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Erteilung eines Buchauszugs – Verjährung des Anspruchs eines Handelsvertreters

LG Gießen – Az.: 8 O 46/16 – Teilurteil vom 05.12.2017

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die zwischen der Beklagten und den Kunden im Bezirk des Klägers in Belgien, Niederlande und Luxemburg in der Zeit von 01.01.2012-31.12.2012 zustande gekommen sind, und dabei folgende Angaben zu machen:

1. Name und Anschrift des Kunden

2. Kundennummer

3. Angebot mit Detailpreisen (einschließlich Angebotsnummer), soweit es ein Geschäft betrifft, bei dem ein Nachlass eingeräumt worden ist

4. Auftragskalkulation nebst Auftragskalkulationsblatt), soweit es ein Geschäft betrifft, bei dem ein Nachlass eingeräumt worden ist

5. Kundenbestellung mit Datum, Bestellumfang sowie Preis

6. Datum der Auftragsbestätigung

7. gegebenenfalls Auftragsänderungen oder Sondervereinbarungen mit

entsprechenden Belegen

8. Aufstellung und Belege über Verpackungs- und Transportkosten

9. Aufstellung und Abrechnung über bestellte und gelieferte Ersatzteile

10. Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen

11. Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen

12. Datum und Nummer der Rechnung bzw. der Rechnungen bei Teillieferung

(einschließlich Angebots-Nr.)

13. Rechnungsbetrag

14. Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen

15. Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge

16. Wert des erteilten Auftrags

17. Datum der vollständigen Abwicklung.

Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1), soweit sie nach der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung noch anhängig ist, abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunft und Abrechnung von Provisionen geltend.

Der Kläger war in den Jahren 2001-2015 als Handelsvertreter für die Beklagte, die Herstellerin von Anlagen und Ausrüstungen für chemische, thermische und mechanische Verfahrenstechnik ist, im Vertragsgebiet der Beneluxländer tätig. Dem lag der Handelsvertretervertrag der Parteien vom 21.9.2001 (Anl. K2, Bl. 15-41 der Akten) zugrunde.

Der Kläger war Alleinvertreter für die Vertragsprodukte der Beklagten im Vertragsgebiet, somit Bezirksvertreter im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB. Nach § 1.2 des Handelsvertretervertrages bezog sich die Vertretung auch auf das Liefer- und Leistungsprogramm der Beklagten gemäß Anl. 1 zum Vertrag vom 21.09.2001. Dazu gehörten im wesentlichen Dünnschicht-Verdampfer, Dünnschicht-Prozessoren, Trockner oder Sonder-Apparatebau. Mangels Abschlussvollmacht war der Kläger als Vermittlungsvertreter tätig.

Gemäß Ziffern 8 f. zur Anl. 3 des Handelsvertretervertrages (Bl. 37 der Akten) sollte der Provisionsanspruch des Klägers im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch die Beklagte entstehen. Dabei hatte die Beklagte über die Provisionsansprüche des Klägers nach Maßgabe der eingehenden Kundenzahlungen abzurechnen. Kundenzahlungen sollten als eingegangen gelten, wenn die Beklagte darüber frei verfügen konnte.

Hinsichtlich der Berechnung der Provision sollte nach Z. 7 der Anl. 3 zum Handelsvertretervertrag (Bl. 36 der Akten) der Nettoverkaufspreis, d.h. der Rechnungsbetrag abzüglich aller Nebenkosten Basis für die Provisionsberechnung sein. Nach Z. 1 der Anl. 3 (Bl. 33 der Akten) sollten unterschiedliche Provisionssätze für Ersatzteile, Standardeigenapparate und Nicht-Standard-Eigenapparate gelten.

Die Beklagte rechnete gegenüber dem Kläger monatlich Provisionen ab und zwar für den Abrechnungszeitraum jeweils eines 1. ist zum letzten eines jeden Monats, zeitnah nach diesem Abrechnungszeitraum, so etwa für den Abrechnungszeitraum 01.12. bis 31.12.2012 mit Abrechnung vom 04.01.2013. Die entsprechende Abrechnung ist von der Beklagten exemplarisch im Termin vom 26.09.2017 vorgelegt worden (Bl. 228-231 der Akten). In den Abrechnungen heißt es: „Der Betrag wird nach vollständigem Eingang der Kundenzahlung an Sie überwiesen.“

Mit Schreiben vom 10.12.2014 (Anl. K3, Bl. 42 der Akten) kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit Wirkung zum 30.6.2015.

