Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 119/20 – Urteil vom 23.08.2021
Das Versäumnisurteil des Senats vom 1. März 2021 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt die Erfüllung eines ihres Erachtens auf der Internethandelsplattform eBay geschlossenen Kaufvertrags.
Am 15. April 2018 stellte der Beklagte unter seinem Benutzernamen f..die streitgegenständliche Herren-Luxusuhr Rolex Oyster Perpetual Date Sea-Dweller „Red“ mit den Angaben „Ref. 126600 EU 2017, neuwertig, teilweise noch verklebt, mit 5 Jahren Herstellergarantie“ zu einem Startpreis von 1,99 € (und damit für ihn kostenfrei) für eine Dauer von 7 Tagen im Format „Auktion“ ein. Noch am selben Tag – um 20:37 Uhr – beendete er das Angebot. Kurz zuvor hatte er unter einem ihm zugeordneten Zweitaccount (n…) 11.500,- € geboten. Dieses – nach den eBay-AGB (Anlage K 1) als sog. shill bidding verbotene und unwirksame – Gebot stellte zum Zeitpunkt des Abbruchs das Höchstgebot dar. Das zweithöchste Gebot von 10.955,- € war um 17:29 Uhr unter dem auf die Klägerin registrierten Benutzer-account d… – in zweiter Instanz unstreitig gestellt – durch den Bruder der Klägerin, Herrn Y., über eine IP-Adresse abgegeben werden, die einem Internetanschluss an seinem Wohnsitz in S. zugeordnet ist. Das dritthöchste Gebot eines unbekannten Nutzers von 16:45 Uhr belief sich auf 100,- € (vgl. die Gebotsübersicht Bl. 142). Zwei Wochen später stellte der Beklagte auf eBay unter demselben Account die Uhr mit derselben Ref.-Nr., allerdings „EU 2018“, zu einem Startpreis von nunmehr 11.850,- € (und damit gebührenpflichtig) erneut zum Verkauf.
In der Annahme, dass es sich bei dem Gebot von 11.500,- € um ein manipuliertes Gebot zur Vorbereitung eines nach den eBay-Regeln unberechtigten Abbruchs gehandelt habe, kaufte Herr Y. über den Account der Klägerin von dem Beklagten einen Karabinerhaken für 1,- €, um dessen Kontaktdaten zu erlangen. Nachdem er den Zweitaccount des Beklagten ermittelt hatte, beauftragte Herr Y. die Rechtsanwälte G. aus H., die unter dem 14. September 2018 (Anlage K 3) namens der Klägerin den Beklagten dazu aufforderten, dieser die Uhr gegen Zahlung eines Kaufpreises von 101,- € (der sich unter Ausscheidung des unzulässigen Eigengebotes des Beklagten nach den eBay-Regeln als das Höchstgebot ergibt) zu übergeben und zu übereignen und ihr Rechtsanwaltsgebühren von 958,19 € zu ersetzen. Das ließ der Beklagte mit seinerseits anwaltlichem Schreiben ablehnen.
Mit ihrer im Mai 2019 erhobenen Klage hat die Klägerin die nämlichen Ansprüche (und daneben die Feststellung, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Kaufpreises in Annahmeverzug befinde) klagweise geltend gemacht. Die angekündigten klageerweiternden Anträge (Bl. 66) – darauf, dass dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe des „Fahrzeugs“ (insoweit später, Bl. 111, korrigiert auf „Uhr“) gesetzt und er für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs zur Zahlung von Schadensersatz von 12.949,- € verurteilt werde – hat sie im Termin vom 12. August 2020 nicht stellen lassen. Sie hat geltend gemacht, sie könne von dem Beklagten nach den eBay-Regeln die Erfüllung des zu ihrem zu berücksichtigenden Gebot von 101,- € zustande gekommenen Kaufvertrags verlangen.
Der Beklagte hat sich dem entgegengestellt und widerklagend die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von (ebenfalls) 958,19 € begehrt. Die Klägerin sei, so hat er vorgebracht, schon nicht eBay-Nutzerin mit dem Namen d…; das sei vielmehr ihr Bruder Y. Dieser sei, wie sich aus den von ihm selbst in Terminen im Jahr 2016 vor dem Landgericht Darmstadt (25 S 18/16), dem Amtsgericht Landsberg am Lech (4C 1078/14) und dem Amtsgericht Groß-Gerau (62 C 26/14) dargestellten Umständen – 300 bis 350 Angebote monatlich; geboten auf Uhren, Autos oder auch Autoteile; zwei Autos und zwei bis drei Uhren auf diese Weise erlangt; bis dato ca. 100 Prozesse „in dieser Angelegenheit“ – ergebe, seit Jahren in geschäftsmäßigem Umfang als sog. Abbruchjäger tätig. Dabei habe er sich bis zu deren – als solcher unstreitigen – Sperrungen verschiedener eigener Accounts bedient, danach – auch insoweit unstreitig – des auf seinen Schwager A. angemeldeten Accounts a…(Bl. 26f.) und danach, bis auch – ebenfalls unstreitig – dieser Account im September 2018 gesperrt worden sei, des Accounts seiner Schwester, der Klägerin, die seine bloße Strohfrau sei. Entsprechend trete diese – gleichfalls unstreitig – in den zahllosen bisherigen Verfahren, die in ihrem Namen geführt würden, auch persönlich nicht in Erscheinung (Bl. 26).
Bei der Anzahl der eingeräumten wöchentlichen Gebote – vor dem Amtsgericht Groß-Gerau, Urteil vom 16. Juli 2014, Anlage B 3, habe er angegeben, in einem zweistündigen Zeitraum Gebote von über 50.000,- € abgegeben zu haben, was pro Woche Gebotsbeträge von ca. 2 Mio. € ergebe – könne er nicht gut behaupten, nicht gewerblich tätig zu sein, und tue dies gleichwohl, indes nur vor dem Hintergrund, dass dies für die eBay-Plattform nicht vorgesehen sei, soweit man sich nicht ausdrücklich als Gewerblicher dort registriere. Sein Bieterverhalten sei im hier streitgegenständlichen Zeitraum kein anderes gewesen. Ausweislich der Anlage B 5 habe er (resp. die Klägerin) unter dem Account d…– auch dies ist unstreitig geblieben – allein im August 2018 auf mindestens 22 verschiedene höchstpreisige Luxusuhren und 11 verschiedene hochpreisige Pkw geboten (Bl. 31).
Die Klägerin wendet dagegen ein, das Internetforum a., dem offenbar die Behauptungen des Beklagten entnommen seien, verbreite in großem Maße Behauptungen, die häufig sehr wenig mit der Wahrheit zu tun hätten; schon seit Jahren entstehe immer wieder der Verdacht, dass einige wenige Forumsteilnehmer unter wechselnden Namen umfangreiche Diskussionen mit sich selbst führten. Das habe auch Herrn Y. und sie, die Klägerin, getroffen. Sie sei keine Strohfrau für Herrn Y., sondern ersteigere Gegenstände für sich selbst, aber auch für Freunde und Verwandte, u.a. auch für Herrn Y. (Bl. 38f.).
Das Landgericht hat die Klägerin u.a. zur Aufklärung des Sachverhalts geladen. Statt ihrer erschien im Termin vom 12. August 2020 Herr Y., der auf Frage dazu angegeben hat, die Klägerin habe ihn, der er sich mit diesen Dingen auskenne, gebeten, sie zu unterstützen und sie vor Gericht zu vertreten. Auf die Frage nach der Motivation der Klägerin, die Uhr zu erwerben und das Gebot abzugeben, hat er erklärt, dazu wolle sie keine Angaben machen; es habe aber offensichtlich die Motivation bestanden, die Uhr zum gebotenen Preis zu erwerben. Auf die Frage, was die Klägerin mit der Uhr habe tun wollen, hat er erklärt, auch dazu möge sie nichts sagen. Auf die Frage, ob er an dem Kauf der Uhr beteiligt gewesen sei, hat er erklärt, dazu wolle er keine Angaben machen. Auf die Frage, ob er in der Vergangenheit an ähnlichen Rechtsstreitigkeiten beteiligt war, hat er erklärt, das könne er grundsätzlich bejahen; nähere Angaben wolle er dazu aber nicht machen. Weiter hat er angegeben, er habe auf Bitten der Klägerin die Kontaktdaten des Accounts des 11.500,- €-Gebots (n…) ermittelt; sofort darauf habe er einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Beklagte hat eingeräumt, er habe die 11.500,- € unter seinem Zweitaccount geboten, um zu verhindern, dass ein Kaufvertrag zu dem damaligen Höchstgebot von rund 100,- € zustande komme (Bl. 131).
Hiernach hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, den Beklagten von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen freizuhalten.
