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Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw – Haftung aus Betriebsgefahr

OLG Karlsruhe, Az.: 9 W 3/15, Beschluß vom 9.3.2015

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2014 – M 4 O 309/14 – aufgehoben.

2. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt für die beabsichtigte Klage entsprechend dem Entwurf vom 22.09.2014. Der Antragsteller hat ab dem 01.05.2015 monatliche Raten in Höhe von 210 EUR an die Landeskasse zu zahlen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Pkw Chevrolet Trailblazer. Am 20.07.2013 hatte der Antragsteller sein Fahrzeug auf dem allgemein zugänglichen Parkplatz einer Grundschule in Markdorf abgestellt. Neben dem Fahrzeug des Antragstellers stand ein Pkw Opel Vectra, der sich im Eigentum des Vaters des Antragstellers befand. Der Pkw Opel Vectra geriet gegen 17:00 Uhr am 20.07.2013 in Brand. Das daneben stehende Fahrzeug des Antragstellers wurde durch das Feuer ebenfalls erheblich beschädigt.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die für das Fahrzeug des Vaters des Antragstellers zuständige Haftpflichtversicherung. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin außergerichtlich wegen des Schadens an seinem Fahrzeug zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Antragsgegnerin lehnte Zahlungen ab, da die Voraussetzungen einer Haftung ihres Versicherungsnehmers, des Vaters des Antragstellers, nicht gegeben seien.

Fahrzeugbrand bei einem abgestellten Pkw – Haftung aus Betriebsgefahr
Symbolfoto: Von Photo Spirit /Shutterstock.com

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.09.2014 hat der Antragsteller beim Landgericht Konstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt, mit welcher er Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Die Voraussetzungen einer Haftung seines Vaters gemäß § 7 Abs. 1 StVG seien gegeben, so dass er auch einen Direktanspruch gegen die Antragsgegnerin als Haftpflichtversicherer geltend machen könne. Der Antragsteller hat folgende Anträge für die beabsichtigte Klage angekündigt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 6.013,33 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.143,18 Euro seit dem 28.08.2013 und aus 870,15 Euro seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Klägervertreter vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro freizustellen.

Die Antragsgegnerin ist dem Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Mit Beschluss vom 08.12.2014 hat das Landgericht Konstanz den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines Haftungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 StVG in einem Hauptverfahren nachweisen könne. Die Brandursache sei streitig. Ein technischer Defekt am Fahrzeug des Vaters stehe nicht fest. Es komme – entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin – die Möglichkeit in Betracht, dass ein Marderbiss einen elektrischen Funken verursacht habe, was sodann zum Brand geführt habe. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und aus angekündigten Beweisanträgen sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese Möglichkeit widerlegen könne. Bei einem Marderbiss als Brandursache seien die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht gegeben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er ist zum einen der Auffassung, Brandursache sei in jedem Fall ein technischer Defekt gewesen, für welchen die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG einzustehen habe. Auf die Ursache des technischen Defekts, insbesondere auf die Frage, ob ein Marderbiss den technischen Defekt ausgelöst habe, komme es aus Rechtsgründen nicht an. Außerdem könne ein Marderbiss aus tatsächlichen Gründen als Ursache für die Selbstentzündung des Fahrzeugs ausgeschlossen werden. Denn der Vater des Antragstellers habe schon vor längerer Zeit zum Schutz vor Marderbissen einen sogenannten Marderschreck in sein Fahrzeug eingebaut.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – vorgelegt Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die Voraussetzungen für | eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage liegen vor.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 127 Abs. 2 ZPO. Insbesondere ist die Notfrist von einem Monat eingehalten.

2. Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 ZPO, RdNr. 19). Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Vielmehr ist eine Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. Zöller/Geimer a.a.O., § 114 ZPO, RdNr. 21). Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes sind die Erfolgsaussichten für das Rechtschutzbegehren des Antragstellers zu bejahen.

3. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller wegen des Schadensfalles vom 20.07.2013 dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zusteht. Es erscheint dem Senat jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine Schadensentstehung „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs seines Vaters (§ 7 Abs. 1 StVG) feststellen lässt.

a) Das Merkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Es reicht aus, dass sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren bei einem Schadensfall ausgewirkt haben, das heißt, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2014 – VI ZR 253/13 -, RdNr. 5, zitiert nach; Juris).

Diese Voraussetzungen für eine Haftung sind nicht nur dann erfüllt, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kraftfahrzeugs entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Schaden verursacht wurde durch eine Gefahrenquelle, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu den Gefahrenquellen, die mit einem Kraftfahrzeug verbunden sind, gehört insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, wodurch sodann ein Fahrzeugbrand verursacht wird, stellt mithin ein typisches Geschehen dar, welches von der Haftungsnorm § 7 Abs. 1 StVG erfasst werden soll. Wenn bei einem abgestellten Fahrzeug durch einen technischen Defekt ein Brand entsteht, der gleichzeitig einem Dritten einen Schaden zufügt, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG vor. In einem solchen Fall ist es unerheblich, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Brandausbruchs bereits zwei Tage abgestellt war. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich das Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr abspielt (vgl. BGH a.a.O., RdNr. 6).

Von diesen Grundsätzen ausgehend dürfte sich für das streitgegenständliche Schadensereignis voraussichtlich ein schadensursächlicher technischer Defekt am Fahrzeug des Vaters feststellen lassen, welcher die Haftung der Antragsgegnerin begründet. Dabei ist zum einen auf den vorgelegten Polizeibericht abzustellen, aus dem auf eine Selbstentzündung des Fahrzeugs des Vaters des Antragstellers zu schließen ist (vgl. die Anlage K 1). Zum anderen erscheint wesentlich, dass sich andere mögliche Ursachen für die Brandentstehung, welche unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Haftung der Antragsgegnerin rechtfertigen würden, im Hauptverfahren voraussichtlich ausschließen lassen.

b) Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Brandstiftung vor. Im vorgelegten Polizeibericht vom 23.09.2013 heißt es, dass Hinweise auf ein Fremdverschulden sich nicht ergeben hätten. Da die Polizei grundsätzlich die Frage einer Brandstiftung zu prüfen hat, dürfte man aus dem Polizeibericht wohl schließen können, dass der ermittelnde Polizeibeamte auf Spuren, die eine Brandstiftung nahegelegt hätten, geachtet hat. Die Art und Weise der Brandentstehung im Zusammenhang mit dem vorgelegten Polizeibericht dürfte daher in der Regel für einen Nachweis ausreichen, dass kein Fall einer Brandstiftung vorliegt. Sollten dem Landgericht die vorhandenen Indizien für einen solchen Nachweis noch nicht ausreichen, wäre dem Antragsteller im Hauptverfahren durch geeignete Hinweise Gelegenheit zu geben, den Ausschlussbeweis (keine Brandstiftung) zu ergänzen. In Betracht kommen könnte beispielsweise eine Vernehmung der ermittelnden Polizeibeamten sowie der damals beim Löscheinsatz tätigen Feuerwehrleute. Auch ein Sachverständigengutachten könnte – wenn das Landgericht dies noch für erforderlich halten sollte – in Betracht kommen, um zu klären, ob und inwieweit bestimmte Beobachtungen von Polizeibeamten oder Feuerwehrleuten mit der Möglichkeit einer Brandstiftung vereinbar sind.

c) Das Landgericht hat bei seiner Ablehnung der Prozesskostenhilfe dahinstehen lassen, ob und inwieweit ein „Fremdverschulden“ als weitere Ursache ausgeschlossen werden könne. Dazu ist festzustellen, dass es nicht erforderlich ist, jedes beliebige Fremdverschulden auszuschließen, sondern dass es wohl nur darauf ankommen dürfte, dass das Feuer nicht durch Brandstiftung entstanden ist (dazu siehe oben b). Hingegen dürfte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Entscheidung BGH – VI ZR 253/13 -, zitiert nach Juris) ein anderes „Fremdverschulden“, welches in einem Zusammenhang mit einem technischen Defekt steht, rechtlich wohl ohne Bedeutung sein. Für die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG dürfte es wohl nicht darauf ankommen, ob der brandursächliche technische Defekt durch ein „Fremdverschulden“ verursacht wurde, beispielsweise durch eine fehlerhafte Reparatur beim letzten Werkstattbesuch des Fahrzeughalters. Eine mangelhafte Reparatur würde nichts daran ändern, dass ein dadurch verursachter späterer technischer Defekt eine typische Gefahrenquelle des Kraftfahrzeugs darstellt, für welche § 7 Abs. 1 StVG anwendbar ist.

d) Die Möglichkeit, dass ein Marderbiss ursächlich für die Brandentstehung gewesen sein kann, dürfte dem Anspruch des Antragstellers wohl nicht entgegenstehen.

aa) Es gibt nach dem beiderseitigen Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Marderbiss. Es kann daher allenfalls um die Frage gehen, ob die abstrakte Möglichkeit eines Marderbisses bei einem Geschehen, wie im vorliegenden Fall, in Betracht kommt, oder ob sich eine solche Möglichkeit ausscheiden lässt. Der Antragsteller macht geltend, ein Marderbiss lasse sich ausschließen, da sein Vater längere Zeit vor dem Geschehen in seinem Fahrzeug einen „Marderschreck“ installiert habe. Es kann dahinstehen, ob dies – die Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerseite unterstellt – unter den gegebenen Umständen ausreichen kann, um einen Marderbiss auszuschließen. Denn die Frage eines Marderbisses dürfte wohl letztlich aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich sein.

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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O., RdNr. 5, 6) ist im Rahmen von § 7 Abs. 1 StVG eine wertende Betrachtung erforderlich, ob ein Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist. Bei einer Brandentstehung durch einen technischen Defekt ist diese Frage nach Auffassung des Senats wohl auch dann zu. bejahen, wenn die Möglichkeit eines Marderbisses besteht. Denn der (mögliche) Marderbiss ändert nichts daran, dass sich eine typische Kraftfahrzeuggefahr verwirklicht hat. Auch bei einem Marderbiss, der einen Kurzschluss oder einen elektrischen Funken verursacht, geht es um einen technischen Defekt des Fahrzeugs. Nicht der Marder setzt ein Fahrzeug in Brand, sondern die gefährliche Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs, zu welcher die Elektrik gehört, wenn diese vom Marder geschädigt wird. Auch ein Marderbiss würde daher nichts daran ändern, dass die Fahrzeugelektrik wesentliche (Mit-)Ursache des Brandes bleibt, was eine Anwendung von § 7 Abs. 1 StVG rechtfertigen dürfte.

cc) Würde man – wie das Landgericht – den Marderbiss-Einwand der Antragsgegnerin – für relevant halten, würde sich der Schutzzweck von § 7 Abs. 1 StVG für eine größere Zahl von Fällen wohl praktisch nicht mehr verwirklichen lassen. Eine Durchsicht von in Juris veröffentlichten Fällen, in denen es um Fahrzeugbrände durch Defekte der Elektrik geht, zeigt, dass in aller Regel zwar ein technischer Defekt festgestellt wurde, dass in der Regel jedoch unbekannt war, wodurch dieser technische Defekt verursacht wurde. Zumeist wird nach einem Fahrzeugbrand lediglich festgestellt, dass der Brand im Motorraum entstanden ist und dass sich das Fahrzeug von selbst entzündet hat. Ein Marderbiss am Beginn der Ursachenkette lässt sich in derartigen Fällen generell weder sicher feststellen noch sicher ausschließen (vgl. zur Erörterung eines Marderbisses als möglicher Ursache eines Fahrzeugbrandes beispielsweise OLG Celle, NJW-RR 2006, 1539; OLG München, NZV 2001, 510). Auch in der von den Parteien zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) gibt es keine Feststellungen zur Art des technischen Defekts und zur Erstursache des Defekts (vgl. dazu die Sachverhaltsdarstellung in der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 28.05.2013 – 9 S 319/12 -, RdNr. 10, zitiert nach Juris). Es erscheint dem Senat daher naheliegend, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) dahingehend zu verstehen, dass es bei einem Fahrzeugbrand durch einen technischen Defekt der Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs für die Anwendung von § 7 Abs. 1 StVG nicht auf die Erstursache des Defekts, also auch nicht auf die Möglichkeit eines Marderbisses, ankommen kann.

dd) Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe reicht es aus, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers – Unerheblichkeit eines möglichen Marderbisses als Erstursache des Fahrzeugbrandes – vertretbar erscheint. Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, dass die Rechtsauffassung des Antragstellers – verglichen mit der Gegenauffassung – vorzugswürdig sein dürfte (siehe oben). Eine abschließende rechtliche Bewertung ist im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung jedoch nicht erforderlich.

4. Es bestehen keine Bedenken, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe auch der Höhe nach in vollem Umfang für die beabsichtigten Anträge zu bewilligen.

a) Die Schadenspositionen Reparaturkosten (5.118,18 EUR netto) und Mietwagenkosten (339,15 EUR) sind unstreitig.

b) Bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsausfall in Höhe von 531 EUR ist der angesetzte Tagessatz von 59 EUR unstreitig. Ob die Voraussetzungen für eine Zuerkennung von Nutzungsausfall vorliegen, lässt sich gegenwärtig im Hinblick auf den streitigen Sachvortrag der Parteien zu dieser Position nicht abschließend beurteilen. Im Hauptverfahren wird der Sachverhalt aufzuklären sein. Daher ist auch für diesen Schadensposten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

c) Die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Schadenspauschale in Höhe von 25 EUR liegen nach Auffassung des Senats vor. Das streitgegenständliche Geschehen war für den Antragsteller mit gleichartigen Aufwendungen zur Schadensabwicklung verbunden wie bei einem normalen Verkehrsunfall.

d) Zinsen und Anwaltsgebühren bedürfen bei der Prozesskostenhilfebewilligung keiner gesonderten Prüfung, da sich diese Positionen nicht auf den Streitwert und daher auch nicht auf die entstehenden Gebühren auswirken.

5. Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 1 ZPO.

6. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung sind glaubhaft gemacht. Die Höhe der festgesetzten Raten beruht auf § 115 Abs. 2 ZPO.

7. Das Verfahren der sofortigen Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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