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Fehlerhafte Hörtests durch Hörgeräteakustiker – Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld

LG Frankfurt – Az.: 2/8 O 102/18 – Urteil vom 14.06.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen eines behauptet fehlerhaft durchgeführten Hörtestes geltend.

Der Kläger erlitt im Jahr 2014 einen Hörsturz.

Der Kläger suchte am 02.05.2016 einen HNO-Arzt, Herrn Dr. … auf, der Messungen vornahm (in Anlage K1, Bl. 15 d.A.). Es wurde zumindest eine „grenzwertige“ Situation festgestellt und die Durchführung eines Hörtestes bei einem Hörgeräteakustiker angeordnet.

Zur Durchführung des Hörtestes begab sich der Kläger am 06.05.2016 in die Filiale der Beklagten zu 1. in Bad Homburg v.d.H. Es sollte überprüft werden, ob eine Hörgeräteversorgung notwendig ist. Der Termin wurde von der Beklagten zu 2., einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1., durchgeführt. Es wurde zunächst eine Aufnahme der sog. Luftleitung und Knochenleitung durchgeführt, anschließend die Unbehaglichkeitsschwelle gemessen. Bei letzterem Test, der bei jedem Kunden durchgeführt wird, ist es üblich, dass die Töne in kleinen Schritten von leise nach laut abgegeben werden, um festzustellen, wann diese als unangenehm empfunden werden, um später die Hörgeräte nicht zu laut einzustellen. Die Schritte sind dabei stets dieselben; dass ein Tonsignal von 120 db dabei getestet wird, ist nicht unüblich. Die Messungen wurden dokumentiert (Anlage B1, Bl. 91 d.A.). Eine plötzlich extreme Lautstärke ist nicht aufgezeichnet, wäre aber aufgezeichnet worden. Auch ergibt sich aus der Dokumentation der Messung der Unbehaglichkeitsschwelle, dass sie in kleinen Schritten vorgenommen wurde.

An dem Tag wurde auch ein (10 – 15 Minuten dauernder) Sprachtest durchgeführt, bei dem der Kläger 80 – 90 % der Wörter erkennen konnte.

Am 09.05.2016 begab sich der Kläger mit Beschwerden erneut zum HNO-Arzt Dr. …. Dort wurde ein neuer Hörtest durchgeführt (in Anlage K1, Bl. 16 d.A.). Der HNO-Arzt diagnostizierte einen Hörsturz. Der Kläger wurde medikamentös mit „Tebonin“ behandelt. Nachdem diese Behandlung keine deutliche Besserung herbeiführte, wurde mit einer kombinierten Infusions- und Sauerstofftherapie begonnen. Er war wegen des diagnostizierten Hörsturzes vom 23.05.2016 bis zum 10.06.2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Im Mai, Juni und August 2016 wurden durch den behandelnden HNO-Arzt weitere Messungen durchgeführt (in Anlage K1, Bl. 17 ff. d.A.). Auch am 11.04.2017 und 12.09.2017 nahm der HNO-Arzt des Klägers Messungen vor (Anlage K4, Bl. 27 d.A.).

Nunmehr ist der Kläger mit Hörgeräten versorgt.

Der Kläger stellte einen Antrag auf Feststellung der Behinderung auf Anraten seines Arztes. Mit Bescheid vom Versorgungsamt vom 26.10.2016 wurde ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt.

Mit dem Klageantrag zu 1. macht der Kläger von der privaten Krankenversicherung nicht erstattete Arznei- und Hilfsmittelkosten sowie Kosten für das angeschaffte Hörgerät und Fahrt- und Parkkosten sowie Kosten für die endgültige Versorgung mit einem Hörgerät bei einem anderen Hörgeräteakustiker geltend.

Der Kläger behauptet, vor dem Test sei seine Situation lediglich „grenzwertig“ gewesen, und zwar insoweit, als noch unklar gewesen sei, ob ein Hörgerät für den Kläger überhaupt sinnvoll sei und ihm einen zusätzlichen Nutzen verschaffen würde.

Fehlerhafte Hörtests durch Hörgeräteakustiker - Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld
(Symbolfoto: Kzenon/Shutterstock.com)

Er behauptet, es sei während des Hörtestes zu extrem lauten Geräuschen auf der linken und rechten Seite gekommen, die für ihn bis an die Schmerzgrenze gegangen seien. Die Lautstärke habe 120 db betragen, was dem Lärm eines Düsenflugzeugs entspreche. Die Beklagte zu 2. habe den Hörtest unsachgemäß durchgeführt, sie habe die Lautstärke des Testtones nicht gewissenhaft eingestellt. Die Lautstärke sei mit 120 db deutlich zu laut gewesen; sie sei im Falle des Klägers auch nicht nötig gewesen. Die Messung habe in wesentlich kleineren Schritten zur Feststellung der Schmerzgrenze durchgeführt werden müssen. Es habe eine plötzliche extreme Lautstärke während des Hörtests gegeben, wodurch der Kläger ein Knalltrauma erlitten habe, das zum Hörsturz geführt habe. Der extrem laute Ton habe beim Kläger extreme Schmerzen verursacht, auf die er sofort hingewiesen habe. Er habe sofort darauf hingewiesen, dass er starke Schmerzen bei den hohen Tönen habe. Die Beklagte zu 2. habe aber darauf bestanden weiter zu machen. Nach diesem Test sei kein weiterer Test, insbesondere kein Sprachtest mehr durchgeführt worden. Die Reihenfolge der Tests ergebe sich auch nicht aus dem Messprotokoll.

Nach dem Test habe der Kläger nahezu nichts mehr gehört. Er sei durch die Beklagte zu 2. vertröstet worden, dass sich dies über das Wochenende bessern werde; auf die Notwendigkeit, einen HNO-Arzt aufzusuchen, habe sie nicht hingewiesen.

Tatsächlich habe sich aber keine Besserung eingestellt. Er behauptet, am 09.05.2016 seien schlechtere Werte als zuvor gemessen worden. Die Hochtoninnenohrschwerhörigkeit des Klägers habe am 09.05.2016 um 10 – 15 db zugenommen gehabt. Die Verschlechterung sei auf den fehlerhaft durchgeführten Hörtest zurückzuführen. Dadurch habe sich das Hörvermögen drastisch verschlechtert, zudem habe ein Taubheitsgefühl im linken Ohr bestanden, wenn gesprochen worden sei. Bei lauteren Tönen habe der Kläger plötzlich ein „Scheppern“ im linken Ohr gehabt. Hinzugekommen sei ein stechendes Gefühl auf der Kopfhaut ähnlich einem Sonnenbrand und beim Gähnen oder Aufstoßen habe es in den Ohren „geklingelt“. Selbst bei einem einfachen Kopfschütteln habe er ein Pfeifen in den Ohren gehabt, auch nach dem Staubsaugen habe es in seinen Ohren weitergedröhnt. Zudem sei seine Krankschreibung auf den Hörtest zurückzuführen.

Er behauptet, die Problematik habe sich inzwischen insoweit verbessert, als das Stechen auf der Kopfhaut nachgelassen habe, die übrigen Symptome seien immer noch vorhanden.

Mit der Klage hat der Kläger die Ansprüche zunächst nur gegen die Beklagte zu 1. geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 27.08.2018 (Bl. 94 d.A.) hat er die Klage auf die Beklagte zu 2. erweitert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.838,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem fehlerhaften Hörtest vom 06.05.2016 im Ladengeschäft der Beklagten … entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, übergehen oder übergehen werden;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 746,73 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, es habe vor dem Hörtest nicht nur eine „grenzwertige“ Situation vorgelegen, vielmehr habe der Kläger bereits zu jenem Zeitpunkt ein Hörgerät benötigt.

Dies hätten auch die im Rahmen des Termins bei der Beklagten zunächst durchgeführten Messungen (Aufnahme der sog. Luftleitung und Knochenleitung) bereits ergeben, bei denen sich bereits ein mittelgradiger Hörverlust gezeigt habe. Bereits dieser Befund habe eindeutig bedeutet, dass der Kläger zwei Hörgeräte benötige. Dies werde auch durch die Messungen des Herrn Dr. … vom 02.05. bestätigt. Diese Messungen stimmten im Wesentlichen mit den am 06.05.2016 bei der Beklagten durchgeführten Messungen überein. Lediglich die Unbehaglichkeitsschwelle habe sich im Test vom 06.05. verändert gegenüber jenem am 02.05. insofern, als der Kläger am 06.05. früher eine Unbehaglichkeit angegeben habe; dies könne für einen Hörsturz schon vor dem 06.05. sprechen.

Bei dem anschließenden Test der Unbehaglichkeitsschwelle habe der Kläger keine Schmerzen erlitten, er habe solche insbesondere der Beklagten zu 2. gegenüber nicht geäußert und die Beklagte zu 2. habe auch nicht dennoch auf Fortführung des Tests bestanden. Es habe keine plötzliche extreme Lautstärke gegeben, vielmehr habe die Beklagte zu 2. wie üblich die Messung der Unbehaglichkeitsschwelle in kleinen Schritten vorgenommen, um sich langsam an die Schmerzgrenze / Unbehaglichkeitsschwelle des Klägers heranzutasten.

Zudem sei die Behauptung des Klägers, hiernach nahezu nichts mehr gehört zu haben, schon deshalb unzutreffend, weil anschließend noch der Sprachtest durchgeführt wurde, bei dem der Kläger aber unstreitig 80 – 90 % der Wörter erkennen konnte.

Im Übrigen stimmten die Tests aus Mai, Juni und August 2016 sowie aus 2017 mit denen vom 02. und 06.05.2016 im Wesentlichen überein. Die Hörfähigkeit des Klägers habe sich nach der Messung am 02.05.2016 überhaupt nicht verschlechtert.

Das Gericht hat den Kläger und die Beklagte zu 2. informatorisch angehört; für das Ergebnis wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2019 (Bl. 167 d.A.) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2018 (Bl. 124 d.A.) sowie vom 13.05.2019 (Bl. 167 d.A.) verwiesen.

