AG Dillenburg – Az.: 50 C 71/21 (15) – Urteil vom 29.11.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.699,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 233,64 € von der Gebührenforderung der Kanzlei … freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.915,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 23.11.2020. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
Am 23.11.2020 kollidierte die Versicherungsnehmerin der Beklagten, Frau F, mit dem geparkten Fahrzeug der Klägerin. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten steht nicht im Streit.
Die Klägerin ließ von dem Sachverständigenbüro S ein Gutachten erstellen, nach dem sich Reparaturschaden auf insgesamt 10.439,87 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.600,00 €, und der Wiederbeschaffungsaufwand 4.700,00 € beläuft. Die Wiederbeschaffungsdauer wurde mit 12 bis 14 Tagen angegeben. Die Klägerin behauptet, dem Gutachten seien drei Restwertangebote des Sachverständigenbüro S (Bl. 51 d.A.) beigefügt gewesen.
Die Klägerin behauptet, das Klägerfahrzeug sei am 27.11.2020 für 900,00 € weiterverkauft worden. Die Beklagte legte der Klägerin am 07.12.2020 ein Restwertangebot vor.
Die Klägerin erwarb ein neues Fahrzeug, welches am 18.12.2020 zugelassen wurde. Die Klägerin behauptet, aufgrund Pandemielage sei Zulassung zu einem vorherigen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Sie habe sich fortlaufend um einen Termin zur Zulassung bemüht, dieser sei aber erst am 08.12.2020 für den 18.12.2020 verfügbar gewesen.
Die Beklagte zahlte die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sowie weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 414,00 €.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.915,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.02.2021 zu zahlen; sowie
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 233,64 € von der Gebührenforderung der Kanzlei freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dem Gutachten des Sachverständigen S seien Restwertangebote nicht beigefügt gewesen, sodass dieses keinerlei Bindungswirkung entfalte und das Klägerfahrzeug nicht für 900,00 € weiterverkauft habe werden dürfen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es sei lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 23 € pro Tag zu zahlen, zudem weise das Gutachten einen kürzeren Nutzungsausfallzeitraum von nur 12 bis 14 Tagen aus, sodass ein längerer Zeitraum nicht erforderlich gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 09.11.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere folgt die sachliche Zuständigkeit des Gerichts aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO. Die Klage ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.699,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 115 S. 1 VVG sowie § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 S. 1 VVG.
1.
Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe das Fahrzeug nicht für 900,00 € verkaufen dürfen und bestreitet zudem, dass die Klägerin das Fahrzeug zu diesem Preis veräußert hat. Zu der Frage, ob dem Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros S drei Restwertangebote beigefügt waren und ob die Klägerin das Fahrzeug für 900,00 € verkauft hat, wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z und S.
a)
Der Zeuge Z hat bekundet, an dem betreffenden Tag sei das Fahrzeug der Klägerin zu ihm abgeschleppt worden. Das Auto sei definitiv nicht mehr fahrbereit gewesen. Die Klägerin habe um Hilfe gebeten. In Absprache mit der Klägerin habe er das Gutachten bei dem Sachverständigenbüro S beauftragt. Das Gutachten sei dann auch erstellt worden. Man habe das Gutachten abgewartet. Dem Gutachten seien verschiedene Restwertangebote beigefügt gewesen; unter anderem eines der Firma M. Er habe keine Einsicht in die Restwertangebote. Die Firma M habe sich dann auch bei ihm gemeldet und das Auto für 900,00 € aufkaufen wollen. Man habe das telefonisch an die Klägerin weitergegeben und die Klägerin habe erklärt, sie wolle das Auto für 900,00 € an die Firma M verkaufen. Die Firma M habe das Auto für 900,00 € gekauft und das Geld mit einem Einkaufsgutschein bei ihm hinterlegt. Später habe die Klägerin das Geld erhalten.
Er habe den Kaufvertrag mit der Firma M, die wohl „Bl“ heiße und Herrn M gehöre, bei „Verkäufer“ „im Auftrag“ unterschrieben. Auch die Verkaufsvollmacht habe er und auch die Klägerin unterschrieben. Die Verkaufsvollmacht habe er ausgefüllt.
b)
Der Zeuge S hat bekundet, in den Gutachten, die man erstelle, werde zunächst der Schaden kalkuliert und der Wert des Fahrzeuges festgestellt. Wenn dann die Vermutung naheliege, dass die Reparatur unwirtschaftlich sein könnte, mache man Angaben zum verbliebenen Restwert. Dieser Wert sei nicht kalkulierbar. Daher frage man bei verschiedenen Restwertkäufern an, ob Interesse an dem Erwerb des Fahrzeuges bestehe. Man bekomme dann von den Restwertkäufern Angebote. Bei ihm sei es überwiegend Praxis, auf dem regionalen Markt Restwertangebote einzuholen und nicht über Internetrecherche.
