LG Stuttgart, Az.: 44 O 27/17 KfH, Urteil vom 02.10.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.768,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit 28.03.2017 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
3. Das Urteil ist gegen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 7.000,00 €.
Tatbestand
Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Transportverlustschaden geltend.
Am 06.04.2016 bestellte die … Fahrradteile bei der … . Diese war jedenfalls bis zum 31.12.2010 in die Transportversicherung der … bei der Klägerin miteinbezogen. Ob die Transportversicherung über den genannten Zeitpunkt hinaus fortbesteht, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 11.05.2016 bestellte die … bei der … (im Folgenden: der Versicherungsnehmerin) weitere Waren. Der Wert der Bestellungen belief sich auf 2.304,00 € netto sowie auf 4.464,00 € netto (Anlagen K 2 und K 3). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte mit der Besorgung der Versendung der Ware an die Firma … mit Sitz in Wesseln/Heide.
Am 18.05.2016 übernahm die Beklagte die Sendung bei der Versicherungsnehmerin in Bad Urach und sollte sie am 24.05.2016 bei der Firma … zustellen. Die Ware wurde auf dem Gelände der Beklagten in Esslingen umgeschlagen. Gegen 21.00 Uhr am 20.05.2016 übernahm der Fahrer … der Drittstreitverkündeten, der …, den verschlossenen Auflieger mit Sammelgut in Esslingen. Nach Verplomben brachte er zur Sicherung der Türen ein Bügelschloss an. Da auf dem Betriebsgelände der Drittstreitverkündeten in Hamburg alle Parkplätze belegt waren, fuhr er zu einem temporär angemieteten Parkplatz in der … oder … und stellte dort gegen 6.50 Uhr am 21.05.2016 den Auflieger ab.
Er sattelte dann die Zugmaschine ab, ließ den Kühlauflieger auf dem nicht verschlossenen Parkplatz stehen und betankte die Zugmaschine auf dem Betriebshof. Außerdem informierte er den Fahrer …, der den Transport nach Ablauf des Sonntagsfahrverbots fortsetzen sollte (Anlage Bld. 1, nach Bl. 57 d.A.).
Am 22.05.2016 gegen 22.00 Uhr oder 22.15 Uhr stellte der Fahrer … fest, dass der Auflieger verschwunden war. Seine Suche blieb erfolglos. Er erstattete daraufhin am 23.05.2016 gegen 0.30 Uhr Strafanzeige (Anlagen K 5 sowie Bld. 2).
Am selben Tag teilte die Beklagte der Versicherungsnehmerin per E-Mail mit, dass der Sattelauflieger des beauftragten Subunternehmers mit dem kompletten Sammelgut gestohlen worden sei, darunter die streitgegenständlichen Sendungsnummern (Anlage K 4).
Mit Schreiben vom 27.02.2017 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die auf sie übergegangenen Ansprüche geltend (Anlage K 6).
Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche Transportversicherung sei über den 31.12.2010 hinaus fortgeführt worden. Die in den Rechnungen Anlagen K 2 und K 3 bezeichneten Fahrradteile seien bei dem Versand am 18.05.2016 von der Beklagten in Bad Urach bei der Versicherungsnehmerin übernommen worden. Die Versicherungsnehmerin habe die Beklagte zu festen Kosten mit der Versendung der Ware beauftragt.
Der von der Beklagten eingesetzte Subunternehmer habe leichtfertig gehandelt, indem er den beladenen Auflieger über das Wochenende auf einem unbewachten Abstellplatz in einem Industriegebiet abgestellt habe. Darüber hinaus habe der Fahrer … hierdurch vorsätzlich gegen seine Dienstanweisung verstoßen, zusätzlich dadurch, dass er die Disposition der Drittstreitverkündeten nicht über den Standort des Aufliegers informiert habe.
Die Klägerin beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.768,00 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit 28.03.2017 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie wisse nicht genau, was sich in dem entwendeten Auflieger befunden habe.
Dem Unterfrachtführer könne ein leichtfertiges Verhalten nicht vorgehalten werden, da das Abstellen des betreffenden Aufliegers vor der … für sich genommen nicht leichtfertig sei, da die Umgebung keinesfalls als besonders diebstahlsgefährdet bekannt sei. Auch die Sendung Sammelgut sei nicht besonders diebstahlsgefährdet oder leicht abzusetzen. Vertragliche Sicherheitsstandards seien nicht vereinbart gewesen. Vielmehr liege Unvermeidbarkeit gemäß § 426 HGB vor.
