Landgericht Köln
Az.: 26 O 33/02
Urteil vom 29.01.2003
Das LG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2003 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, sofern nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB) verwendet werden, in Vertragsbedingungen über die Beförderung von Fluggästen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:
a) Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte dies so bestimmen, übernimmt der Luftfrachtführer gegenüber einem Fluggast keine Haftung für Tod oder Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder jedwede anderen Ansprüche, ausgenommen von Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder Beauftragten in Ausführung von oder in Verbindung mit Beförderungs- oder anderen Diensten hierunter entstanden sind. Der Fluggast erklärt sich hiermit für sich, seine Stellvertreter und Angehörigen einverstanden, auf alle Anspruchsrechte gegenüber dem Luftfrachtführer zu verzichten und den Luftfrachtführer, seine Angestellten und Beauftragten von den vorgenannten Ansprüchen zu befreien.
b) Der Flugpreis für Beförderung hierunter kann vor Beginn der Beförderung geändert werden.
c) …jedoch sind alle im Ticket, Flugplan und anderweitig angegebenen Zeiten nicht garantiert und bilden keinen Bestandteil dieses Vertrags.
d) Der Luftfrachtführer kann ohne vorherige Ankündigung alternative Luftfrachtführer oder Fluggeräte verwenden und darf, wo erforderlich, auf dem Flugschein ausgewiesene Zwischenlandeorte ändern oder auslassen.
e) Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/6 der Kläger und zu 5/6 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D:
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung der aus dem Klageantrag ersichtlichen Klauseln. Die Klauseln zu a) bis e) des Klageantrages befinden sich in den ins Internet eingestellten Y-Vertragsbedingungen (Bl. 9 f. d.A. und Anlage B 9), worauf ergänzend Bezug genommen wird. Der Klageantrag zu f) befaßt sich mit einer Passage (Bl. 11 d.A.), die auf der Internetseite der Beklagten durch Anklicken geöffnet werden kann, aber bei der Buchung nicht zwingend geöffnet werden muß. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2.12.2002 geltend gemacht, diese Passage inzwischen – allerdings unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Rechtsstandpunkts – im Internet geändert zu haben.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.2.2002 vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der mit der Klage beanstandeten Klauseln aufgefordert.
Der Kläger macht geltend, auch bei der unter f) des Klageantrages wiedergegebenen Passage handele es sich um eine im vorliegenden Verfahren zu überprüfende Allgemeine Geschäftsbedingung. Sämtliche Klauseln seien aus unterschiedlichen, von ihm im einzelnen dargestellten Gründen unwirksam.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in Vertragsbedingungen über die Beförderung von Fluggästen in Form von All-
gemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel zu verwenden:
a)
„Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte dies so bestimmen, übernimmt der Luftfrachtführer gegenüber einem Fluggast keine Haftung für Tod oder Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder jedwede anderen Ansprüche, ausgenommen von Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers, seiner Angestellten oder Beauftragten in Ausführung von oder in Verbindung mit Beförderungs- oder anderen Diensten hierunter entstanden sind. Der Fluggast erklärt sich hiermit für sich, seine Stellvertreter und Angehörigen einverstanden, auf alle Anspruchsrechte
gegenüber dem Luftfrachtführer zu verzichten und den Luftfrachtführer, seine Angestellten und Beauftragten von den vorgenannten Ansprüchen zu befreien“; und/oder
b)
“ Der Flugpreis für Beförderung hierunter kann vor Beginn der Beförderung geändert werden“; und/oder
c)
„…jedoch sind alle im Ticket, Flugplan und anderweitig angegebenen Zeiten nicht garantiert und bilden keinen Bestandteil dieses Vertrags“; und/oder
d)
“ Der Luftfrachtführer kann ohne vorherige Ankündigung alternative Luftfrachtführer oder Fluggeräte verwenden und darf, wo erforderlich, auf dem Flugschein ausgewiesene Zwischenlandeorte ändern oder auslassen“; und/oder
e)
“ Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen“; und/oder
f)
“ Alle Erstattungsanforderungen müssen per Post und in Englisch an folgende Adresse gesendet werden:…………………………………………………………
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt aus unterschiedlichen von ihr im einzelnen dargestellten Gründen die Klauseln und vertritt zu dem Klageantrag zu f) die Auffassung, daß es sich dabei nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird jeweils auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist im wesentlichen zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger kann gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, daß sie die Verwendung der aus dem Tenor ersichtlichen oder von diesen inhaltsgleichen (vgl. § 9 Nr. 3 UKlaG) Klauseln unterläßt, allerdings, wie auch in § 3 Abs. 2 UKlaG festgelegt worden ist, nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen eingeschränkten Umfang, d.h. konkret nicht bei Verwendung der Klauseln gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Vielmehr ist der Kläger darauf beschränkt, die Ansprüche aus § 1 UKlaG nur aus dem Verbraucherbereich geltend zu machen (vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Ergänzungsband, § 3 UKlaG Rn 14) .
Die Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis des Klägers nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG sind im übrigen, d.h. abgesehen von der vorstehend dargestellten Einschränkung, schlüssig vorgetragen und durch den Schriftsatz der Beklagten vom 2.12.2002 unstreitig geworden.
Bei den streitgegenständlichen Klauseln der Y-Vertragsbedingungen handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307-309 BGB n.F.. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob, wie die Beklagte geltend machen will, streitgegenständliche Regelungen der in Wechselwirkung mit der EU sowie nationalen Behörden, Regierungen und Verbraucherschutzorganisationen erarbeiteten IATA-Empfehlung oder zum Teil Regelungen des Warschauer Abkommens entsprechen sollen. Wie der BGH in seinem Urteil vom 20.1.1983 – veröffentlicht in NJW 83, 1322 ff. – zur Frage der Unwirksamkeit Allgemeiner Flugbeförderungsbedingungen eines anderen Luftfahrtunternehmens im einzelnen mit einer Begründung, der die Kammer folgt und auf die sie Bezug nimmt, entschieden hat, steht dies der gerichtlichen Inhaltskontrolle damals noch nach dem AGB-Gesetz und nach dessen Einbeziehung in das Bürgerliche Gesetzbuch nun nach §§ 307-309 BGB n.F. nicht entgegen. Vielmehr muß sich die Beklagte, so sie sich, wie vorliegend, nicht einfach mit der sich aus gültigen Rechtsvorschriften ergebenden Rechtslage begnügen will, mit ihren Klauseln an den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB n.F. messen lassen. Dies folgt im übrigen auch aus den Regelungen unter § 307 Abs. 3 BGB n.F..
Zu den streitgegenständlichen Klauseln gilt im einzelnen folgendes:
Klageantrag zu a):
Die Klausel ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. unwirksam.
Was in den durch diese Klausel zumindest nach deren Regelungsgehalt erfaßten Fällen nun genau gelten soll, läßt sich für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner des Klauselverwenders daraus nicht hinreichend entnehmen. Die Bestimmung ist so in sich verschachtelt und sprachlich und gedanklich so schwer nachvollziehbar, daß sie nicht hinreichend verständlich ist. An dieser Beurteilung vermag es im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern, daß es eingangs heißt „Ausgenommen dort, wo das Abkommen oder andere geltende Rechte dies so bestimmen, …“. Damit wird die Klausel nicht in hinreichender Weise klar und durchschaubar, zumal für den Kunden jedenfalls nicht ausreichend verständlich dargestellt wird, woraus sich für ihn gegebenenfalls konkret eine günstigere Rechtslage ergeben können soll, er mithin durch die Fassung der Klausel von der etwaigen Wahrnehmung möglicher Ansprüche gegen die Beklagte von vornherein abgehalten und entsprechend benachteiligt werden kann. Dies wird im übrigen bestätigt auch dadurch, daß selbst eine Klausel, wonach ein Haftungsausschluß „soweit gesetzlich zulässig“ eingreifen soll, in AGB unwirksam ist (vgl. BGH NJW 96, 1407 ff.; Palandt/Heinrichs, a.a.O.,, § 307 Rn 22). Dabei kommt es wesentlich auch nicht darauf an, wovon die Beklagte allerdings wohl ausgeht, ob durch weitergehende Nachforschungen im Einzelfall ermittelt werden kann, was die Beklagte mit der Bezugnahme auf das Abkommen oder andere geltende Rechte genau meint. Erst recht ist danach der Vortrag der Beklagten zu dieser Klausel, aber auch zu anderen streitgegenständlichen Klauseln nicht erheblich, wonach sie bestimmte beanstandete Regelungen anders als nach dem Wortlaut naheliegend verstehen und sich auf das, was der Kläger insoweit zu recht als das Verständnis eines aufmerksamen und sorgfältigen Kunden der Beklagten geltend macht, überhaupt nicht berufen will. Auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten kommt es für die Beurteilung der streitgegenständlichen Klauseln ebenfalls nicht an. Dies ist bereits deshalb der Fall, weil für die vorliegende Entscheidung auch mit Rücksicht auf den Vortrag der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten in jedes Vertragsverhältnis mit Kunden der Beklagten, bei dem die streitgegenständlichen Klauseln verwendet werden, zugleich zwingend im Sinne von § 305 Abs. 2 BGB n.F. miteinbezogen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Buchungen bei der Beklagten nur über das Internet erfolgen können und folglich vom Kunden nur die dort präsentierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen werden. Diese Art der Bekanntgabe verlangt zudem eine besonders leichte Verständlichkeit und Übersichtlichkeit bei der Formulierung der Geschäftsbedingungen.
