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Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten – Datum auf Postzustellungsurkunde muss lesbar sein

Bedeutung des Zustelldatums: Surrogatfunktion für die Übergabe des Schriftstücks

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Urteil entschieden, dass die Zustellung eines Versäumnisurteils an die Beklagtenvertreter unwirksam war, da das Zustellungsdatum auf dem Zustellumschlag nicht eindeutig lesbar war. Dies führte dazu, dass der Einspruch der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier als fristgerecht anerkannt wurde. Die Angelegenheit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Trier zurückverwiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 472/23   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Unwirksame Zustellung: Das OLG Koblenz erklärte die Zustellung des Versäumnisurteils als unwirksam, da das Datum auf dem Zustellumschlag nicht klar lesbar war.
  2. Fristgerechter Einspruch: Aufgrund der unwirksamen Zustellung wurde der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als fristgerecht anerkannt.
  3. Aufhebung des Urteils: Das Urteil des Landgerichts Trier wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  4. Wichtigkeit des Zustellungsdatums: Das Urteil betont die Bedeutung eines eindeutig lesbaren Zustellungsdatums auf dem Zustellumschlag für die Rechtswirksamkeit der Zustellung.
  5. Schutz des Zustellungsempfängers: Die korrekte und eindeutige Zustellung dient dem Schutz des Empfängers und gewährleistet dessen rechtliches Gehör.
  6. Keine Fristversäumung: Trotz später Einreichung des Einspruchs wurde keine Fristversäumung festgestellt, da die Zustellung als nicht erfolgt gilt.
  7. Berufungserfolg: Die Berufung der Beklagten hatte zumindest vorläufig Erfolg, da das Landgericht Trier die Sache neu verhandeln muss.
  8. Zurückverweisung an Landgericht: Das Verfahren wird an das Landgericht Trier zurückverwiesen, um den Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Zustellungsfehler neu zu bewerten.
Ersatzzustellung: Klarheit über Datum auf Postzustellungsurkunde
Ersatzzustellung: Klarheit über Datum entscheidet über Fristbeginn. Lesbarer Vermerk wichtig (Symbolfoto: zoff /Shutterstock.com)

Bei der Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten ist es laut Bundesgerichtshof unerlässlich, dass der Briefträger das Datum der Zustellung auf dem Umschlag vermerkt. Andernfalls gilt die Zustellung erst als erfolgt, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Diese Regelung hat Auswirkungen auf Prozessbeteiligte, da bei fehlender oder fehlerhafter Datumsangabe auf der Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt. Ist der Vermerk auf dem Umschlag nicht eindeutig lesbar, ist die Ersatzzustellung unwirksam.

Das folgende Urteil des Landgerichts veranschaulicht diese rechtlichen Herausforderungen. Im Mittelpunkt steht ein Versäumnisurteil, dessen Zustellung aufgrund der Postzustellungsurkunde angefochten wurde. Dabei geht es um den Einspruch, den Fristablauf und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Unleserliches Zustelldatum vereitelt Fristbeginn – Einspruch dennoch rechtzeitig

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil nicht in Gang gesetzt wird, wenn das Datum auf dem Zustellungsumschlag unleserlich ist. Im vorliegenden Fall war auf dem Umschlag handschriftlich ein Datum vermerkt, das von den Parteien unterschiedlich als „12.12.2022“ oder „17.12.2022“ gelesen wurde.

Das Gericht stellte klar, dass ein unleserliches Datum einem fehlenden Datum gleichzustellen ist. Nach § 180 ZPO muss das Zustelldatum auf dem Umschlag vermerkt werden, um den Beginn von Fristen zuverlässig feststellen zu können. Ein nicht lesbares Datum kann diesen Zweck nicht erfüllen. Die Zustellung war daher unwirksam. Gemäß § 189 ZPO war dann der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des Urteils für den Fristbeginn maßgeblich.

Somit war der innerhalb der Einspruchsfrist eingelegte Rechtsbehelf noch fristgerecht. Das Versäumnisurteil wurde an das Landgericht zurückverwiesen, um die Klageanträge in der Sache zu prüfen. Das Urteil stärkt den Schutz des Zustellungsempfängers, indem es die Lesbarkeit des Datums auf dem Umschlag als Voraussetzung für den Beginn von Rechtsbehelfsfristen herausstellt.

Zustellung per E-Mail scheitert an fehlender Empfangsbereitschaft

Im vorliegenden Fall versuchte das Landgericht zunächst, das Versäumnisurteil elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Der Beklagtenvertreter sandte das Empfangsbekenntnis jedoch nicht unterschrieben zurück. Das Gericht stellte fest, dass damit die für eine Zustellung per E-Mail erforderliche Empfangsbereitschaft fehlte.

Eine Zustellung setzt voraus, dass der Adressat zumindest konkludent seinen Willen erklärt, das Schriftstück als zugestellt zu betrachten. Allein der Zugang genügt nicht. Hier hatte der Vertreter keine Maßnahmen ergriffen, die seine Empfangsbereitschaft erkennen ließen. Also galt auch diese Zustellung als nicht wirksam erfolgt.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einer Ersatzzustellung und in welchen Fällen kommt sie zur Anwendung?

Die Ersatzzustellung ist eine Sonderform der Zustellung eines Schriftstücks, die gemäß den §§ 178, 180 und 181 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist. Sie kommt zur Anwendung, wenn es nicht möglich ist, einem Berechtigten das Schriftstück direkt auszuhändigen.

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten der Ersatzzustellung:

  1. Ersatzzustellung in der Wohnung: Wenn der Adressat unter der angegebenen Wohnungsadresse nicht angetroffen wird, kann das zuzustellende Schriftstück einem in der Wohnung angetroffenen erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
  2. Ersatzzustellung in Geschäftsräumen oder Einrichtungen: Wenn der Adressat in seinen Geschäftsräumen oder in einer Einrichtung, die er zur Ausübung seines Berufs oder Gewerbes nutzt, nicht angetroffen wird, kann das Schriftstück einem dort angetroffenen Vertreter oder Angestellten übergeben werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  3. Ersatzzustellung durch Niederlegung: Wenn die zuvor beschriebenen Ersatzzustellungen nicht möglich sind, kann auch eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO) erfolgen. Dies bedeutet, dass das Schriftstück bei der Post oder beim Amtsgericht hinterlegt wird und der Adressat darüber informiert wird.

Die Ersatzzustellung kommt in verschiedenen Situationen zur Anwendung, beispielsweise in gerichtlichen Verfahren, bei der Zustellung von Vollstreckungsbescheiden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, bei der Vollstreckung von Herausgabeansprüchen oder bei der Pfändung und Überweisung von anderen Vermögensrechten. Sie ist auch relevant, wenn der Aufenthaltsort einer Partei unbekannt ist oder eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist.

Es ist zu beachten, dass eine Ersatzzustellung nur dann zulässig ist, wenn der Zusteller eine Zustellung an einem der in § 178 genannten Orte versucht hat und den Zustellungsadressaten dort nicht angetroffen hat. Der Zustellungsversuch darf nicht zu einer allgemein unpassenden Zeit erfolgt sein.

Welche Rolle spielt das Datum auf einer Postzustellungsurkunde und warum ist dessen Lesbarkeit so wichtig?

Das Datum auf einer Postzustellungsurkunde spielt eine entscheidende Rolle, da es den Beginn bestimmter rechtlicher Fristen markiert, wie zum Beispiel die Klagefrist. Wenn das Datum der Zustellung auf einem Umschlag fehlt, gilt das Schriftstück erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt. Daher ist die Lesbarkeit des Datums von großer Bedeutung, um keine Ungewissheit über den Beginn dieser Fristen zu lassen.

