Skip to content

Verkehrssicherungspflichtverletzung – Aufklärbarkeit Unfallgeschehen und der Verantwortlichkeit

LG Würzburg – Az.: 43 S 318/19 – Beschluss vom 04.06.2019

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 17.01.2019, Aktenzeichen 34 C 834/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 28.05.2019 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Beklagte und Berufungsklägerin verkennt bei ihren bemühten Ausführungen, dem (Berufungs-)Gericht die diesem durchaus selbst bekannten Grenzen des eigenen Fach- und Sachwissens aufzuzeigen, schon im Grundsatz die Ausgangslage. Die Beklagte selbst hat bereits in der Klageerwiderung vom 22.05.2018 zugestanden, dass an der verfahrensgegenständlichen Unfallörtlichkeit eine Straßenverunreinigung bestanden hat. Dieses Geständnis, welches ohnehin nicht mangels Hinzutreten dafür notwendiger Umstände zu widerrufen gewesen wäre, bindet die Beklagte unverändert (§ 288 ZPO). Die Beklagte bestreitet im Kern allein zum einen eine Kausalität zwischen der vorhandenen Verschmutzung einerseits und dem Verkehrsunfall andererseits sowie sodann weitergehend ein Verschulden derselben durch den von ihr geführten Betrieb. Demgegenüber ist das schlichte Bestreiten einer „gravierenden Fahrbahnverschmutzung“ – was sich die Beklagtenseite auch immer darunter vorstellen mag – nach § 138 Abs. 1 ZPO einerseits schon von vornherein rechtlich unerheblich, weil bar jeglicher Substanz – ein ausdrückliches Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) findet gerade nicht statt – und andererseits aufgrund des mittels Urkundsbeweises unternommenen Beweisantritts durch die Klägerseite überdies prozessual insoweit „überholt“, als auf den polizeilich gefertigten Fotoaufnahmen, deren Ausdrucke zur Akte gelangt sind, deutliche Schmutz- und Schlammaufträge auf dem Fahrbahnbelag zu erkennen sind. Dies wird letztlich auch von der Berufungsklägerin in ihrer Gegenerklärung so zugestanden. Diese verkennt indessen sodann aber weitergehend, dass es weder notwendig noch im vorliegenden Fall auch nur angezeigt ist, Umweltfaktoren wie die Oberflächenbeschaffenheit des Fahrbahnbelages, konsequenterweise mit und ohne Feuchtigkeit sowie mit und ohne die erstinstanzlich festgestellten Verunreinigungen, neben den weitergehend aufgezählten, aber ersichtlich nicht abschließend und erschöpfend dargetanen Faktoren, unter denen beispielsweise eine vorhandene Einwirkung von Luftströmungen („Wind“), determiniert durch Windstärke und -richtung, sowie Bekleidung des verunfallten Fahrzeugführers wegen des damit verbundenen Luftwiderstands und der Windschlüpfrigkeit zu vermissen sind, zu erheben, denn selbst dann dürfte in der Retrospektive keine naturwissenschaftlich und im mathematischen Sinne singulär-exakte Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens und, worauf die Berufungsbeklagte insistiert, der „Verantwortlichkeit“ zu erreichen sein. Dies wird indessen, worauf die Berufungsklägerin und Beklagte – bewusst oder unbewusst – nicht weiter eingeht, auch in keiner Weise von der nach § 286 ZPO dem Gericht zu überlassenden Überzeugungsbildung dergestalt gefordert, wie die Beklagte sich dies, naturgemäß zu ihren eigenen Gunsten, wünscht.

Nur der Vollständigkeit halber und ohne Beimessung einer insoweit ausführungsbedürftigen Qualität der Gegenerklärung darf darauf hingewiesen werden, dass bei einer Straßenverunreinigung durch „Pollenflug“ von vornherein wohl schwerlich an eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, etwa der im näheren oder weiteren Umgriff befindlichen Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Flächen mit ausblühender Bepflanzung, zu denken sein dürfte, wie erst recht auch bei zu Aquaplaning führender Ausbildung (geschlossener) Wasseroberflächen durch (Stark-)Regen.

Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Erstgerichts. Damit unterliegt der berufungsgerichtlichen Nachprüfung nur, ob sich das Erstgericht mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 17.11.2016 – III ZR 139/14 -, juris, Rn. 24; BGH, Urt. v. 05.11.2009 – III ZR 6/09 -, juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 14.10.2003 – VI ZR 425/02 – Rn. 9; statt vieler zudem Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage 2018, § 286 ZPO Rn. 5).

Für die richterliche Überzeugungsbildung sind sodann weder eine unumstößliche Gewissheit noch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (z. B. BGH, Urt. v. 13.09.2018 – III ZR 294/16 -, juris, Rn. 34; BGH, Urt. v. 04.11.2003 – VI ZR 28/03 -, juris, Rn. 9).