Der zweite Satz der mit dem Klageantrag zu a) beanstandeten Klausel ist in gleicher, zu Lasten der Beklagten gehender Weise unverständlich und damit intransparent. Im übrigen wäre andernfalls ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB n.F. anzunehmen, weil nach der Fassung der Klausel von einem beabsichtigten generellen Abbedingen der Haftung der Beklagten ausgegangen werden müßte.
Der Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot bereits allein zur Unwirksamkeit der Klausel führt oder ob zusätzlich die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des anderen Teils erforderlich ist (vgl. dazu Palandt/Heinrichs,a.a.O., § 307 Rn 20 m.w.N.). Jedenfalls geht mit der Verletzung des Transparenzgebots in allen in Betracht kommenden Fallgruppen in der Regel die Gefahr einer sachlichen Benachteiligung einher (vgl. dazu im einzelnen Palandt/Heinrichs, a.a.O., m.w.N.). Davon ist insbesondere auch für das vorliegende Verbandsklageverfahren auszugehen.
Klageantrag zu b):
Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 1 BGB n.F. unwirksam.
§ 309 Nr. 1 BGB n.F. regelt, daß eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluß erbracht werden sollen, unwirksam ist. Wenn durch die beanstandete Klausel der Beklagten dagegen geregelt wird „Der Flupreis für Beförderung hierunter kann vor Beginn der Beförderung geändert werden.“, verstößt dies gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 1 BGB n.F.. Insbesondere ergeben sich für die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit gewünschte Auslegung der Klausel, wonach darin nur geregelt sein soll, daß sich kein Kunde darauf soll berufen können, ein anderer Kunde habe für denselben Flug einen niedrigeren Preis bezahlt, in deren Wortlaut keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Darauf, welche Vertragsbedingungen möglicherweise Mitbewerber der Beklagten vereinbaren wollen, kommt es für die vorliegend zu beurteilenden Verstöße gegen Klauselverbote nicht an, so daß sich ein weiteres Eingehen auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten erübrigt.
Auch eine geltungserhaltende Reduktion ist nach h.M von vornherein unzulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. vor §§ 307-309 Rn 8 m.w.N.). Erst recht kann es danach nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, Ausführungen dazu zu machen, wie die Beklagte gegebenenfalls entsprechende Klauseln in zulässiger Weise abfassen könnte. Dies gilt sinngemäß wiederum für sämtliche streitgegenständliche Klauseln.
Klageantrag zu c):
Diese Klausel ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b BGB n.F. unwirksam.
Die Klausel ist kontrollfähig (vgl. BGH NJW 83, 1322 ff.). Durch die Klausel soll eine unangemessene Benachteiligung des Kunden bewirkt werden, weil nämlich eine Haftung der Beklagten „für alle im Ticket, Flugplan und anderweitig angegebenen Zeiten grundsätzlich abbedungen werden soll. Zu einer vergleichbaren Klausel in den in dem Rechtsstreit vor dem BGH streitgegenständlichen Beförderungsbedingungen eines anderen Luftfahrtunternehmens hat der BGH in seinem Urteil vom 20.1.1983 (NJW 83, 1322 ff.) in bezug auf § 11 Nr. 8 AGBG u.a. ausgeführt, daß der Klauselverwender mit einer solchen Klausel jede Haftung für Schäden wegen des Nichterreichens von Anschlüssen durch den Fluggast ausschließen will und daß ein derart weitreichender Haftungsausschluß in AGB nicht wirksam vereinbart werden kann. Dasselbe ergibt sich für die vorliegend beanstandete Klausel der Beklagten nun aus § 309 Nr. 7 b BGB n.F. An dieser Beurteilung vermag es entgegen der Ansicht der Beklagten nichts zu ändern, daß man bei der Beklagten generell keine Anschlußflüge buchen kann, sondern sich die Beklagte auf einen Punkt-zu-Punkt Flugverkehr beschränkt. Maßgebend ist vielmehr, daß die Beklagte auf Grund der im Flugplan angegebenen Flugzeiten zum Ausdruck bringt, daß sie die Beförderung des Fluggastes zu einer bestimmten Zeit übernimmt. Der Fluggast bucht gerade deshalb einen im Flugplan aufgeführten Flug , um nach der vorgesehenen Ankunftszeit einen Termin wahrzunehmen oder – gegebenenfalls bei Weiterflug – einen bestimmten Anschluß zu erreichen, und es gehört deshalb zum Inhalt der von der Beklagten geschuldeten Leistungspflicht, Anschlüsse an andere Fluglinien zu ermöglichen (vgl. BGH a.a.O.). Durch die in den beanstandeten Klauseln aufgeführten Vorbehalte will sich die Beklagte von ihrer Leistungspflicht aber einseitig zu Lasten der Kunden ohne jede Haftung ihrerseits wieder lösen. Zwar können im Rahmen dieses Regelungsbereichs sicherlich auch schützenswerte Interessen der Beklagten betroffen sein. Nicht hinnehmbar ist nach den vorstehenden Ausführungen jedoch, daß die streitgegenständliche Regelung, über die im vorliegenden Verbandsklageverfahren allein zu entscheiden ist, einseitig zu Lasten der Kunden der Beklagten geht.
