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Fertiggarage – Mängelbeseitigungsanspruch

AG Wuppertal, Az.: 36 C 253/14, Urteil vom 13.05.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.416,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die aufgrund der im selbstständigen Beweisverfahren – 99 H 6/13 – streitgegenständlichen Baumängel der Betonfertiggarage auf dem Grundstück A-Straße, X, entstehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Mängel an einer Doppel-Betonfertiggarage.

Im Februar 2013 beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Errichtung einer Doppel-Betonfertiggarage auf dem Grundstück A-Straße, X, dessen Miteigentümer er ist.

Vereinbart wurde die Errichtung einer Fertiggarage aus Stahlbeton mit CE-Kennzeichnung nach EN 13978-1. Dem Kläger wurde eine Profilleiste für die Außenkanten als kostenpflichtige Zusatzleistung angeboten, dies lehnte er ab.

In den einbezogenen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist unter II.6. vereinbart, dass

„die Ware oder das Erzeugnis, sofern nichts abweichendes vereinbart ist, den der Produktbeschreibung zugrundeliegenden technischen Regeln (z.B. hEN-Normen, DIN-Normen) und/oder Verwendbarkeitsnachweisen (z.B. Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassungen) bzw. den Richtlinien für die Herstellung und Güteüberwachung für allgemeine nicht genormte Betonerzeugnisse in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung zu entsprechen haben“ (vgl. Bl. 130 GA).

Unter VIII. Nr. 2 ist ausgeführt, dass „Geringe Abweichungen in Materialstärke, Gewicht, Belastbarkeits- und Verschleißfestigkeit, Abmessung sowie Farbschwankungen und natürlicher Verschleiß keinen Mangel dar[stellen]. Dies gilt auch für die Ablösung einzelner Kiesel, für Kalkausscheidungen („Ausblühungen“) sowie – bei Stahlbetongaragen – für Schwitzwasserbildung, für Schwind-, Haar- und Setzrisse, für die Dichtigkeit des Daches nicht beeinträchtigende Dachunebenheiten, Pfützenbildungen … .“

Ziffer 4.3.8.2.2 der Norm EN 13978-1 (Betonfertigteile – Betonfertiggaragen) lautet:

Das Dach der Garage ist mit einer Dachabdichtung zu versehen, wenn nicht durch andere Maßnahmen die Wasserundurchlässigkeit sichergestellt wird (z.B. durch wasserundurchlässigen Beton).

Mögliche Dachabdichtungen sind unter anderem:

  • Schweißbahnen in einer oder mehreren Lagen;
  • Flüssige Kunststoffbeschichtungen.

Pfützenbildung auf der Dachabdichtung ist zulässig. In jedem Fall ist die Funktion der Dachentwässerung (z.B. des Dachgullys) durch regelmäßige Wartung sicherzustellen. Wenn das Dach als Wanne ausgebildet ist, ist das Überlaufen des Wassers über den Wannenrand im Fall einer Verstopfung des Dachgullys zulässig, vorausgesetzt, das zusätzliche Gewicht auf dem Dach wird bei der statischen Berechnung berücksichtigt. (vgl. Bl. 76 GA).

Fertiggarage - Mängelbeseitigungsanspruch
Symbolfoto: bildlove/Bigstock

In der Richtlinie für die technische Ausführung von Betonfertiggaragen der Fachvereinigung Betonfertiggaragen e.V., in der ca. 75 % der deutschen Hersteller von Fertiggaragen Mitglieder sind, ist ausgeführt, dass in die in der Regel einlagig aufgebrachten Dichtmaterialien ein ausreichendes Dehnverhalten besitzen müssen [ … ] und Dachrandprofile als Attikaverwahrung nicht erforderlich sind, jedoch die Dauerhaftigkeit des Bauwerkes erhöhen können. Die DIN 18531 oder die Flachdachrichtlinie des Dachdeckerhandwerkes sei nicht anzuwenden (Vgl. Bl. 82 GA).

