Skip to content

Verkehrsunfall – Unzumutbarkeit der Verweisung auf günstigere Werkstatt

AG München – Az.: 334 C 50/19 – Urteil vom 06.06.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 195,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger aktivlegitimiert ist. Der bloße Verweis auf die ”Branchenüblichkeit“ der Abtretung von Sachverständigenkosten stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar und ist als solche unbeachtlich, zumal sich die Beklagte hiermit auch gegen ihre eigene vorangegangene Teilzahlung stellt (venire contra factum proprium).

Sachverständigenkosten:

Dem Kläger stehen somit die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 7,14 € zu. Für einen ”Schadensservice aus einer Hand“ liegen keine Anhaltspunkte vor, die Beklagtenseite trägt insofern auch nicht die geforderte Indizienkette vor.

Der hier strittige Betrag von 7,14 € ist so gering, dass selbst wenn die Sachverständigenkosten tatsächlich um genau diesen Betrag überhöht sein würden, der Geschädigte als Laie im Hinblick auf die Beurteilung von Sachverständigenkosten keinesfalls ein offensichtliches Missverhältnis erkennen musste.

Restliche Reparaturkosten:

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09) ist bei der Frage, ob der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei einem Kfz-Schaden die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden dürfen, zu differenzieren. Bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind, darf der Geschädigte grundsätzlich auf eine gleichwertige ”freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden. Der Geschädigte wiederum kann darlegen, dass ihm ein solcher Verweis nicht zumutbar ist, z.B. weil das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet oder repariert wurde.

Im vorliegenden Fall Ist das Fahrzeug des Geschädigten im Jahr 2002 zugelassen worden und damit deutlich älter als drei Jahre. Der Geschädigte hat auch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht konkret dargelegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Die Beklagtenseite hat einen konkreten Betrieb, nämlich die Fa. … benannt, welche die Reparatur zu günstigeren Stundensätzen ausführen würden. Ein solcher Verweis ist im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig. Die Vorlage eines annahmefähigen Angebotes oder gar eines Anschlages der Vergleichswerkstatt ist nicht erforderlich.

Die Entfernung von 21,1 km zur Verweisungswerkstatt vom Wohnort des Klägers aus ist diesem nicht mehr zuzumuten. Der Kläger wohnt Im Nordwesten von München, die Verweisungswerkstatt befindet sich im Südosten.

Der Kläger musste sich somit nicht auf die günstigere Werkstatt verweisen lassen.

Die Klage ist daher vollumfänglich begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos