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EU-Fahrerlaubnis – Aberkennung des Nutzungsrechts

Verwaltungsgerichtshof Bayern

Az: 11 ZB 07.1259

Beschluss vom 07.08.2008

Vorinstanz: VG Regensburg, Az.: RO 5 K 05.1960


In der Verwaltungsstreitsache wegen Aberkennung der Fahrerlaubnis; hier: Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. April 2007 ohne mündliche Verhandlung am 7. August 2008 folgenden Beschluss:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5 000,– € festgesetzt.

Gründe:

I.
Der Kläger wurde in der Vergangenheit wegen – überwiegend unter erheblichem Alkoholeinfluss begangener – straßenverkehrsbezogener Straftaten mehrmals rechtskräftig verurteilt, wobei ihm wiederholt auch die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Seine Versuche, ein ihm günstiges Fahreignungsgutachten beizubringen, blieben ohne Erfolg.

Im Oktober 2004 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Ein vom 26. Mai 2005 datierendes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten, das er auf Verlangen des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab hatte erstellen lassen, gelangte zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen sowie erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 16. Juni 2005 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis in Deutschland mit sofortiger Wirkung und erkannte ihm das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheidstenors). Gleichzeitig wurde er bei Meidung eines Zwangsgelds verpflichtet, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung des Bescheids, dem Landratsamt vorzulegen; für den Fall des Verlusts dieser Urkunde habe er eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben (Nrn. 2 und 4 des Tenors).

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 als unbegründet zurück.

In einem an das Verwaltungsgericht Regensburg gerichteten Schreiben vom 24. April 2006 erklärte das Landratsamt, es werde den vom Kläger vorgelegten tschechischen Führerschein nicht einbehalten, sondern dieses Dokument nach der Anbringung eines Vermerks, dem zufolge die tschechische Fahrerlaubnis nicht im Bundesgebiet gelte, an den KIäger zurückgeben.

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 16. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2005 und des Schreibens des Landratsamts vom 24. April 2006 erstrebte, wies das Verwaltungsgericht Regensburg durch Urteil vom 16. April 2007 ab.

Zur Begründung des Antrags, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Streitsache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, da vorliegend Gemeinschaftsrecht auszulegen und anzuwenden sei und insoweit eine Vielzahl von – zum Teil einander widersprechenden – Entscheidungen ergangen sei. Zudem komme dem Verfahren – auch im Hinblick auf die erst künftige Anwendbarkeit der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) – grundsätzliche Bedeutung zu, da die Behörden in Bayern auf der Grundlage interner Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern daran festhalten würden, ein rechtswidrig erlangtes Fahreignungsgutachten könne als Grundlage für die Aberkennung des Rechts herangezogen werden, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Das angefochtene Urteil weiche zudem vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2007 (NZV 2007, 539) ab, da das Verwaltungsgericht entgegen dem in jener Entscheidung vertretenen Standpunkt der Auffassung sei, die Erkenntnisse aus dem vom Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis verlangten Gutachten seien verwertbar. Wegen des Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. Juni 2007, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens RO 5 S 06 770 (es betrifft einen erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO) sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts und der Regierung verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1.
Der Zulassungsgrund der „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt jedenfalls seit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Az. C-329/06 und C-343/06; Az. C-334/06 bis C-336/06) nicht mehr vor.

Nach diesen Entscheidungen kann es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (der sog. „Aufnahmemitgliedstaat“) dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer gegen den Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergibt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, und der Aufnahmemitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet hat, ehe die ausländische EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde (EuGH vom 26.6.2008 Az. C-329/06 und C-343/06, RdNr. 72; EuGH vom 26.6.2008 Az. C-334/06 bis C-336/06, RdNr. 69).

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Aus der in der Akte des Landratsamts befindlichen Ablichtung des dem Kläger am 29. Oktober 2004 ausgestellten tschechischen Führerscheins geht hervor, dass auf der Vorderseite dieses Dokuments im Feld 8 eingetragen wurde: „Vohenstrauss, Spolková Republika Německo“. Da das Feld 8 dazu dient, fakultativ den Wohnort oder Wohnsitz des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 Buchst. d des Anhangs I a zur Richtlinie 91/439/EWG), ergibt sich – wie das in den vorgenannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vorausgesetzt wird – unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass der Kläger seitens der tschechischen Behörden damals als eine in Vohenstrauß ansässige Person geführt wurde. Da nicht erkennbar ist, auf welch anderem Wege als demjenigen eigener Angaben des Klägers (bzw. der Personen, die ihm bei der Beschaffung einer tschechischen Fahrerlaubnis Hilfestellung geleistet haben) die tschechischen Behörden davon Kenntnis erlangt haben können, dass er im Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis in Vohenstrauß wohnte, muss ferner davon ausgegangen werden, dass der Kläger selbst seinerzeit keinen in Tschechien belegenen Ort angegeben hat, in Bezug auf den die Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzbegriffs im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt waren.