Die Klägerin könne, so hat es zur Begründung ausgeführt, Erfüllung nicht verlangen. Zwar sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen: Auch wenn Herr Y. das Gebot abgegeben haben sollte, liege ein Handeln unter fremdem Namen vor, das die Klägerin jedenfalls durch die Erhebung der Klage konkludent genehmigt habe; das eingeräumte – unzulässige – shill bidding des Beklagten hinweggedacht, komme das Gebot der Klägerin zum Zuge. Die Geltendmachung der Ansprüche sei indes nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Nach den Indizien – dem von Herrn Y. vor anderen Gerichten eingeräumten Umfang seiner eBay-Aktivitäten; dem Gebot von einer IP-Adresse aus S., das wie typisch auf eine hochwertige Luxusuhr gerichtet gewesen sei; den verweigerten oder nicht umfassenden Angaben des Herrn Y.; dem planmäßigen Vorgehen zur Ermittlung der Anschrift des Beklagten und der anschließenden Geltendmachung von Ansprüchen – sei es überzeugt, dass nicht die Klägerin, sondern tatsächlich Herr Y. als Bieter unter dem Accountnamen d… aufgetreten und die Klägerin bloße Strohperson sei. Auch wenn gegen eine Schnäppchenjagd im Wortsinne nichts einzuwenden sei, so finde diese doch ihre Grenze, wenn die Mechanismen der eBay-Plattform – deren Zweck zuwider – dazu missbraucht würden, Schadensersatzansprüche zu generieren. Entscheidend seien insoweit der Schwerpunkt des jeweiligen Tätigwerdens und die Motive bei der Abgabe des Gebots. Auch wenn vorliegend Sekundäransprüche nicht (mehr) geltend gemacht würden, so sei das doch nach den Gesamtumständen als planmäßiges prozesstaktisches Verhalten zu werten, um die wahre Motivation des Handelns zu verschleiern. Für die Treuwidrigkeit spreche weiter, dass Herr Y. seine wahre Identität verschleiert habe. Dahingestellt, weshalb sein Account bei eBay gesperrt worden sei, so erlaubten doch die §§ 2 Nr. 3 und Nr. 8 der eBay-AGB weder die Anmeldung noch die Benutzung der Plattform unter Verwendung falscher oder fremder Daten. Im Ergebnis sei nicht die bloße Tätigkeit des Schnäppchenjagens, die – jedenfalls historisch – einen Grundpfeiler des Erfolgs von eBay darstelle, zu missbilligen, sondern das gleichsam regelwidrige Ausnutzen der bereitgestellten Mechanismen zum Zwecke einer dem Grundgedanken eines online-Marktplatzes fremden Anspruchsgenerierung zulasten anderer Nutzer.
Dagegen sei die Widerklage begründet. Derjenige, der außergerichtlich unberechtigte Ansprüche gegenüber einem Dritten geltend mache, habe diesem die notwendigen Anwaltskosten zu erstatten. In Anbetracht der schwierigen Rechtslage sei die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung erforderlich gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre letzten erstinstanzlichen Anträge wiederholt hat und die Widerklage hat abgewiesen sehen wollen.
Sie macht geltend, nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24. August 2016, VIII ZR 182/15) handele selbst ein Abbruchjäger keineswegs stets rechtsmissbräuchlich, sondern bedürfe es des Hinzutretens weiterer Umstände. Hier könne – ebenso wie in dem Fall des von Herrn Y. geführten Prozesses vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) [Urteil vom 19. Juli 2017, 16 S 168/16, BeckRS 2017, 151905], über den ebenfalls der BGH, dieses bestätigend, mit Urteil vom 22. Mai 2019 (VIII ZR 182/17) entschieden habe – schon kein Fall der Abbruchjägerei angenommen werden, weil die Klägerin es – wie sich schon aus ihren auf Erfüllung gerichteten Anträgen ergebe – nicht auf ein Scheitern des Vertrages und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anlege (Bl. 201).
Keineswegs sei sie lediglich die Strohfrau ihres Bruders. Insoweit beziehe sich das Landgericht vor allem darauf, dass sie zum Termin nicht selbst erschienen und ihr Vertreter nicht alle Fragen nach den Wünschen des Gerichts beantwortet habe. Danach dürfe es indes nicht seiner Fantasie freien Lauf lassen. Nach dem Verständnis der Klägerin und ihres Vertreters zielten die Fragen auf das Argument des Beklagten, dass kein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei, weil tatsächlich der Bruder unter ihrem Namen gehandelt habe. Da dies schon rechtlich unzutreffend sei, habe Herr Y. die Fragen für irrelevant gehalten (Bl. 203f.).
Es sei auch nicht Sache des Gerichts, an Stelle des Beklagten vorzutragen, mit wem dieser Verträge zu schließen gewillt oder nicht gewillt gewesen sei. Wenn er Bieter habe ausschließen wollen, habe er bestimmte Bieterprofile zulassen können, ebenso – wenn er denn gewollt haben würde – Kontakt zur Klägerin aufnehmen können. Es sei nicht ersichtlich, was der Beklagte, so er sich vertragstreu verhalten haben würde, dagegen gehabt haben könne, das Geld von der Klägerin oder von ihrem Bruder zu erhalten. Derartige Argumente tauchten stets nur dann auf, wenn betrügerisch handelnde Verkäufer die angebotenen Verträge nicht einhalten wollten, nicht aber dann, wenn durch die Manipulation einer Auktion erfolgreich ein anderer Bieter betrogen werde (Bl. 205ff.).
Soweit das Landgericht wortgewaltig von einer gleichsam regelwidrigen Ausnutzung der bereitgestellten Mechanismen zum Zwecke einer dem Grundgedanken eines online-Marktplatzes fremden Anspruchsgenerierung zu Lasten anderer Nutzer spreche, sei nicht ersichtlich, welche Mechanismen die Klägerin denn regelwidrig ausgenutzt haben könne. Weder führe das Gericht aus noch habe der Beklagte auch nur vorgetragen, dass sie im Vorhinein irgendwie habe erkennen können, dass er seine Auktion manipulieren werde. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass sie eine größere Anzahl marktgerechter Gebote auf eBay-Auktionen abgebe, und es gebe für sie auch keine Verpflichtung, den Verwendungszweck eines privat erworbenen Artikels zu erläutern (Bl. 217f.).
Schließlich gelinge dem Landgericht auch nicht die erforderliche sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, wie ihn die Bejahung eines Rechtsmissbrauches erfordere. Oberflächlich und rechtlich falsch meine es, das regelwidrige Verhalten des jeweils anderen könne nicht dazu führen, dass eigene Ansprüche hierdurch wiederauflebten; tatsächlich gehe es darum, dass die Einrede unzulässiger Rechtsausübung von vornherein nicht durchgreifen könne, wenn die sachgerechte Interessenabwägung dieses Ergebnis nicht zwingend erfordere. Die Vorschrift des § 242 BGB gebe keine Befugnis, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Rechtsfolgen im Einzelfall durch vermeintlich „billigere“ oder „angemessenere“ zu ersetzen. Sie schließe es vielmehr regelmäßig aus, dass sich derjenige, der sich selbst nicht rechtstreu verhalte, auf die mangelnde Rechtstreue seines Vertragspartners berufen könne (Bl. 219f.).
Mit der Begründetheit der Klage entfalle zwangsläufig die Begründetheit der Widerklage (Bl. 221).
Der Senat hat den Parteien am 21. Dezember 2020 mit der Ladung zum Termin auf den 1. März 2021 einen umfangreichen Hinweis (Bl. 227) dahin erteilt, dass die Berufung keinen Erfolg haben dürfte.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass das streitgegenständliche Gebot von Herrn Y. in eigenem Interesse abgegeben worden sei. Ebenso sei unzweifelhaft, dass Herr Y. gewerbsmäßig unter Missbrauch des Accounts der Klägerin auf hochpreisige Artikel immer gleicher Art geboten habe, in der Hoffnung, diese aufgrund eines Fehlverhaltens des Anbieters entgegen den tragenden Prinzipien von eBay-Auktionen zu einem Bruchteil des tatsächlichen Wertes erwerben oder Schadensersatzansprüche in Höhe der Differenz zwischen einem niedrigen Gebot und dem vermeintlichen tatsächlichen Wert geltend machen zu können. Der Missbrauch ergebe sich auch daraus, dass Gebote derselben Art so lange über eigene Accounts abgegeben worden seien, wie diese nicht gesperrt gewesen seien, und erst dann Accounts der Verwandtschaft, zuletzt der Klägerin, hierfür Verwendung gefunden hätten (Bl. 253f.).
Zum Senatstermin am 1. März 2021 ist für die ordentlich geladene Klägerin niemand erschienen. Der Senat hat auf Antrag des Beklagten mit Versäumnisurteil vom selben Tage (Bl. 289) die Berufung der Klägerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Sie bringt weiter vor, es komme nicht darauf an, in wessen Interesse ein Gegenstand ersteigert werde; das dem Zeugen Y. unterstellte Interesse sei allein Indiz für dessen eigenhändiges Gebot. Ein wirksamer Vertrag sei zustande gekommen, wenn die Klägerin „eigenhändig“ das Gebot abgegeben habe, um die Uhr für den Zeugen Y. zu ersteigern, selbst wenn dies auf Zuruf erfolgt wäre. Selbstverständlich dürfe jedes eBay-Mitglied Gegenstände für eine andere Person ersteigern (Bl. 304f.).
Letztlich könne jedoch dahinstehen, ob sie selbst oder ihr Bruder gehandelt habe, sie stelle die Gebotsabgabe durch ihren Bruder daher unstreitig. Unstreitig sei auch, dass dieser über kein eigenes Konto mehr verfügt habe. Nicht unstreitig hingegen sei sein angeblicher Ausschluss wegen irgendwelcher Verstöße gegen eBay-Grundsätze, die es zu keinem Zeitpunkt gegeben habe. Sein Konto sei ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt worden. Auch handelte weder er noch die Klägerin gewerbsmäßig oder in sonstiger Form „geschäftlich“ (Bl. 307).
Bestritten werde auch die unzutreffende Annahme des Senats, dass das Forum eBay auf einen Verkauf einzelner Waren gerichtet sei, die historisch typischerweise von Endverbrauchern an Endverbraucher erfolge. Tatsächlich gebe es sowohl auf Käufer- wie auch auf Verkäuferseite viele gewerblich handelnde Nutzer, und auch Personen, die in großem Umfang ersteigerten, handelten im Sinne von eBay nicht gewerbsmäßig, unabhängig davon, ob sie das offengelegten oder nicht. Das wüssten auch alle eBay-Mitglieder. Ebenso sei es üblich und werde nicht beanstandet, wenn Mitglieder das Ziel hätten, Artikel unter dem Marktwert zu ersteigern, auch nicht, wenn sie dadurch Gewinn erzielten (Bl. 308ff.). Aus der Kündigung der Konten könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass sie oder Herr Y. Ausschlusstatbestände erfüllten; eBay könne frei entscheiden, mit wem es kontrahiere, und kündige auch ohne Verstöße (Bl. 312).
Es verstoße nicht gegen die eBay-Regeln, dass ein Gebot, das über das Konto einer anderen Person, etwa eines Familienmitgliedes, abgegeben werde, genehmigt werde. Sie, die Klägerin, habe den Account für sich selbst und nicht eine andere Person angelegt (Bl. 313f.). Entsprechend könne auch eine von ihr erteilte Genehmigung nicht unwirksam sein. Möge auch die Nutzung eines fremden Kontos gegen eBay-Regeln verstoßen und zum Ausschluss führen, so sei doch die Unwirksamkeit der abgegebenen Gebote keine daraus folgende Sanktion. Bei der Nutzung eines fremden Kontos griffen vielmehr die Grundsätze der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht (Bl. 316).
Auch auf der Basis von Wertungsgesichtspunkten sei die Annahme der Unwirksamkeit eines derartigen Gebotes systemfremd. Namentlich führe die Wirksamkeit nicht zu untragbaren Ergebnissen. Sie habe für alle Beteiligten ausschließlich Vorteile. Auch der Beklagte erziele einen höheren Kaufpreis, als er ihn ohne Berücksichtigung des Angebots der Klägerin erzielt haben würde (denn dann würde das Angebot über 21,50 € zum Zuge gekommen sein, Bl. 322). Sein einziges Interesse daran, nicht mit der Klägerin kontrahieren zu wollen, beruhe darauf, dass sie (bzw., wenn man das annehmen wollte, ihr Bruder) in der Lage und gewillt sei, ihren Anspruch durchzusetzen, während andere Bieter weder Kenntnis von einem Anspruch hätten noch zur Durchsetzung bereit seien. Der einzige Schutz, der durch die Annahme der Unwirksamkeit erreicht werde, sei derjenige des Beklagten vor einer Inanspruchnahme. Im Ergebnis erzielten redlich handelnde Verkäufer, auf deren Artikel die Klägerin biete, geringere Kaufpreise, wohingegen betrügerisch handelnde Verkäufer sich sicherer sein könnten, ihres Verhaltens nicht überführt zu werden. Es werde das wehrhafte Opfer des Betruges des Beklagten gegen ein Opfer ausgetauscht, welches von dem Betrug und dem erlittenen Schaden nicht einmal Kenntnis erlangt habe. Richtigerweise könne der Abbruchjäger durchaus als „Sachwalter des UWG im Vertragsrecht“ (Oechsler/Dörrhöfer, NJW 2019, 3105) angesehen werden (Bl. 318f.).
Auch könne dem Beklagten nicht unterstellt werden, dass sein Angebot nicht an die Klägerin gerichtet gewesen sei. Dieser sei bereit gewesen, die Uhr an jede beliebige Person zu veräußern. Er habe nur nicht gewollt, dass mit einem für ihn ungünstigen Ergebnis sein Betrugsversuch aufgedeckt werde (Bl. 320f.).
Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 1. März 2021 aufzuheben und das angefochtene landgerichtliche Urteil wie folgt abzuändern:
1.
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Uhr Rolex Oyster Perpetual Date Sea-Dweller „Red“ Ref. 126600 EU 2017, neuwertig, teilweise noch verklebt, mit 5 Jahren Herstellergarantie, Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 101,- € zu übergeben und zu übereignen;
2.
festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Kaufpreiszahlung in Höhe von 101,- € in Annahmeverzug befindet;
3.
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30. Mai 2019, Bl. 13) zu zahlen;
4.
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 1. März 2021 aufrechtzuerhalten.
Er bringt dagegen vor, es sei befremdlich, dass die Klägerin sich nicht eindeutig dahin äußere, dass sie selbst im Eigeninteresse oder auf Zuruf des Herrn Y. in dessen Interesse gehandelt habe. Sie behaupte einmal das eine und einmal das andere und wolle lediglich die nach den Gesamtumständen sicher erscheinende Variante nicht einräumen, dass Herr Y. im Eigeninteresse unter bedingungswidrigem Missbrauch des Accounts seiner Schwester gehandelt habe (Bl. 340).
Soweit die Klägerin zu angeblichen Duldungen bestimmter Verhaltensweisen durch eBay unter Beweisantritt vortrage, verkenne sie, dass es nach den Bedingungen untersagt sei, Dritten Zugang zum eigenen Konto zu gewähren, ein Verhalten, das die Klägerin jetzt einräume.
Im Senatstermin am 23. August 2021 ist anstelle der geladenen Klägerin erneut Herr Y. aufgetreten. Er hat eingeräumt, der Wunsch, auf die streitgegenständliche Uhr zu bieten, sei von ihm ausgegangen. Auf die Frage, ob es unter den diversen unter dem Account der Klägerin abgegebenen Angeboten auch welche in ihrem Interesse gegeben habe, hat er erklärt, dazu wolle er bzw. sie keine Angaben machen. Ebenso hat er sich nicht zu der Frage erklärt, wie er an die Zugangsdaten der Klägerin gekommen sei und wie viele Käufe er über den Account der Klägerin abgewickelt habe. Auch um die Antwort auf die wiederholte Frage, ob es nicht stimme, dass die von ihm eingerichteten Accounts von eBay wiederholt geschlossen worden seien, ja oder nein, hat er sich herumgedrückt.
II.
Der zulässige Einspruch führt zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, § 343 Satz 1 ZPO; die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Herausgabe und Übereignung der Herrenuhr Rolex Zug um Zug gegen Zahlung von 101,- € abgewiesen, und die Klägerin auf die Widerklage zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB auf Erfüllung des Kaufvertrages. Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist oder nicht, §§ 145ff. BGB. Die auf „Käuferseite“ abgegebenen Erklärungen sind im eigenen Geschäftsinteresse von Herrn Y. unter fremdem Namen (dem der Klägerin) abgegeben worden (a). Herr Y. ist selbst nicht dazu berechtigt gewesen, an eBay-Auktionen teilzunehmen, weil er in Person als Nutzer der eBay-Dienste ausgeschlossen war (b). Die Zulässigkeit der Bevollmächtigung von Herrn Y. bzw. der Genehmigung seines Handelns durch die Klägerin dahingestellt, zielte die Benutzung des Accounts der Klägerin durch Herrn Y. in deren Einverständnis auf eine bewusste und gewollte Umgehung seines Ausschlusses und stellte dergestalt einen Missbrauch dar mit der Folge, dass die Berufung auf ein wirksames Handeln unter fremdem Namen jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb nach Treu und Glauben, § 242 BGB, unwirksam ist (c.).
a)
Die vertragswesentlichen Erklärungen sind von dem Bruder der Klägerin, Herrn Y., in seinem eigenen Geschäftsinteresse, aber unter fremdem Namen abgegeben worden.
Dieser hat mit der Teilnahme an der Auktion ersichtlich allein seine eigenen Interessen verfolgt. Das ist nach den unstreitigen Umständen offensichtlich. Herr Y. hat, wie sich aus der unstreitigen Verwendung einer IP-Adresse aus S. (seinem Wohnort) erschließt (und er im Verlauf des Berufungsverfahrens auch eingeräumt hat), das Gebot abgegeben. Der Geschäftsgegenstand – eine teure Luxusuhr – fällt in eines der (wenigen) Segmente, in dem er typischerweise bietet; diese Segmente sind nach seinen eigenen Angaben aus dem Jahr 2016 (etwa vor dem Landgericht Darmstadt, 25 S 18/16, beigezogene Akte des Amtsgerichts Rüsselsheim 3 C 5759/14, Protokoll S. 2, Bl. 352, oder vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech, beigezogene Akte 4 C 1078/17, Protokoll vom 6. September 2016, S. 2f., Bl. 72f.) Uhren, Autos und auch Autoteile, auf die er etwa 300 bis 350 Gebote im Monat abgab. Weiter ist unstreitig über den auf den Namen der Klägerin angemeldeten Account d… im August 2018 (also 2 ½ bis 3 ½ Monate nach dem hier streitgegenständlichen Gebot und noch bevor die Klägerin [im September 2018] ihre vermeintlichen Ansprüche gegen den Beklagten hat geltend machen lassen) auf mindestens 22 verschiedene höchstpreisige Luxusuhren und 11 verschiedene hochpreisige Pkw geboten worden (Anlage B 5), was für eine Fortsetzung der Bietpraxis von Herrn Y. spricht. Herr Y. ist zudem derjenige gewesen, der sich bemüht hat, den Account n… als den Zweitaccount des Beklagten zu identifizieren. Herr Y. selbst hat nach seinen eigenen Angaben unmittelbar danach einen Rechtsanwalt beauftragt. Herr Y. ist – wie bei Prozessen seiner Schwester unstreitig stets – bei dem Termin vor dem Landgericht anstelle der geladenen Klägerin als deren instruierter Vertreter aufgetreten und so auch vor dem Senat. Hinzu kommt es schließlich, dass nach ihrem eigenen Vorbringen auch die Klägerin unterdessen bereits eine Vielzahl von Prozessen um Ansprüche aus „Abbruchjagden“ geführt hat.
Auf einen Großteil dieser Umstände hatte, was die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung bei dem Vorwurf eines bloßen Abstellens auf ungenügende Angaben des Herrn Y. übersieht, zutreffend schon das Landgericht (U 8 und 9) abgestellt. Sie lassen nach Menge und Qualität vernünftigerweise nur den Schluss zu, dass Herr Y. unter dem Account der Klägerin lediglich seine eigenen eBay-Aktivitäten fortgesetzt hat.
Die Angaben der Klägerseite stehen dem nicht entgegen. Die schriftsätzliche Einlassung, die Klägerin habe nicht nur für sich selbst, sondern auch für Freunde und Verwandte Gegenstände ersteigert, unter anderem auch für Herrn Y. (Bl. 39), gibt für ein Eigeninteresse an dem konkret in Rede stehenden Kauf nichts her. Auch der an ihrer Stelle im Termin vor dem Landgericht aufgetretene Herr Y. hat für ein Interesse der Klägerin an dem Erwerb der Herren(!)-Uhr nichts von Belang angeben können bzw. wollen. Er hat vielmehr lediglich erklärt, die Klägerin wolle zu ihrer Motivation (und auch dazu, was sie mit der streitgegenständlichen Uhr habe tun wollen) nichts sagen. Die weitere Erklärung, es habe offensichtlich die Motivation bestanden, die Uhr zum gebotenen Preis zu erwerben, ist inhaltsleer und lässt einen nachvollziehbaren Bezug zur Klägerin nicht erkennen. Die Klägerin lässt sich auch in der Berufung und – ungeachtet des insoweit unmissverständlichen Hinweisbeschlusses des Senates, der u.a. darauf maßgeblich abgestellt – auch in der Einspruchsschrift nicht dazu herbei, zu ihrer angeblichen eigenen Erwerbsmotivation und zu ihrer Beteiligung an dem Kauf vorzutragen. Soweit sie verschiedentlich (zuletzt mit dem Einspruch [S. 2/3, Bl. 304/05] und dort eher optional [„wenn“, „selbst wenn“]) vorgetragen hat, sie habe (womöglich) „eigenhändig“ das streitgegenständliche Gebot abgegeben, um „auf Zuruf“ die Uhr für den Zeugen Y. zu ersteigern, so ist das zum einen mit dem unstreitigen Umstand nicht vereinbar, dass das Gebot von einer IP-Adresse aus S., dem Wohnort des Herrn Y., abgegeben worden ist, und zum anderen durch die spätere Erklärung (Bl. 335), die Gebotsabgabe durch Herrn Y. werde unstreitig gestellt, überholt. Ganz entsprechend ist ungeachtet der persönlichen Ladung der Klägerin auch im Einspruchstermin vor dem Senat allein Herr Y. erschienen und hat zu diesen Fragen nichts weiter vorzutragen gewusst, sondern vielmehr Nachfragen nach einem Eigeninteresse der Klägerin in anderen Fällen nicht beantwortet und überhaupt zu Bietaktivitäten in ihrem Interesse keine Angaben machen wollen; in der nahezu zweistündigen Verhandlung, in der praktisch alle Redeanteile, die nicht auf den Senat entfielen, Herrn Y. zukamen, ist er auf keinen Umstand zu sprechen gekommen, aus dem sich auch nur ansatzweise eine eigene Beteiligung der Klägerin an den unter ihrem Account geführten Geschäften hätte ersehen lassen. Dieses (Aussage-)Verhalten hat der Senat nach § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen (vgl. zu den Folgen des unentschuldigten Ausbleibens der Partei nur Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 33. Auflage, § 141 Rn. 11).
Insgesamt spricht danach nichts für ein eigenes Interesse der Klägerin, auch nicht für eine irgendgeartete Beteiligung der Klägerin an dem – nach all den aufgezeigten Umständen allein von Herrn Y. auf der Linie seiner bisherigen Aktivitäten aus- und durchgeführten – Geschäft.
b)
Herr Y. selbst ist zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Gebots im Jahre 2018 nicht mehr dazu berechtigt gewesen, an eBay-Auktionen teilzunehmen. Das ist unstreitig.
aa)
eBay hat verschiedene von ihm eingerichtete Accounts geschlossen. Er ist in Person als Nutzer der eBay-Dienste ausgeschlossen gewesen. So hat es der Beklagte (Bl. 25) vorgetragen. Und so hat es auch Herr Y. selbst im Mai 2016 vor dem Landgericht Darmstadt (25 S 18/16, Protokoll S. 2, Bl. 352 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Rüsselsheim 3 C 5759/14) angegeben, nämlich erklärt, dass er in der Folge eines Urteils des Amtsgerichtes Groß-Gerau vom 16. Juli 2014 (62 C 26/14, hier Anlage B 3) „bei eBay ausgeschlossen“ worden sei. Unstreitig ist darüber hinaus, dass Herr Y. danach u.a. den seinem Schwager zugeschriebenen Account a. nutzte; anzunehmen ist (s.o. a.) darüber hinaus, dass er später den auf seine Schwester angemeldeten Account zu eigenen Zwecken nutzte, bis dieser – erneut unstreitig – am 11. September 2018 gesperrt wurde.
bb)
Nach den aus der Akte (und den vom Beklagten in Bezug genommenen Protokollen in den beiden Beiakten) ersichtlichen Umständen sind die Sperrungen durch eBay offensichtlich auch nicht lediglich als bloße Malheurs, die (so die Klägerin, Bl. 38) auf ungerechtfertigten „Denunziationen“ der Plattform a. beruhten, gegen die sich „effektiv zu wehren, kaum möglich“ sei. Vielmehr müssen sie als ohne weiteres in der Sache gerechtfertigt erscheinen.
Nach § 4 Nr. 2 eBay-AGB (Anlage K 1) kann eBay einen Nutzer endgültig von der Nutzung der eBay-Dienste u.a. dann ausschließen, wenn er falsche Kontaktdaten angegeben hat, er sein eBay-Konto überträgt oder Dritten hierzu Zugang gewährt, er wiederholt gegen die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verstößt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(1)
Ein solch wichtiger Grund liegt – augenscheinlich auch aus der Sicht von eBay – darin, dass Herr Y. es zur Geschäftsidee und zu seiner fortgesetzten Praxis erhoben hat, auf hochwertige Artikel zu bieten, die zur Vermeidung einer Angebotsgebühr mit minimalen Anfangsgeboten eingestellt werden, um dann im Falle eines unerlaubten Abbruchs oder eines sog. shill biddings gegen die Verkäufer Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche zu verfolgen. Eben das hat das Landgericht (U 12) mit dem „Ausnutzen der bereitgestellten Mechanismen zum Zwecke einer dem Grundgedanken eines online-Marktplatzes fremden Anspruchsgenerierung“ angesprochen. Und eben davon ist hier auszugehen:
Wie ausgeführt, hat Herr Y. monatlich auf 300 bis 350 Artikel geboten, in der Regel in den Segmenten hochpreisiger Uhren und Autos. Das hat er eingeräumtermaßen durchaus in der Hoffnung getan, dass der Anbieter die Auktion ungerechtfertigt abbricht oder in sie eingreift, was – nach entsprechenden Ermittlungen – die Möglichkeit bietet, entweder Schadensersatz oder aber Erfüllung zu einem weit unter dem Marktpreis liegenden Preis zu verlangen, welch letzteren Falls er (wie er vor dem Landgericht Darmstadt [a. a. O.] erklärt hat) „gekauft und verkauft“ hat. Zur Steigerung der Wahrscheinlichkeit eines derartigen unerlaubten Verkäuferverhaltens beobachtet Herr Y., wie er im Senatstermin beiläufig erklärt hat, die Bieterhistorien auf derartige Vorgänge oder andere Auffälligkeiten (im Falle des Beklagten war es der Umstand, dass dieser von einem Mitglied als „Lieblingsverkäufer“ mit derselben Bewertungszahl wie der des Bieters geratet worden war, ohne dass dieses Mitglied erkennbar bei dem Beklagten gekauft hätte). Dass es sich bei der ständigen Praxis des Herrn Y. nicht um ein bloßes gelegentliches Hobby handelt (wie er aber vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech [a.a.O.] angegeben hat), erschließt sich schon aus dem Umfang der monatlichen Gebote, ferner auch daraus, dass er selbst erklärt hat, dass er das „mittlerweile stringenter durchziehe“ (ebd.) und entsprechend bereits bis zum Jahr 2016 mit ca. 100 Personen Prozesse wegen eBay-Käufen geführt hatte, ebenso wie nunmehr – unbestritten und von Herrn Y. im Senatstermin eingeräumt – seine Schwester, die Klägerin, eine ganze Reihe von rechtlichen Auseinandersetzungen wegen solcher Käufe führt und geführt hat, die sie, wie sie ebenso wie Herr Y. selbst anführt, regelmäßig zu gewinnen pflegt.
Aus diesen Umständen erschließt sich zwanglos, dass das Bieten auf derartige Angebote bei auffälligen Bietern und die Verfolgung der Verkäufer im Falle eines Abbruchs Herrn Y. im Ergebnis Einnahmen in nicht unerheblichem Umfang verschafft hat. Dazu passt, dass er sich, wie er dem Amtsgericht Landsberg erklärt hat, rechtliche Bücher gekauft hat, um wie dort Klagen vor den Amtsgerichten auch selbst führen zu können. Für den geschäftlichen Charakter sprechen weiter die gezielte Ausrichtung der Gebote auf potentielle Abbrecher, der von ihm geschilderte Aufwand, die Planmäßigkeit und die Hartnäckigkeit, mit denen er im Falle eines Auktionsabbruchs den sich fehlverhaltenden Verkäufer zu ermitteln sucht. Es passt nur ins Bild, dass Herr Y., nach seinen Angaben vor dem Landgericht Darmstadt (a.a.O.) ein studierter Psychologe ohne Diplom, der sich als psychologischer Berater für Menschen betätigt, die seine Hilfe benötigen, ebenso wenig dort Angaben zu den daraus erzielten Einnahmen hat machen wollen wie er vor dem Amtsgericht Landsberg am Lech hat angeben wollen, was er mit den Klagen verdiene.
Dass es sich bei der Tätigkeit nicht ausschließlich um Abbruchjagden in dem vom BGH (in dem einen Fall des Herrn Y. betreffenden Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 182/17 – eBay-Abbruchjäger, Rn. 23, vorgehend LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Juli 2017, 16 S 168/16, BeckRS 2017, 151905) im Anschluss an das LG Görlitz (Urteil vom 8. Juli 2015, 2 S 13/14, Rn. 45) angesprochenen, außerordentlich engen Sinn handelt, dass die Absicht des Bieters von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages (i.e. Erfüllung), sondern (nur) auf dessen Scheitern (i.e. Schadensersatz) gerichtet ist, ändert nichts daran, dass die Unternehmungen von Herrn Y. als auf die Erzielung nennenswerter regelmäßiger Einkünfte gerichtet sind. Dass es ihm vornehmlich um Umsatz und nicht um Ware geht, erschließt sich etwa auch aus den von der Klägerin angeführten, nach dem jeweiligen Tatbestand zweifelsohne Herrn Y. und dabei jeweils Automobil(teil-)e betreffenden Entscheidungen des LG Ellwangen (Urteil vom 7. April 2017, 1 S 131/16, BeckRS 2017, 156252 [Radsatz]), des KG, Beschluss vom 11. Juni 2019, 21 U 93/18, BeckRS 2019, 12730 [BMW M 6] oder des LG Leipzig (Urteil vom 28. März 2019, 08S 462/17, BeckRS 2019,10742 [Pkw]), in welchen jeweils nach Erfüllungsverweigerung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt worden ist. Und auch dann, wenn im Falle eines „Uhren-Schnäppchens“ wie hier Erfüllung begehrt wird, lässt sich, wie nicht zuletzt die Berufung (BB S. 19, Bl. 215) selbst anführt, durch einen Weiterverkauf der Differenzbetrag „in bar vereinnahmen“, was sich – mit der Möglichkeit entsprechender Selektion – vor allem dann lohnt, wenn wie hier die Differenz beträchtlich ist und eine erhebliche Wertsteigerung in kürzester Zeit – wie Herr Y. vor dem Senat zu erklären wusste – bei Uhrenkäufen wie dem Vorliegenden sicher zu erwarten sind. Dass, wie allerdings Herr Y. vor dem Amtsgericht Landsberg (a. a. O.) erklärt hat, das Verkaufen „lange her (sei), 8, 9 oder 10 Jahre“, ist nicht glaubhaft; denn es ist mit seiner seit Jahren unter verschiedenen Accounts fortgesetzten Tätigkeit und der daran anschließenden Prozesstätigkeit unvereinbar, ebenso mit dem eben erwähnten Verweis auf die selbst angeführte Option des Weiterverkaufs. Tatsächlich ist auch die Annahme, dass jemand für sich oder seine Verwandtschaft – Herr Y. wusste im Senatstermin nur sich selbst, seine Schwester und seinen Schwager zu nennen – in derartigem Umfang mit solcher Regelmäßigkeit und zudem – er verfährt, seine Angaben vor dem Amtsgericht Landsberg hochgerechnet, seit 13, 14 oder 15 Jahren so – über einen derart langen Zeitraum hinweg Herren-Luxusuhren, Autos oder Autoteile benötigen könnte, vollständig abwegig. Dementsprechend hat Herr Y. auf entsprechende Nachfrage des Senats, ob er alle Uhren noch besitze, mit „nee“ geantwortet und auf die Frage, ob er denn noch hunderte der ersteigerten Artikel habe, mit „nee, aber diverse“, so dass das Beweisangebot der Klägerin, alle erworbenen Uhren dem Gericht zur Inaugenscheinnahme vorlegen zu können (Bl. 308), als überholt unbeachtlich war. Nach all dem erschließt sich nicht, wie die Klägerin bzw. Herr Y. ohne Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO, sollten behaupten können, weder sie noch Herr Y. handelten gewerbsmäßig oder in sonstiger Form „geschäftlich“ (Bl. 307), und erneut unternimmt die Klägerin nicht einmal den Versuch, sich, wie es ihr gemäß § 138 Abs. 2 ZPO obliegt, zu den vom Beklagten aufgezeigten Umständen substantiiert zu erklären, namentlich darzutun, wie sich sonst die umfangreichen Aktivitäten der Geschwister erklären sollten.
(2)
Ein regelmäßiges, auf Einkommenserzielung ausgerichtetes Geschäft aus dem unerlaubten Abbruch von Auktionen zu machen, verstößt indes gegen den Grundgedanken von eBay.
