AG Köln – Az.: 113 C 184/21 – Urteil vom 01.12.2021
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
– von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313 a ZPO –
Gründe
Die Klage ist, soweit über sie nach teilweiser Klagerücknahme noch zu entscheiden war, unbegründet und damit abzuweisen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 510 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat zwar etwas durch Leistung des Klägers erlangt. Dies erfolgte allerdings nicht ohne rechtlichen Grund, sondern vielmehr aufgrund einer berechtigten Kürzung des Ankaufspreises um 510 EUR aufgrund festgestellter Mängel des angekauften Fahrzeuges. Einer Beweisaufnahme zu der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sich mit dem bei der Beklagten beschäftigten Zeugen U. anlässlich der Bewertung des Altfahrzeuges auf eine Wertminderung i.H.v. 510 EUR wegen Schäden an der Motorhaube (und am Kühlergrill) geeinigt, bedarf es hierfür nach Ansicht des Gerichts nicht.
Das als qualifizierter Beklagtenvortrag zu wertende Dekra-Gutachten kommt nach der Begutachtung des Fahrzeuges zu einem Minderwert von insgesamt brutto 7.494 EUR und entfallend auf die festgestellten Schäden an der Motorhaube von einem Minderwert, der den hier geltend gemachten von 510 EUR überschreitet. In Anbetracht des Gutachtens, der dortigen Fotos, des Datums der Gutachtenerstellung sowie der eingetragenen Haltereigenschaft des Klägers kann dieser mit dem Vortrag, bei Übergabe des Fahrzeuges hätten keine Verklebungen der Motorhaube und des Kühlergrills bestanden, nicht gehört werden. Das bloße pauschale Bestreiten eines Schadens ist hinsichtlich des substantiierten Beklagtenvortrages unerheblich.
Die Beklagte war auch berechtigt, eine Wertminderung i.H.v. 510 EUR anzurechnen. Vertraglich vereinbart war der Ankaufpreis „vorbehaltlich mängelfreiem Werkstatttest“. Der nach Übergabe des Fahrzeuges im Auftrag der Beklagten durchgeführte Werkstattest wies demgegenüber die beschriebenen Schäden aus. Die Instandsetzungsarbeiten als solche sind unstreitig. Die komplette Instandsetzung in Form der Erneuerung der Motorhaube inklusive Lackierung führt indessen zu einer Wertminderung des Fahrzeuges. Soweit der Kläger – im Widerspruch zu dem Bestreiten eines Schadens als solchen – einwendet, nicht jeder Schaden sei ein Mangel und die hier seitens der Beklagten vorgebrachten Schäden seien offenkundig und nicht erst durch einen Werkstatttest festzustellen gewesen, weshalb sie nicht unter den im Ankaufvertrag eingeräumten Vorbehalt fallen würden, so kann er hiermit nicht gehört werden. Der in den Vertrag aufgenommene Vorbehalt ist weder dem Wortlaut, noch dem Sinn und Zweck nach auf technische Mängel beschränkt. Zudem und insbesondere ist zu beachten, dass sich im Rahmen einer rein optischen Begutachtung sichtbare und in einem späteren Werkstatttest festgestellte Mängel sprachlich und inhaltlich weder begrenzen, noch gar einander ausschließen, sondern sich vielmehr ergänzen. Soweit der Kläger nun anführt, die Schäden an der Motorhaube seien offenkundig gewesen, so hätte es zusätzlich wenigstens noch der substantiierten Behauptung bedurft, diese seien in den Ankaufspreis mit einkalkuliert gewesen.
Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Diese teilen insofern das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert:
Zunächst: 1.500 EUR
ab dem 17.11.2021: 510 EUR
Entscheidung über die Zulassung der Berufung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.