Ob darüber hinaus auch ein Verstoß der streitgegenständlichen Klausel gegen § 308 Nr. 3, Nr. 8 oder gegen § 308 Nr. 4 BGB n.F. anzunehmen wäre (vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 308 Rn 23), bedarf danach für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren Ausführungen.
Klageantrag zu d):
Die Klausel ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB n.F. unwirksam.
Zwar mögen auch in diesem Regelungsbereich im Einzelfall berechtigte Interessen der Beklagten an Maßnahmen wie dem Einsatz alternativer Luftfrachtführer oder Fluggeräte bzw. der Änderung oder Auslassung von Zwischenlandeorten festzustellen sein. Die streitgegenständliche Klausel ist aber zu weitreichend gefaßt und greift jedenfalls in der konkreten Fassung, über die zu entscheiden ist, einseitig zu sehr in die Rechte des Kunden ein. Denn es wird auf die Zumutbarkeit für den Vertragspartner der Beklagten gar nicht abgestellt. Wegen der weiteren Begründung nimmt die Kammer auf die sinngemäß auch hier geltenden Ausführungen in dem schon angeführten Urteil des BGH NJW 83, 1322 ff. Bezug, das sich mit einer vergleichbaren Klausel eines anderen Luftfahrtunternehmens zu befassen hatte.
Klageantrag zu e):
Hier ist jedenfalls ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7b BGB n.F. gegeben.
Wegen der Begründung kann im wesentlichen auf die Ausführungen zum Klageantrag zu c), die mit den Aspekten zur Einhaltung der Flugzeiten im allgemeinen auch das Erreichen von Anschlußflügen betreffen, Bezug genommen werden. Es ist nur nochmals darauf hinzuweisen, daß die Klausel bei der gebotenen sog. kundenfeindlichsten Auslegung so verstanden werden kann, daß dadurch auch eine Haftung der Beklagten für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit generell abbedungen werden soll. So wäre die Beklagte danach beispielsweise selbst bei einem vorsätzlichen Ausfallenlassen eines Fluges nach der Fassung der streitgegenständlichen Klausel von jeder Haftung gegenüber ihren Kunden frei. Jedenfalls kann der aufmerksame und sorgfältige Kunde dies so verstehen und dadurch von vornherein von der Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen gegen die Beklagte abgehalten werden. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf den inneren Willen der Beklagten hinsichtlich der beabsichtigten Handhabung einer Klausel nicht an, soweit die Klausel eine andere Auslegung zuläßt.
Die Wiederholungsgefahr bezüglich des streitgegenständlichen Unterlassungsbegehrens folgt daraus, daß die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.
Die Androhung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 11 EGZPO.
Dagegen ist die weitergehende Klage, nämlich das mit dem Klageantrag zu f) geltend gemachte Unterlassungsbegehren, unbegründet.
Insoweit ist mit den Ausführungen der Beklagten bereits das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verneinen.
Es geht entgegen dem Vorbringen des Klägers dabei nicht um das Problem, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen im Einzelfall wirksam in das Vertragsverhältnis mit Kunden der Beklagten einbezogen wären oder nicht, und ob AGB trotz möglicherweise nicht wirksamer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis Gegenstand eines Verbandsklageverfahrens sein können. Vielmehr macht die Beklagte konkret geltend, daß es sich bei der im Klageantrag zu f) wiedergegebenen Passage überhaupt nicht um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die in die Verträge mit den Kunden einbezogen werden soll. Dafür spricht der nicht konkret bestrittene Vortrag der Beklagten zum äußeren Geschehensablauf bei der Buchung eines Fluges – wobei es in diesem Zusammenhang ohnehin Sache des Klägers wäre, das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen schlüssig vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen -. Zwar kann der Kunde danach im Rahmen der Buchung zufällig auch auf den betreffenden Teil des Internet-Auftritts der Beklagten gelangen. Zwingend und von der Beklagten erkennbar beabsichtigt ist dies aber nicht. Dann kann aber nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte diese Passage generell in die Verträge mit ihren Kunden bei der Buchung einbeziehen will.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 EUR