AG München – Az.: 334 C 50/19 – Urteil vom 06.06.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Der bloße Verweis auf die ”Branchenüblichkeit“ der Abtretung von Sachverständigenkosten stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar und ist als solche unbeachtlich, zumal sich die Beklagte hiermit auch gegen ihre eigene vorangegangene Teilzahlung stellt (venire contra factum proprium).
Sachverständigenkosten:
Dem Kläger stehen somit die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 7,14 € zu. Für einen ”Schadensservice aus einer Hand“ liegen keine Anhaltspunkte vor, die Beklagtenseite trägt insofern auch nicht die geforderte Indizienkette vor.
Der hier strittige Betrag von 7,14 € ist so gering, dass selbst wenn die Sachverständigenkosten tatsächlich um genau diesen Betrag überhöht sein würden, der Geschädigte als Laie im Hinblick auf die Beurteilung von Sachverständigenkosten keinesfalls ein offensichtliches Missverhältnis erkennen musste.
Restliche Reparaturkosten:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09) ist bei der Frage, ob der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einem Kfz-Schaden die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden dürfen, zu differenzieren. Bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind, darf der Geschädigte grundsätzlich auf eine gleichwertige ”freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden. Der Geschädigte wiederum kann darlegen, dass ihm ein solcher Verweis nicht zumutbar ist, z.B. weil das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet oder repariert wurde.
Im vorliegenden Fall Ist das Fahrzeug des Geschädigten im Jahr 2002 zugelassen worden und damit deutlich älter als drei Jahre. Der Geschädigte hat auch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht konkret dargelegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Die Beklagtenseite hat einen konkreten Betrieb, nämlich die Fa. … benannt, welche die Reparatur zu günstigeren Stundensätzen ausführen würden. Ein solcher Verweis ist im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig. Die Vorlage eines annahmefähigen Angebotes oder gar eines Anschlages der Vergleichswerkstatt ist nicht erforderlich.
Die Entfernung von 21,1 km zur Verweisungswerkstatt vom Wohnort des Klägers aus ist diesem nicht mehr zuzumuten. Der Kläger wohnt Im Nordwesten von München, die Verweisungswerkstatt befindet sich im Südosten.
Der Kläger musste sich somit nicht auf die günstigere Werkstatt verweisen lassen.
Die Klage ist daher vollumfänglich begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 11, 713 ZPO.