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Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.838,43 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB gegen die Beklagte zu 1. oder aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 2.

Es fehlt an einer Pflichtverletzung bzw. an einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit durch die Beklagte zu 2. Sie hat den Hörtest nicht unsachgemäß durchgeführt. Hiervon ist das Gericht ist nicht ausreichend überzeugt. Dass der Hörtest wie vom Kläger behauptet durchgeführt wurde und es zu einem plötzlichen lauten Geräusch mit 120 db gekommen ist, sowie dass die Lautstärke nicht in angemessen kleinen Schritten gesteigert wurde, steht nicht zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts fest. Die informatorische Anhörung des Klägers vermochte eine solche Überzeugung nicht zu begründen. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung zur Durchführung des Test lediglich geschildert, dass die ersten Tests ok waren, die seien ganz normal gewesen und im Laufe der Zeit, also bei diesem letzten Test, sei es dann wohl so gewesen, dass getestet werden sollte, welche Lautstärke man maximal vertrage. Es sei aber dann schon so gewesen, dass er beim ersten Ton schon gesagt habe, dass es zu laut sei. Ihm sei dann gesagt worden, es müsse noch mehr gemacht werden. Und es sei dann so laut gewesen, dass er schon fast die Kopfhörer weggenommen habe und er habe hinterher fast nichts mehr gehört. Der Kläger hat damit bereits selbst nicht klar davon berichtet, dass es einen plötzlichen, zu lauten Ton gegeben habe, der schon 120 db betragen habe, sondern hat selbst bekundet, dass die Lautstärke gesteigert worden ist. Zwar hat er angegeben, dass er die Lautstärke bei diesem Test von vornherein als unangenehm empfunden habe, und dass er dies kommuniziert habe, der Test aber dennoch weitergeführt worden sei und er hinterher nichts mehr gehört habe. Diese Bekundungen genügen dem Gericht jedoch nicht, sich von der behaupteten Unsachgemäßheit des Hörtestes zu überzeugen. Denn die gesamte Schilderung des Hörtestes ist sehr vage geblieben, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass dem Kläger auch nach dem Zeitablauf mehr Details des Testes in Erinnerung geblieben sind, da es sich nach den Behauptungen um ein einschneidendes Erlebnis mit erheblichen Folgen für ihn gehandelt haben soll. Der Kläger hat aber weder davon berichtet, welche Tests zuvor durchgeführt worden seien, noch dass anschließend keine weiteren Tests erfolgt seien oder wie sich die Situation für ihn konkret dargestellt habe, vielmehr erfolgte allein die beschriebene vage und eher abstrakte Beschreibung. Erst auf Nachfrage hat er erklärt, dass anschließend keine weiteren Tests durchgeführt worden seien, vorher seien auch schon Tests durchgeführt worden, aber das sei noch normal gewesen. Es sei geschrieben, dass da 120 dB gemessen worden seien, und er habe seinen jetzigen Hörakustiker gefragt und der habe gesagt, das sei viel zu laut. Auch dies genügt als erneut lediglich vage und abstrakte Beschreibung zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht aus. Das Gericht verkennt insofern auch nicht, dass der Kläger als Laie naturgemäß keine so exakte Beschreibung des Tests erstatten kann wie dies der Beklagten zu 2. als ausgebildete Hörakustikermeisterin möglich ist. Aber dennoch wäre ihm eine laienhafte, von konkreten eigenen Wahrnehmungen geprägte Schilderung der konkreten Situation grundsätzlich möglich gewesen, an der es jedoch vorliegend fehlt. Auch wenn zu berücksichtigen war, dass nach dem Eindruck des Gerichts der Kläger sich insoweit möglicherweise generell eher allgemein und nicht besonders konkret ausdrückt, genügten die getätigten Ausführungen nicht, um eine hinreichende Überzeugung des Gerichts von einer fehlerhaften Durchführung des Hörtestes zu begründen. Hinzu kommt, dass unstreitig geblieben ist, dass sich die schrittweise Steigerung der Lautstärke den Testaufzeichnungen entnehmen lässt, während ihnen nicht entnommen werden kann, dass eine plötzlich extreme Lautstärke abgegeben wurde, dies aber aufgezeichnet worden wäre.

Darauf, dass die Beklagte zu 2. in ihrer informatorischen Anhörung von der Schilderung des Klägers abweichend bekundet hat, sich zwar nicht mehr an den konkreten Fall erinnern zu können, aber aufgrund der Testaufzeichnungen und der übrigen Unterlagen Unregelmäßigkeiten nicht zu erkennen seien, und insbesondere auch die Unbehaglichkeitsschwellentestung in den üblichen Schritten vorgenommen zu haben, sowie dass sie notiert hätte, wenn der Kläger ihr gegenüber von Schmerzen berichtet hätte, und dass der Zahlentest und der Sprachtest / Wörtertest sich immer dem Test zur Unbehaglichkeitsschwelle erst anschließen, kam es daher bereits nicht mehr an.

Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Schadenersatzansprüche sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen scheiden aus den gleichen Gründen aus.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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