Die Garage wurde am 22.04.2013 mit einer einlagigen Bitumenschicht und ohne zusätzliche Attikaabdichtung erstellt. Dabei wurde die Abdichtung des Garagendaches erst vor Ort aufgebracht. Mit Schlussrechnung vom gleichen Datum stellte die Beklagte dem Kläger 16.877,10 EUR in Rechnung.

Mit Schreiben vom 22.10.2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Beseitigung von Mängeln an der Garage auf, die Beklagte lehnte jegliche Mängelbeseitigungsarbeiten ab.

Inzwischen löst sich die Bitumenbahn überhalb der Baufuge zwischen den beiden Teilen der Garage zum Teil ab.

Der Kläger behauptet, dass folgende Mängel an der Garage vorlägen:

  • die verwendete Bitumenbahn weise nicht die notwendige Beschaffenheit auf,
  • die Bitumenbahnen seien unzulänglich verklebt, sie bildeten keine durchgängig feste Verbindung, daher hätten sich bereits Blasen gebildet,
  • im Anstoßbereich der beiden Garagen sei keine ordnungsgemäß Befestigung hergestellt worden
  • im Randbereich sei die Bitumenbahn nur bis zur Mitte der Attika aufgebracht worden und es liege keine Dachrandabdeckung vor,
  • das Gefälle im Bereich des Dachrandes und die Dachneigung insgesamt sei unzureichend, wodurch es zu einer Beeinträchtigung des Wasserablaufes und zur Pfützenbildung käme.

Zwar sei bislang kein Wasser in die Garage eingedrungen, die mangelhafte Abdichtung/Dachneigung begründet jedoch bereits jetzt einen Mangel.

Zur Mängelbeseitigung sei

  • die Dachneigung mit einer Ausgleichsmasse zu berichtigen,
  • die Abdichtungslagen in der Kategorie DU/E 2 sowie als Polymerbitumenschweißbahn auszuführen,
  • an den Dachrandaufkantungen seien Übergangswinkel anzubringen,
  • die Abdichtung sei bis zur Außenkante durchzuführen,
  • die Aufkantung zwischen den beiden Dachbereichen der Garage sei mit zwei Abdichtungslagen zu überkleben,
  • und es sei eine umlaufende Dachrandabdeckung aus Zink herzustellen.

Die Kosten für diese Arbeiten belaufen sich auf 3.416,81 EUR netto.

Er habe auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte ihm – über die angegebenen Arbeitskosten hinaus – weitere Schäden durch die vorgetragenen Mängel ersetzen muss, da im Falle der Durchführung der Arbeiten Mehrwertsteuer anfalle und zudem mit Preissteigerungen infolge des Zeitablaufs zu rechnen sei.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.416,81 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aufgrund der im selbstständigen Beweisverfahren – 99 H 6/13 – streitgegenständlichen Baumängel der Betonfertiggarage auf dem Grundstück A-Straße, X, entstehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Betonfertiggarage mangelfrei sei, da sie den Anforderung der EN 13978-1 genügte. Weitergehende Anforderungen auf Basis der Flachdachrichtlinie seien nicht zu erstellen, insbesondere sei dies europarechtswidrig. Zudem sei in der Beschreibung der Garage auf die Norm EN 13978-1 verwiesen worden, dies sei das vereinbarte Vertragssoll und entspreche auch der üblichen Beschaffenheit von Betonfertiggaragen. Schon da die Garage dicht sei, sei kein Mangel gegeben.

Die von dem Kläger begehrte Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig, da wertmäßig nur ein geringer Teil der Garage betroffen sein könnte.

Dem Kläger allein stünde ein Schadensersatzanspruch ohnehin nicht zu, da er lediglich Miteigentümer des Grundstücks sei.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2013 hat der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal (Az. 99 H 6/13) eingeleitet, in dem ein schriftliches Sachverständigengutachten durch den Sachverständigen M eingeholt worden ist. Dieses Verfahren wurde beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

Das Gericht hat darüber hinausgehend Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des Sachverständigen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 15.04.2014, Bl. 45ff 99 H 6/13, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2016, Bl. 197ff GA verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A. Klageantrag zu 1)

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.4196,81 EUR gemäß §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB.

Die durch die Beklagte errichtete Garage ist mangelhaft. Dies steht für das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der erforderlichen Sicherheit fest.

I. Vorliegen von Mängeln

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die von dem Kläger geltend gemachten Mängel an der Fertiggarage vorliegen.

Sein Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei, er hat es auch in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar erläutern können. Insbesondere konnte er konkret darlegen, auf welcher Grundlage die von ihm geforderten Abdichtungsausführungen als erforderlich angesehen werden und welche Probleme andernfalls auftreten können.

Das Gericht macht sich seine Ausführungen vollumfänglich zu eigen.

1. Anwendbarer Beurteilungsmaßstab

Im Rahmen der Begutachtung hat der Sachverständige zu Recht zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit nicht auf die Norm EN 13978-1 und die Richtlinien der Fachvereinigung Betonfertiggaragen e.V., sondern auf die Flachdachrichtlinie und die DIN 18531 abgestellt.

Zur Bestimmung der Sollbeschaffenheit ist zunächst auf die Vereinbarung der Beschaffenheit, dann auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseignung und im Anschluss auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und die übliche Beschaffenheit abzustellen, § 633 BGB.

Eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Abdichtung haben die Parteien nicht getroffen.

Zwar lautete das vom Kläger angenommene Angebot der Beklagte auf Errichtung einer Stahlbetongarage mit CE-Kennzeichnung nach EN 13978-1, diese Norm enthält hinsichtlich der Ausführung der Dachabdichtung jedoch keine hinreichend bestimmten Regelungen. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob allein in dem Verweis auf die EN-Norm ohne näherer Erläuterungen durch die Beklagte bereits zu einer Beschaffenheitsvereinbarung führt.

Nach der Norm EN 13978-1 ist eine Dachabdichtung vorzunehmen, die ein- oder mehrlagig ausgeführt werden kann, eine Pfützenbildung wird als zulässig erachtet.

Daraus ergeben sich jedoch keine konkreten Bestimmungen, wie die Dachabdichtung im konkreten Fall ausgestaltet werden muss, also z.B. ab wann eine Schweißbahn ausreichend ist, welche Qualität zu verwenden ist und bis zu welchem Punkt Pfützenbildungen zu tolerieren sind.

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Eine besondere Verwendung war für die Garage nicht vorgesehen, zur Bestimmung der Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit ist auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und auf die übliche Beschaffenheit abzustellen.

Die gewöhnliche Verwendung als Garage setzt voraus, dass Wassereintritt durch das Dach verhindert wird. Wird eine Betonfertiggarage zu einem Preis von über 16.000,00 EUR in Auftrag gegeben, kann der Besteller erwarten, dass deren Abdichtung über einen längeren Zeitraum, der insbesondere die gesetzlichen Gewährleistungsfristen von fünf Jahren überschreitet, wasserdicht bleibt.

Dies ist vorliegend nicht gegeben.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach den übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen und der Beklagten die von der Beklagten vorgenommene Dachabdichtung der üblichen Abdichtung von Betonfertiggaragen entspricht.

Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass zwar die Abdichtung überwiegend so erfolgt, wie sie die Beklagte ausgeführt hat, hat aber zugleich auch angegeben, dass diese Ausführung nicht in Ordnung sei, da es immer wieder zu Rissen und Problemen nach einigen Jahren komme und er aus der Erfahrung aus seinem eigenen Betrieb schätze, dass es innerhalb von einem bis fünf Jahren nach Errichtung der Garage zu Mängelerscheinungen kommt.