Mit weiterem Schreiben vom 09.05.2016 (Anl. K4, Bl. 43 ff. der Akten) ließ der Kläger die Beklagte zur Vorlage eines Buchauszugs für den Zeitraum 1.1.2012 bis zum 30.6.2015 auffordern. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2016 (Anl. K5, Bl. 45 ff.) zunächst ab.

Als Anl. B1 zur Klageerwiderung vom 13.10.2016 (Bl. 71 ff. der Akten) lässt die Beklagte einen Buchauszug für den Zeitraum 1.1.2013 bis zum 30.6.2015 und als Anl. B4 zum Schriftsatz vom 22.05.2017 (Bl. 180 ff. der Akten) einen weiteren Buchauszug vorlegen, der um diejenigen Geschäfte ergänzt ist, die vor dem 31.12.2012 zustande gekommen sind, bei denen die Beklagte über den Provisionsanspruch aber erst im Jahr 2013 abgerechnet hat.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe für den Zeitraum von 2012-2015 weder vollständig abgerechnet, noch Provisionen vollständig an den Kläger ausgezahlt.

Er meint, ihm stehe aus § 87 Buchst. c Abs. 2 HGB ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszug über alle Geschäfte zu. Dabei seien dem Kläger als Bezirksvertreter nach § 87 Abs. 2 HGB sämtliche im Bezirk überhaupt zustande gekommenen Geschäfte mitzuteilen.

Entsprechende Ansprüche seien für den Zeitraum 2012 nicht verjährt, weil die entsprechenden Geschäfte von der Beklagten nicht vollständig und abschließend abgerechnet worden seien. Denn von Provisionsansprüchen für solche Geschäfte habe der Handelsvertreter mangels endgültiger Abrechnung regelmäßig keine hinreichende Kenntnis erlangt, so dass diese Ansprüche gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 199 Abs. 4 BGB erst in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjährten. Vor Zugang einer entsprechenden vollständigen Abrechnung bestehe für den Handelsvertreter noch kein Anlass, den Anspruch auf Buchauszug geltend zu machen.

Die von der Beklagten erteilten monatlichen Abrechnungen seien offensichtlich nicht abschließend. Die Beklagte habe die im Jahr 2012 abgeschlossenen Geschäfte gar nicht vollständig abrechnen können, weil nach die Abrechnung nach den Vertragsbedingungen stets nach Maßgabe der eingegangenen Kundenzahlungen habe erfolgen müssen. Dementsprechend sind – insoweit unstreitig – für zahlreiche im Jahr 2012 abgeschlossene Geschäfte Zahlungen erst im Jahr 2013 eingegangen. Insoweit wird auf die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 08.11.2017 (Bl. 243 der Akten) verwiesen.

Im Übrigen ergebe sich aus den Provisionsabrechnungen selbst, dass sie nicht abschließend seien, weil es dort ausdrücklich heißt, dass der Provisionsbetrag erst nach vollständigem Eingang der Kundenzahlungen überwiesen werde. Hierzu legt der Kläger weitere Provisionsabrechnungen als Anl. K6 und K7 (Bl. 246-249 der Akten) vor.

Der für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2015 als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Buchauszug sei unzureichend. Er sei um die angeforderten Angaben zum „Angebot mit Detailpreisen“ und zur „Auftragskalkulation nebst Auftragskalkulationsblatt“ zu ergänzen. Denn der Buchauszug habe für sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision wesentlichen Angaben zu enthalten (Bl. 101 der Akten). Die vorgenannten Angaben seien provisionsrelevant. Der Kläger sei darauf angewiesen, um überprüfen zu können, ob die ihm bisher erteilten Abrechnungen richtig und vollständig sind, insbesondere im Hinblick auf die so genannten Nachlassbeteiligungen gemäß Z. 2 der Anl. 3 zum Handelsvertretervertrag (Anl. K2, Bl. 33 der Akten).

Denn bei den Projekten, bei denen es zu einer Nachlassbeteiligung gekommen sei, sei für den Kläger ohne Mitteilung des Angebots nicht ersichtlich, welchen Nachlass die Beklagte dem Kunden überhaupt gewährt hat. Dies sei auch provisionsrelevant, weil sich der Handelsvertreter mit seinem Provisionsanspruch an dem Nachlass beteiligen müsse und zwar in der Weise, dass dem Handelsvertreter von seiner Provision eine etwaige Nachlassbeteiligung abgezogen werde. Gemäß Z. 2 der Anl. 3 zum Handelsvertretervertrag komme eine Nachlassbeteiligungen nur in Betracht, wenn bei einem Kunden Geschäftsnachlässe eingeräumt würden, die über eine bekannte Marge hinausgingen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13.04.2017 (insbesondere S. 6-10, Bl. 144-148 der Akten) Bezug genommen.

