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Fahrzeugkaufvertrag – Vorschadenreparatur als Beschaffenheitsvereinbarung

Gericht kippt Kaufvertrag über fehlerhaft reparierten Unfallwagen

Im Fall OLG Hamm, Az.: 28 U 195/12, wurde das Urteil des Landgerichts Essen revidiert, wodurch der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises von 10.300 EUR für einen mangelhaft reparierten Unfallwagen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, verurteilt wurde, da der Wagen nicht den vereinbarten Beschaffenheitskriterien entsprach.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 28 U 195/12 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Kläger erwirkte erfolgreich die Rückabwicklung eines Kaufvertrags für einen VW, der als unfallfrei verkauft, jedoch unzureichend repariert wurde.
  2. Der Kaufpreis von 9.900 EUR muss zurückgezahlt werden, zusätzlich sind Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geschuldet.
  3. Der Beklagte befindet sich in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Es wurde festgestellt, dass der Wagen bei Übergabe nicht den im Kaufvertrag festgelegten Zustand eines „fachgerecht reparierten“ Unfallwagens erfüllte.
  5. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigte, dass die Reparatur des Wagens nicht sachgerecht durchgeführt wurde.
  6. Der Kläger brauchte dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, da dieser seine Einstandspflicht ernsthaft und endgültig verweigert hatte.
  7. Ein formularmäßig vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung greift nicht, wenn der Kaufgegenstand eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit vermissen lässt.
  8. Der Beklagte kann sich nicht auf den Ausschluss des Rücktritts wegen Kenntnis des Klägers berufen, da keine hinreichenden Beweise für eine solche Kenntnis vorgelegt wurden.

Reparierte Unfallfahrzeuge: Worauf Käufer achten müssen

Der Kauf eines Unfallfahrzeugs ist mit zahlreichen Risiken verbunden. Häufig werden Mängel bei der Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar. Daher ist es entscheidend, dass der Verkäufer mögliche Vorschäden transparent offenlegt und die fachgerechte Instandsetzung zusichert.

Nur dann kann sich der Käufer darauf verlassen, ein verkehrssicheres und voll funktionsfähiges Fahrzeug erworben zu haben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Kauf rückabgewickelt wird. Insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen über Art und Umfang der Reparatur spielen hier eine zentrale Rolle.

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➜ Der Fall im Detail


Rechtsstreit um fehlerhaft reparierten Unfallwagen

Im Zentrum des Falles steht ein Kaufvertrag über einen Volkswagen, der trotz einer Vereinbarung über die Beschaffenheit als unfallfrei verkauft wurde.

Fahrzeugkaufvertrag – Vorschadenreparatur als Beschaffenheitsvereinbarung
(Symbolfoto: CC7 /Shutterstock.com)

Dieser Vertrag wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 15. September 2011 geschlossen. Der Kläger behauptete, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war, da es nicht den vereinbarten Anforderungen eines fachgerecht reparierten Unfallwagens entsprach. Die Parteien hatten explizit vereinbart, dass der Wagen frühere Seitenschäden aufwies, die behoben sein sollten. Der Verkaufspreis wurde von 11.500 EUR auf 9.900 EUR reduziert, nachdem der Beklagte die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs und weitere Mängel offenbart hatte.

Urteil des OLG Hamm zur Rückabwicklung des Kaufvertrages

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 25. Februar 2014 zugunsten des Klägers und änderte damit das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Essen. Der Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 10.300 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen und das Fahrzeug zurückzunehmen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund der nicht fachgerechten Reparaturen berechtigt war, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Feststellung der Mängel durch Sachverständige

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass die Reparaturen am Fahrzeug nicht den technischen Vorgaben entsprachen. Die Kotflügel waren nicht ausgetauscht, sondern lediglich übermäßig verspachtelt worden, und die Türaußenbleche wiesen Spaltunregelmäßigkeiten auf. Diese Befunde bestätigten die Argumentation des Klägers, dass die Reparaturarbeiten nicht den erwarteten Standards genügten.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Gericht erklärte, dass die vereinbarte Beschaffenheit eines „fachgerecht reparierten“ Zustandes nicht erfüllt war. Es argumentierte, dass eine fehlende vereinbarte Beschaffenheit die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziert, was den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt. Die formularmäßige Gewährleistungsausschlussklausel griff nicht, da eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlte.