Diese Ausführungen sind für das Gericht nachvollziehbar. Treten regelmäßig Risse in der Abdichtung und ähnliches auf, ist, sofern eine andere Ausführung möglich ist, auch eine branchenübliche Abdichtung mangelhaft. Dies gilt jedenfalls, solange der Besteller nicht aus anderen Gründen mit einem geringen Qualitätsstandard rechnen musste, etwa weil ein auffallend niedriger Preis verlangt wird oder aber ein entsprechender Hinweis auf die Lebensdauer der Abdichtung erfolgt. Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Aufgrund des einschlägigen fachlichen Themengebietes war die Flachdachrichtlinie sowie die DIN 18531 zu Grunde zu legen. Diese berücksichtigt die thermischen Besonderheiten und besonderen Witterungseinflüsse, die auf ein Dach wirken.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass entsprechende Anforderungen in der EN 13978 nicht aufgestellt werden bzw. in der Richtlinie für die technischen Ausführung von Betonfertiggaragen der Fachvereinigung Betonfertiggaragen sogar die Anwendbarkeit der oben genannten Normen ausgeschlossen wird.

Die Norm EN 13978 enthält, wie oben bereits ausgeführt, nicht die erforderlichen konkreten Angaben zur Abdichtung.

Die Richtlinien sind nicht als Maßstab heranzuziehen, wenn durch ihre Einhaltung nicht gewährleistet werden kann, dass eine ausreichende Abdichtung erreicht wird. Hauptzweck der Garage ist es, Witterungseinflüsse von den darin aufbewahrten Gegenständen fernzuhalten. Ist diese Funktion eingeschränkt, da durch eine unzureichende Abdichtung der Beton der Garage geschädigt wird, ist dies ein Mangel.

Soweit die Beklagte einwendet, dass die Anwendung der Flachdachrichtlinie und der DIN 18531 zu einer Europarechtswidrigkeit aufgrund der Überschreitung der in der EN 13978 genannten Anforderungen führen würde, kann das Gericht dem nicht folgen. Zu einer Überschreitung der dort genannten Anforderungen kann es nach dem Verständnis des Gerichtes von vorneherein nicht kommen, da die EN 13978 keine hinreichend genauen Vorgaben für die Dachabdichtung enthält.

2. Einzelne Mängel

Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsmaßstabes ist mit dem Sachverständigen

von mehreren Mängel der Garage auszugehen.

a) Die Bitumenbahn wurde nicht vollständig an den Rand geführt, in der derzeitigen Ausführung besteht eine erhöhte Gefahr für Ablösungen der Bitumenbahnen und einen Wassereintritt.

Erforderlich wäre seitens der Klägerin eine Dachrandabdeckung und die Erstellung der Attika mit einem Gefälle nach innen, um herablaufendes Wasser an der Außenwand der Garage zu verhindern, gewesen.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht daraus, dass dem Kläger eine Randabdeckung als kostenpflichtige Zusatzleistung angeboten wurde, da er nicht zugleich darauf hingewiesen wurde, dass das Fehlen der Abdeckung eine unzureichende Ausführung darstellte.

b) Zudem kommt es bei der derzeitigen Neigung des Daches, die als unzureichend anzusehen ist, zu einer nicht hinzunehmenden Pfützenbildung auf dem Dach. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die streitgegenständliche Garage nicht über eine stetige Neigung zum Wasserabfluss verfügt, sondern schüsselartig aufgewölbt ist. Nach der Flachdachrichtlinie ist eine Neigung von grundsätzlich zwei Prozent einzuhalten. Vorliegend lag zum Teil nur ein Gefälle von 0,2 % vor, so dass es zu Pfützen mit einem Wasserstand von mehr als 2 cm kommen kann. Dies stellt nach den Darstellungen des Sachverständigen einen Mangel dar, da Schmutzansammlungen, potentielle Eisbildungen durch die Pfützen etc zu Beschädigungen an der Abdichtungen führen können (Vgl. Bl. 56 des schriftlichen Gutachtens, Akte 99 H 6/13).