Der Kläger beantragte zunächst im Wege der Stufenklage:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die zwischen der Beklagten und den Kunden im Bezirk des Klägers in Belgien, Niederlande und Luxemburg in der Zeit von 01.01.2012-30.06.2015 zustande gekommen sind, und dabei folgende Angaben zu machen:

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1. Name und Anschrift des Kunden

2. Kundennummer

3. Angebot mit Detailpreisen (einschließlich Angebotsnummer)

4. Auftragskalkulation nebst Auftragskalkulationsblatt

5. Kundenbestellung mit Datum, Bestellumfang sowie Preis

6. Datum der Auftragsbestätigung

7. gegebenenfalls Auftragsänderungen oder Sondervereinbarungen mit

entsprechenden Belegen

8. Aufstellung und Belege über Verpackungs- und Transportkosten

9. Aufstellung und Abrechnung über bestellte und gelieferte Ersatzteile

10. Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen

11. Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen

12. Datum und Nummer der Rechnung bzw. der Rechnungen bei Teillieferung

(einschließlich Angebots-Nr.)

13. Rechnungsbetrag

14. Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen

15. Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge

16. Wert des erteilten Auftrags

17. Datum der vollständigen Abwicklung

2. Die Beklagte wird verurteilt, über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bislang nicht abgerechneten Provisionen eine Provisionsabrechnung zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den sich aus der Provisionsabrechnung ergebenden Provisionsbetrag nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit Fälligkeit und 9 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2017 (Bl. 183, 184 der Akte) hat der Kläger die Auskunftsstufe hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2013 bis zum 30.06.2015 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung mit Schriftsatz vom 13.06.2017 angeschlossen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erhebt hinsichtlich etwaiger den Zeitraum 2012 betreffender Ansprüche die Einrede der Verjährung. Ein Buchauszugsanspruch sei insoweit mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt. Denn Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen habe der Kläger bereits mit der Erteilung der jeweiligen Provisionsabrechnung erlangt. Sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte seien gegenüber der Klägerin mit den monatlichen Abrechnungen abgerechnet worden. Diese seien auch abschließend gewesen und damit nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjährt. Dass die Abrechnungen den Hinweis enthielten, eine Auszahlung würde erst nach Eingang der entsprechenden Kundenzahlungen erfolgen, habe für den Charakter der Abrechnung als abschließend keine Relevanz, da nachträgliche Korrekturen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.08.2017 insoweit nicht von Relevanz sein.

Der mit der Klageerwiderung als Anl. B1 (Bl. 71 ff. der Akten) vorgelegte Buchauszug sei ausreichend. Einen Anspruch auf darüber hinausgehende Einzelangaben wie das „Angebot mit Detailpreisen“ oder die „Auftragskalkulation nebst Auftragskalkulationsblatt“ stehe dem Kläger nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, zu welchem Zweck diese benötigt würden. Dies gelte auch mit Blick auf die Regelung im Vertrag zu einer Nachlassbeteiligungen (Bl. 123 der Akten).

Entscheidungsgründe

Nachdem die Parteien die Klage in der 1. Stufe hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2013-30.06.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Auskunftsklage im verbliebenen Umfang betreffend den Zeitraum 01.01.2012-31.12.2012 zu entscheiden. Insoweit ist die zulässige Klage überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 87c Abs. 2 HGB ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den vorgenannten Zeitraum zu.

Der Anspruch ist nicht verjährt.

Die Rechte aus § 87c können, da sie nicht unter § 217 BGB fallen, eigenständig verjähren. Bei Fehlen konkreter Vereinbarungen gilt das Verjährungsrecht des BGB, so dass die Ansprüche der 3-jährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) unterliegen (EBJS/Löwisch HGB § 87c Rn. 37, beck-online).

Hinsichtlich des Beginns der Verjährung gilt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH Folgendes:

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch ist im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Leistung fällig ist, § 271 Abs. 1 BGB. Für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB bedeutet dies, dass sie regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat.