Die Streithelferin beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Sie behauptet, das zu befördernde Gut sei nicht diebstahlsgefärdet gewesen. Elektronische Bauteile, um die es hier allenfalls gegangen sein könne, seien nicht leicht verwertbar und auch nicht leicht absetzbar. Ein qualifiziertes Verschulden liege nicht vor. Die Absenderin treffe ein gravierendes Mitverschulden, zumal die Versenderin die Beklagte weder auf die besonders hohen Werte noch die behauptete, besonders hohe Diebstahlsgefahr hingewiesen habe. Ein Mitverschuldensanteil sei mit wenigstens 50 % zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien und der Streithelferin wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.09.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Nach Vernehmung des Zeugen … steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Transportversicherung gemäß Anlage K 1 über den 31.12.2010 hinaus bis zum Ablauf von 2016 und darüber hinaus fortgeführt worden ist, die Versicherungsnehmerin mitversichert ist, die Klägerin alleiniger Transportversicherer ist und die Klägerin auf den streitgegenständlichen Transportverlust in Höhe der jetzigen Klagforderung geleistet hat. Dass die Klägerin nicht unmittelbar an die Versicherungsnehmerin geleistet hat, sondern die Zahlung über den eingeschalteten Versicherungsmakler erfolgt ist (Anlage K 8), hindert den Anspruchsübergang auf die Klägerin nicht, denn gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen … war es die Klägerin, die über die Auszahlung und die Freigabe des Betrages, über den Weg des Maklers, entschied. Die Klägerin ist daher gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG Inhaberin des Anspruches und damit aktivlegitimiert.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 425 Abs. 1, 428 HGB, gegebenenfalls i.V.m. §§ 460 Abs. 2, 461 HGB in Höhe von 6.768,00 € zu.
a)
Zwischen den Parteien ist entweder ein Fracht- oder ein Speditionsvertrag geschlossen worden.
Da die Versendung des streitgegenständlichen Gutes unstreitig im Wege der Sammelladung erfolgte, richtet sich die Haftung der Beklagten entweder direkt nach §§ 425 ff. HGB oder gemäß § 459 oder § 460 Abs. 2 oder gemäß § 461 Abs. 1 HGB. Der Haftungsmaßstab ist insoweit identisch. Da jedenfalls im Wege der Sammelladung befördert wurde, geht das Gericht von einer Anwendung der frachtrechtlichen Vorschriften jedenfalls gemäß § 460 Abs. 2 HGB aus.
b)
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Sie hat vielmehr die Streithelferin hiermit beauftragt, diese die Weiterstreitverkündete.
Die Haftung der Beklagten ergibt sich gleichwohl aus § 428 HGB, da sämtliche Unterbeauftragte jeweils in Ausübung ihrer Verrichtungen handelten.
c)
Der Verlust der Sendung ist zwischen Übernahme durch die Beklagte und der beabsichtigten Ablieferung an die Empfängerin eingetreten.
d)
Gemäß §§ 429, 431 HGB ist die Haftung grundsätzlich auf den dortigen Höchstbetrag begrenzt.
Gemäß § 435 HGB kann sich der Frachtführer nicht auf die genannte Haftungsbegrenzung berufen, wenn er oder eine in § 428 HGB genannte Person den Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein herbeigeführt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Erforderlich ist insoweit ein besonders schwerer Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder die Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (BGH, Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 236/11 -, juris, Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 25.09.2012 – 3 U 6/12 -, juris, Rn. 12).
Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH, a.a.O.). Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus. Die Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen diese Folgerung rechtfertigt (BGH, a.a.O.). Darlegungs- und beweispflichtig ist der Anspruchsteller (BGH, a.a.O., juris, Rn. 14).
Allein das Abstellen eines Lkw mit verschlossenem Kastenauflieger in einem unbewachten Gewerbegebiet erfüllt nicht die Voraussetzungen der Leichtfertigkeit (vgl. BGH, a.a.O., juris, Rn. 20). Der im vorliegenden Fall verwendete Kühlauflieger dürfte dabei mit den durch ein Bügelschloss gesicherten Türen unter Sicherheitsaspekten einem verschlossenen Kastenauflieger vergleichbar sein.