Zu eben dieser Gewissheit ist, was von der Berufungsbegründung nicht einmal ansatzweise in den Blick genommen wird, das Erstgericht ausweislich seiner Urteilsbegründung gelangt. Für das Berufungsgericht, das seinerseits gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bei seiner Entscheidung von den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen auszugehen hat, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, ergibt sich nichts anderes.

Das Berufungsgericht erinnert insoweit daran, dass zwar die Berufung nicht – anders als die revisionsrechtliche Prüfung – auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 75 <76 f.>, Rn. 23 f.). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalls besteht (vgl. BT-Drs. 14/4722, 59 f.; BT-Drs. 14/6036, 124; BGH, VersR 2016, 1194 <1195>, Rn. 10; BGH, NJW-RR 2016, 982 <983>, Rn. 16; BGHZ 162, 313 <315 f.>; BGHZ 208, 154; BT-Drs. 14/4722, 59 f.).

Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung zwar nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen i. S. d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (vgl. BGH, VersR 2016, 1194 <1195>, Rn. 10; BGH, NJW 2016, 3015 <3017>, Rn. 26; BGH, NJW-RR 2016, 982, Rn. 16; BGHZ 162, 313 <316 f.>). Nur dann, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es somit zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH, VersR 2016, 1194; BGHZ 162, 313 <317>).

Notwendig sind dafür indessen konkrete Anhaltspunkte, dass derartige fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen, die Beweislast oder das Beweismaß verkannt wurden, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbarer Grundlagen entbehren oder wenn gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde. Theoretische Bedenken oder die abstrakte Möglichkeit abweichender Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um das Berufungsgericht zur Überprüfung zu veranlassen (BGH, Beschl. v. 21.03.2018 – VII ZR 170/17 – juris, Rn. 15, m. w. N.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Kammer im vorliegenden Fall zu ihrer festen Überzeugung unverändert an die erfolgte Tatsachenfeststellungen in erster Instanz gebunden, weil weder bei der Beweiserhebung noch bei der Beweiswürdigung Denk- oder Rechtsfehler erkennbar sind.

Die schlichte und abstrakt in den Raum gestellte Möglichkeit eines Fahrfehlers des Zeugen B. gebietet gerade nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil die Beklagte – erfreulicherweise insoweit noch nicht einmal ins Blaue hinein – noch nicht einmal das Vorhandensein eines solchen Fahrfehlers substantiiert dargetan hat. Dies umso mehr, als am Ende der Gegenerklärung die Beklagte nunmehr selbst dem Zeugen B. eine von ihm vorgetragene Fahrgeschwindigkeit von 15-20 km/h, wenn auch im Übrigen unter ins Blaue hinein gehender Behauptung der Unmöglichkeit eines damit einhergehenden „Wegrutschens“, zugesteht.

Zuletzt verkennt die Gegenerklärung den bereits mit der Klage durch sofortigen Beweisantritt ausgeführten und bewiesenen und in der Klageerwiderung sodann sogar zugestandenen Umstand, dass die Verschmutzungen, wie sich das auf den der Klageschrift beigefügten Fotos unschwer erkennen lässt, auch auf der Zufahrt zu dem Betriebsgelände der Beklagten, deren Lage insoweit als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden darf, zu finden sind. Auch hier überspannt die Beklagte und Berufungsklägerin die von ihr gewünschten Grundlagen richterlicher Überzeugung bei Weitem, wenn sie eine punktuelle, über den Gesamtverlauf kontinuierliche und lückenlose und sodann insbesondere auch zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt rückschauende Beweisaufnahme dergestalt geltend zu machen sucht, dass sich das Erst- wie auch das Berufungsgericht eine 100%ige Überzeugung davon bilden müssten, dass die dokumentierten Verschmutzungen auch tatsächlich bis zum Betriebsgelände der Beklagten zurück reichen.

Das Berufungsgericht verkennt schlussendlich nicht, dass die gegebenenfalls schon aus versicherungstechnischen Gründen künftig zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung des weiteren Eintrags von Verunreinigungen auf die verfahrensgegenständliche Straße vom Betriebsgrundstück der Beklagten ausgehend, unabhängig davon, ob durch Drittfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, für diese einen möglichst abzuwendend wünschenswerten Umstand darstellen. Indessen stellt sich, was die Gegenerklärung ihrerseits verkennt, insoweit genau der zentrale Anknüpfungspunkt für die verfahrensgegenständliche Verkehrssicherungspflicht dar, die herauszustellen hier angezeigt erscheint: Es ist die ureigene Aufgabe der Beklagten, im Zuge der Ausgestaltung ihres Betriebsgeländes und ihres Betriebs insgesamt zu verhindern, dass durch den dabei von ihr eröffneten Verkehr durch damit verbundenen Straßenverunreinigungen Dritte zu Schaden kommen könnten, was, wovon die Kammer unverändert ausgeht, vorliegend auch geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos