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Pauschalreise: Anspruch eines Reisenden auf bestimmte Fluggesellschaft/Flugzeugtyp

AG Rostock, Az.: 47 C 121/17, Urteil vom 15.09.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger fordert die teilweise Rückzahlung des Preises für ein An- und Abreisepaket im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrtreise.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01.04. bis 20.04.2017 eine Kreuzfahrtreise inklusive eines An- und Abreisepaketes gebucht. Der Preis für das An- und Abreisepaket betrug pro Person 1.505,00 €.

Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Datum vom 22.10.2016 (Anlage B 1, Bl. 19 d.A.) eine Reservierungsbestätigung. Der Hinflug ist wie folgt beschrieben:

„Düsseldorf/Dubai, Economy Class …Dubai/Shanghai Pudong International, Economy Class …„

Mit Datum vom 19.01.2017 übersandt die Beklagte dem Kläger erneut eine Reservierungsbestätigung (Anlage K 1, Bl. 6 d.A.). Hierin werden die Flüge wie folgt beschrieben:

„Düsseldorf/Frankfurt, Economy Class … Frankfurt/Shanghai Pudong International, Economy Class …“.

Pauschalreise: Anspruch eines Reisenden auf bestimmte Fluggesellschaft/Flugzeugtyp
Symbolfoto: REDPIXEL.PL/Bigstock

Für die jeweiligen Flüge entsprechend der Reservierungsbestätigung vom 19.01.2017 waren für den Kläger und seine Ehefrau Sitzplätze reserviert worden. Ausführendes Flugunternehmen für die zuletzt genannten Flüge wäre die Deutsche Lufthansa AG. Der Flug von Frankfurt nach Shanghai wäre mit einem Airbus A 380 erfolgt. Der Kläger hätte aufgrund seiner Teilnahme am Vielfliegerprogramm der Deutsche Lufthansa AG während der gesamten Flugreise besonders komfortablen Zugang zu den jeweiligen Lounges inklusive spezieller Verpflegung gehabt. Dies galt auch für die Ehefrau des Klägers.

Die tatsächliche Anreise erfolgte dann von Düsseldorf über Helsinki nach Shanghai mit der Fluggesellschaft F.. Der Flug von Helsinki nach Shanghai erfolgte mit einem Airbus A 350.

Am 28.02.2017 hatte die Beklagte das An- und Abreisepaket mit dem Inhalt eines Fluges über Helsinki und der Fluggesellschaft F. zu einem Preis in Höhe von 1.100,00 € im Internet angeboten.

Die Differenz zwischen beiden An- und Abreisepaketen für beide Reisende ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schuldete für den Preis in Höhe von 1.505,00 € eine Anreise über Dubai bzw. Frankfurt. Da die Beklagte eine andere als die von ihr angebotene Leistung erbracht habe sei auch nur die tatsächlich erbrachte Leistung zu bezahlen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 810,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08.04.2017 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages bzw. eines Teils hiervon.

Vorliegend kam der zwischen dem Kläger sowie seiner Ehefrau und der Beklagten abgeschlossene Reisevertrag durch die Buchung des Klägers und die Bestätigung der Beklagten vom 22.10.2016 zustande. Dass die Reservierungsbestätigung vom 22.10.2016 vom Angebot des Klägers, d. h. vom Inhalt seiner Buchung insbesondere hinsichtlich des An- und Abreisepaketes abwich, trägt der Kläger nicht vor. Die Reservierungsbestätigung vom 22.10.2016 stellt daher die Annahme des vom Kläger abgegebenen Angebots auf Abschluss eines Reisevertrages inklusive An- und Abreisepaket dar.

Aus den vorgenannten Gründen schuldete die Beklagte entsprechend ihrer Reservierungsbestätigung Hinflüge von Düsseldorf nach Shanghai über Dubai als Umsteigeflughafen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich weder nach dem Sachvortrag des Klägers als auch nach dem Inhalt der Reservierungsbestätigung feststellen lässt, dass die Parteien eine übereinstimmende Willenserklärung dahingehend abgegeben haben, dass eine bestimmte Luftfahrgesellschaft als ausführendes Flugunternehmen bzw. ein bestimmter Flugzeugtyp vereinbart wurde. Festzustellen ist allerdings, dass die Beklagte aufgrund der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen Hin- und Rückflüge von Düsseldorf nach Shanghai und zurück zu einem Gesamtpreis in Höhe von 1.505,00 € je Person schuldete.