Allerdings hat vorliegend der Fahrer gegen die Anweisungen seines Fahrerhandbuches verstoßen, wonach nach Dienstende die Fahrzeuge generell auf dem Firmengelände abzustellen sind und Ausnahmen nur die Disposition in Abstimmung mit der Geschäftsleitung gestatten kann (Anlage Bld. 4). Der temporär angemietete Parkplatz in der … oder … war ein nicht eingezäunter bzw. nicht abgeschlossener Parkplatz, da das Torschloss unstreitig defekt war. Der Fahrer hat in doppelter Hinsicht gegen die Anweisungen seines Fahrerhandbuches verstoßen, indem er das Fahrzeug nicht auf dem Firmengelände abgestellt und darüber hinaus die Disposition nicht einmal über den neuen Standort informiert hatte. Allein der Verstoß eines Fahrers gegen die Sicherheitsrichtlinien kann bereits ein qualifiziertes Verschulden begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2010 – I ZR 39/09 -, juris, Rn. 28 ff.).
Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der das Sammelgut enthaltende Kühlauflieger in hohem Maße diebstahlsgefährdet war, weil der Fahrer abgesattelt und die Zugmaschine entfernt hatte, so dass der Kühlauflieger über das Wochenende dem Zugriff beliebiger Dritter preisgegeben war, vorausgesetzt, sie befanden sich im Besitz einer Zugmaschine. Der Kühlauflieger konnte somit einfach mit einer fremden Zugmaschine abgefahren und dann in Ruhe aufgebrochen werden. Das Abstellen eines abgekoppelten und beladenen Trailers auf einem unbewachten Parkplatz ist generell als leichtfertig zu bewerten, zumal das Ankoppeln eines Zugfahrzeuges an einen Trailer kein verdächtiges Verhalten auf einem Parkplatz darstellt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009 – 32 O 35/07 -; KG Berlin, Urteil vom 13.04.2007 – 6 U 20/07 -).
In dem Abstellen des abgekoppelten Kühlaufliegers ohne Zugmaschine an einem frei zugänglichen Parkplatz über einen Zeitraum von fast zwei Tagen liegt damit ein besonders krasser Verstoß gegen die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers, wobei der doppelte Verstoß gegen die Anweisungen des Fahrerhandbuches hinzukommt. Diese mehrfachen und jeweils für sich betrachtet bereits gravierenden Verstöße gegen naheliegende Sicherheitsanforderungen führen dazu, dass sich diese Verletzung der Sicherheitsanforderungen auch dem Fahrer aufdrängen musste.
In Anbetracht der Erheblichkeit der Verstöße kommt dem Umstand, dass der Kühlauflieger weiß war und keinerlei Beschriftung trug, kein erhebliches Gewicht zu. Eine attraktive Beschriftung, die etwa auf elektronische Bauteile hingedeutet hätte, hätte den Verstoß allenfalls noch verschlimmern können. Eine Abschreckung vor einem Diebstahl stellte die neutrale weiße Aufmachung des Kühlaufliegers nicht dar.
Ohne erhebliche Bedeutung ist auch, ob das Sammelgut seiner Natur nach besonders diebstahlsgefährdet war und das Gewerbegebiet in Hamburg als diebstahlsgefährlich galt oder nicht, denn insbesondere durch das Abstellen des Kühlaufliegers ohne Zugmaschine wurden selbst ganz naheliegende Maßnahmen zur Verhinderung eines Diebstahls ignoriert.
Auf Unvermeidbarkeit gemäß § 426 HGB kann sich die Beklagte nicht berufen, denn ein gewissenhafter Frachtführer hätte nicht den abgekoppelten beladenen Auflieger für fast zwei Tage auf einem für Dritte zugänglichen Parkplatz unter Verstoß gegen die Anweisungen im Fahrerhandbuch abgestellt. Ein derartiges Verhalten ist nicht sorgfältig sondern, wie oben ausgeführt, leichtfertig.
e)
Die krassen Verstöße gegen die Sicherheitsinteressen des Auftraggebers waren für den Verlust der Sendung auch kausal.