Ausblick und weitere Ansprüche

Zusätzlich zu der Rückabwicklung des Kaufvertrages kann der Kläger Ersatz für weitere im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getätigte Aufwendungen fordern. Dazu gehören Kosten für die Reparatur der Airbags und eine gebrochene Feder, die insgesamt 400 EUR betrugen. Diese Ansprüche, sowie die Zinsansprüche aufgrund des Zahlungsverzugs des Beklagten, wurden vom Gericht ebenfalls zugestanden. Der Beklagte befindet sich in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs, was weitere rechtliche Folgen nach sich zieht.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Fahrzeugkauf?

Eine Beschaffenheitsvereinbarung beim Fahrzeugkauf ist eine vertragliche Festlegung zwischen Käufer und Verkäufer über die konkreten Eigenschaften des zu verkaufenden Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe. Sie definiert verbindlich den Soll-Zustand, in dem sich das Fahrzeug bei Übergabe befinden muss. Damit bildet die Beschaffenheitsvereinbarung die Grundlage für eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers, falls das Fahrzeug bei Übergabe von den vereinbarten Eigenschaften abweicht.

Nach deutschem Recht gemäß § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ein besonderer Einstandswille des Verkäufers, wie er früher für die Zusicherung von Eigenschaften verlangt wurde, ist dafür nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Verkäufer aus Sicht eines verständigen Käufers vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug in einem bestimmten Zustand zu übereignen.

Typische Beschaffenheitsvereinbarungen beim Fahrzeugkauf betreffen beispielsweise die Unfallfreiheit, eine bestimmte maximale Laufleistung, das Vorhandensein bestimmter Ausstattungsmerkmale oder die Verkehrssicherheit, ausgedrückt durch Formulierungen wie „TÜV neu“ oder „fahrbereit“. Auch Fotos in einer Verkaufsanzeige können Beschaffenheitsvereinbarungen enthalten.

Wichtig ist, dass die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hinreichend konkret und aus Käufersicht erkennbar sind. Reine Wissensmitteilungen des Verkäufers, z.B. mit Bezug auf Angaben eines Vorbesitzers, stellen noch keine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Auch versteckte Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegenstehen.

Seit 2022 gilt zudem, dass bei Verbrauchsgüterkäufen negative Beschaffenheitsvereinbarungen, die von den objektiven Anforderungen an die Kaufsache abweichen, nur noch unter erhöhten Voraussetzungen möglich sind. Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss eigens darauf hingewiesen werden und die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

Welche Rechte hat ein Käufer, wenn das Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht?

Wenn das gekaufte Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, stehen dem Käufer folgende Rechte zu:

  1. Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB): Der Käufer kann zunächst vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Der Verkäufer muss die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist durchführen.
  2. Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2 BGB): Ist die Nacherfüllung für den Verkäufer unmöglich, dem Käufer unzumutbar oder fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein sofortiger Rücktritt ist möglich, wenn das Fahrzeug einen erheblichen, nicht reparierbaren Mangel aufweist. Bei Leasingfahrzeugen darf der Käufer die Leasingraten erst dann einstellen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Verkäufer vorgeht.
  3. Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 BGB): Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern. Die Minderung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer.
  4. Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB): Der Käufer kann Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Dies umfasst auch den Ersatz von Mangelfolgeschäden. Der Schadensersatzanspruch besteht neben dem Rücktrittsrecht.
  5. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch beim Kauf von Privatpersonen.

Um seine Rechte geltend zu machen, muss der Käufer die Mängel gegenüber dem Verkäufer anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in der Regel 2 Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs.

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Was bedeutet „fachgerechte Reparatur“ in einem Kaufvertrag?