Die Postzustellungsurkunde dient als Beweismittel im Zivilprozess und hat einen hohen rechtlichen Wert. Sie enthält Informationen wie den Namen und die Anschrift des Empfängers, das Datum der Zustellung sowie die Unterschrift des Zustellenden. Wenn das Datum auf dem Umschlag fehlt, können zwingende Zustellungsvorschriften verletzt werden, was dazu führen kann, dass das Schriftstück erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme als zugestellt gilt.

Ein weiterer Aspekt ist, dass das Zustelldatum auf dem Umschlag ein starkes Indiz dafür ist, dass die Zustellung tatsächlich an diesem Tag erfolgt ist. Daher ist es wichtig, dass das Datum korrekt und lesbar auf der Postzustellungsurkunde vermerkt ist.

Falsche Angaben oder das vorsätzliche Auslassen des Datums können als Straftat der Falschbeurkundung im Amt angesehen werden. Daher ist die korrekte und lesbare Angabe des Datums auf der Postzustellungsurkunde nicht nur für den Beginn rechtlicher Fristen, sondern auch für die Rechtssicherheit und -integrität von entscheidender Bedeutung.

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Inwiefern sind Zustellungsverfahren für die Rechtssicherheit in Gerichtsprozessen relevant?

Zustellungsverfahren sind für die Rechtssicherheit in Gerichtsprozessen von entscheidender Bedeutung. Sie gewährleisten, dass alle beteiligten Parteien Kenntnis von relevanten Dokumenten und Entscheidungen erhalten. Dies ist besonders wichtig, um Fristen einzuhalten und Rechte zu wahren.

Zustellungsverfahren können verschiedene Formen annehmen, darunter die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, einen Boten oder per Einwurfeinschreiben. Jede Methode hat ihre eigenen Vor- und Nachteile in Bezug auf Rechtssicherheit und Beweiskraft. Beispielsweise kann ein Einwurf-Einschreiben als sichere Zustellungsmethode angesehen werden, obwohl seine Beweiskraft in bestimmten Rechtsbereichen, wie dem Arbeitsrecht, kontrovers diskutiert wird.

Ein wichtiger Aspekt der Zustellungsverfahren ist der Zustellungsnachweis. Dieser dient als Beweis dafür, dass ein Dokument ordnungsgemäß zugestellt wurde und kann in einem Gerichtsprozess von entscheidender Bedeutung sein. Ein Zustellungsnachweis kann sogar Gerichtsprozesse verhindern, wenn die Beweislage eindeutig ist.

Fehlerhafte oder fehlende Zustellungen können jedoch zu Rechtsunsicherheit führen und sogar dazu, dass ein Verfahren verworfen wird oder Wiedereinsetzungsfristen in Kraft treten. In solchen Fällen kann es möglich sein, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten wurde.

Insgesamt tragen Zustellungsverfahren dazu bei, die Rechtssicherheit in Gerichtsprozessen zu gewährleisten, indem sie sicherstellen, dass alle Parteien rechtzeitig über relevante Informationen informiert werden und dass diese Informationen ordnungsgemäß dokumentiert und nachgewiesen werden können.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 10 U 472/23 – Urteil vom 13.12.2023

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 03.03.2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Trier zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit seiner Klage vor dem Landgericht Trier hat er die (weitere) Gewährung von Versicherungsleistungen geltend gemacht; im Termin vom 03.11.2022 erging auf Antrag des Klägers gegen die Beklagte ein den Klageanträgen entsprechendes Versäumnisurteil, vgl. Bl. 50 f. eGA LG.