Dem steht nicht entgegen, dass in den AGBs der Klägerin geregelt wird, dass Pfützenbildungen kein Mangel darstellen. Diese Regelung gilt nach dem Wortlaut nur für die Dichtigkeit des Daches nicht beeinträchtigende Pfützen. Eine solche, unschädliche Pfützenbildung, die nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu vermeiden ist, ist hier jedoch nicht gegeben.

c) Inzwischen ist unstreitig, dass die Verbindungsbahn über den beiden Bauteilen der Garage zum Teil abgelöst ist. Dies stellt einen Mangel dar. Insbesondere ist die verwendete Bitumenbahn nicht reißfest und kann die bauseitigen Bewegungen nicht auffangen.

d) Weiterhin befinden sich an den Übergangsbereichen der Dachfläche zur Attika keine Keile, sodass die Bitumenbahnen unmittelbar im rechten Winkel nach oben geführt werden. Diese werden nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der Gefahr von Kapillartaschen für Wasser üblicherweise verwendet.

e) Ein erheblicher Mangel der Garage liegt in der Verwendung einer einlagigen Bitumenbahn. Erforderlich ist unter Berücksichtigung der thermischen Beanspruchung eine zweilagige Abdichtung, die erste mit den Eigenschaften der Kategorie DU/E2, die zweite aus der Kategorie DO-E1. Der Sachverständige gibt an, dass in Spezialfällen auch eine einlagige Abdichtung möglich wäre, dies aufgrund des hier nicht ausreichenden Gefälles jedoch nicht in Betracht kommt.

Er hat auf Nachfrage weiterhin erläutert, dass auch bei einer Ausgleichung der Schüsselbildung der Dachfläche keine einbahnige Abdichtung in Betracht kommt, da durch diese nachträglichen Arbeiten die erforderliche Neigung nicht vollständig hergestellt werden kann.

f) Diese vom Sachverständigen bestätigten Mängel sind bereits jetzt als Mängel zu bewerten, auch wenn es bislang noch nicht zu konkreten Undichtigkeiten der Garage gekommen ist. Bereits die mangelhafte Abdichtung begründet einen Mangel, es ist dem Kläger nicht zuzumuten, abzuwarten, bis sich konkrete Mängelsymptome zeigen.

3. Schadenshöhe

Die erforderlichen Kosten zur Durchführung der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten hat der Sachverständige auf 3.416,81 EUR netto beziffert.

Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten als Schadensersatz verlangen. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht, nachdem die Beklagte nach Erhalt des klägerischen Schreibens vom 22.10.2013 jegliche Mängelbeseitigungsarbeiten abgelehnt hatte.

Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er lediglich Miteigentümer des Grundstücks ist. Als alleiniger Vertragspartner der Beklagten, der zumindest auch Miteigentümer der Garage ist, stehen ihm die Schadensersatzansprüche in voller Höhe zu.

Soweit die Beklagte hilfsweise geltend gemacht hat, dass die begehrte Mängelbeseitigung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei, hat sie keine Aussicht auf Erfolg. Für die Betrachtung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Gesamtkosten der Fertiggarage, nicht lediglich auf den Wert der Dachabdeckung, wie sie die Beklagte durchgeführt hat, abzustellen. In Anbetracht des gezahlten Werklohnes von 16.877,10 EUR sind die Mängelbeseitigungskosten von 3.416,81 EUR netto nicht als unverhältnismäßig hoch anzusehen.

4. Zinsen auf die Hauptforderung

Der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Zinsen ab dem 28.05.2014 ergibt sich aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280, 286, 288 BGB. Eine eigenständige Fristsetzung in Bezug auf die Mängelbeseitigungskosten war in Anbetracht der wiederholten Weigerung der Beklagten, die geltend gemachten Mängel anzuerkennen, zur Verzugsbegründung nicht erforderlich.

B. Klageantrag zu 2)

Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zulässig und begründet.

Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass bislang als Schaden nur der Netto-Betrag geltend gemacht werden kann, bei Durchführung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen jedoch seitens des Klägers der Bruttobetrag zu zahlen ist.

Zudem ist nicht auszuschließen, dass es seit der Einholung des Sachverständigengutachtens zu Preissteigerungen gekommen ist und dadurch für den Kläger noch ein größerer Schaden droht.

Aufgrund der Mangelhaftigkeit ihrer Arbeiten ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auch derartige Mehrkosten zu erstatten.

C. Nebenentscheidungen

Die Entscheidung zu den Kosten, die auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens miteinschließen, beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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