Der Begriff „fachgerechte Reparatur“ in einem Kaufvertrag bedeutet, dass alle durchgeführten Reparaturen am Fahrzeug den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Dies beinhaltet mehrere Aspekte:

  1. Einhaltung der Herstellervorgaben: Die Reparatur muss gemäß den technischen Anleitungen und Richtlinien des Fahrzeugherstellers erfolgen. Dazu gehört auch die Verwendung von Originalersatzteilen oder qualitativ gleichwertigen Teilen.
  2. Fachkunde des Personals: Die Reparatur muss von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden, das über die nötige Expertise und Erfahrung verfügt. Oft wird dabei auf Meisterbetriebe oder Vertragswerkstätten der Hersteller verwiesen.
  3. Professionelle Sorgfalt: Bei der Reparatur ist die im Kfz-Handwerk übliche Sorgfalt anzuwenden. Fahrlässige Fehler oder Nachlässigkeiten dürfen nicht vorkommen.
  4. Behebung aller Mängel: Nach der Reparatur dürfen keine Mängel mehr vorliegen, die auf unsachgemäße Ausführung zurückzuführen sind. Das Fahrzeug muss in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand sein.
  5. Dokumentation: Die durchgeführten Reparaturarbeiten sollten nachvollziehbar dokumentiert sein, z.B. durch Rechnungen oder Arbeitsnachweise von Werkstätten.

Wurde im Kaufvertrag eine „fachgerechte Reparatur“ vereinbart, kann der Käufer bei Mängeln, die auf unsachgemäße Ausführung zurückzuführen sind, Gewährleistungsrechte geltend machen. Dazu muss er nachweisen, dass die Reparatur nicht fachgerecht war. Indizien können z.B. die Missachtung von Herstellervorgaben, die Verwendung von Billigteilen oder mangelhafte Arbeitsnachweise der Werkstatt sein.

Welche Bedeutung hat ein Sachverständigengutachten im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen?

Ein Sachverständigengutachten spielt im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen eine wichtige Rolle:

  1. Objektive Bewertung von Mängeln: Das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen dient dazu, festgestellte Mängel an einer Sache oder Werkleistung fachlich zu bewerten und zu dokumentieren. Es liefert eine objektive Grundlage zur Beurteilung, ob die geschuldete Beschaffenheit vorliegt oder nicht.
  2. Klärung der Mangelursachen: Der Sachverständige kann durch seine Expertise oft die genauen Ursachen von Mängeln ermitteln. Dies ist relevant für die Frage, ob die Mängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen und damit in den Verantwortungsbereich des Verkäufers/Unternehmers fallen.
  3. Beweismittel im Prozess: Kommt es zum Rechtsstreit über Mängelansprüche, ist das Sachverständigengutachten ein zentrales Beweismittel. Es ermöglicht dem Gericht, sich ein genaues Bild vom Zustand der Kaufsache oder des Werks zu machen, ohne über eigene Fachkunde zu verfügen.
  4. Grundlage für Mangelbeseitigung: Aus dem Gutachten ergibt sich oft, welche konkreten Maßnahmen zur fachgerechten Mangelbeseitigung erforderlich sind. Der Verkäufer/Unternehmer kann sich daran orientieren, um seiner Nacherfüllungspflicht nachzukommen.
  5. Abgrenzung von Verantwortlichkeiten: Bei komplexen Mängeln, etwa am Bau, kann das Gutachten dazu beitragen, die Verantwortlichkeiten verschiedener Beteiligter abzugrenzen. So lässt sich klären, in wessen Pflichtenkreis die Mängelursachen fallen.
  6. Vorbereitung der Rechtsverfolgung: Für den Käufer/Besteller kann es sinnvoll sein, vor Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ein Privatgutachten einzuholen. Dieses kann helfen, die Ansprüche zu konkretisieren und zu begründen.

Die Kosten für ein zur Rechtsverfolgung erforderliches Sachverständigengutachten kann der Käufer/Besteller unter Umständen als Mangel- oder Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen. Voraussetzung ist, dass das Gutachten zur Aufklärung der Mängel und Durchsetzung der Mängelrechte notwendig war.

In welchen Fällen kann ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag unwirksam sein?

Ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist in mehreren Fällen unwirksam:

Wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache ausdrücklich oder konkludent zugesichert hat, haftet er auch bei einem Gewährleistungsausschluss für das Vorhandensein dieser Eigenschaften. Die Beschaffenheitsvereinbarung überlagert insoweit den Haftungsausschluss.

Hat der Verkäufer Mängel arglistig, also vorsätzlich und in Täuschungsabsicht, verschwiegen, ist der Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB ebenfalls unwirksam. Der Verkäufer kann sich dann nicht darauf berufen, dass die Haftung ausgeschlossen sei. Dem Käufer stehen in diesem Fall die vollen Gewährleistungsrechte zu.

Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern unzulässig. Nach § 309 Nr. 7 BGB darf die Haftung für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden. Fehlt eine entsprechende Ausnahmeklausel, ist der Haftungsausschluss insgesamt unwirksam.

Selbst in Verträgen zwischen Unternehmern kann ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss unwirksam sein, wenn er gegen das Transparenzgebot verstößt oder den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Seit 2022 gelten zudem verschärfte Voraussetzungen für Beschaffenheitsvereinbarungen, die beim Verbrauchsgüterkauf von den objektiven Anforderungen abweichen. Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss eigens darauf hinweisen und die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Andernfalls bleibt die negative Beschaffenheitsvereinbarung unbeachtlich.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 434 BGB – Sachmangel
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB definiert, wann ein Sachmangel vorliegt, insbesondere im Kontext des Kaufvertrags über ein Fahrzeug. Der Paragraph ist relevant, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug nicht wie vereinbart fachgerecht repariert, was zentral für die Beurteilung des Mangels ist.

§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln
Diese Paragraphen regeln die Rechte des Käufers nach Feststellung eines Mangels, einschließlich Rücktritt vom Vertrag und Rückabwicklung. Im Text wird der Rücktritt des Käufers thematisiert, der aufgrund des nicht fachgerecht reparierten Zustandes des Fahrzeugs erfolgte.

§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB – Keine Fristsetzung zur Nacherfüllung nötig
Bestimmt, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung unter bestimmten Umständen entbehrlich ist, z. B. wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Im Kontext des Falles hat der Verkäufer seine Einstandspflicht verweigert, was den sofortigen Rücktritt des Käufers rechtfertigt.

§ 442 BGB – Kenntnis des Käufers vom Mangel
Dieser Paragraph ist relevant, da er die Rechte des Käufers bei Kenntnis des Mangels beim Kauf einschränkt. Der Beklagte konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Kläger von den Mängeln wusste, was für die Argumentation gegen einen Ausschluss des Rücktrittsrechts wichtig ist.

§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Beschreibt die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die auch die mangelhafte Übereignung eines Fahrzeugs umfassen können. Im vorliegenden Fall wurden Aufwendungen für die Reparatur der Airbags und der Feder geltend gemacht.

§ 286 BGB – Verzug
Regelt die Voraussetzungen, unter denen sich eine Partei im Zahlungsverzug befindet. Der Beklagte war nachweislich im Verzug, da er die Zahlung nach Erklärung des Rücktritts durch den Kläger nicht geleistet hat.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 28 U 195/12 – Urteil vom 25.02.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.08.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Volkswagen-C, Fahrzeug-Ident-Nr.: … mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen … zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 361,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2012 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug mit der Rücknahme des in Ziffer 1) bezeichneten Kraftfahrzeuges befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklage.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 434 BGB Anspruch auf Rückabwicklung des am 15.09.2011 geschlossenen Kaufvertrages, mit dem er von dem Beklagten den streitgegenständlichen Pkw VW C zum Kaufpreis von 9.900 EUR erworben hat.

Die Voraussetzungen für einen Rücktritt lagen bei dessen Erklärung durch den Kläger am 28.10.2011 vor, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die mit der Klage begehrte Rückabwicklung des Vertrages verlangt werden kann.

1.

Der streitbefangene C war bei Übergabe an den Kläger am 15.09.2011 mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a)Laut Kaufvertrag war allerdings kein unfallfreies Fahrzeug geschuldet. Denn die Parteien haben mit der in den (Formular-)Kaufvertrag ausdrücklich in den Rubriken “ I.1. Der Verkäufer garantiert … “ und “ I.2. Der Verkäufer erklärt … “ aufgenommenen Angabe „behobener Seitenschaden L/R“ als negative Beschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt, dass dieser auf beiden Seiten einen (Vor-)Schaden erlitten haben sollte; zudem ist in der Vertragsbestandteil gewordenen „Sondervereinbarung“ das Fahrzeug ausdrücklich als Unfallfahrzeug („Das Fahrzeug wird als Unfallwagen mit repariertem Vorschaden verkauft (L/R Streifschaden“)) beschrieben.