Das Versäumnisurteil konnte der Beklagten nicht auf elektronischem Weg zugestellt werden; trotz mehrfacher Monierung wurde kein Empfangsbekenntnis zurückgesandt. Das Gericht hat darauf die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagtenvertreter in Papierform auf dem Postweg eingeleitet. Ausweislich der Postzustellungsurkunde (zu Bl. 55 eGA LG) erfolgte die Zustellung am 12.12.2022. Auf dem Zustellumschlag, vgl. B 28 (in Papierform), ist handschriftlich ebenfalls ein Datum eingetragen, das von den Prozessbeteiligten als „12.12.2022“ oder als „17.12.2022“ gelesen wird. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Auf den Hinweis des Landgerichts, der Einspruch sei verfristet, hat die Beklagte dem mit Schriftsatz vom 18.01.2023 widersprochen und hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht diesen Einspruch als unzulässig verworfen. Es hat dazu ausgeführt, das Versäumnisurteil sei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.12.2022 zugestellt worden, die Einspruchsfrist sei mit dem 27.12.2022 abgelaufen, der Schriftsatz, mit dem die Beklagte Einspruch eingelegt habe, sei jedoch erst am 02.01.2023 bei Gericht und somit nach Fristablauf eingegangen. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist seien nicht gegeben. Zwar sei die Einspruchsfrist grundsätzlich eine wiedereinsetzungsfähige Notfrist, die Beklagte habe diese Frist jedoch nicht ohne ihr Verschulden im Sinne des § 233 Satz 1 ZPO versäumt, sondern durch fahrlässiges Verhalten des Beklagtenvertreters, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Dieser habe nämlich die von ihm als „17.12.2022“ gelesene, aber tatsächlich unleserliche und mehrdeutige Eintragung des Datums auf dem Zustellungsumschlag (12.12.2022 oder auch 17.12.2022) nicht seiner Fristberechnung zugrundelegen dürfen, sondern hätte bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt Maßnahmen ergreifen müssen, zum Beispiel eine telefonische Rückfrage bei Gericht, um das Zustelldatum zuverlässig aufzuklären. Dass er dies unterlassen habe, sei ursächlich für die Fristversäumung gewesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Sie trägt vor, das Landgericht habe fehlerhaft nicht geprüft, ob eine den Fristlauf auslösende Zustellung überhaupt stattgefunden habe. Wenn die Zustellung unwirksam sei, werde keine Einspruchsfrist in Gang gesetzt.

Gehe man doch von einer Zustellung am 12.12.2022 aus, so sei auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Einspruchsfrist zu gewähren, denn eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagtenvertreters liege nicht vor.

Sie beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Versäumnisurteil vom 03.11.2022 auf den Einspruch der Beklagten vom 02.01.2023 hin – hilfsweise nach Gewährung von Wiedereinsetzung hinsichtlich der Einspruchsfrist in den vorigen Stand – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und schließt sich dem Hilfsantrag der Beklagten an.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass die Beklagte zum Zustellungsversuch per beA keine Stellung genommen habe.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Auf die Hilfsanträge beider Parteien wird die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzungen nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, denn mit dem angefochtenen Urteil wurde der Einspruch der Beklagten gegen ein Versäumnisurteil vom 03.11.2022 als unzulässig verworfen.

Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Zustellung des Versäumnisurteils vom 03.11.2022 an die Beklagtenvertreter am 12.12.2022 nicht wirksam war und die Zustellung gemäß § 189 ZPO als zum 27.12.2022 erfolgt gilt. Dann aber ist der Einspruch der Beklagten vom 02.01.2023 noch während des Laufs der Einspruchsfrist rechtzeitig beim Landgericht Trier eingegangen und durfte nicht wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen werden.

1. Die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten per Postzustellungsurkunde (im Folgenden: PZU) nach § 180 ZPO ist nicht wirksam erfolgt. Das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung letztlich rechtsfehlerhaft angenommen, dass es vorliegend für eine wirksame Zustellung ausreicht, dass auf der Zustellungsurkunde das Zustelldatum, zu dem der Zusteller das maßgebliche Schriftstück, hier das Versäumnisurteil, bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingeworfen hat, eindeutig vermerkt ist.

a) Zwar liegt eine Zustellungsurkunde (vgl. zu Bl. 55 eGA LG) vor, aus der sich die Zustellung des Versäumnisurteils per PZU am 12.12.2022 ergibt, doch ist die Ersatzzustellung gleichwohl nicht wirksam erfolgt. Gemäß § 180 Satz 3 ZPO hat der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung ebenfalls zu vermerken. Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 15.03.2023 – VIII ZR 99/22 (für einen Fall, in dem auf dem Umschlag gar kein Datum vermerkt war) entschieden, dass es sich bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO handelt mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt, vgl. dort insb. Rn. 18 ff.

