger nach Aussetzen einer Hauptverhandlung an der endgültigen Einstellung mitgewirkt hat und dadurch eine erneute Hauptverhandlung entbehrlich wird ( siehe Schneider/WoIf,RVG,3.Auflg., VV 5115 Rn.45 und 46; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr 5115 VV Rn.14 unter Verweis auf Nr. 4141 Rn. 19). Ansonsten wäre genau der Effekt, der erreicht werden soll, unwirksam, da der Verteidiger dann aus gebührenrechtlichen Gründen auf eine erneute Hauptverhandlung hinarbeiten würde.

Dass der Verteidiger hier durch seine Ermittlungen zum Parallelverfahren an der endgültigen Einstellung mitgewirkt hat, liegt auf der Hand.

Deshalb war die Erledigungsgebühr in Höhe von 135,- Euro sowie die entsprechende Mehrwertsteuer von 16 % = 21,60 Euro zusätzlich festzusetzen.

Soweit eine Akteneinsichtspauschale – wie in der Erinnerung präzisiert – für die Übersendung der Akte in dem Parallelverfahren begehrt wird, ist dieser Antrag aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

Nachtragsanträge – hier bzgl. der Postpauschale – sind im Erinnerungsverfahren nicht möglich.

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