(a)
Nach § 1 Nr. 1 der eBay-AGB bietet das Auktionsformat von eBay einen Marktplatz an, auf dem von Nutzern Artikel (Waren und Dienstleistungen aller Art) angeboten und erworben werden können. Das Forum ist mithin auf einen Verkauf einzelner Waren gerichtet, der historisch typischerweise von Endverbrauchern an Endverbraucher (c2c) und – zunehmend – von Unternehmen an Endverbraucher (b2c) erfolgt, wobei gewerbliche Nutzer sich als solche zu kennzeichnen haben (§ 1 Nr. 6) und ein gewerbliches Konto unter Einschluss der solchenfalls gesetzlich erforderlichen Informationen zu eröffnen haben (§ 2 Nr. 3) mit der Maßgabe, dass ein eBay-Konto nicht übertragbar ist (§ 2 Nr. 8).
Die historische Entwicklung von eBay kann die Klägerin nicht, wie aber mit dem Einspruch, bestreiten. Sie ist eine allgemein bekannte und damit im Sinne von § 291 ZPO offenkundige Tatsache, über die sich jeder, der das etwa nicht wissen sollte, aus allgemein zugänglichen Quellen informieren kann (vgl. nur etwa den wikipedia-Eintrag zu eBay, in dem es schon einleitend heißt „Im Laufe der Jahre erweiterte sich das Angebot von einem Consumer-to-Consumer-Marktplatz mit flohmarktähnlichem Charakter zu einer Business-to-Consumer-Plattform“). Die Klägerseite lässt sich auch nicht dazu herbei, auch nur ansatzweise darzustellen, dass die Historie eine andere gewesen wäre, und das, obwohl Herr Y. erklärtermaßen langjährig auf der Plattform tätig ist und dazu Kenntnisse haben muss. Unabhängig davon liegt es ohnehin so, dass die Klägerin bzw. Herr Y. allein auf dem genannten c2c-Markt „unterwegs“ sind.
(b)
Mit diesem Marktplatzmodell und den dazu geltenden Wahrhaftigkeitsanforderungen ist es nicht zu vereinbaren, unter fremdem Namen und unter der bloßen Suggestion eines singulären privaten Erwerbswunsches ein Geschäft zu betreiben, das auf die Generierung von Gewinn durch die planmäßige und organisierte Ausnutzung des Fehlverhaltens von Anbietern (Abbrechern oder shill bidders) ausgerichtet ist. Ein solcher Markt „zweiter Ordnung“ – gleichsam c2b – stellt einen Missbrauch des Marktplatzes zu ihm fremden Zwecken dar. Es drängt sich die Parallele zu früheren sog. Abmahnvereinen auf, deren Tätigkeit darauf ausgerichtet war, ohne ein genuines wettbewerbliches Interesse aus dem „Abstrafen“ systematisch ermittelter regelwidriger Marktauftritte Vorteile (in Gestalt von Abmahngebühren) zu erzielen. Es liegt daher auf der Hand, dass eBay es bevorzugt, eher derartige „Nutzer“ von seiner Plattform auszuschließen denn solche wie den Beklagten, die (weniger smart als gedacht und tendenziell auch sich selbst schädigend) den Plattformbetreiber durch Angebote mit niedrigem Anfangsgebot um die Angebotsgebühren zu prellen suchen.
(c)
Die von der Klägerseite gegen diese (bereits im Hinweisbeschluss des Senates vom 21. Dezember 2020 enthaltenen) Erwägungen vorgebrachten Einwände greifen sämtlich nicht durch.
Dass es, was erneut nur blande bestritten wird, auf dem eBay-Marktplatz eigentlich um die Befriedigung singulärer privater Erwerbswünsche geht, folgt zwingend aus dem schon abgehandelten Umstand, dass dieses Feld der c2c-Markt ist. Auf diesem Markt werden von Letztverbrauchern nicht mehr benötigte Einzelstücke angeboten, und darauf bieten Letztverbraucher, die an solchen Einzelstücken ein konkretes Erwerbsinteresse haben.
Eine geschäftsmäßig betriebene Abbruchjägerei ist mit diesem Grundgedanken eines Handels zwischen Letztverbrauchern offensichtlich nicht zu vereinbaren. Freilich trifft zu, dass eBay (so die Klägerin Bl. 110) es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn Mitglieder das Ziel haben, Artikel unter dem Marktwert zu ersteigern, und ebenfalls nicht, dass Mitglieder „durch den Erwerb einer größeren Anzahl von Artikeln einen Gewinn erzielen“. Das Handeln der Klägerin bzw. des Herrn Y. hat indes, wie bereits ausgeführt, eine vollständig andere Qualität als eine solche normale „Schnäppchenjagd“; es geht, wie sich schon aus der Vielzahl der allmonatlichen Gebote und der Konzentration auf bestimmte Produkte ergibt, über eine vereinzelte Bedürfnisbefriedigung und, wie sich aus der planmäßigen Konzentration ausschließlich auf Abbrecher und shill bidders ergibt, auch über einen mehrfachen „Ankauf-Verkauf“ – weit hinaus und ist, da es ohne erkennbares Interesse an der Sache praktisch ausschließlich auf die Erzielung von Umsätzen gerichtet ist, ersichtlich von anderer Art. Nach dem Verständnis des Senats hat Herr Y. das praktisch eingeräumt, als er, befragt, warum er trotz seiner Klage über „allesamt manipulierte Auktionen“ von „Betrügern“ (die zur Sperrung des Accounts seiner Schwester geführt hätten) auf eBay verbleiben wolle, lediglich erklärt hat, das mache „halt mehr Spaß“.
Für verfehlt erachtet der Senat auch den Hinweis der Klägerseite darauf, dass ein Abbruchjäger als „Sachwalter des UWG-Vertragsrechts“ seine gute Berechtigung habe, und ihn vermögen auch die Überlegungen in dem dazu von ihr angeführten Aufsatz dieses Titels von Oechsler/Dörrhöfer, NJW 2019, 3105, nicht zu überzeugen. Es ist schon nicht zu erkennen, dass es im Bereich des c2c-Handels auf eBay einer privat organisierten Lauterkeitskontrolle im Hinblick auf unerlaubte Abbrüche privater Auktionen bedürfte. Diese ist schon für gewerbliche Auftritte im UWG dahin eingeschränkt, dass, wie schon angedeutet, Abmahnungen ohne eigenes wettbewerbliches Interesse unterbunden werden. Auch erscheint es als eine unangemessene Verniedlichung, die erheblichen Einnahmen, die – wie vorliegend Herr Y. – professionelle Abbruchjäger aus ihren Aktivitäten erzielen, als bloßen „finanziellen Anreiz“ zu attributieren. Und hinzu kommt schließlich, dass wie sogleich auszuführen ist, eBay als Betreiber des Marktes auf die Installation eines derartigen „Selbstregulierungsmechanismus´“ augenscheinlich keinen Wert legt.
(d)
Es liegt nämlich auf der Hand, dass eBay bestrebt ist, eine Abbruchjägerei, wie sie Herr Y. (zuletzt unter dem Account der Klägerin) betrieben hat und betreibt, zu unterbinden, und es lässt sich demgegenüber ausschließen, dass die Sperrung der von Herrn Y. genutzten Accounts grundlos oder aufgrund unberechtigter Vorwürfe erfolgt wäre.
Unstreitig ist nicht nur ein Account von Herrn Y. geschlossen worden, sondern mehrere, derer er sich bedient hat. Was die erste Sperrung angeht, hat Herr Y. selbst (wiederholt auch im Senatstermin) angegeben, dass dazu das bei eBay vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau (Anlage B 3, das ein „unterlegener Rechtsanwalt“ eingereicht habe) geführt hat. Aus diesem Urteil geht nicht nur seine geschäftsmäßige Abbruchjägerei, sondern ebenso klar hervor, dass der Beklagte des dortigen Prozesses gegen die eBay Regeln verstoßen hatte. Gleichwohl hat sich eBay offenbar dazu entschieden, Herrn Y. zu sperren und nicht den dortigen Beklagten. Gleichermaßen handgreiflich ist, dass auch die weiter erfolgten Sperren auf entsprechenden Mitteilungen über die Abbruchjägerei von Herrn Y. bzw. der Klägerin beruht haben müssen. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass diese Sperrungen auf Informationen des Internetforums a., zurückgingen, von denen „auch sie und Herr Y. betroffen“ worden seien, und auch insoweit gilt (wie für das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau), dass die entsprechenden Mitteilungen nicht vermeiden können, das Regelwidrige des eigenen Tuns des Verkäufers zu offenbaren.Dementsprechend ist auch nicht ansatzweise dargetan (geschweige denn belegt), welche „Behauptungen, die häufig sehr wenig mit der Wahrheit zu tun hätten“ oder sonst „harmlosen“ Umstände zu den jeweiligen Sperrungen der von Herrn Y. genutzten Accounts geführt haben sollten. Nach alldem ist damit ein Zusammenhang der Kontoschließungen mit der Abbruchjägerei (in dem hier beschriebenen weiteren Sinne, planmäßig gegenüber wahrscheinlich regelwidrig agierenden Käufern zu bieten, um beträchtliche Gewinne aus Schadensersatz oder Erfüllung/Weiterveräußerung zu erzielen) evident.