Dies begründet der Bundesgerichtshof mit dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer systematischen Stellung und der Schutzbedürftigkeit des Zustellungsempfängers.

Der Wortlaut des § 180 ZPO spreche nicht deshalb gegen eine Einordnung der Verpflichtung zur Anbringung eines Vermerks über das Datum der Zustellung als zwingende Zustellungsvorschrift, weil die hierzu in Satz 3 getroffene Bestimmung den übrigen Sätzen der Vorschrift, insbesondere der Regelung zur Wirkung der Einlegung in den Briefkasten (Satz 2), nachfolge. Weder die sprachliche Formulierung noch die Gesetzesmaterialien böten einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der gewählten Reihenfolge der Sätze innerhalb der Vorschrift eine bestimmte rechtliche Einordnung der jeweils getroffenen Regelung zum Ausdruck bringen wollen, Rn. 19.

Auch in systematischer Hinsicht verdeutliche der Umstand, dass die Pflicht, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, ausdrücklich in der die Art und Weise dieser Form der Ersatzzustellung regelnden Vorschrift des § 180 ZPO enthalten sei und nicht in der Vorschrift über die – nur dem Nachweis dienende – Beurkundung der Zustellung (§ 182 ZPO), dass es sich bei der Anbringung des Vermerks um einen Bestandteil der Ersatzzustellung und nicht lediglich um einen Beurkundungsvorgang handeln solle. Dass dieser Bestandteil vom Gesetzgeber wiederum als wesentlich angesehen werde, ergebe sich daraus, dass die Vorschrift des § 182 Abs. 2 ZPO über den notwendigen Inhalt der Zustellungsurkunde in Nr. 6 die Aufnahme einer Bemerkung über das Anbringen des Vermerks als Nachweis für die Erfüllung der nach § 180 Satz 3 ZPO bestehenden Pflicht verlange, vgl. Rn. 20.

Schließlich erfordere auch die Schutzbedürftigkeit des Zustellungsadressaten die Einordnung des § 180 Satz 3 ZPO als zwingende Zustellungsvorschrift, denn die (förmliche) Zustellung diene der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstücks, weil sich an die Zustellung wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe solle dokumentiert werden. Zudem gewährleisteten die Vorschriften über die Zustellung den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten könne (vgl. BVerfGE 67, 208, 211). Im Hinblick auf diesen bei der Auslegung zu beachtenden verfassungsrechtlichen Rahmen komme bei der Beantwortung der Frage, ob die Verpflichtung zur Anbringung des Vermerks über das Zustellungsdatum eine zwingende Zustellungsvorschrift darstelle, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber bei dieser Form der Ersatzzustellung den Vorgang der körperlichen Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks als Grundform der Bekanntgabe (vgl. § 166 Abs. 1, § 177 ZPO) durch das Einlegen in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung ersetze und hieran gemäß § 180 Satz 2 ZPO die Fiktion der Bekanntgabe geknüpft habe. Die Anbringung des Vermerks nach § 180 Satz 3 ZPO solle eine hieraus für den Zustellungsadressaten folgende Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung und damit über den Beginn einer gegebenenfalls mit der Einlegung in Gang gesetzten Frist ausgleichen. Sie solle dem Zustellungsadressaten, der die an die Zustellung geknüpfte Rechtsfolge für und gegen sich gelten lassen muss, zu seinem Schutz den Tag der Zustellung bekannt geben. Damit stelle aber nicht nur die Einlegung in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern auch der Vermerk ein Surrogat für die körperliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks dar und sei somit als notwendiger Teil der Bekanntgabe anzusehen, vgl. Rn 21 – 23 m. w. N.

b) Vorliegend ist zwar vom Zusteller ein Datum eingetragen worden, dieses ist aber, wie das Landgericht tatrichterlich festgestellt hat, und was der Senat aus eigener Anschauung des im Original zur Akte gereichten Umschlags bestätigt, keinesfalls eindeutig zu lesen; vielmehr bleiben zumindest die Variationen der Leseweise 12.12.22 und 17.12.22 etwa gleich wahrscheinlich.

Dieser Fall des unleserlichen Datums ist dem Fall des fehlenden Datums gleichzustellen. Da, wie oben dargestellt, auch die Eintragung des Datums auf dem Zustellumschlag eine Surrogatfunktion für die Übergabe des Schriftstücks an den Zustellungsadressaten hat und die Kenntnis des Datums seinem Schutz und der fristgemäßen Wahrung seiner Rechte dient, ist festzustellen, dass er bei einem nicht lesbaren Datum auf dem Zustellumschlag letztlich in der gleichen Lage ist, als wenn ihm gar kein Datum mitgeteilt wird. Er kann nicht feststellen, wann Fristen für seine möglichen Rechtsbehelfe zu laufen beginnen. Auch wenn der Zustellungsempfänger dem unleserlichen Datum der Zustellung – wie hier – noch ein Zeitfenster, nämlich den leserlich vermerkten Monat der Zustellung entnehmen kann, ist allein durch diese Information der Lauf von Rechtsbehelfsfristen gerade nicht sicher zu berechnen. § 180 Satz 3 ZPO verlangt, das Datum auf dem Umschlag zu vermerken; schon diesem Wortlaut nach kann damit nur ein konkretes, dem Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten nach § 180 Satz 2 ZPO entsprechendes und somit ein in dieser Weise leserliches Datum gemeint sein. Da die Zustellungsverfahren grundsätzlich dazu dienen, als förmliche Verfahren für Rechtssicherheit zu sorgen und Daten nachweisen zu können, kann ein unleserliches Datum diesen Zweck ebenso wenig erfüllen wie ein gänzlich fehlendes Zustelldatum. Zudem ist den Vorschriften zur Zustellung mit PZU keine Nachforschungspflicht des Zustellungsempfängers wegen des Zugangs der Zustellung zu entnehmen.

c) Die Zustellung am 12.12.2022 war somit unwirksam. Die Vorschrift des § 189 ZPO findet Anwendung. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten selbst hat das Versäumnisurteil nach seinem vom Kläger nicht widerlegten Vorbringen erstmals am 27.12.2022 zur Kenntnis genommen; dieses Datum ist somit für den Beginn des Laufs der Einspruchsfrist im Sinne des § 189 ZPO maßgeblich und der am 02.01.2023 beim Landgericht eingegangene Einspruch erfolgte somit noch fristgerecht.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend auch kein Fall der vereitelten Zustellung gegeben.

a) Nach Erlass des Versäumnisurteils vom 03.11.2022 hat die Geschäftsstelle des Landgerichts Trier dieses zunächst zum Zwecke der Zustellung den Prozessbevollmächtigten der Beklagten elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugeleitet, vgl. Bl. 53 eGA LG, und an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses anschließend dreimal erfolglos erinnert.

b) Durch die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann die Geschäftsstelle grundsätzlich kostengünstig und schnell Zustellungen bewirken. Diese (eigenständige) Zustellungsform erfordert jedoch die Mitwirkung des Empfängers, was mit Abstrichen bei der Dokumentation des Zustellungsvorgangs korrespondiert, Münchener Komm. – Häublein/ Müller, Kommentar zur ZPO, 6. A., § 174 Rn. 1.

Neben der Übersendung des zuzustellenden Schriftstücks und dem Zustellungswillen setzt die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auch die Mitarbeit des Zustellungsempfängers voraus.