Wie den vorzitierten Angaben allerdings zu entnehmen ist, sollte nach den Parteierklärungen der Vorschaden behoben bzw repariert worden sein, was ebenfalls eine – von der Basis „Unfalleigenschaft“ wiederum positiv abweichende – Beschaffenheitsvereinbarung darstellt.

Dabei kommt dieser Erklärung – aus der maßgeblichen Sicht des Erwerbers, also des Klägers (hierzu Reinking/Eggert : 12. Auflage 2014, Rn 3134) – unter Berücksichtigung aller weiteren maßgeblichen Begleitumstände die Bedeutung zu, dass der Seitenschaden nicht nur behoben, sondern fachgerecht behoben worden sein sollte. Denn der C ist vom Beklagten in der Internetanzeige aus September 2011 nicht als Billigangebot, sondern mit einer Preisvorstellung von 11.500 EUR als „scheckheftgepflegter“ VW-Vorführwagen vorgestellt worden, dem erst ein Monat zuvor eine neue „TÜV“-Plakette erteilt worden war. In einem solchen Kontext kann ein verständiger Käufer erwarten, dass er ein voll gebrauchstüchtiges und nach erfolgter Reparatur ordnungsgemäß instand gesetztes Fahrzeug erhält (vgl. Senat in NJW-RR 2005,1220; KG in DAR 2011,639), das keine als Sachmängel zu qualifizierenden Reparaturmängel aufweist (Reinking/Eggert, aaO., Rn.3172).

Eine abweichende Bewertung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der C in der Sondervereinbarung zum Kaufvertrag ausdrücklich als „Unfallwagen“ bezeichnet worden ist. Auch ein sach- und fachgerecht repariertes Unfallfahrzeug ist und bleibt ein Unfallfahrzeug, worüber aufgeklärt werden muss; zur Qualität der Reparatur ist mit der Bezeichnung „Unfallwagen“ nichts gesagt.

Der Umstand, dass der Beklagte den ursprünglich angegebenen Kaufpreis in den Vertragsverhandlungen um 1.600 EUR auf 9.900 EUR reduzierte, bot angesichts der erstmals telefonisch bzw vor Ort offenbarten Unfalleigenschaft und weiterer kleinerer Unzulänglichkeiten (Airbags außer Betrieb, defekte Feder auf der Beifahrerseite) ebenfalls keine Veranlassung für den Kläger, mit einem darüber hinausgehenden Defizit in Form einer technisch nicht fachgerechten Reparatur des Unfallschadens rechnen zu müssen.

Dem Beklagten hilft entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht, dass der Kläger unstreitig vor Vertragsschluss auf Unregelmäßigkeiten im Lack aufmerksam geworden ist und der Beklagte ihm insoweit zugab, er sei selber mit der Reparatur nicht ganz zufrieden. Hierdurch mögen etwaige äußerliche Negativabweichungen bei der Qualität der Lackierung des Fahrzeuges klägerseits in Kauf genommen und toleriert worden sein. Darüber hinausgehende Sachmängel bei der Durchführung der Reparatur – insbesondere aus technischer Sicht unfachmännisch vorgenommene Arbeiten „in der Tiefe“, also an der Karosserie – musste ein verständiger Käufer nach Treu und Glauben bei dem Fahrzeug aber deshalb nicht erwarten.

b)Der also von den Parteien dem Kaufvertrag zu Grunde gelegten Beschaffenheitsvereinbarung („fachgerecht repariert“) entsprach der C bei Übergabe an den Kläger nicht.

Wie nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V vom 11.07.2013 feststeht, ist der C gerade nicht fachgerecht in Stand gesetzt worden. Der Sachverständige hat unter Darlegung im Einzelnen festgestellt, dass insgesamt eine nicht sachgerechte und unvollständige Reparatur vorliege; die Kotflügel seien nicht – wie es angesichts des Beschädigungsgrades erforderlich gewesen wäre – ausgetauscht, sondern nur großzügig verspachtelt worden, die Türgrundkörper wiesen Restverformungen auf und die Türaußenbleche zeigten Spaltunregelmäßigkeiten. Insgesamt entsprächen – so der Sachverständige – die Arbeiten weder den Regeln der Handwerkskunst, noch den Herstellervorgaben.

Anhaltspunkte, die Anlass bieten könnten, an der Richtigkeit der sorgfältig begründeten und durch Lichtbilder untermauerten Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind auch von keiner Partei angegriffen worden.

2.

Eine Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) musste der Kläger dem Beklagten nicht mehr setzen, nachdem dieser mit Schreiben vom 03.11.2011 seine Einstandspflicht ernsthaft und endgültig verweigert hatte, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

3.

Dem klägerseits erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen.

Fehlt einem Kaufgegenstand wie hier eine vereinbarte Beschaffenheit, wird hierdurch in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtwidrigkeit indiziert (BGH in NJW-Rr 2010,1289), so dass der Rückabwicklung § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden kann.

Auch der formularmäßig vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung hilft dem Beklagten nicht weiter: Er greift nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann nicht, wenn dem Kaufgegenstand – wie hier – eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt (BGH in NJW 2007,1346).

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Rücktritt sei gemäß § 442 BGB wegen Kenntnis des Klägers ausgeschlossen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger positiv wusste, dass die Reparaturarbeiten entgegen dem durch Beschreibung und Preis des Fahrzeugs erweckten Eindruck nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden waren, hat der Beklagte – insoweit darlegungs- und beweisbelastet (Reinking/Eggert, aaO., Rn 3915) – nicht mit Substanz vorgetragen. Allein der Umstand, dass dem Kläger Unregelmäßigkeiten der Lackierung vor Vertragsschluss aufgefallen sind, läßt nicht darauf schließen, dass er von den weiteren schwerwiegenden Reparaturmängeln, wie sie nach dem Gutachten des Sachverständigen V vorhanden sind, Kenntnis gehabt hat.

Auf grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers – für die der Beklagte im Übrigen ebenfalls nichts von Substanz vorgetragen hat – kann der Beklagte sich ebenfalls nicht berufen. Denn er hat nach dem Wortlaut des Kaufvertrages eine Garantie für den – während seiner Besitzzeit und auf seine Veranlassung hin – behobenen Seitenschaden übernommen (“ Der Verkäufer garantiert“), § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB; das schließt eine Berufung auf grob fahrlässige Kenntnis aus..

4.

In der Rechtsfolge kann der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitbefangenen Fahrzeugs verlangen, § 346 BGB. Ob neben dem in der unfachmännisch durchgeführten Reparatur liegenden Sachmangel weitere Sachmängel des verkauften Fahrzeugs bei Übergabe vorhanden waren (Stichwort : falsches Erstzulassungsdatum, gewerbliche Nutzung) bedarf keiner abschließenden Entscheidung mehr.

II.

1.

Der Kläger kann von dem Beklagten ferner den Ersatz der im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getätigten Aufwendungen zur Reparatur der Airbags und der gebrochenen Feder von 400 EUR aus §§ 284, 437 Nr. 3, 434 BGB verlangen. Ein Verschulden des Beklagten in Bezug auf die in der Übereignung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (Reinking/Eggert, aaO, Rn 3807).

Anfall und Höhe der Kosten sind vom Beklagten nicht bestritten worden.

2.

Die geltend gemachten Zinsen auf den Kaufpreis bzw die zu erstattenden Aufwendungen schuldet der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 286 BGB. Spätestens ab dem 16.11.2011 befand sich der Beklagte mit der Zahlung in Verzug, weil er mit Anwaltsschreiben vom 03.11.2011 alle Ansprüche zurückgewiesen hat, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

3.

Abhängig vom Bestand der Hauptforderung steht dem Kläger außerdem der in der Höhe nicht zu beanstandende Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten zu, weil die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Verfolgung seiner Ansprüche erforderlich gewesen ist (§ 437 Nr. 3, 280 BGB). Diese Forderung ist aus Verzugsgesichtspunkten ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen, § 286 Abs. 1 Satz 2 ,288 BGB.

4.

Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist nach den §§ 293 ff. BGB begründet. Der Beklagte ist mit der Rücknahme des C in Annahmeverzug geraten, als er die von dem Kläger mit Schreiben vom 28.10.2011 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen ließ.

C.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

2.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).

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