Dass eBay als den Missbrauch und eigentliche Gefahr für seinen Marktplatz die professionelle Abbruchjägerei und nicht den Abbrecher von Auftritten auf dem Markt ausschließen will, erschließt sich – über die Menge der Sperrungen und ihre Erstreckung auch auf den Account der Klägerin hinaus – auch zwanglos aus wirtschaftlichen Erwägungen. eBay kann es leicht verschmerzen, wenn gelegentlich Angebote unter Umgehung des bei hochpreisigen Artikeln an sich gebotenen – kostenpflichtigen – Mindestgebots eingestellt werden. Das folgt schon daraus, dass – wie allgemein bekannt ist – nicht selten an Wochenenden die entsprechende Gebühr zur Ankurbelung des Marktgeschehens auf geringfügige Beträge beschränkt oder ganz erlassen wird. Darüber hinaus wird oftmals nach einem unerlaubten Abbruch bei einer Auktion ohne Mindestgebot derselbe Artikel wenig später – und nunmehr kostenpflichtig – erneut eingestellt, sodass eBay auf „seine Kosten kommt“ und entsprechend an einer von seinen Mitgliedern auf eigene Rechnung selbsttätig unternommenen „Selbstregulierung“ kein Interesse hat. Das ist im vorliegenden Fall so gewesen und ebenfalls in dem von der Klägerseite zitierten Fall des OLG Hamm (Urteil vom 30. Juli 2020, I-23 U 125/19, Beck RS 2020, 18650) sowie in den vom Beklagten angeführten Entscheidungen des LG Görlitz (Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 S 213/14 –, juris) und des Amtsgerichts Groß-Gerau. Bei einer solchen – nunmehr völlig regulären – zweiten Auktion wird es regelmäßig zu einer (jedenfalls eher) marktgerechten Transaktion kommen. Das wird man auch bei weiteren klägerseits angeführten Fällen – KG, Beschluss vom 27. Juli 2018, 4 U 31/16, BeckRS 2018, 23586; LG Berlin, Urteil vom 9. Juli 2019, 55 S 259/16, BeckRS 2019,16120; LG Ravensburg, Urteil vom 28. September 2017,1 S 142/19, BeckRS 2017,151906; LG Aurich, Urteil vom 5. April 2019, 4 S 96/17, BeckRS 2019,8163 – annehmen können, in denen zeitnah eine anderweitige Veräußerung erfolgt ist, ebenso in dem vom Beklagten angeführten Fall des Amtsgerichts Landsberg am Lech (4 C 1078/14, nachgehend LG Augsburg, 43 S 3572/16).
(3)
Erst recht ist im Übrigen die Sperrung des Accounts der Klägerin als gerechtfertigt anzusehen, dies schon deshalb, weil nach den erörterten Umständen davon auszugehen ist, dass sie ihr eBay-Konto übertragen bzw. einem Dritten hierzu Zugang gewährt hat.
Auch dies ist im vorliegenden Fall nicht, wie es aber die Klägerseite darzustellen sucht, eine bloße Lässlichkeit, die alltäglich vorkommt, indem ein Dritter, etwa ein Familienangehöriger, einmal einen ordentlich angemeldeten Account ohne Rücksprache mit dem Inhaber benutzt. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern – wie schon die Vielzahl der Prozesse zeigt, die unterdes ohne ihre Beteiligung im Namen der Klägerin geführt werden – um einen stetigen Vorgang, und die Gewährung des Zugangs beruht auch nicht etwa auf einer mangelnden Überwachung desselben, sondern – wie nicht zuletzt aus dem Umstand hervorgeht, dass das streitgegenständliche Angebot aus S. abgegeben worden ist – auf der systematischen Überlassung an eine Person, die, wie die Inhaberin genau weiß, einen eigenen Account bei eBay nicht (mehr) führen darf.
Unter diesen Umständen erscheint das Verhalten von Herrn Y. und der Klägerin auch nicht als eine Alltäglichkeit, die eBay, wie die Klägerseite will, nach den herkömmlichen Grundsätzen des Handelns unter fremdem Namen (vgl. dazu nur Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 80. Auflage, § 164 Rn. 10f.) oder denen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht oder als ein unbedenklich wirksames „Strohfrauhandeln“ behandele. Beim Handeln unter fremdem Namen geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen im Interesse des erfüllungswilligen Geschäftsgegners ein Vertrag mit Wirkung gegen den vertretenen Namensträger zustande kommt; im Falle von eBay-Auktionen geht es dabei typischerweise um die Nutzung eines ordnungsgemäß errichteten Accounts hinter dem Rücken des Inhabers in einem Einzelfall (vgl. paradigmatisch BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 = NJW 2011, 2421, Rn. 11ff.). Auch bei der Beurteilung des Strohmannhandelns (das [vgl. nur Palandt/Ellenberger, vor § 164 Rn. 8] wirksam ist, sofern es nicht wegen Gesetzesumgehung, § 134 BGB, nichtig ist) geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen der nur vorgeschobene Strohmann dem an einer Erfüllung interessierten Geschäftsgegner verpflichtet ist und unter welchen diesem nachrangig sogar noch der Hintermann haftet. Vorliegend ist die Konstellation indes eine gänzlich andere. Hier sollen die Erklärungen einer auf dem rechtlichen Betätigungsfeld ausgeschlossenen Person, die diese zum Zwecke der Umgehung ihres Ausschlusses mit Wissen des Namensträgers unter falschem Namen abgibt, gegenüber einem Geschäftsgegner wirksam sein, der – wie sowohl der Hinter- wie der Strohmann sicher vorhersehen können – im Falle seiner selektiven Inanspruchnahme unter keinen Umständen freiwillig zur Erfüllung, geschweige denn zur Bedienung vertraglicher Sekundäransprüche bereit sein wird. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es dem Senat handgreiflich, dass eBay bestrebt ist, derartige Personen von seiner Plattform auszuschließen, und eben das spiegelt sich auch in den Angaben von Herrn Y. zu den Gründen der Sperrung, die nach einigem Hin und Her, ob nun (unklar, im Fall welcher der verschiedenen Sperrungen) nicht bezahlte Artikel oder die „Verbindung zu mir“ den eigentlichen Grund abgeben, darein mündete, dass er „wohl nervt“.
cc)
Nachdem gemäß § 4 Nr. 5 der eBay-AGB in der im Streitfall geltenden Fassung (Anlage K 1) eine von eBay verhängte Sperrung oder Kündigung zur Folge hat, dass dieser Nutzer die eBay-Dienste auch mit anderen eBay-Konten nicht mehr nutzen und sich nicht erneut anmelden darf, hat die unstreitige Sperrung des Herrn Y. ebenso wie – wozu sich Herr Y. im Termin nur ausreichend erklärt hat – eine etwaige Kündigung von eBay zur Folge, dass er nicht berechtigt war, auf eBay auf die hier streitgegenständliche Uhr zu bieten.
c)
Die Zulässigkeit der Bevollmächtigung von Herrn Y. bzw. der Genehmigung seines Handelns durch die Klägerin dahingestellt, zielte nach den festgestellten Umständen die Benutzung des Accounts der Klägerin durch Herrn Y. in deren Einverständnis auf eine bewusste und gewollte Umgehung seines Ausschlusses und stellte dergestalt einen Missbrauch dar mit der Folge, dass die Berufung auf ein wirksames Handeln unter fremdem Namen jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb nach Treu und Glauben, § 242 BGB, unwirksam ist.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhaltens ist einer allgemeinen Klärung regelmäßig nicht zugänglich, da es hierfür stets auf eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ankommt, wobei die Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf besondere Fälle beschränkt bleiben muss. Dementsprechend lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ im Sinne einer rechtlich zu missbilligenden Verhaltensweise erlaubten, nicht aufstellen. In Abgrenzung zu einem bloßen Schnäppchenjäger, der lediglich gezielt die Chance wahrnimmt, Waren zu einem deutlich unter ihrem Marktwert liegenden Preis zu erwerben, kommt die Annahme eines Rechtsmissbrauches und eines zu missbilligenden Verhaltens als Abbruchjäger etwa dann in Betracht, wenn die Absicht eines Bieters von vornherein auf das Scheitern des Vertrages (durch Abbruch der Auktion) gerichtet ist, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2021, VIII ZR 91/19, Rn. 6 [überreicht von der Klägerseite im Senatstermin, Hervorhebung vom Senat]; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 182/17, Rn. 25). Daraus folgt, dass ein Rechtsmissbrauch auch, aber eben nicht nur in solchen Fällen der zielgerichteten Generierung allein von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommt, und als eine weitere – hier einschlägige – Fallgruppe erachtet der Senat die hier gegebenen Fälle institutionellen Missbrauchs bzw. der Ausnutzung eines unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung.