Nach Verfahrensrecht ist der Adressat nicht verpflichtet, eine Zustellung nach § 175 ZPO entgegenzunehmen; für den Rechtsanwalt besteht eine entsprechende Standespflicht, vgl. Zöller – Schultzky, ZPO, 35. A., § 175 Rn. 4. Zudem genügt es nicht, dass der Adressat das Schriftstück zur Kenntnis oder auch in Gewahrsam nimmt; er muss vielmehr – anders als bei einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder die Post – auch empfangsbereit sein, das heißt den Willen haben, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Dieser Wille muss sich auf ein bestimmtes Schriftstück beziehen und zum Ausdruck gebracht werden, was in der Regel durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses geschieht. Das bedeutet, der Anwalt muss zunächst vom Zugang des Zustellstücks Kenntnis erlangen, bevor er entscheidet, ob er es als zugestellt ansieht. Die Entgegennahme des Schriftstücks und seine – allgemeinen Anweisungen entsprechende – Bearbeitung durch das Personal des Adressaten haben nur vorbereitenden Charakter. Der Annahmewille muss nicht dadurch dokumentiert werden, dass der Empfänger den Vordruck des Empfangsbekenntnisses ausfüllt. Vielmehr kann er den Empfang und Annahmewillen auch anders bestätigen. So genügt es etwa, dass der Prozessbevollmächtigte sich in einer Rechtsmittelschrift auf das angegriffene Urteil mit den Worten „zugestellt am (…)“ bezieht. Der Annahmewille kann auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden, etwa durch Übersendung des Urteils an die Mandanten, Raterteilung zur Einlegung der Berufung und Entgegennahme des dahingehenden Auftrags oder auch durch schriftsätzliches Einlassen auf das Schriftstück. § 179 ZPO findet keine Anwendung; denn verfahrensrechtlich (anders nach Standesrecht) besteht keine Pflicht zur Entgegennahme und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses, vgl. Häublein/ Müller, aaO, Rn. 6 m. w. N.

Die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen, ist zwingende Voraussetzung der wirksamen Zustellung. Zwar kann die für eine Zustellung nach § 174 ZPO erforderliche Empfangsbereitschaft nicht allein durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO ersetzt werden. Hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VIII ZB 55/14 -). Von einer Weigerung, das zuzustellende Schriftstück in Empfang zu nehmen, kann auch bei fehlender Rücksendung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses nicht ausgegangen werden, wenn die Gesamtumstände gleichwohl in gegenteilige Richtung weisen und hinreichend zuverlässig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen. Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat, BGH, Beschluss vom 13.01.2015, a. a. O.

c) Vorliegend ist das Empfangsbekenntnis von dem Beklagtenvertreter nicht unterschrieben und mit Datum versehen an das Landgericht zurückgesandt worden. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beklagtenvertreter empfangsbereit war und irgendwelche Maßnahmen ergriffen hätte, die konkludent seine Empfangsbereitschaft beinhaltet hätten. Solche Anhaltspunkte zeigt auch der Kläger nicht auf.

Damit ist gemäß § 189 ZPO von einer Zustellung des Versäumnisurteils vom 03.11.2022 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27.12.2022 auszugehen; da der am 02.01.2023 beim Landgericht Trier eingegangene Einspruch hiergegen noch rechtzeitig ist, hat das Landgericht Trier daher die Klageanträge noch in der Sache zu prüfen.

3. Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung; diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 35. Auflage, § 538, Rn. 58, m. w. N.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Danach ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird, aus der sich die Aufhebung der Entscheidung ergibt (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO; vgl. OLG München, Urteil vom 18.09.2002 – 27 U 1011/01 – Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.01.2018 – 7 U 146/15 – Rn. 61; Zöller-Heßler, a. a. O., Rn. 59).

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), besteht nicht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 48 GKG auf 57.536,12 Euro festgesetzt.

 

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