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Fingiertes Unfallgeschehen – Schadensersatzanspruch

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 160/20 – Beschluss vom 23.02.2021

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 8 O 120/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.444,47 € festgesetzt.

Gründe

Fingiertes Unfallgeschehen - Schadensersatzanspruch
(Symbolfoto: chalermphon_tiam/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich nach seiner Behauptung am … 2018 in P… in der Straße L… in Höhe der Hausnummer 2 ereignet haben soll. Die Beklagte zu 1, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2. als Nebenintervenientin beigetreten ist, bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen und wendet ein, es habe sich um einen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 verabredeten, manipulierten Verkehrsunfall gehandelt. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 29.12.2020 – einschließlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge – Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517ff. ZPO eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 29.12.2020, an dem der Senat nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält, Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu ist innerhalb der verlängerten Frist nicht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 S. 2  ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gem. § 3 ZPO i.V. mit § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt.

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