Damit steht aufgrund der eigenen Eintragungen tschechischer Behörden in den dem Kläger ausgestellten Führerschein fest, dass die Tschechische Republik in seinem Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Erfordernis verstoßen hat, wonach sich der ordentliche Wohnsitz des Bewerbers um eine EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates befinden muss. Da das Amtsgericht Lobenstein dem Kläger durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 20. März 1997 die britische Fahrerlaubnis entzogen hat, die er damals besaß, liegt auch die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EUFahrerlaubnis vor deren Erteilung eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen haben muss.

Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen, der zufolge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV), in bestimmten Fällen nicht besteht. Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche – nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den Randnummern 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde – gemeinschaftsrechtskonform sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Um die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Nr 3 FeV ergebende Rechtsfolge herbeizuführen, bedarf es mithin keines -konstitutiv wirkenden – Verwaltungsakts.

Im vorliegenden Fall wurde demgegenüber ein Bescheid erlassen, durch den dem Kläger die – gemäß § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den Randnummern 72 bzw. 69 der EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) schon von Rechts wegen nicht bestehende – Fahrberechtigung im Inland gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG mit konstitutiver Wirkung aberkannt werden sollte. Der vorliegende Fall erfordert keine Erörterung der Frage, ob diese Regelung unter den konkret gegebenen Umständen rechtmäßig ist. Denn unabhängig hiervon müsste die anhängige Klage – würde die Berufung zugelassen – schon deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger heute kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Weiterverfolgung seines Anfechtungsbegehrens mehr besitzt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage ist dann zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Betroffenen zurzeit als nutzlos darstellt (BVerwG vom 28.8.1987 BVerwGE 78, 85/91). Das ist u.a. dann der Fall, wenn ein prozessualer Erfolg des Rechtsschutzsuchenden seine Rechtsstellung nicht verbessern würde (BVerwG vom 22.9.1995 DVBl 1996, 107; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 350 zu § 42; Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 16 vor § 40). Wollte man entgegen der materiellen Rechtslage zugunsten des Klägers unterstellen, der Bescheid vom 16. Juni 2005 und der zugehörige Widerspruchsbescheid müssten in einem Berufungsverfahren aufgehoben werden, so würde der Wegfall der Aberkennungsentscheidung nichts daran ändern, dass der Kläger auch danach von seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht im Bundesgebiet Gebrauch machen dürfte, da sich deren Ungültigkeit im Inland aus § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV in Verbindung mit den Aussagen in den Randnummern 72 bzw. 69 der EuGH-Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Aufhebung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte gerichtete Klage fehlt vor diesem Hintergrund ebenso, wie das bei einem Normkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Vorschrift der Fall ist, die die in einem förmlichen Gesetz enthaltene Aussage lediglich wiederholt (vgl. BVerwG vom 7.3.2002 NVwZ 2002, 869 f.): So wie für den Antragsteller im letztgenannten Fall ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren ohne praktischen Nutzen ist, weil er auch danach die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte (BVerwG vom 7.3.2002, ebenda), würde ein Erfolg des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit den Umfang seines rechtlichen Dürfens nicht vergrößern.

2.
Den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger bereits nicht in einer den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Es fehlt bereits an der exakten Formulierung einer Frage, die der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht. Ferner hat er nicht aufgezeigt, dass sich eine solche – wie auch immer geartete – Frage im vorliegenden Fall nach einer Zulassung der Berufung in entscheidungserheblicher Weise stellen würde, und dass sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist. Insbesondere hat der Kläger nur unsubstantiiert behauptet, nicht aber in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass der Beklagte an der im vorliegenden Fall geübten Praxis, die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auch dann zu verlangen, wenn der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach deren Erwerb im Bundesgebiet nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten ist, weiterhin festhält. Da die Klage nunmehr wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, kommt es auf die Frage, ob vom Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis ein Fahreignungsgutachten verlangt und ob ihm die darin enthaltenen Aussagen entgegengehalten werden durften, im Übrigen nicht mehr entscheidungserheblich an.

3.
Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergibt sich aus dem knappen diesbezüglichen Vorbringen auf Seite 2 der Antragsbegründung vom 19. Juni 2007 nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 22. Februar 2007 (a.a.O.) gerade keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, wonach das vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, der nach deren Erwerb im Inland straßenverkehrsbezogen nicht mehr nachteilig in Erscheinung getreten ist, verlangte und beigebrachte Fahreignungsgutachten unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Der Senat hat in jener Entscheidung die für und gegen eine solche Verwertbarkeit sprechenden Gesichtspunkte vielmehr lediglich erörtert, diese Frage aber letztlich dahinstehen lassen und über den in jenem Verfahren gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausdrücklich auf der Grundlage einer Interessenabwägung befunden. Zudem würde sich die genannte Problematik nach dem Vorgesagten in einem Berufungsverfahren nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise stellen.

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Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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