Der Gedanke des institutionellen Missbrauchs besagt, dass die aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm (scheinbar) ergebenden Rechtsfolgen unter Umständen zurücktreten müssen, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, § 242, Rn. 40). Zu den anerkannten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs gehört unter anderem der unredliche Erwerb der eigenen Rechtsstellung; denn die Ausübung eines Rechts ist in der Regel rechtsmissbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Oktober 1971, VIII ZR 165/69, BGHZ 57, 108, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. März 2013, XII ZB 81/11, NJW 2013, 1676, Rn. 18). Das ist insbesondere der Fall, wenn das zielgerichtet geschehen ist (vgl. ebd. und BGH, Urteil vom 20. Juli 2012, V ZR 217/11, Rn. 17).
So liegt es hier. Nach § 2 Nr. 2 eBay-AGB ist die Anmeldung nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Nach § 2 Nr. 3 eBay-AGB sind die von eBay bei der Anmeldung abgefragten Daten vollständig und korrekt anzugeben. Nach § 2 Nr. 8 eBay-AGB ist ein eBay Konto nicht übertragbar. Aus diesen Regelungen folgt, dass (juristische und natürliche) Personen einen Nutzer-Account nur auf und für sich selbst etablieren können, nicht aber für Dritte. Das Gebot, auf das sich die Klägerin im Interesse des Herrn Y. berufen will, ist schon im Ansatz allein deshalb möglich gewesen, weil die Klägerin und Herr Y. wissentlich und willentlich die Zugangsbedingungen von eBay missachtet und gegen den klar ersichtlichen Willen von eBay zu umgehen gesucht haben, um einem ausgeschlossenen Nutzer Zugang zu dem Marktplatz zu verschaffen, auf dass dieser dort seine bekanntermaßen von eBay missbilligten Zwecke weiterverfolgen kann. In genau dem von der Klägerin (BB S. 24, Bl. 220) angeführten Sinn schließt der Gedanke von Treu und Glauben es aus, dass sich derjenige, der sich selbst nicht rechtstreu verhält, auf die mangelnde Rechtstreue seines Vertragspartners berufen kann, und hier liegt das Fehlverhalten von Herrn Y. bzw. der Klägerin noch vor den Fehlhandlungen des Beklagten. Den Vorwurf eines regelwidrigen Verhaltens, den Herr Y. zu seinem finanziellen Vorteil den Abbrechern macht, kann er nur deshalb erheben, weil er die Regeln, auf deren Einhaltung er gegenüber den Abbrechern pocht, selbst zuvor gebrochen hat.
Hiergegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, diese Beurteilung begünstige den Betrüger und benachteilige das wehrhafte Opfer, wohingegen ihre rechtliche Lösung zu einem für alle Beteiligten ausschließlich vorteilhaften Ergebnis führe. Zunächst liegt weder in einem unzulässigen Auktionsabbruch noch in einem shill bidding rechtstechnisch ein Betrug; es fehlt an einer Täuschung, an einem Irrtum und auch – offensichtlich – an einer Vermögensverfügung. Es wird lediglich einem unbekannten Mitglied die Chance genommen, einen Gegenstand weit unter dessen tatsächlichem Wert erwerben zu können, eine Chance, mit dessen Realisierung es angesichts seines dürftigen Höchstgebots vernünftigerweise ohnehin kaum rechnen konnte. Faktisch erfolgt, wie schon ausgeführt, nach einem – freilich regelwidrigen – Abbruch oftmals eine nunmehr regelgerechte zweite Auktion, die eine marktgerechte oder jedenfalls eher marktgerechte Transaktion zur Folge hat. Das ist nicht nur aus der Sicht des Marktplatzbetreibers, der dabei auf seine Kosten kommt, sondern auch aus der Sicht des Wettbewerbes ein gänzlich unkritisches Ergebnis. Ebenso liegt es, wenn, wie ebenfalls nicht selten, die zunächst auf eBay angebotene Ware anderweitig veräußert wird (was, wie ausgeführt, eBay, das shill bidder nicht ausschließt, hinnimmt). Weder der eBay-Marktplatz noch gar der gesamtgesellschaftliche Warentausch auf Konsumentenebene bedürfen daher des Schutzes, den die Klägerin und Herr Y. ihm zu bieten vorgeben. Nur in der Welt eines eBay-Abbruchjägers, der das dortige Geschehen planmäßig beobachtet und Verstößen mit aufwändigen Folgeroutinen nachgeht, kommt ein Vertrag mit dem nächsthöchsten Gebot zustande und nur unter solchen Vorzeichen käme auch der von ihm verfolgte Verkäufer günstiger davon, und auch das nur rein theoretisch, weil der nächstniedrige Bieter ja bereits überboten worden ist. Es erscheint dem Senat daher auch als unangemessen, wenn die Klägerin und Herr Y., die die bezeichneten Verstöße systematisch im Gewinninteresse ausnutzen, sich als „Opfer“ stilisieren wollen, dies zumal, da sie in diese Rolle nur nach dem bewusst regelwidrigen Zugang zu einer ihnen an sich verschlossenen Bühne haben schlüpfen können. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, könnte Herr Y., obwohl sein Auftreten auf der Plattform offensichtlich unerwünscht ist, seine Tätigkeit entgegen dem erklärten Willen des Plattformbetreibers ad ultimo fortsetzen, solange es ihm nur gelingt, eine „unbescholtene“ Person zu finden, die bereit ist, ihm ihr Konto zur Verfügung zu stellen.
2.
Im Lichte all dessen erweist sich auch die Widerklage als begründet.
Die Kosten der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen sind unter den Voraussetzungen des Verzuges, der Pflichtverletzung, der unerlaubten Handlung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen (vgl. nur Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 56 m. w. N.). Damit ist regelmäßig ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis vorausgesetzt. Dieses liegt hier im Sinne von §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB in der Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bzw. dem ähnlichen geschäftlichen Kontakten (Nr. 3). Die vorausgesetzte Pflichtverletzung dieses Schuldverhältnisses liegt darin, dass die Klägerin bzw. Herr Y. diesen Kontakt entgegen den eBay-Regeln überhaupt aufgenommen haben, und das ist – die Regeln über die Erstellung eines eigenen Accounts und des Verbotes der Übertragung sind unzweideutig – auch mindestens fahrlässig erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, ist dem Tatrichter vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2019, VIII ZR 182/17 Rn. 22). Die Fallgruppen, in denen im Einzelfall ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Betracht kommt, sind geklärt. Der Senat weicht in Ansehung dieser Grundsätze auch nicht etwa von anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab, nicht von dem von der Klägerin zitierten Urteilen des OLG Hamm (Urteil vom 30. Juli 2020, I – 34 U 125/19, BeckRS 2020,18650; Urteil vom 21. Juni 2021, I-2 U 175/19 [überreicht von Klägerseite im Senatstermin]) und auch nicht von der Rechtsprechung des KG (Beschluss vom 14. April 2020, 18 U 19/19, BeckRS 2020, 9312); jene prüfen die Frage des Rechtsmissbrauchs allein nach Maßgabe des engen Begriffs eines Abbruchjägers, der allein auf Schadensersatz ausgeht, und treffen zu den hier maßgeblichen Gesichtspunkten einer planmäßigen Zugangserschleichung zur Fortsetzung einer vom Plattformbetreiber missbilligten Geschäftstätigkeit keine Feststellungen – nach OLG Hamm (Urteil vom 21. Juni 2021) stellte sich dort der Vortrag einer „konspirativen Zusammenarbeit“ zwischen der Klägerin und ihrem Bruder anders als hier „letztlich nur als Mutmaßung“ (S. 12) dar bzw. (Urteil vom 30. Juli 2020, a.a.O., Rn. 76) fehlte schon „konkreter Vortrag dazu, auf welche Produkte aus welchen Preissegmenten in welchem Umfang geboten“ worden sein soll), und im Fall des KG (a.a.O., Rn. 21) fehlte es schon an der „für diese Fallkonstellationen typischen Ausgangslage eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem in der Auktion erzielten Kaufpreis und dem um ein Vielfaches höher liegenden (Markt)Wert des ersteigerten Gegenstandes“.