VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 1 L 768/08.TR
Beschluss vom 08.12.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 8. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.148,50 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller wendet sich gegen den ihm gegenüber ergangenen „Feststellungsbescheid“ des Antragsgegners vom 28. Oktober 2008. Darin wird
1. festgestellt, dass die dem Antragsteller am 25. Mai 2006 durch die „MEK Sokolo“ erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse BC, Führerschein-Nr. *******, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt,
2. dem Antragsteller aufgegeben, seinen tschechischen Führerschein zum Eintrag der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands spätestens 3 Tage nach Zustellung des Bescheides beim Antragsgegner abzugeben bzw. dorthin zu übersenden,
3. angedroht, dass andernfalls der Vollzugsbeamte des Antragsgegners oder die Polizei mit der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins beauftragt wird,
4. für den Fall, dass die zwangsweise Einziehung der Fahrerlaubnis durchgeführt werden muss, ohne besondere Aufforderung eine zusätzliche Gebühr von zu 250,00 € festgesetzt,
5. hinsichtlich dieser Verfügung(en) die sofortige Vollziehung angeordnet und schließlich
6. eine Gebühr in Höhe von 90,40 € zuzüglich 3,33 € Portoauslagen festgesetzt.
Der gegen diesen Bescheid gerichtete Antrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diesen Bescheid wiederherzustellen, ist teilweise bereits unzulässig, da sich die in dem Bescheid getroffene Anordnung zur Vorlage des Führerscheins (Nr. 2) sowie die insoweit ausgesprochene Zwangsmittelandrohung (Nr. 3) erledigt haben. Ausweislich der in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang befindlichen schriftlichen Erklärung des Antragstellers vom 10. November 2008 hat er seinen Führerschein dem Antragsgegner wie angeordnet vorgelegt, so dass diese Anordnung ihm gegenüber keine Wirkung mehr entfaltet. Damit hat sich auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins erledigt.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Soweit er sich auf die Verfügungen Nr. 1 bezieht, folgt seine Statthaftigkeit aus § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Widerspruch des Antragstellers insoweit wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Hinsichtlich der Verfügung Nr. 6 folgt die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da der Widerspruch bei der Anforderung öffentlicher Abgaben – Gebühren sind öffentliche Abgaben in diesem Sinne (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 58) – keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit ist das Begehren sinngemäß als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufzufassen.
Bei der „Festsetzung“ der Gebühr für den Fall der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins (vgl. o. Ziff. 4) handelt es sich, wie der Antragsgegner klargestellt hat, nicht um eine verbindliche – aufschiebend bedingte – Festsetzung, sondern lediglich um einen Hinweis darauf, dass eine solche Festsetzung gegebenenfalls erfolgen wird. Da Ausführungen hierzu in der Antragsbegründung fehlen, ist davon auszugehen, dass auch der Antragsteller dies so verstanden hat und sein Antrag sich nicht gegen eine insoweit vermeintlich vorliegende Verfügung richtet.
Der somit zulässigerweise gegen die Verfügungen Nr. 1 und Nr. 6 gerichteten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat jedoch in der Sache überwiegend keinen Erfolg.
Die auf die Verfügung Nr. 1 – und die erledigte Verfügung Nr. 2 – bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit dem vorrangig zu schützenden Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit begründet. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine formelhafte Begründung ohne hinreichenden Bezug zum konkreten Fall. In dem Bescheid heißt es nämlich, eine Fahrerlaubnis trete durch den Führerschein tatsächlich in Erscheinung. Berechtige die mit dem Führerschein dokumentierte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, so müsse im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken könne, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Dies rechtfertige zum einen die Anbringung des Vermerks der Nichtberechtigung, von der entsprechenden Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ein etwaiges Interesse des Betroffenen, so lange im Besitze des Führerscheines zu bleiben und diesen nicht zur Eintragung des Sperrvermerkes vorzulegen, bis gegebenenfalls ein Anerkennungs- oder Neuerteilungsverfahren durchgeführt worden sei, sei mit dem öffentlichen Interesse nicht zu vereinbaren. Die vorrangig zu schützenden Interessen der Allgemeinheit gestatteten es nicht, dass die Eintragung des Vermerks der Nichtberechtigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen Widerspruch unterbleibe.
Durch diese Begründung hat der Antragsgegner hinreichend konkret dargelegt, worin er im vorliegenden Fall das überwiegende Interesse der Allgemeinheit sieht, nämlich dem Antragsteller die Möglichkeit zu nehmen, unter Nutzung seines tschechischen Führerscheins im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides – soweit er sich nicht erledigt hat – gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich insoweit als rechtmäßig darstellt und aus den in der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen die Notwendigkeit ersichtlich ist, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden.
Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Unschädlich ist zunächst, dass die ausstellende Behörde, nach dem in Kopie vorliegenden Führerschein des Antragstellers die „MěÚ SOKOLOV“ im Bescheid mit „MEK Sokolo“ bezeichnet wird, da angesichts der übrigen Angaben zweifelsfrei feststeht, um welchen Führerschein es sich handelt.
Nach § 28 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FEV – dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die – wie der Antragsteller – ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FEV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FEV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 FEV gilt dies jedoch nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FEV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben (Nr. 2), sowie für solche, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (Nr. 3).
Der Antragsteller erfüllt sowohl die Voraussetzungen der Nr. 2 als auch der Nr. 3 des § 28 Abs. 4 FEV. Zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung am 25. Mai 2006 durch die „MěÚ SOKOLOV“ (Tschechische Republik) hatte er unstreitig seinen Wohnsitz im Inland inne und hielt sich auch nicht als Student oder Schüler in der Tschechischen Republik auf. Darüber hinaus war ihm auch seine inländische Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Hermeskeil vom 26. Juni 2003 – 8014 Js 3343/03 Ds – rechtskräftig entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von weiteren 12 Monaten festgesetzt worden.
Der Anwendung dieser Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung stehen Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Kammer folgt, kann, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat auch außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 – C-329/06 und C-343/06 – [Wiedemann und Funk] sowie – C-334/06 bis C-336/06 – [Zerche, Seuke und Schubert]; ebenso OVG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 4. August 2008 – 10 B 10677/08.OVG – und vom 14. November 2008 – 10 B 11033/08. OVG -; Urteil vom 31. Oktober 2008 – 10 A 10851/08.OVG -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008 – 10 S 1688/08 -). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da bereits in dem tschechischen Führerschein des Antragstellers als Wohnort dessen damaliger und jetziger Wohnort Thalfang angegeben wird.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Ausstellerstaat im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG in sein innerstaatliches Recht aufgenommen hatte. Denn ansonsten wäre die von dieser Regelung bezweckte Bekämpfung des „Führerschein-Tourismus“ (vgl. EuGH, aaO.) erheblich erschwert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O., m. w. N.).
Der Antragsgegner war auch befugt, die fehlende Befugnis des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet durch Verwaltungsakt verbindlich festzustellen. Da es ihm nämlich als Fahrerlaubnisbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 FEV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987, GVBl. 1987, S. 46, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2007, GVBl. 2007, S. 146) unter anderem obliegt, darüber zu entscheiden, nach § 28 Abs. 5 FEV über das Recht zu entscheiden, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für eine Entziehung oder eine Sperre nicht mehr bestehen, ist er auch als stillschweigend ermächtigt anzusehen, die ohne eine positive Entscheidung über einen solchen Antrag fehlende Geltung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland verbindlich festzustellen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, aaO.).
Die somit vom Antragsgegner in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtslage getroffene Feststellung erweist sich auch nicht wegen der Nichtausübung von Ermessen als fehlerhaft. Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den beiden Urteilen vom 26. Juni 2008 (vgl. o.) der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, kommt im Bundesgebiet die mit § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV getroffene Regelung zur Anwendung. Das EG-Recht gibt nichts dafür her, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der an die Mitgliedsstaaten gerichteten Richtlinie 91/439/EWG (vgl. Art. 14 der Richtlinie) nicht rechtssatzmäßig, sondern nur durch eine Einzelmaßnahme erfolgen darf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, aaO.). Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass es im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 – C-225/07 – [Möginger], das im Übrigen eine Fahrerlaubniserteilung während einer laufenden Sperrzeit betrifft, von der „Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaates“ spricht, „die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abzulehnen“. Dies kann nicht in dem Sinne verstanden werden,
dass die Mitgliedstaaten ihren Behörden insoweit einen Ermessensspielraum einräumen müssten. Die genannten Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung verstoßen unter den oben dargelegten Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gerade nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben. Die eingeschränkte weitere Anwendbarkeit des § 28 FeV verstößt schließlich weder gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 des Grundgesetzes – GG – noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O.).
Da somit die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers diesen bereits von Gesetzes wegen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, ist es für die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Feststellung auch irrelevant, dass der Antragsteller – wie er vorträgt – seit nahezu 2 ½ Jahren am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben will, ohne sich das Mindeste zu Schulden kommen zu lassen, und dass er mit Wissen des Antragsgegners mindestens zweimal in Verkehrskontrollen geraten und seine Fahrerlaubnis dabei nicht angezweifelt worden sein soll.
Schließlich begründet auch die nach § 28 Abs. 5 FEV bestehende Möglichkeit, auf Antrag das Recht zu erteilen, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen, keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Feststellung. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob diese Möglichkeit angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überhaupt noch besteht (offen gelassen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2008, aaO.). Der Antragsteller hat nämlich weder einen solchen Antrag gestellt, noch lässt sich aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass seine Fahrerlaubnis bei Kontrollen unbeanstandet geblieben sei, folgern, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FEV geprüft wurden. Schließlich lässt auch der Umstand, dass der Antragsteller seit 2 ½ Jahren am Straßenverkehr teilgenommen hat und dabei anscheinend nicht aufgefallen ist, allein noch nicht den Schluss zu, dass er sein Alkoholproblem, das zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hatte, überwunden hat. Das Amtsgericht Hermeskeil hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen, da er im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 2,94 0/00 aufgewiesen hatte.
Sofern danach noch die Möglichkeit bestehen sollte, dem Antragsteller nach einer entsprechenden Überprüfung das Recht einzuräumen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, so würde sich nichts daran ändern, dass er bis zu einer positiven Entscheidung hierzu nicht befugt wäre.
Die auf Ziff. 399 i. V. m. Ziff. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl I 1970, 865, 1298, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 18. Juli 2008, aaO.) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Da der Antragsteller insoweit keine Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 3 GKG (vgl. auch Nrn. 1.5, 1.6.2, 46.3 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).