Wie das Gutachten optisch im Hinblick auf die Restwertangebote aufgebaut sei, wisse er nicht ganz genau, dies werde von den Damen gemacht. Er nehme an, die Restwertangebote seien vorne oder hinten beigelegt.
Es sei üblicherweise so, dass das Gutachten nebst den Restwertangeboten per E-Mail übermittelt werden. Hier sei es nach seiner Erinnerung so gewesen, dass das Gutachten an eine auswärtige Rechtsanwaltskanzlei übermittelt worden sei. Er selbst übersende die Gutachten nicht per E-Mail, dies mache ebenfalls das Sekretariat.
Das Gutachten sei mit den Restwertangeboten zusammen verschickt worden. Manchmal sei es so, dass man auf die Restwertangebote auch noch einen Tag warten müsse, so könne es zu zeitlichen Abweichungen von Gutachten und Restwertangeboten kommen. Wenn noch Infos oder Restwertangebote fehlen, versende man das Gutachten erst etwas später.
Manchmal sei es auch so, dass keine Restwertangebote eingeholt werden oder dass nicht drei Restwertangebote eingeholt werden. Im hiesigen Fall seien jedoch drei Restwertangebote eingeholt worden.
Die E-Mail-Adresse „info@“ sei die E-Mail-Adresse des Sachverständigenbüros.
2.
a)
Der Zeuge Z hat den Klägervortrag bestätigt. Er hat sowohl bekundet, dass die Klägerin ihn mit dem Verkauf des Fahrzeugs mittels Verkaufsvollmacht bevollmächtigt hat als auch dass er den Kaufvertrag als Vertreter der Klägerin mit dem Restwertaufkäufer geschlossen hat. Zudem hat der Zeuge Z bestätigt, dass den Gutachten des Sachverständigenbüro S die Restwertangebote beigefügt waren, wobei der Zeuge Z hierzu erklärt hat, er selbst habe keine Einsicht in die Restwertangebote, die Firma Bl habe sich aber bei ihm betreffend den Ankauf des Klägerfahrzeugs zum Preis von 900,00 € gemeldet.
b)
Auch der Zeuge S hat den Vortrag der Klägerin – unter Berücksichtigung des im Anschluss zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung übersandtem Sendeprotokoll – im Wesentlichen bestätigt. So hat der Zeuge unter anderem bekundet, dass im hiesigen Fall drei Restwertangebote eingeholt worden seien und dass man das Gutachten in dem Fall, in dem Restwertangebote eingeholt werden, üblicherweise zusammen mit diesen versende, auch wenn es hierdurch zu zeitlichen Verzögerungen komme. Zwar habe er die E-Mail mit dem Gutachten nicht selbst versandt, jedoch ergibt sich aus dem Sendebericht, dass der E-Mail das Gutachten, die Restwertangebote, die Rechnung und die Abtretung beigefügt waren (Bl. 109ff. d.A.).
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge S frei zugegeben hat, die E-Mail nicht selbst zu versenden und auch die Restwertangebote nicht selbst mit dem Gutachten zusammenzufügen. Der Zeuge hat jedoch erklärt, dass im hiesigen Fall drei Restwertangebote eingeholt worden sind und dass sich dies auch durch den Sendebericht belegen lasse. Im Anschluss zum Termin hat der Zeuge S noch am gleichen Tag den entsprechenden Sendebericht bei Gericht eingereicht, aus dem sich die Übersendung des Gutachtens nebst Restwertangeboten an die Klägervertreter ergibt.
c)
Das Gericht folgt den Aussagen der Zeugen Z und S, nachdem dem Gutachten des Sachverständigenbüro S drei Restwertangebote beigefügt waren.
Das Gericht hält den Zeugen Z für glaubwürdig. Der Zeuge Z hat kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits und hat den gesamten Sachverhalt sachlich und persönlich distanziert geschildert. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Z bestehen auch nicht. Der Zeuge Z konnte sich im Wesentlichen an den Sachverhalt erinnern und hat hierzu von sich aus mitgeteilt, welche Teile der Verkaufsvollmacht und des Kaufvertrages er ausgefüllt hat und welche nicht. Auch hat der Zeuge frei zugegeben, sich nicht mehr im Detail an den zeitlichen Verlauf zu erinnern. Ferner hat der Zeuge von sich aus erklärt, er habe keine Einsicht in die Restwertangebote. Die Aussage des Zeugen Z ist in sich widerspruchsfrei und schlüssig.
