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Flugannullierung – außergewöhnliche Umstand – Zurechnungszusammenhang

AG Hamburg – Az.: 48 C 315/21 – Urteil vom 29.04.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. November 2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

4. Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Flugannullierung - außergewöhnliche Umstand - Zurechnungszusammenhang
(Symbolfoto: NicoElNino/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausgleichsansprüche nach der Verordnung EG 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) aus abgetretenem Recht von Fluggästen.

Die Fluggäste … waren auf den Flug FR 4057 von Malaga nach Hamburg (Distanz: 2.192 km) am 29. April 2018 gebucht. Der Flug sollte planmäßig 19:35 Ortszeit starten und 22:55 Uhr Ortszeit landen.

Der Flug wurde annulliert. Die Fluggäste wurden hierüber am 29. April 2018 informiert.

Eine Ersatzbeförderung erfolgte nicht.

Die Klägerin forderte die Beklagte nach erfolgter Abtretung zur Begleichung der Klageforderung unter Fristsetzung bis zum 19. November 2021 auf.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Grund für die Annullierung sei ein Fluglotsenstreik in Frankreich gewesen, angesichts dessen sie der Situation angepasst und angemessen habe reagieren müssen. Wegen des von ihr verfolgten Geschäftsmodells als Low-Cost-Carrier ohne signifikante Kapazitätsreserven sei eine Annullierung notwendig gewesen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht die Klageforderung gemäß Art. 5 und 7 Abs. 1 der Verordnung EG 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Fluggäste zu.

Die Beklagte kann sich nicht auf den Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung berufen.

Die Annullierung geht nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück.

Eine Annullierung geht nur dann im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück, wenn der außergewöhnliche Umstand die Annullierung zurechenbar verursacht. Ein Zurechnungszusammenhang ist anzunehmen, wenn die Annullierung des Fluges als unmittelbare Folge des außergewöhnlichen Umstands anzusehen ist (AG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – 48 C 230/21 –, juris Rn. 17).

Danach wird ein Zurechnungszusammenhang regelmäßig in Fällen anzunehmen sein, in denen die Annullierung aufgrund einer bindenden hoheitlichen Anordnung erfolgt, die Durchführung des Fluges für das Luftfahrtunternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder zu schlechterdings untragbaren Konsequenzen führen würde (AG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – 48 C 230/21 –, juris Rn. 18).

Hingegen ist eine Annullierung dann nicht als unmittelbare Folge eines außergewöhnlichen Umstands anzusehen, wenn das Luftfahrtunternehmen den (absehbaren) Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands zum Anlass nimmt, einen potenziell davon betroffenen Flug zu annullieren. Denn dann ist die Annullierung letztlich eine freie Ermessensentscheidung des Luftfahrtunternehmens und keine unmittelbare Folge jenes außergewöhnlichen Umstands (AG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2022 – 48 C 230/21 –, juris Rn. 19).

Insofern kommt es nicht darauf an, aus welchen betrieblichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen das Luftfahrtunternehmen zu der Entscheidung für eine Annullierung gelangt und inwiefern das von dem Luftfahrtunternehmen verfolgte Geschäftsmodell eine Annullierung in der konkreten Situation zweckmäßig erscheinen lässt. Denn die für das Eingreifen des Ausschlussgrundes nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung entscheidende Frage, ob die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, muss anhand objektiver Kriterien und unabhängig davon zu beurteilen sein, welche Geschäftspolitik das jeweilige Luftfahrtunternehmen verfolgt. Eine andere Betrachtung stellte diese Frage den wirtschaftlich geleiteten Zweckmäßigkeitserwägungen des Luftfahrtunternehmens anheim und gäbe diesen den Schutzzweck der Verordnung preis.

Nach dem Vorbringen der Beklagten war die Durchführung von Flügen auch während des Streiks prinzipiell möglich. Die konkrete Annullierung ging nicht auf bindende hoheitliche Anordnungen oder eine vollständige Einstellung des Luftverkehrsbetriebs zurück. Vielmehr traf die Beklagte ihre Entscheidung für die Annullierung anlässlich des angekündigten Streiks aus betrieblichen, wirtschaftlichen und/oder organisatorischen Gründen der Zweckmäßigkeit.

Des Weiteren hat die Beklagte nicht dargelegt, ob und inwiefern sie zumutbare Bemühungen unternahm, um die von der Annullierung betroffenen Fluggäste ersatzweise zum Ziel zu befördern.

Die Einrede der Verjährung greift wegen demnächst bewirkter Zustellung der Klageschrift gemäß § 167 ZPO nicht durch. Denn die Klage ist am 07. Dezember 2021 eingereicht worden, woraufhin am 09. Dezember 2021 Vorschuss angefordert und am 17. Dezember 2021 der Vorschusseingang verbucht worden ist. Auch wenn die Klage sodann erst am 14. Januar 2022 der Beklagten zugestellt worden ist, ist der Klägerin eine Verzögerung nicht anzulasten.

Die Zinsforderung gründet auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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