Hätte der Fahrer der Disposition mitgeteilt, dass er einen beladenen Auflieger über das Wochenende abzustellen hat und auf dem Betriebsgelände sich kein freier Parkplatz befindet, hätte der Disponent …, wie von der Streithelferin unbestritten vorgetragen, ohne weiteres veranlasst, dass ein Leerfahrzeug umgesetzt wird, so dass der Fahrer auf dem Betriebsgelände hätte parken können (Bl. 57 d.A.). Selbst das Parken des Aufliegers mit Zugmaschine in der …, was bereits weisungswidrig gewesen wäre, hätte aller Voraussicht nach jedenfalls den Diebstahl des gesamten Aufliegers verhindert.
f)
Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß §§ 425 Abs. 2 HGB, 254 BGB ist nicht ersichtlich, da es bereits an einem besonders hohen Wert der Sendung fehlt, denn der Wert der Sendung betrug weniger als den 10-fachen Haftungshöchstbetrag. Selbst wenn man lediglich von dem Gewicht der Sendung gemäß den Anlagen K 10 und K 11 ausgeht, somit von 44 kg und 81,44 kg, insgesamt somit von 125,44 kg, ergibt sich für den Zeitpunkt der Übernahme der Sendung am 18.05.2016 ein Haftungshöchstbetrag von 1.304,56 €. Der Wert der Sendung lag damit nur gut über dem 5-Fachen des Haftungshöchstbetrages. Eine Obliegenheit der Versicherungsnehmerin, auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, bestand damit nicht (vgl. BGH, MDR 2010, 510; OLG München, Transportrecht 2010, 352 ff., juris, Rn. 25).
g)
Die Schadenshöhe ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts in Höhe eines Betrages von 6.768,00 € aus der Addition der Nettobeträge gemäß den Rechnungen Anlagen K 2 und K 3 in Höhe von 2.304,00 € und 4.464,00 €.
Darlegungs- und beweisbelastet für den Inhalt und den Wert der Sendung ist die Klägerin als Anspruchstellerin, wobei sie sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen kann. Eine Zusammenschau der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bestätigt jedoch das dargelegte Ergebnis mit einer Sicherheit, die Zweifeln Schweigen gebietet.
Zu den Rechnungen Anlagen K 2 und K 3 legt die Klägerin Lieferscheine vor (Anlagen K 10 und K 11), wobei die Auftragsnummern in Anlagen K 2 und K 10 sowie in Anlagen K 3 und K 11 miteinander korrespondieren. Hinzu kommt, dass das Gewicht der Sendung in Anlage K 2 mit dem Bruttogewicht in Anlage K 10 übereinstimmt. Die Gewichtsangaben in Anlagen K 3 und K 11 korrespondieren ebenfalls. Zwar ist das Nettogewicht und Bruttogewicht in Anlage K 3 mit 61,44 kg angegeben, in Anlage K 11 dagegen mit 81,44 kg. Insoweit ist jedoch die Position 900001 0689816 der Anlage K 11 zu berücksichtigen, da dort eine HIPA Europalette mit 20 kg zusätzlich aufgeführt ist.
Dass das in Anlage K 11 angegebene Gewicht von 81,44 kg nicht ganz mit dem im Schriftsatz der Klägerin angegebenen Gewicht von 93 kg übereinstimmt, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung plausibel damit erklärt, dass versehentlich die Verpackung nicht mitgewogen worden sei.
Festzustellen ist jedenfalls, dass die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen mit den vorgelegten Lieferscheinen übereinstimmen, sowohl hinsichtlich der Auftragsnummern als auch hinsichtlich des Gewichtes.
In Anbetracht dieser substantiierten Darlegungen der Klägerin wäre es nun Sache der Beklagten gewesen, besondere Umstände vorzutragen, die Zweifel am Tatsachenvortrag der Klägerin begründen könnten. Derartige Umstände hat die Beklagte nicht behauptet. Daher verbleibt es bei der Indizwirkung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zum Sendungsinhalt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2007 – I ZR 44/05 -, juris, Rn. 34 ff.; Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 14/11 -; Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 87/14 -, juris, Rn. 23).
3.
Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 352, 353 HGB.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Klagrücknahme der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von 18,00 € war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten des Rechtsstreits veranlasst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.