Das Gericht hält auch den Zeugen Z für glaubwürdig. Auch dieser hat kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits und hat den gesamten Sachverhalt sachlich und persönlich distanziert geschildert. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Z bestehen ebenfalls nicht. Die Bekundungen des Zeugen Z stimmen insbesondere mit den vorgelegten Unterlagen sowie den Bekundungen des Zeugen Z überein. Dieser hatte bekundet, er selbst habe keine Einsicht in die Restwertangebote und könne daher die Restwertkäufer auch nicht kontaktieren. Der Restwertkäufer Herr M habe sich aber unmittelbar nach Erstellung des Gutachtens bei ihm gemeldet und telefonisch das von der Klägerin vorgelegte Restwertangebot von 900,00 € unterbreitet. Auch der vorgelegte Sendebericht weist die Übersendung der Restwertangebote durch das Sekretariat aus, was mit der Bekundung des Zeugen S, man versende immer alles zusammen und warte falls noch etwas fehle, übereinstimmt. Ferner weisen sowohl das Gutachten als auch die Restwertangebote die „Gutachten-/Kalkulation-Nr.: aus (Bl. 9 und 51 d.A.). Der Zeuge S hat zudem frei zugegeben, weder das Gutachten erstellt noch ein solches selbst versandt zu haben. Die Aussage des Zeugen S ist in sich widerspruchsfrei, schlüssig und stimmt mit dem unstreitigen Sachverhalt sowie den vorgelegten Unterlagen und dem von dem Zeugen Z geschilderten Ablauf überein.
3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt, dass nur ein Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, Grundlage eines Verkaufs sein kann, mit dem der Geschädigte nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstößt. Die Wertermittlung muss so beschaffen sein, dass diese keinen Zweifel an ihrer Objektivität aufkommen lässt. Hierfür muss der Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert in der Regel drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt einholen und diese in seinem Gutachten konkret benennen (vgl. hierzu auch BGH in NJW 2010, 2722). Ein Gutachten, das diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist für die Schadenregulierung unzureichend. Der Geschädigte trägt dann das Risiko, dass er einen Restwert realisiert, der sich später im Prozess als zu niedrig erweist, sodass er sich einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit entgegenhalten lassen muss.
4.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin diesen Vorgaben des Bundesgerichtshofes genügt, denn sie hat nachgewiesen, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten drei Restwertangebote beigefügt waren. Demnach hat die Klägerin – indem sie das Fahrzeug für 900,00 € verkauft hat – nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen und musste auch nicht das nach dem Verkauf von der Beklagten vorgelegte Angebot berücksichtigen. Im Hinblick auf den Weiterverkauf des Klägerfahrzeugs steht der Klägerin daher ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.699,00 € gegen die Beklagte zu.
II.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz eines weiteren Nutzungsausfalls gegen die Beklagte zu, denn die Beklagte ist außergerichtlich ihrer Zahlungsverpflichtung durch Zahlung der Mietwagenkosten in Höhe von 273,76 € sowie Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 414,00 € für den weiteren Nutzungsausfall vollumfänglich nachgekommen.
Unstreitig hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für den Zeitraum von 8 Tagen übernommen sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 414,00 € an die Klägerin für den weiteren Nutzungsausfall gezahlt. Weiterhin unstreitig weist das Sachverständigengutachten des Sachverständigen S einen erforderlichen Zeitraum von 12 bis 14 Tagen für die Wiederbeschaffung aus.
Die Erforderlichkeit eines längeren Nutzungsausfallszeitraum ist bestritten. Für die Erforderlichkeit einer längeren Dauer ist die Klägerin als Anspruchstellerin beweisbelastet. Diese hat hierzu geltend gemacht, sie habe keinen früheren Termin bei der Zulassungsstelle erhalten, obwohl sie sich hierum stetig bemüht habe.
In der mündlichen Verhandlung am 09.11.2021 bot der Klägervertreter für die Behauptung der Klägerin, die Vereinbarung eines früheren Termins bei der Zulassungsstelle sei nicht möglich gewesen, Beweis durch Vernehmung des „Leiters der Zulassungsstelle in Gießen“ an. Hierbei handelt es sich nicht um einen tauglichen Beweisantritt, denn die Klägerin hat seit der mündlichen Verhandlung bis zum jetzigen Zeitpunkt weder Name noch ladungsfähige Anschrift des Zeugen benannt oder diesen anderweitig näher konkretisiert, obwohl dem Klägervertreter im Rahmen der Verhandlung mitgeteilt wurde, dass eine Ladung des Zeugen ohne nähere Bezeichnung sowie ohne Adresse nicht in Betracht kommen dürfte.
Im Rahmen des Nutzungsausfalls ist die Klägerin daher hinsichtlich der Erforderlichkeit des längeren Nutzungszeitraums beweisfällig geblieben, sodass alleine der Zeitraum von maximal 14 Tagen zu berücksichtigen war. Hieraus hat die Beklagte die Kosten für 8 Tage Mietfahrzeug übernommen, sodass für den Nutzungszeitraum noch ein Zeitraum von 6 Tagen verblieb. Dieser wurde vollumfänglich durch außergerichtliche Zahlung eines Betrages in Höhe von 414,00 € ausgeglichen.
III.
1.
Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280, 286, 288 BGB.
2.
Der Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280, 286, 288 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.