Eine vom Unternehmer nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilende Provisionsabrechnung kann dabei jeweils nur solche Provisionsforderungen des Handelsvertreters erfassen, die tatsächlich entstanden sind. Daher besteht der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB von vornherein nur hinsichtlich der Provisionsansprüche des Handelsvertreters, die auch tatsächlich abgerechnet werden können.

Von einer abschließenden Abrechnung des Unternehmers ist auszugehen, wenn dieser eine Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt hat (BGH, Urteil vom 03. August 2017 – VII ZR 32/17; so auch schon: OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2016 – 3 U 118/15 –, Rn. 29, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 73). Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Unternehmers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Handelsvertreters nicht bestehen (BGH, a.a.O.).

Die von der Beklagten monatlich erteilten Abrechnungen erfüllen diese Anforderungen nicht. Sie enthalten nämlich den ausdrücklichen Zusatz, dass eine Auszahlung erst nach vollständigem Eingang der Kundenzahlung überwiesen wird. Damit steht der abgerechnete Provisionsbetrag aber unter dem Vorbehalt, dass überhaupt Zahlungen ihrer Kunden bei der Beklagten eingehen. Dies entspricht auch den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, wonach gemäß Z. 9 der Anl. 3 über die Provisionsansprüche des Handelsvertreters nach Maßgabe der eingehenden Kundenzahlungen abzurechnen sein soll.

Vor diesem Hintergrund kann aber eine abschließende Abrechnung nach dem Vertragswerk überhaupt erst nach vollzogenem Zahlungseingang erfolgen. Die Beklagte rechnete aber ersichtlich nur auf Grundlage der bei ihr eingegangenen Aufträge ab und damit vor Abrechnungsreife. Die Abrechnungen erfolgten damit aber regelmäßig verfrüht und deshalb lediglich vorläufig.

Die Kammer verkennt nicht, dass es nach der vorzitierten BGH-Rechtssprechung nicht darauf ankommt, ob die erteilte Abrechnung vollständig ist und sämtliche dem Handelsvertreter tatsächlich zustehenden Provisionen umfasst. Denn der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs soll dem Handelsvertreter die Überprüfung der vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnung ermöglichen. Er dient also gerade der Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Abrechnung und damit gegebenenfalls auch der Aufdeckung weiterer im Abrechnungszeitraum abgeschlossener provisionspflichtiger Geschäfte, die in der Abrechnung nicht berücksichtigt sind. Dann kann aber Voraussetzung dieses Anspruchs nicht sein, dass die erteilte Abrechnung vollständig ist. Denn sonst wäre der Buchauszug überflüssig (BGH, a.a.O.).

Vorliegend geht es aber nicht um nachträgliche Korrekturen einer zuvor als abschließend erteilten Provisionsabrechnung. Vielmehr erfolgten die monatlichen Abrechnungen der Beklagten aus den dargelegten Gründen erkennbar von vorneherein nur vorläufig.

Damit konnte das Gericht aber nicht von einem Beginn der Verjährungsfrist im Jahr 2012 ausgehen, so dass die das Geschäftsjahr 2012 betreffenden Auskunftsansprüche des Klägers auch nicht als verjährt anzusehen sind.

Das Buchauszugsrecht des Klägers umfasst auch die Auskunft über Angebote mit Detailpreisen (einschließlich Angebotsnummer) sowie der Auftragskalkulation nebst Auftragskalkulationsblatt.

Denn der Provisionsanspruch des Klägers hängt gemäß Z. 2 der Anl. 3 zum Handelsvertretervertrag (Anl. K2, Bl. 33 der Akten) in seiner Höhe von Nachlässen ab, welche die Beklagte dem Kunden gewährt hat. Ohne Vorlage des Angebotes und der Auftragskalkulation kann der Kläger aber nicht ersehen, in welchem Umfang dem Kunden einen Nachlass gewährt worden ist und in der Folge in welchem Umfang seine Provision entsprechend der vertraglichen Regelung an diesem Nachlass teilnimmt.

Allerdings besteht ein Auskunftsanspruch des Klägers insoweit nur hinsichtlich solcher Geschäfte, bei denen dem Kunden überhaupt ein Nachlass eingeräumt worden ist. Soweit der Antrag des Klägers hierüber hinausging und die Vorlage von Angebot und Auftragskalkulation hinsichtlich sämtlicher Geschäfte umfasste, war die Klage daher abzuweisen.

Wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung war diese dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, wobei hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung auf den voraussichtlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Erteilung des begehrten Buchauszuges abzustellen war (vgl. BGH GrZS NJW 1995, 664).

 

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