Die tatsächliche Ausführung des Hinfluges über Helsinki sowie die Tatsache, dass die Beklagte genau diese Anreise zusammen mit der Rückreise ca. vier Monate nach Vertragsschluss im Internet zu einem Preis in Höhe von 1.100,00 € anbot, rechtfertigen keinen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Preisdifferenz. Denn entscheidend bleibt weiterhin der mit der Beklagten geschlossene Vertrag. Darin hatten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte für die Hin- und Rückflüge von Düsseldorf nach Shanghai über Dubai ein Entgelt in Höhe von 1.505,00 € je Person erhält. Die ursprüngliche Preisabrede wurde zu keinem Zeitpunkt geändert.

Der Kläger ist auch nicht zur Minderung des Preises für das An- und Abreisepaket und entsprechender teilweiser Rückzahlung der Vergütung berechtigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu einer Änderung der Flugroute für den Hinflug berechtigt war (dies wurde weder in den Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung erörtert). Denn dem Sachvortrag des Klägers sind keine Tatsachen zu entnehmen, die den Schluss darauf zuließen, dass der Hinflug von Düsseldorf über Helsinki nach Shanghai im Vergleich zu einem Hinflug von Düsseldorf über Dubai nach Shanghai minderwertig war. Allein die Tatsache, dass die Beklagte ein An- und Abreisepaket ca. vier Monate nach der Buchung durch den Kläger verbunden mit der konkreten Darstellung der Ausführung der Flüge über Helsinki mit der Gesellschaft F. zu einem geringeren Preis anbot, rechtfertigt noch nicht die Feststellung der Minderwertigkeit der Leistung. Denn entscheidend bleibt der vereinbarte Preis. Es ist allgemein bekannt, dass Preise für ähnliche Leistungen aus unterschiedlichsten Gründen, z. B. aus zeitlichen Gründen, variieren können. Die Beklagte ist bei der Gestaltung ihrer Preise grundsätzlich frei.

Auch wenn der vorliegende Sachverhalt dahingehend zu bewerten wäre, dass durch die Reservierungsbestätigung vom 19.01.2017 durch die Beklagte eine Vertragsänderung angeboten wurde, welche durch den Kläger konkludent angenommen wurde (allerdings ist dem Sachverhalt der Klägers keine Tatsache zu entnehmen, die auf eine konkludente Annahme hindeuten würde) wären auch in diesem Zusammenhang Minderungsansprüche nicht festzustellen.

Entscheidend bleibt weiter, dass auch mit einer möglichen Vertragsänderung entsprechend der Reservierungsbestätigung vom 19.01.2017 kein konkretes ausführendes Luftfahrtunternehmen oder ein konkreter Flugzeugtyp vereinbart oder zugesichert wurde. Dies ist dem Inhalt der Reservierungsbestätigung unschwer zu entnehmen. Der Kläger hatte also keinen Anspruch darauf, dass die Flüge durch die Deutsche Lufthansa AG ausgeführt werden und der Flug von Frankfurt nach Shanghai mit einem Airbus 380 erfolgt. Auch hier hätte die Vertragsänderung lediglich zum Inhalt, dass statt des Umsteigeflughafens Dubai nunmehr der Umsteigeflughafen Frankfurt geschuldet war. Letztlich ist auch insoweit dem Sachvortrag des Klägers kein Umstand dafür zu entnehmen, dass ein Flug über Helsinki nach Shanghai minderwertiger sei als ein Flug über Frankfurt nach Shanghai.

Mangels Zusicherung bzw. Vereinbarung einer konkreten Fluggesellschaft kommt es auf die entgangenen Annehmlichkeiten, die der Kläger und seine Ehefrau bei den Flügen mit der Deutsche Lufthansa AG gehabt hätten, nicht an.

Letztlich und lediglich vorsorglich ist noch festzustellen, dass die Klageforderung der Höhe schon deshalb zum Teil unschlüssig ist, weil der Kläger die gesamte Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung in Höhe von 1.505,00 € je Person und der später von der Beklagten angebotenen Vergütung in Höhe von 1.100,00 € je Person fordert, obwohl es sich hierbei jeweils um die Vergütungen für das An- und Abreisepaket insgesamt handelt. Einwände macht der Kläger lediglich hinsichtlich der Hinflüge geltend.

Mangels berechtigter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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